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Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
19.02.2021
Stellung zu nehmen.
G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
31.Zutreffend hat das Landgericht die Bestimmungen des BGB zur Anwendung gebracht, auch wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Luxemburg hat. Das CISG ist nicht anwendbar, weil die Ware (Einbauküche) für den Gebrauch im Haushalt erworben worden ist (Art. 2 lit. a CISG). Eine Rechtswahl haben die Parteien nicht getroffen. Anwendbar ist daher gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO das Recht des Staates, in dem die Beklagte als Verkäuferin ansässig ist. Zu den Voraussetzungen einer Anwendung luxemburgischen Rechts gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ist nicht vorgetragen. Deutsches Recht ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO auch anwendbar, soweit die Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Vertragsbestimmungen – auch gemäß § 305 ff. BGB – zu beurteilen ist.
42.Der von dem Kläger erklärte Rücktritt ist wirksam.
5a)Die Auffassung der Berufung, die Schreiben vom 22.03.2019 und 08.04.2019 hätten sie nicht in Verzug setzen können, weil mit diesen Schreiben lediglich eine Stellungnahme zu dem Schreiben vom 11.01.2019 erbeten worden sei, geht fehl. Das Schreiben vom 11.01.2019 ist den Schreiben vom 22.03.2019 und 08.04.2019 nochmals beigefügt worden. Das ist in den Schreiben vom 22.03.2019 und 08.04.2019 ausdrücklich vermerkt (Anlage 4, GA 19, Anlage 5, GA 20). Damit war für die Beklagte eindeutig, dass mit den Schreiben vom 22.03.2019 und 08.04.2019 eine wiederholte Aufforderung erfolgte, die Leistung zu erbringen.
6b)Die Beklagte überspannt die Anforderungen, die an eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 1 BGB zu stellen sind, wenn sie geltend macht, ihr sei lediglich eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden. Denn im Hinblick auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie muss § 323 Abs. 1 BGB richtlinienkonform ausgelegt werden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist daher keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich, es genügt eine Leistungsaufforderung und das Abwarten einer angemessenen Frist (Palandt-Grüneberg, BGB, § 323 Rn. 12). Jedenfalls genügt es, wenn der Gläubiger deutlich macht, dass dem Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum für die (Nach-) Erfüllung zur Verfügung steht (BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153). Letzteres ist hier der Fall. Im Schreiben vom 08.04.2019 (Anlage 5, GA 20) ist neben der Frist zur Stellungnahme der Hinweis enthalten, dass dem Kläger die gerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs empfohlen werde, wenn keine Rückmeldung erfolge. Angesichts der zuvor erfolgten Beanstandungen des Klägers konnte für die Beklagte kein Zweifel daran bestehen, dass ihr nur noch eine begrenzte Zeit für die (Nach-) Erfüllung zur Verfügung stand.
73.Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Beklagten verwendete Klausel zur Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises unwirksam ist. Bei der im Kaufvertrag klein gedruckten Bestimmung: „Zahlbar sofort ohne Abzug“ handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wie nach dem Inhalt der Klausel und der formularmäßigen Gestaltung des Kaufvertrages zu vermuten ist. Diese Regelung hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2013 – VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431). Die Verwendung (erkennbar) unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist eine Vertragspflichtverletzung (BGH, Urt. v. 27.05.2009 – VIII ZR 302/07, Rn. 10, NJW 2009, 2590 m. w. N.). Der Verwendungsgegner – hier der Kläger – hat daher einen Anspruch so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte die unwirksame Klausel nicht verwendet (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 02.10.2019 – 12 U 10/18, BeckRS 2019, 29194, beck-Rn. 129). In diesem Fall hätte der Kläger den Kaufpreis nicht vorab gezahlt, so dass die Beklagte unabhängig von den Voraussetzungen des Rücktritts die Vorauszahlung erstatten muss.
8Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben.