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Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 187/20

Datum:
15.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 187/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0715.16U187.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 9 O 6/19
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach- Az.: 9 O 6/19 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 26. März 2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.937,47 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Erteilung eines Buchauszuges über Geschäfte, die in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. September 2018 zustande gekommen oder angebahnt wurden, mit Kunden, welche zum Vertriebsgebiet Nord (wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich) gehören mit Ausnahme von Geschäften mit Kunden, welche von dem für die Beklagte tätigen Handelsvertreter A. im vorbezeichneten Zeitraum in dem Vertriebsgebiet Nord abgeschlossen worden sind, der folgende Angaben zu enthalten hat:

-          Auftragsdatum,

-          Auftragsnummer,

-          Name und genaue Anschrift des Kunden,

-          Kundennummer des Kunden (soweit vorhanden),

-          Warenart laut Auftrag,

-          Warenmenge laut Auftrag,

-          Datum der Auftragsbestätigung bzw. des Vertragsschlusses,

-          Datum der Lieferung bzw. Teillieferung,

-          Umfang der Lieferung bzw. Teilmenge,

-          Rechnungsdatum,

-          Rechnungsnummer,

-          Rechnungsbetrag,

-          Zeitpunkt und Höhe der eingegangenen Zahlungen,

-          bei Zahlungsabzügen: Datum, Grund und Höhe des Abzuges,

-          bei eingeräumten Boni, Nachlässen und Rabatten: Datum, Grund und Höhe,

-          bei Auftragsstornierungen und Retouren: Zeitpunkt und Grund,

-          bei ganz oder teilweiser Nichtzahlung: welche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung durchgeführt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, eine Vollstreckung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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