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Leitsätze
§§ 11 S. 1 StVG, 254, 843 Abs. 1 BGB, 287 ZPO.
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird – unter Zurückweisung der jeweiligen Berufungen im Übrigen – das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 3 O 86/18 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.851,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Der am 05.07.19.. geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03.05.2011 in Wuppertal in Anspruch.
4Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist unstreitig; die Beklagte ist aufgrund des Urteils des Senats vom 19.05.2015 – I-1U 159/13 (Vorprozess) – verpflichtet, dem Kläger vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder Dritte sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall resultieren. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Zahlung des Verdienstausfallschadens des Klägers bis einschließlich Juli 2012 verurteilt worden.
5Der Kläger arbeitete vor dem Verkehrsunfall als Busfahrer. Nach den Feststellungen des Vorprozesses war der Kläger unfallbedingt bis einschließlich Juli 2012 unfähig, diesen Beruf auszuüben. Eine unfallbedingte HWS-Distorsion bei vorbestehender degenerativer Schädigung war zwar innerhalb von 6 – 8 Wochen abgeklungen, jedoch litt der Kläger darüber hinaus noch unter Kopfschmerzen, intermittierend auftretendem Schwankschwindel, einer verminderten Belastbarkeit, er hatte Schwierigkeiten beim Treppensteigen und Schmerzen im Bereich des Kiefergelenks, Schmerzen der Schulter-/Nackenmuskulatur links sowie gelegentliche Kribbelmissempfindungen im linken Arm, was nach dem im Vorprozess eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. als pathologische psychoreaktive Verarbeitungsstörung im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD10: F 43.2) und damit als mittelbare Unfallfolge einzustufen ist.
6Mit der Klage macht der Kläger weiteren Verdienstausfall für den Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2017 (mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2012 und des Jahres 2013), Fahrtkosten sowie Schmerzensgeld geltend.
7Von Oktober 2012 bis Oktober 2013 nahm der Kläger an einer auf ein Jahr befristeten Aktion teil, im Rahmen derer Busfahrer, die ihre Tätigkeit nicht ausüben können, als Fahrausweisprüfer tätig werden. Das mit der Aktion verfolgte Ziel, die Teilnehmer nach Schluss des Jahres wieder als Busfahrer einzusetzen, konnte im Fall des Klägers nicht erreicht werden.
8In der Folgezeit einigte der Kläger sich mit seiner Ehefrau, überwiegend die Haushaltsführung zu übernehmen; die Ehefrau verstärkte insoweit ihre Berufstätigkeit. Nachdem er zudem zeitweise ehrenamtlich als Altenbetreuer tätig gewesen war, arbeitete der Kläger seit Frühjahr 2016 etwa 15 Stunden wöchentlich in einem Büro. Er erhielt, nachdem er sich arbeitssuchend gemeldet hatte, von Oktober 2014 bis März 2016 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 982,50 Euro sowie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.03.2016 bis zum 31.01.2017 in Höhe von 327,04 Euro, vom 01.02.2017 bis zum 31.07.2017 in Höhe von 352,82 Euro und seit dem 01.08.2017 in Höhe von 357,97 Euro.
9Die Beklagte zahlte außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro.
10Der Kläger behauptet, ihm sei in dem oben genannten Zeitraum ein Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 40.855,99 Euro entstanden. Da die durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. im Vorprozess festgestellten Beeinträchtigungen fortbestünden, könne er weiterhin nicht als Busfahrer tätig werden. Die Tätigkeit als Fahrkartenkontrolleur habe er nicht fortsetzen können, weil er wegen Schwindelattacken in dem fahrenden Bus die Arbeit regelmäßig habe abbrechen müssen. Er habe derzeit keine Möglichkeit, eine andere Erwerbstätigkeit als die Bürotätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden auszuüben. Das Arbeitsamt habe ihm keine Stelle anbieten können. Er habe nach Stellenanzeigen Ausschau gehalten, jedoch setzten sämtliche Bürotätigkeiten Computer- und Englischkenntnisse voraus, über die er nicht verfüge. Nachweise über seine Bewerbungen habe er nicht mehr.
11Zusätzlich zum Verdienstausfall seien ihm Kosten für Fahrten zu Ärzten, zum Arbeitsamt, zur Anwältin und zu Gerichtsterminen in Höhe von insgesamt 1.282,88 Euro entstanden.
