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Die Berufung des Klägers gegen das am 22. November 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Az.: 11 O 138/18 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal Schadensersatz wegen eines erworbenen Fahrzeugs. Er erwarb am im August 2016 bei der Firma A. GmbH in X. ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW, Typ Tiguan Sport % Style 4Motion 2.0 TDI mit einem Kilometerstand von 24.073 km, das mit einem Motor der Beklagten vom Typ E 189 ausgestattet ist.
4Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen der umfassenden Berichterstattung ab September 2015 Kenntnis über die Implementierung der streitgegenständlichen Software in den Motoren des Typs EA 189 erlangt habe.
6Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht geltend, zu
7Unrecht verneine das Landgericht eine deliktische Haftung der Beklagten. Das Landgericht stelle den unrichtigen Obersatz auf, dass die bloße Kenntnis von einem „VW-Dieselskandal“ eine Kenntnis des Käufers begründe, welche einen Irrtum ausschließe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gehöre die fehlende Kenntnis nicht zum objektiven Tatbestand des Betruges bzw. der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Zeitlicher Anknüpfungspunkt für die deliktischen Tatbestände sei nicht der Kauf, sondern das Inverkehrbringen des Fahrzeugs.
8Der Kläger beantragt,
9das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. November 2019 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mönchengladbach zurückzuverweisen.
10Hilfsweise beantragt er,
111.
12das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ..........) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.
13Weiter beantragt er hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
141a.
15die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerpartei 28.749,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Tiguan 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ..........) und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW VW Tiguan 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ..........);
161b.
17festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ..........) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr;
182.
19die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
23Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keinen Erfolg hat und deshalb beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat binnen der ihm eingeräumten und verlängerten Frist zu den Ausführungen des Senats mit Schriftsatz vom 6. April 2021 Stellung genommen.
24II.
25Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist.
26Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Senats mit Beschluss vom 14. Januar 2021 verwiesen, an denen der Senat auch in Ansehung der Darlegungen des Klägers mit Schriftsatz vom 6. April 2021 festhält. Diese Darlegungen geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden - ergänzenden - Ausführungen:
271.
28Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 538 ZPO liegen nicht vor und sind von der Berufung im Übrigen auch nicht dargetan.
292.
30Die Argumentation der Berufung, die Beklagte habe genau gewusst, dass aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 ein Gebrauchtwagenkäufer eines VW Tiguan nicht mit der notwendigen Sicherheit erkennen konnte, dass auch hier ein Betrug/sittenwidrige Schädigung vorlag, verfängt nicht. Sie findet in der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20), der sich der Senat anschließt, keine Stütze. Es besteht weder Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen noch die Revision zuzulassen.
313.
32Entgegen der Ansicht der Berufung rechtfertigt sich der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens gegen über der Beklagten auch nicht unter dem Aspekt, dass das Softwareupdate unzureichend gewesen sei und aufgrund des sogenannten Thermofensters temperaturbedingte Abschaltungen erfolgen. Ob die von dem Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffen, mag hier dahinstehen. Denn jedenfalls kann der Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns für Maßnahmen, die die Beklagte offengelegt hat und die vom Kraftverkehrsbundesamt nach Prüfung als ausreichende Abhilfe akzeptiert wurden, nicht erhoben werden. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20, zitiert nach juris). Selbst wenn als zutreffend zugrunde gelegt, dass mittels eines Software-Updates eine neue unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters implementiert wurde, reicht der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021, Az.: VI ZR 889/20). Die Applikation eines solchen Thermofensters ist nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die die Beklagte zunächst zum Einsatz gebracht hatte. Während letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Implementation des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn zu dem - unterstellten - Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies ist seitens des Klägers nicht dargetan.
33III.
341.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
362.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.
383.
39Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.749,- € festgesetzt.
404.
41Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird betreffend ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass vorliegend kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.