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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 65/19

Datum:
11.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 65/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0311.20U65.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 83/19
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VIII ZR 99/21
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Parteien wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,

a)      von einem Verbraucher nach eingetretenem Zahlungsverzug für die Vornahme oder Beauftragung von außergerichtlichen Inkassodienstleistungen, die dieselbe nicht titulierte Forderung der Beklagten aus Energielieferverträgen betreffen, kumulativ sowohl die Kosten für die Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Inkassodienstleisters, als auch die Kosten eines mit dem Inkasso beauftragten Rechtsanwalts als Verzugsschaden einzufordern oder einfordern zu lassen, wenn dies geschieht wie in den in der Anlage zu diesem Urteil beigefügten Anlagen 2a, 2b, 3, 4, 5, 6a und 6b,

b)      Forderungsschreiben an Verbraucher, die Vertragspartner der Beklagten sind oder waren, versenden zu lassen, in denen behauptet wird, der Schuldner sei aufgrund der Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Inkassounternehmens zum Ersatz eines Verzugsschadens verpflichtet, der sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bestimmt, wenn dies geschieht wie in den in der Anlage zu diesem Urteil beigefügten Anlagen 2a und 6a.

2.        Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Mai 2018 zu zahlen.

3.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.        Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

5.        Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten geblieben ist, sind vorläufig vollstreckbar.

 
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