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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 90/20

Datum:
29.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 90/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0729.20U90.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 34 O 46/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Teilanerkenntnis- und Endurteilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2019 unter I.3., III. und IV. teilweise abgeändert.

Die auf Zahlung von 1.531,90 € nebst Zinsen an den Kläger gerichtete Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 986,95 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet

Die Revision wird hinsichtlich der Widerklage zugelassen.

 
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