12Darüber hinaus hält er ein Schmerzendgeld in Höhe von mindestens noch 51.500,00 Euro für erforderlich. Aufgrund des Verkehrsunfalls leide er unter Panikattacken beim Autofahren, einem verminderten Selbstwertgefühl und starken Schmerzen. Er nehme drei bis viermal pro Woche Schmerzmittel ein. Die Schmerzen schlügen sich in Depressionen und Angstzuständen nieder. Er könne den Alltag nicht mehr bewältigen und werde von Suizidgedanken geplagt. Vor dem Unfall habe er sich regelmäßig im Fitnessstudio betätigt und Nordic Walking betrieben. Jetzt stoße er bei sportlicher Betätigung schnell an seine Grenzen.
13Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.138,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
152. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das einen Betrag von 51.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
163. die Beklagte zu verurteilen, ihm seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.904,87 Euro zu erstatten.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger mit einem Teil seines Anspruchs auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens präkludiert sei, da er diesen bereits im Vorprozess hätte geltend machen können und müssen. Zudem hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass die im Vorprozess festgestellten Beschwerden fortbestehen. Die Beklagte hat zudem eingewendet, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Er müsse seine verbleibende Erwerbsfähigkeit von jedenfalls 80 % schadensmindernd einsetzen und könne sich zu diesem Zweck zum Altenpfleger umschulen lassen oder die Stundenzahl der Bürotätigkeit aufstocken. Bei der Berechnung des Verdienstausfalls sei zu berücksichtigen, dass wegen der Übernahme der Haushaltsführung durch den Kläger dessen Ehefrau in größerem Umfang erwerbstätig sein könne. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei überhöht.
20Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-schmerztherapeutischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 21.03.2019.
21Es hat sodann die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 24.847,77 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
22Es hat einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens lediglich in Höhe von 16.947,52 Euro für begründet erachtet. Zwar könne nach den Ausführungen des Sachverständigen der Kläger weiterhin seinen früheren Beruf als Busfahrer nicht ausüben, jedoch sei er seiner Pflicht, seine verbliebene Arbeitskraft so nutzbringend wie möglich und zumutbar einzusetzen, nicht ausreichend nachgekommen. Bemühungen um eine anderweitige Arbeitsstelle habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Da seine Erwerbsfähigkeit nur um 20 % vermindert sei, sei es ihm möglich, eine Erwerbstätigkeit wie die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit im Büro in einem Umfang von 32 Stunden wöchentlich auszuüben Aus diesem Grund müsse er sich ein auf der Grundlage seiner aktuellen durchschnittlichen Vergütung von 510,00 Euro für 15 Wochenstunden berechnetes fiktives Nettogehalt von 1.088,00 Euro im Monat auf seinen Verdienstausfallschaden anrechnen lassen. Daneben stünden dem Kläger ein Schmerzensgeld von 7.500,00 Euro abzüglich der bereits gezahlten 500,00 Euro sowie ein Anspruch auf Ersatz unfallbedingter Fahrtkosten in Höhe von 900,25 Euro zu. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
23Gegen dieses Urteil des Landgerichts wenden sich beide Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Ziele weiter verfolgen.
24Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, ihm sei eine weitergehende Arbeitstätigkeit nicht möglich gewesen, weil ihn weder das Arbeitsamt habe vermitteln können noch eigene Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit erfolgreich gewesen seien. Wegen mangelnder Computer- und Englischkenntnisse seien Bewerbungen entweder von vorne herein zum Scheitern verurteilt gewesen oder er habe Absagen erhalten.
25Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
261. über den durch das Landgericht Wuppertal bereits zugesprochenen Schadensersatzbetrag von 16.947,52 Euro nebst Zinsen hinaus weitere 25.191,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
272. über den durch das Landgericht Wuppertal bereits zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag von 7.000,00 Euro nebst Zinsen hinaus weitere 44.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
283. über die durch das Landgericht Wuppertal bereits zugesprochene Erstattung der Rechtsanwaltskosten von 1.242,84 Euro nebst Zinsen hinaus weitere 2.662,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
31sowie
32das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11.03.2020 zu dem Aktenzeichen 3 O 86/18 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
33Hilfsweise dazu beantragt sie,
34das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückzuweisen.
35Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bei der Bewertung der Zumutbarkeit schadensmindernder anderweitiger Erwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen sei, da der Sachverständige eine solche Minderung nur für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt habe, nicht hingegen für eine Bürotätigkeit. Auch habe das Landgericht zu Unrecht lediglich das gegenwärtig durch den Kläger erzielte Gehalt hochgerechnet. Tatsächlich sei von dem durchschnittlichen Gehalt eines kaufmännischen Angestellten auszugehen, das bei 40.600,00 Euro im Jahr liege. Im Falle einer nur eingeschränkten Erwerbsverpflichtung des Klägers sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mehr Aufgaben im Haushalt übernommen habe und seine Ehefrau daher mehr verdiene.
