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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 240/20

Datum:
21.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 240/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0121.20U240.20.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10. Juni 2020 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 03.01.2020 wird hinsichtlich I und II des Tenors mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter den Zeichen

a)      „I AM COLLECTION“

und/oder

b)      „I AM KOLLEKTION“

und/oder

c)      „I AM“

Schmuck anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies in der aus Anlage AS 5 – die in diesem Urteil als Anlage beigefügt ist -ersichtlichen Weise erfolgt.

Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin zu 4/5, die Antragstellerin zu 1/5.

 
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