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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 142/19

Datum:
25.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 142/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:1125.20U142.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14c O 122/18
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus dem Versäumnisurteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. April 2019 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von

40.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu I.,

1.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu II.,

1.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu III.,

2.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu IV. und

2.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu V.

abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit hinsichtlich des Tenors zu I.-III. in gleicher Höhe und hinsichtlich des Tenors zu IV. und V. in Höhe von jeweils 20.000,00 Euro leistet.

Im Übrigen bleibt den Parteien nachgelassen, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

 

Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

B)

46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61
 

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