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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.01.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Klägerin für die Geschäftsjahre 2009, 2011 und/oder 2013 wiesen jeweils einen Verlust auf, wenn die dies geschieht, wie mit dem Screenshot vom 14.02.2019:
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
6Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
7Es wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 3 ZPO der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf jeweils € 10.000,- festgesetzt.
8… Richter amOberlandesgericht |
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