36Der Kläger beantragt,
37die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
38II.
39Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet; ihm steht ein weitergehender Ersatz seines Verdienstausfallschadens (28.550,18 Euro) sowie ein höheres Schmerzensgeld (11.500,00 Euro) zu. Die Berufung der Beklagten führt hingegen lediglich zu einer Reduzierung des zugesprochenen Fahrtkostenersatzes (auf 801,05 Euro). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch im Falle weitergehender Bewerbungen wegen seines Alters, seines Ausbildungstandes und seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen keine wesentlich andere oder besser bezahlte Arbeitstätigkeit als die gegenwärtig ausgeübte Bürotätigkeit in einem Umfang von 15 Wochenstunden hätte finden können. Ein Schmerzensgeld steht dem Kläger in Höhe von 11.500,00 Euro zu.
40Im Einzelnen:
411.
42Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens zu, den er durch den unfallbedingten Verlust seiner Fähigkeit, als Busfahrer zu arbeiten, erlitten hat (§§ 11 StVG, 843 BGB). Grundsätzlich ist dem Kläger daher der insoweit entgangene Verdienst zu ersetzen, soweit er nicht von ihm zumutbar kompensiert werden konnte. Hierbei ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine Arbeitsstelle hätte finden können, auf der er mehr als die gegenwärtig erzielte Vergütung für seine Bürotätigkeit verdient hätte. Es wirkt sich daher nicht aus, dass der Kläger seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich seiner Erwerbsbemühungen nicht hinreichend nachgekommen ist.
43Grundsätzlich ist der Verletzte, der unfallbedingt in seinem alten Beruf nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten kann, verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren und Möglichen so nutzbringend wie möglich einzusetzen (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, II. Erwerbsschaden, Rn. 54, beck-online). Bei der Prüfung der Möglichkeit und der Zumutbarkeit einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit sind der Gesundheitszustand des Verletzten, Persönlichkeit, soziale Lage, bisheriger Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisherige Erwerbsstellung, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Familie und Wohnort zu berücksichtigen. Der Verletzte muss sich aktiv um eine Stellung bemühen; die mangelnde Bereitschaft hierzu kann bereits ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB sein. Seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle hat der Geschädigte dazulegen und zu beweisen. Dies kann nur dann entfallen, wenn er nachweist, dass Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können. Hat der Schädiger eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, ist es wiederum Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können (BGH, Urteil vom 23.01.1979 – VI ZR 103/78, juris Rn. 12 f.).
44Insoweit beschränkt sich der Vortrag des Klägers auf die pauschale Behauptung, das Arbeitsamt habe ihn nicht vermitteln können und eigene Bemühungen seien entweder gescheitert oder wegen der für die angebotenen Stellen erforderlichen Computer- und Englischkenntnisse von vorne herein aussichtslos gewesen. Er hat weder dargelegt, welche Vermittlungsbemühungen im Einzelnen das Arbeitsamt unternommen hat und warum diese erfolglos gewesen sind, noch hat er konkrete Angaben zu seinen eigenen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle, etwa dazu gemacht, in welchem Umfang er Bewerbungen eingereicht hat, in welchen Branchen oder bei welchen Unternehmen er sich beworben hat, und ob es zumindest zu Vorstellungsgesprächen gekommen ist.
45b)
46Indes ist der Senat im Rahmen des § 287 ZPO davon überzeugt, dass entsprechende Bewerbungsbemühungen erfolglos geblieben wären. Dass dem Kläger eine MdE von (lediglich) 20 % bescheinigt worden ist, bedeutet nicht ohne weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im Umkehrschluss. Es kommt vielmehr darauf an, was der Kläger mit seinen besonderen Beeinträchtigungen und eingeschränkten Fähigkeiten auf dem ihm zumutbar erreichbaren Arbeitsmarkt noch zu leisten in der Lage ist.
47Es liegt auf der Hand, dass die Chancen, seine Arbeitskraft erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt anzubieten, für den Kläger gering waren. Der Kläger war zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums schon fortgeschrittenen Alters, hatte jahrzehntelang ausschließlich seinen gelernten Beruf des Busfahrers ausgeübt und verfügt nicht über Zusatzqualifikationen, auf die er in anderen Tätigkeitsbereichen zurückgreifen kann. Vielfach vorausgesetzte Kenntnisse im EDV- oder Fremdsprachenbereich fehlen ihm. Nimmt man die unfallbedingten Einschränkungen hinzu, so ist die verbliebene Chance des Klägers, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu finden – jedenfalls wenn sie den Umfang der gegenwärtigen übersteigen soll – eher theoretischer Natur, da eine solche Arbeitsstelle nicht nur eine gegenüber einer Vollzeitkraft reduzierte Stundenzahl, sondern auch die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung oder zumindest mehrfacher, angemessener Pausen sowie einer längeren Mittagspause mit Schlafmöglichkeit bieten müsste. Selbst bei Erfüllung all dieser Voraussetzung wäre nicht gesichert, dass der Kläger den mit einer solchen Tätigkeit verbundenen erhöhten Belastungen dauerhaft gewachsen sein würde.
