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Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus dem Versäumnisurteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. April 2019 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
40.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu I.,
1.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu II.,
1.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu III.,
2.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu IV. und
2.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu V.
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit hinsichtlich des Tenors zu I.-III. in gleicher Höhe und hinsichtlich des Tenors zu IV. und V. in Höhe von jeweils 20.000,00 Euro leistet.
Im Übrigen bleibt den Parteien nachgelassen, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2Mit diesem hat das Landgericht ein nach teilweiser Klagerücknahme ergangenes Versäumnisurteil vom 9. April 2019 mit folgendem Tenor aufrecht erhalten:
3I.
4Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
5Rollstühle in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu benutzen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:
61.



(Modell A. 2 mit blauer Fußstütze)
122. Rollstühle in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu benutzen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:
13



(Modell A. 1)
18II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
191) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
202) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
213) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
22III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:
231) der Herstellungsmengen und -zeiten,
242) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
253) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
264) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
275) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
28IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.
29V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.01.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten designverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
30VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
31VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
32Die Klägerin ist Inhaberin des am 16.12.2014 angemeldeten und am gleichen Tag u.a. für die Schweiz und die Europäische Gemeinschaft eingetragenen IR-Musters DM/…..317 (Anlage K 7, im Folgenden als Klagegeschmacksmuster bezeichnet). Es genießt eine Priorität eines französischen Designs vom 17.06.2014, FR …..584 (Anlage K 7a). Das Klagegeschmacksmuster steht in Kraft und betrifft einen „Self-balanced personal transporter“ wie nachfolgend wiedergegeben:
33

