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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 32/19

Datum:
27.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 32/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0427.1U32.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 314/15
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 180/21
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:

Leitsätze

1.Im öffentlichen Straßenverkehr scheidet bei einem Unfall innerhalb einer als Gruppe fahrenden Motorrädern regelmäßig die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts aus. Insoweit liegt ein ungewöhnlich erhöhtes Schadensrisiko, wie etwa bei einer an ein Rennen angelehnten Veranstaltung, nicht vor. Der Schädiger wird zudem wegen des Schutzes einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung nicht unbillig belastet.

2.Zur Bildung der Haftungsquote bei einem Unfall zwischen einem von dem in der Motorradgruppe gebildeten Fahrlinien abweichenden Motorrad und einem von hinten kommenden, schneller fahrenden Motorrad. 

§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 7 Abs. 5, 4 Abs. 1 S. 2, 29 StVO

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve vom 13. Februar 2019 – 1 O 314/15 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21.10.2012 auf der B 67 in K. nach einer Haftungsquote von 50 % und immaterielle Schaden unter Berücksichtigung eines Haftungsanteils des Klägers von 50 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage hinsichtlich des Grundes des Anspruchs und des  Feststellungsantrags wird abgewiesen.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts einschließlich des Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.

 
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