48Darüber hinaus beschränken sich die Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht auf den früheren Tätigkeitsbereich des Klägers als Busfahrer. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, leidet der Kläger im Wesentlichen unverändert an den unfallbedingten Einschränkungen, wie sie im Vorprozess festgestellt worden sind. Dazu gehören ein gelegentlicher diffuser Schwindel, eine verminderte Belastungsfähigkeit, eine Zervikocephalgie, eine psychosomatische Reaktionsbildung und eine verkehrsbedingte Panikstörung. Während die Schwindelsymptomatik und die Panikstörung sich insbesondere in dem früheren Berufsbild des Klägers auswirken dürften, weil die Panikstörung situationsbedingt ist und die Auswirkungen der Schwindelanfälle etwa durch eine sitzende Tätigkeit zu mindern sein könnten, liegen in Gestalt der Leistungsminderung und der Kopfschmerzen mit zervikogener Komponente Beeinträchtigungen vor, die unabhängig von der Natur der konkreten Tätigkeit zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen. So ist es nachvollziehbar – und ist auch durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. nicht in Zweifel gezogen worden –, wenn der Kläger beschreibt, dass sich seine Schmerzsymptomatik sowohl bei körperlicher Anstrengung als auch bei psychischer Anspannung und Belastung verstärkt, was seine Konzentrationsfähigkeit negativ beeinflusst. Ebenfalls passt es zu dem Bild einer allgemein verminderten Belastungsfähigkeit, wenn der Kläger ausführt, er bestreite den etwa dreistündigen Arbeitsvormittag derart, dass er die ihm gewährte Möglichkeit freier Zeiteinteilung nutze, um durch mehrfache Pausen seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten, wenngleich er trotzdem mittags bereits so müde sei, dass er sich einen regelmäßigen Mittagsschlaf von 30 bis 90 Minuten angewöhnt habe.
49Soweit demnach der Kläger die im Jahr 2016 gefundene und auch aktuelle Bürotätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden ausgeübt und zudem seine Arbeitskraft durch vermehrte Haushaltstätigkeit einbringt (hierzu noch unten), erfüllt er jedenfalls die ihn treffende Pflicht zur Schadensminderung in dem ihm zumutbaren Umfang.
503.
51Die Höhe der unfallbedingt entgangenen fiktiven Nettoeinkünfte in dem früheren Beruf und der stattdessen vereinnahmten Zahlungen aus Lohnzahlungen, Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld und Vergütung für die Bürotätigkeit hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, er hätte im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Busfahrer auch ein 13. Monatsgehalt erhalten, bleibt dies unberücksichtigt, weil dieser streitige Vortrag durch den Kläger weder erläutert noch von ihm unter Beweis gestellt worden ist.
