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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 1/20

Datum:
16.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 1/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:1216.20U1.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 34 O 27/18
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 03. Dezember 2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 34 O 27/18 - auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Internet geschäftlich handelnd, im eBay Online-Shop als Anbieter „A.“ Magnetwaren und/oder Produkte für Magnetwaren anzubieten, und dabei die Zeichen „A. Magnete ®“, „Welcome in our world ®“ und „A. Sprühkleber ®“ zu verwenden, ohne hierzu berechtigt zu sein, wenn es geschieht wie nachfolgend dargestellt:

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2.

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.281,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.076,67 € seit dem 26. Mai 2017 zu zahlen;

II.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, geschäftlich handelnd,

1.

im Online-Shop der Klägerin auf der Verkaufsplattform www.ebay.de Produkte und/oder das Unternehmen der Klägerin zu bewerten, ohne einen der Bewertung zugrundeliegenden Kauf des angebotenen Artikels durchgeführt zu haben, wenn dies wie nachstehend auf der Verkaufsplattform www.eBay.de erfolgt:

zur eBay-Artikelnummer: 000000:

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und/oder

2.

in einem eBay Online-Shop der Beklagten als Verkäufer eigene Produkte und das eigene Unternehmen in der Art und Weise einer eBay Kundenrezension bei einem Verkaufsangebot zu bewerben, wenn dies wie nachstehend auf der Internet-Verkaufsplattform www.eBay.de erfolgt:

zur eBay-Artikelnummer: 000000:

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und/oder

3.

Aussagen im Zusammenhang mit angeblicher Vergütung von Freunden der Klägerin für das Anprangern von deren Konkurrenten auf der Internet-Verkaufsplattform www.eBay.de in deren Internet-Forum wörtlich oder sinngemäß wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

4.

im Internet auf der Verkaufsplattform www.amazon.de und/oder auf dem Portal des Gütesiegelanbieters „Trusted Shops“ unter www.trustedshops.de und/oder dem eigenen Internetauftritt www.A..de über den Sitz des Unternehmens sowie Handelsregisterdaten des Schuldners falsche Angaben zu machen, wenn es geschieht wie nachfolgend dargestellt:

(https://www.amazon.deDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

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(https://www.trustedshops.de

und/oder

(www.A..de

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5.

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.644,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt haben, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von

              1.000,- € hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1.,

              2.000,- € hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II.1.,

              1.000,- € hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II.2.,

              2.000,- € hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II.3. und

              2.000,- € hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II.4.

abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Parteien nachgelassen, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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