Sie vertreibt einen nach dem Klagemuster gefertigten Rollstuhl unter der Modellbezeichnung „B.“.
35Die Beklagte, ein belgisches Unternehmen, bot u.a. über ihre deutschsprachige Website ebenfalls selbst balancierende Rollstühle an. Die Klägerin sieht in den beiden Modellen A. 2 (Tenor I.1.) und A. 1 (Tenor zu I.2.) eine Verletzung des Klagemusters.
36Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die internationale Zuständigkeit ergebe sich daraus, dass die Klägerin eine Verletzungsklage gemäß Art. 81 (a) GGV erhoben habe. Zudem habe sich die Beklagte rügelos eingelassen. Die angegriffenen Erzeugnisse verletzten auch das Klagemuster. Dieses weise einen weiten Schutzbereich auf. Der Entwerfer eines Rollstuhls habe einen großen Gestaltungsspielraum. Vom vorbekannten Formenschatz hielte das Klagemuster einen erheblichen Abstand ein. Es sei kein Rollstuhl ersichtlich, der auch nur ansatzweise die sportlich, modern und futuristisch wirkende, geschwungene Gestaltung des Klagegeschmacksmusters habe vorwegzunehmen vermocht. Dies gelte selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellen würde, die von ihr als vorbekannt behaupteten, zweirädrigen Rollstühle „D. ...“ und von E. aus X. berücksichtige. Unter Berücksichtigung eines weiten Schutzbereichs riefen die angegriffenen Erzeugnisse beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervor wie das Klagemuster.
37Hinsichtlich der Folgeansprüche könne dahinstehen, ob auf diese deutsches oder belgisches Recht anzuwenden sei, denn infolge der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie entsprächen sich die Rechtsvorschriften des deutschen und des belgischen Rechts.
38Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
39Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe das Klagemuster nicht mit herkömmlichen Rollstühlen vergleichen dürfen, weil die zweirädrigen Rollstühle der Parteien ein eigenes Marktsegment darstellten. Dass sich das Klagemuster dadurch vom Formenschatz abhebe, dass es durch seine geschwungene Form und Konstruktion einen modernen, sportlichen Eindruck erwecke, könne nicht dazu führen, dass Mitbewerber nicht ebenfalls futuristisch anmutende, sportliche Rollstuhlmodelle auf dem Markt vertreiben könnten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Modell nicht nur mit blauen Farbakzenten vertreibe, sondern auch mit andersfarbigen Farbakzenten. Infolge der Unterschiede riefen die Modelle der Beklagten einen völlig anderen Gesamteindruck hervor als der Rollstuhl von B. C..
40Die Beklagte beantragt sinngemäß,
41das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 9. April 2019 abzuweisen.
42Die Klägerin beantragt,
43die Berufung zurückzuweisen.
44Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Soweit die Beklagte weiteren Formenschatz vorlege, sei dessen Vorbekanntheit nicht dargelegt. Die Modelle kämen aber schon dem Klagegeschmacksmuster nicht nahe.
45Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.
47Der Senat macht sich die Gründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Die Berufung bietet lediglich Anlass für folgende Ergänzungen.
48Das Landgericht ist zu Recht von einem weiten Schutzbereich des Klagemusters ausgegangen.
49Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 31 m.w.N. – Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rn. 32 – Kinderwagen II).
50Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Entwerfer eines Rollstuhls ein hohes Maß an Gestaltungsspielraum hat. Dies zeigt nicht nur die Breite möglicher Gestaltungen „klassischer“ Rollstühle, die mit der Anlage K9 belegt ist. Vielmehr zeigt – wie schon die Kammer hinsichtlich der erstinstanzlich vorgelegten Entgegenhaltungen zweirädriger Rollstühle festgestellt hat – auch eine Betrachtung der nunmehr von der Beklagten vorgelegten Beispiele, dass eine große Gestaltungsbreite besteht. Die Modelle „F. ...“, „G. ...“, „H.“, „D. ...“ und „I.“ unterscheiden sich in ihrer Gestaltung nicht nur deutlich vom Klagemuster sondern auch voneinander.
51Von dem Gestaltungsspielraum hat auch der Entwerfer des Klagemusters Gebrauch gemacht, denn das Muster weist einen erheblichen Abstand zum vorbekannten Formenschatz auf und zwar selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die nunmehr entgegen gehaltenen „K.-Rollstühle“ tatsächlich vorbekannt waren.
52Keines dieser Modelle vermittelt wie das Klagemuster durch seine fließenden und geschwungenen Formen und die peppigen Farbakzente einen derart modernen, sportlichen und futuristischen Eindruck.
53Der danach bestehende weite Schutzbereich ist nicht deshalb zu mindern, weil es sich bei zweirädrigen Rollstühlen um eine relativ neue Warengattung handelt. Zum einen zeigen die von der Beklagten vorgelegten Beispiele derartiger Rollstühle deutlich, dass auch hier ein großer Gestaltungsspielraum besteht. Zudem würde die Ansicht der Beklagten dazu führen, dass einer besonders innovativen Gestaltung ein kleiner Schutzbereich zukommt. Richtig ist aber das Gegenteil, nämlich dass ein weiter Abstand zum vorbekannten Formenschatz einen weiten Schutzumfang zur Folge hat.
54Auch bei Annahme eines weiten Schutzumfangs ist die Beklagte allerdings nicht an einer sportlich-futuristischen Gestaltung gehindert; sie muss diese nur auf einem anderen Wege erreichen als das Klagemuster.
55Gemessen hieran hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass die beiden angegriffenen Rollstuhlmodelle der Beklagten beim informierten Benutzer trotz bestehender Unterschiede den gleichen Gesamteindruck erwecken wie das Klagemuster. Auch insoweit wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
56Dieser Beurteilung steht die Entscheidung der dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. August 2020 (R 2575/2019-3) nicht entgegen. Zum einen bindet die Entscheidung den Senat ebenso wenig, wie umgekehrt die Beschwerdekammer an eine Entscheidung des Senats gebunden wäre. Zum anderen lag der Entscheidung ein Vergleich des – farbigen – Klagemusters mit dem als Strichzeichnung eingetragenen Geschmacksmuster der Beklagten für den „A. 1“ zu Grunde. Vorliegend stehen sich aber das farbige Klagemuster und die ebenfalls farbigen Modelle der Beklagten gegenüber. Und gerade auch in der farblichen Gestaltung mit blauen, transparenten Akzentteilen stimmen Klagemuster und die angegriffenen Modelle überein.
57Dies ist auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil beide Parteien ihrer Rollstühle auch in anderen farbigen Gestaltungen anbieten: Das Klagemuster ist mit blauen Teilen eingetragen und auch nur Rollstühle mit blauen Akzentteilen sind Gegenstand dieses Verfahrens. Ob ein Verbot auch bei einer deutlich anderen Farbgebung gerechtfertigt wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.
58Es kann auch in der Berufungsinstanz offen bleiben, ob auf die Folgeansprüche belgisches oder deutsches Recht Anwendung findet, denn wie schon die Kammer festgestellt hat, bestehen inhaltlich keine Unterschiede zwischen den Regeln des deutschen DesignG und dem Benelux-Vertrag über das geistige Eigentum.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
60Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
61Streitwert: 50.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)