52Es ergibt sich insoweit folgender Verdienstausfallschaden, wobei – dies betrifft die Monate Juni und Juli 2014 – das durchschnittliche Gehalt der Bürotätigkeit in Höhe von 510 Euro pro Monat als erzielbares Mindesteinkommen angesetzt worden ist:
53Monat |
Fiktives Nettogehalt |
Einkünfte (Lohn, Krankengeld, ALG, Rente) |
Verbleibender Verdienstausfallschaden |
Aug 12 |
1.487,36 Euro |
1.081,31 Euro |
406,05 Euro |
Sep 12 |
1.487,36 Euro |
924,60 Euro |
562,76 Euro |
Okt 12 |
1.487,36 Euro |
1.302,99 Euro 92,46 Euro |
91,91 Euro |
Jan 14 |
1.521,19 Euro |
251,71 Euro 1.138,32 Euro |
131,16 Euro |
Feb 14 |
1.521,19 Euro |
251,71 Euro 674,56 Euro |
594,92 Euro |
Mrz 14 |
1.521,19 Euro |
251,71 Euro 716,72 Euro |
552,76 Euro |
Apr 14 |
1.570,74 Euro |
215,72 Euro 590,72 Euro |
764,30 Euro |
Mai 14 |
1.570,74 Euro |
262,84 Euro 748,34 Euro |
559,56 Euro |
Jun 14 |
1.570,74 Euro |
(262,84 Euro) 510,00 Euro |
1.060,74 Euro |
Jul 14 |
1.570,74 Euro |
(262,84 Euro) 510,00 Euro |
1.060,74 Euro |
Aug 14 |
1.570,74 Euro |
1.570,74 Euro |
0 |
Sep 14 |
1.570,74 Euro |
1.570,74 Euro |
0 |
Okt 14 |
1.570,74 Euro |
982,50 Euro |
588,24 Euro |
Nov 14 |
1.634,53 Euro |
982,50 Euro |
652,03 Euro |
Dez 14 |
1.634,53 Euro |
982,50 Euro |
652,03 Euro |
Jan 15 |
1.634,53 Euro |
982,50 Euro |
652,03 Euro |
Feb 15 |
1.634,53 Euro |
982,50 Euro |
652,03 Euro |
Mrz 15 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Apr 15 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Mai 15 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Jun 15 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Jul 15 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Aug 15 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Sep 15 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Okt 15 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Nov 15 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Dez 15 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Jan 16 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Feb 16 |
1.666,30 Euro |
982,50 Euro |
683,80 Euro |
Mrz 16 |
1.698,18 Euro |
982,50 Euro 327,04 Euro |
388,64 Euro |
Apr 16 |
1.698,18 Euro |
504,06 Euro 327,04 Euro |
867,08 Euro |
Mai 16 |
1.698,18 Euro |
504,06 Euro 327,04 Euro |
867,08 Euro |
Jun 16 |
1.698,18 Euro |
504,06 Euro 327,04 Euro |
867,08 Euro |
Jul 16 |
1.698,18 Euro |
504,06 Euro 327,04 Euro |
867,08 Euro |
Aug 16 |
1.698,18 Euro |
504,06 Euro 327,04 Euro |
867,08 Euro |
Sep 16 |
1.698,18 Euro |
504,06 Euro 327,04 Euro |
867,08 Euro |
Okt 16 |
1.698,18 Euro |
504,06 Euro 327,04 Euro |
867,08 Euro |
Nov 16 |
1.698,18 Euro |
534,88 Euro 327,04 Euro |
836,26 Euro |
Dez 16 |
1.698,18 Euro |
504,06 Euro 327,04 Euro |
867,08 Euro |
Jan 17 |
1.698,18 Euro |
510,42 Euro 327,04 Euro |
860,72 Euro |
Feb 17 |
1.731,05 Euro |
522,79 Euro 352,82 Euro |
855,44 Euro |
Mrz 17 |
1.731,05 Euro |
504,80 Euro 352,82 Euro |
873,43 Euro |
Apr 17 |
1.731,05 Euro |
612,82 Euro 352,82 Euro |
765,41 Euro |
Mai 17 |
1.731,05 Euro |
501,97 Euro 352,82 Euro |
876,26 Euro |
Jun 17 |
1.731,05 Euro |
501,97 Euro 352,82 Euro |
876,26 Euro |
Jul 17 |
1.731,05 Euro |
501,97 Euro 352,82 Euro |
876,26 Euro |
Aug 17 |
1.731,05 Euro |
501,97 Euro 357,97 Euro |
871,11 Euro |
Sep 17 |
1.731,05 Euro |
501,97 Euro 357,97 Euro |
871,11 Euro |
Okt 17 |
1.731,05 Euro |
501,97 Euro 357,97 Euro |
871,11 Euro |
Nov 17 |
1.731,05 Euro |
501,97 Euro 357,97 Euro |
871,11 Euro |
Dez 17 |
1.731,05 Euro |
501,97 Euro 357,97 Euro |
871,11 Euro |
35.687,73 Euro |
Aus den vorgenannten Gründen bleibt der Einwand der Beklagten ohne Erfolg, dass der Kläger durch eine Erwerbstätigkeit im Büro das durchschnittliche Einkommen eines kaufmännischen Angestellten in Höhe von 40.600,00 Euro erzielen könnte. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Kläger nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt und sich daher lediglich als ungelernte Kraft hätte bewerben können. Dass auch ungelernte Kräfte grundsätzlich ein solches Einkommen erreichen können und dass dies auch gerade dem Kläger möglich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht dargelegt und ist nicht ohne weiteres plausibel.
55Der Kläger ist nicht mit einem Teil seines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens präkludiert. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass für den Kläger keine Verpflichtung bestand, einen Teil dieses Schadens bereits zum Gegenstand des Vorprozesses zu machen.
564.
57Von dem errechneten Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist der Wert des Vorteils, den der Kläger dadurch erlangt, dass er einen größeren Anteil an der Haushaltstätigkeit übernimmt und es dadurch seiner Ehefrau ermöglicht, die Anzahl der Wochenstunden ihrer Arbeitstätigkeit zu erhöhen. Die Tätigkeit des Klägers im Haushalt stellt jedenfalls dann eine schadensmindernde wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1979 – VI ZR 204/76, juris Rn. 21) dar, wenn ihr eine Vereinbarung mit der Ehefrau zugrunde liegt, aufgrund derer der Kläger seine eheliche Unterhaltsverpflichtung nunmehr im Wesentlichen durch die Haushaltstätigkeit erbringt und im Gegenzug die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau dem Kläger gegenüber in höherem Maße durch deren Erwerbstätigkeit erfüllt wird. Der Wert des Vorteils kann im Wege der freien Schätzung bemessen werden (BGH, aaO.). Unter Berücksichtigung der 15stündigen Arbeitstätigkeit des Klägers pro Woche, der Notwendigkeit einer längeren Mittagspause und regelmäßiger weiterer Pausen wegen der allgemeinen Leistungsminderung ist davon auszugehen, dass dem Kläger die zusätzliche Mithilfe im Haushalt aber nur in beschränktem Umfang möglich ist, sodass der Senat den dadurch erlangten Vorteil auf nicht mehr als 20 % des Schadensbetrages schätzt. Es ergibt sich mithin ein verbleibender Erwerbsschaden in Höhe von 28.550,18 Euro.
585.
59Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Fahrtkosten besteht lediglich in Höhe von 801,05 Euro.
60a)
61Der Kläger kann Ersatz der Kosten für die Fahrten zum Arbeitsamt (28,80 Euro), für die Fahrten zu dem Chirotherapeuten Dr. W. (686,00 Euro) und für die Fahrten zu dem Neurologen und Psychiater K. (86,25 Euro) ersetzt verlangen. Hinsichtlich der Fahrten zum Arbeitsamt ist nicht zweifelhaft, dass diese infolge des Unfallgeschehens erforderlich wurden, da sich der Kläger nur deshalb an das Arbeitsamt wenden musste, weil er unfallbedingt seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben konnte. Hinsichtlich der Fahrten zu dem Chirotherapeuten Dr. W. hat der Kläger durch Vorlage des Attestes vom 30.08.2018 hinreichend dargelegt, dass die Besuche im Zusammenhang mit unfallbedingten Beschwerden, insbesondere den Kopfschmerzen und der Schwindelsymptomatik gestanden haben. Der Zusammenhang mit dem Unfallereignis wird nicht dadurch aufgehoben, dass daneben noch weitere, nicht unfallbedingte Beschwerden Anlass für den Arztbesuch waren, was die Beklagte zudem bereits nicht konkret dargelegt hat. Ausweislich des Attests des Neurologen und Psychiaters K. vom 26.08.2018 erfolgten auch die Besuche dort wegen Beschwerden, die durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. als Folgen des Unfallereignisses diskutiert werden.
62b)
63Hinsichtlich der Fahrtkosten zu dem Orthopäden Dr. H. (35,00 Euro) hat der Kläger zwar die Besuche durch Vorlage eines undatierten Schreibens belegt, jedoch fehlt es an Vortrag dazu, wegen welcher unfallbedingter Beschwerden diese Besuche erfolgten. Auch hinsichtlich der Fahrtkosten zu dem Allgemeinmediziner Dr. G. (19,25 Euro) liegt zwar eine Bestätigung der Besuche vor, jedoch geht daraus nur eine Behandlung wegen Beschwerden der Wirbelsäule hervor, ohne dass der Kläger einen Bezug zu dem Unfallgeschehen dargelegt hat. Die Bestätigung vom 24.02.2016 hinsichtlich der Besuche bei dem Zahnarzt / Oralchirurgen Dr. E. (Fahrtkosten: 18,00 Euro) nimmt zwar auf einen Autounfall des Klägers Bezug, jedoch fehlt es auch insoweit an Vortrag des Klägers, wegen welcher unfallbedingten Beschwerden die Besuche erfolgten. Die Besuche bei dem Psychologen E. (Fahrtkosten: 26,95 Euro) sind durch die Bescheinigung vom 15.03.2016 belegt, jedoch hat der Kläger einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht dargelegt.
64c)
65Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Vorprozess angefallenen Kosten hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass diese im Rahmen des dortigen Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden können. Gründe, die dagegen sprechen, hat der Kläger auch in zweiter Instanz nicht dargelegt. Sind die Möglichkeiten, entstandene Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, nicht ausgeschöpft, fehlt es grundsätzlich an dem Rechtsschutzinteresse für ein klageweises Vorgehen, weil der Weg über das Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig weniger aufwändig ist (BGH, Urteil vom 24.04.1990 – VI ZR 110/89, juris Rn. 9).
66d)
67Die durch das Landgericht herangezogene Pauschale von 0,25 Euro pro Kilometer ist nicht zu beanstanden. Dieser Betrag orientiert sich an der Regelung des § 5 JVEG, weswegen keine Bedenken gegen seine Angemessenheit bestehen. Da der Kläger nicht etwa die – regelmäßig höheren – Kosten eines Taxis oder öffentlicher Verkehrsmittel geltend gemacht hat, war sein Vortrag von Beginn an dahingehend zu verstehen, dass er die Kosten der Nutzung des eigenen Pkw ersetzt verlangt. Soweit die Beklagte dies erstmalig in zweiter Instanz bestritten hat, kann ihr Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden.
686.
69Der durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag ist noch zu gering bemessen; er war auf 12.000,00 Euro zu erhöhen.
70a)
71Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind in jedem Fall die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (BGH, Urteil vom 12.05.1998, VI ZR 182/97, juris Rn. 13). Besondere Bedeutung kommt insbesondere bei einer dauerhaften Beeinträchtigung dem Lebensalter des Verletzten zu, da dies entscheidend dafür ist, wie konkret und lange sich die erlittene Beeinträchtigung auf das Leben des Geschädigten auswirkt. Zudem ist die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur bieten. Es soll zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH, Urteil vom 06.07.1955, GSZ 1/55, juris Rn. 14). In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Dies gilt insbesondere bei Verkehrsunfällen, in denen die Genugtuungsfunktion in den Hintergrund tritt (Freymann/Wellner-Doukoff, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 253 BGB Rn. 18 m.w.N.). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Urteil vom 15.03.2018, 1 U 57/17 und Urteil vom 25.10.2016, 1 U 20/16). Schließlich soll sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen.
72b)
73Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist in jedem Fall die Feststellung der erlittenen Verletzungen und die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen des Klägers. Daher ist Folgendes zu berücksichtigen:
74Der Kläger hat durch den Unfall ein HWS-Beschleunigungstrauma 1. Grades (ICD-10: 13,4), eine Reizung der sensiblen Nerven zum linken Arm hin (Scalenus anterior-Sydrom links; ICD-10: G 54.0), ein zervikogen mitbedingten Kopfschmerz (ICD-10: M 54.0) möglicherweise überlagert durch einen medikamentös induzierten Kopfschmerz (ICD-10: E 44.4) durch regelmäßige Einnahme von Ibuprofen, sowie eine psychoreaktive Verarbeitungsstörung im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) in Gestalt von Durchschlafstörungen, eingeschränkter Lebensqualität, vermindertem Leistungsniveau und Schwierigkeiten beim Treppensteigen erlitten. Zusätzlich traten Schwindel sowie ein Tinnitus und Schmerzen im Kiefergelenk als Folge einer verspannten Halsmuskulatur auf. Die leichte Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule soll nach sechs bis acht Wochen abgeklungen sein. Die übrigen Beschwerden bestanden im Rahmen der Anpassungsstörung aber überwiegend fort. Allerdings war die Nervenreizung im linken Arm im Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2019 nicht mehr gegeben, gleiches gilt für den Tinnitus, Schmerzen im Kiefergelenk und die Schwierigkeiten beim Treppensteigen. Ebenfalls als Folge des Unfalls hat sich eine situationsbedingte Panikstörung (ICD-10: F40.2) ergeben, die sich in Angstzuständen bei der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Pkw äußert. Die unfallbedingten Beschwerden bringen eine nachvollziehbare allgemeine Einschränkung der Lebensfreude mit sich. Auch im Bereich sportlicher Aktivität ist der Kläger durch seine reduzierte Belastbarkeit, die Schwindelattacken und die sich bei körperlicher Anstrengung verstärkenden Kopfschmerzen beeinträchtigt, was die Beklagte zwar bestritten hat, was sich aber aus der Natur der Beschwerden auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. ableiten lässt. Infolge des Unfalls kann der Kläger seinen früheren Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben und auch eine zeitweise Tätigkeit als Fahrkartenkontrolleur konnte schwindelbedingt nicht über ein Jahr hinaus fortgesetzt werden. Insgesamt besteht bei dem Kläger für den allgemeinen Arbeitsmarkt eine Minderung der Erwerbstätigkeit in Höhe von 20 %. Diese Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit wirken sich im Fall des zum Unfallzeitpunkt 51 Jahre alten Klägers über viele Jahre hinweg aus.
75c)
76Die durch den Kläger zur Begründung seiner Schmerzensgeldforderung herangezogenen gerichtlichen Entscheidungen betreffen keine mit der des Klägers vergleichbaren Fallgestaltungen.
77Soweit das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 25.02.2014 – 10 U 3412/12 (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2020, Nr. 2973) ein Schmerzensgeld von 50.000,00 Euro zugesprochen hat, so ergibt sich das daraus, dass der dortige Geschädigte anders als der Kläger unter anderem eine Commotio Cerebri, eine Schädel- und Nackenprellung, mehrere Frakturen (Sprunggelenk, Sternum, Rippe) und Nervenschädigungen erlitten hatte, sich dreieinhalb Wochen im Krankenhaus befand und die Minderung der Erwerbstätigkeit 30 % betrug. Außerdem bestand die Möglichkeit weiterer Folgeschäden und zusätzlicher Operationen. Auch in dem durch das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 19.01.2012 – 13 U 91/10 (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2020, Nr. 3077) zu beurteilenden Fall, in dem ein Schmerzensgeld von 40.000,00 Euro zuerkannt wurde, erlitt der Geschädigte bei dem Unfall mehrere Frakturen und Prellungen, vor allem aber eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung, die zu einer permanenten Medikamenteneinnahme führt und eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit mit sich bringt. Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.03.2006 – 4 U 326/03 (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2020, Nr. 3171), welches ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro für angemessen hielt, betrifft zwar einen im Grundsatz vergleichbaren Fall einer psychogenen Fehlverarbeitung eines Verkehrsunfalls nach erlittenem HWS-Schleudertrauma, jedoch waren die Folgen dort deutlich schwerwiegender und umfassten neben ständigen Kopf- und Nackenschmerzen und Schwindelgefühlen ausstrahlende Schmerzen in beiden Armen, Gefühlsstörungen an den Handkanten, Verminderung der Hörfähigkeit beidseits, chronischen Tinnitus, Sprachstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Schluckstörungen, Niedergeschlagenheit, Müdigkeit, Erschöpfung, Herzbeklemmungen, Lichtempfindlichkeit, Brechreiz und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom Stadium III. Auch war der dortige Geschädigte unfallbedingt dauerhaft erwerbsunfähig.
78Vergleichbar sind demgegenüber die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 26.07.2001 – 7 U 188/09 (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2020, Nr. 3158) betreffend ein HWS-Distorsionstrauma mit nachfolgender Fehlverarbeitung, die sich unter anderem in Kopfschmerzen, Verspannungen im Nacken, Schwindel, Kiefergelenksbeschwerden und psychischen Beschwerden äußerte und zunächst zu einer Einschränkung der Berufstätigkeit und schließlich zum vorzeitigen Ruhestand führte, und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15.12.2011 – 14 U 2635/10 (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2020, Nr. 3160), betreffend unter anderem eine somatoforme Schmerzstörung, die eine vorläufige Versetzung in den Ruhestand zur Folge hatte. Insoweit wurden Schmerzensgeldbeträge von 10.000,00 Euro (Indexanpassung: 12.967,00 Euro bzw. 11.063 Euro) festgesetzt, wobei die jeweils Betroffenen mit 37 bzw. 39 Jahren im Zeitpunkt der Verletzung jünger waren als der hiesige Kläger.
79Vor diesem Hintergrund hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 Euro für angemessen, um die seit Jahren bei dem Kläger bestehenden Schmerzen, die Einschränkung seiner Lebensfreunde und die Auswirkungen auf seine eingeschränkte, wenn auch nicht aufgehobene Erwerbstätigkeit zu erfassen. Hiervon ist der bereits durch die Beklagte gezahlte Betrag von 500,00 Euro in Abzug zu bringen.
807.
81Die dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich auf Grundlage eines Streitwerts, der dem begründeten Teil der Klageforderung entspricht, mithin 40.851,23 Euro. Anzusetzen ist lediglich eine 1,3fache Geschäftsgebühr, da der Kläger die geltend gemachte 2,3fache Gebühr nicht hinreichend begründet hat. Es ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 1.706,94 Euro
828.
83Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
85Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.
86Der Streitwert für die Berufung wird auf 93.638,87 Euro (Berufung des Klägers: 68.791,10 Euro; Berufung der Beklagten: 24.847,77 Euro) festgesetzt.
87E. |
Dr. P. |
Dr. P. |