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I.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2020, Az. 4a O 30/19, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2A.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Lizenzvertrags ex tunc, für den Fall einer entsprechenden Nichtigkeit auf Rückzahlung bereits geleisteter Lizenzgebühren und hilfsweise auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag auf Grund einer Kündigung nicht mehr besteht, in Anspruch.
4Die Klägerin stellt Abluftreinigungssysteme, insbesondere Dunstabzugshauben her. Der Beklagte entwickelte u.a. Luftreinigungsmodule namens „A“, die in verschiedene Luftreinigungssysteme einsetzbar sind.
5Mit Datum vom 22.11.2016 schlossen die Parteien einen „Lizenz- und Know-HowVertrag“ (Anlage rop 1a, deutsche Übersetzung Anlage rop 1b, nachfolgend: LKHV), mit welchem der Beklagte der Klägerin eine nicht ausschließliche Lizenz zur Herstellung und zum Verkauf von Luftfiltern und Dunstabzugshauben, die gemäß dem Vertragsgegenstand unter die Lizenz fallen, erteilte (Art. 2, 4 LKHV). Vertragsgegenstand sind nach Art. 1 des LKHV die gewerblichen Schutzrechte nach Anhang 1 und das Know-How nach Anhang 2.
6In Anhang 1 des LKHV sind als vertragliche gewerbliche Schutzrechte neben vier Marken ausdrücklich drei Patentanmeldungen genannt. Erstens die Patentanmeldungen DE 10 2014 XXA (Anlage rop 5a, nachfolgend: DE XXA) und PCT/EP2015/06XXB (Anlage rop 5b, nachfolgend PCT XXB; entspricht WO 2016/01XXC, nachfolgend WO XXC) mit dem Titel „C“ und zweitens die Patentanmeldung DE 10 2016 104 XXD (nachfolgend DE XXD) mit dem Titel „Luftreinigungsmodul mit einer C und Verfahren zur Herstellung einer C“. Im 2. Spiegelstrich unter der Überschrift heißt es zudem „pN-A (beantragt, aber noch nicht offiziell veröffentlicht)“.
7Nach Art. 8 Abs. 1 des LKHV setzt sich der Beklagte als Lizenzgeber für die weitere Verfolgung der Patentanmeldungen und die Erteilung der angemeldeten Schutzrechte ein. Nach Absatz 2 obliegt ihm die Aufrechterhaltung der vertragsgemäßen Schutzrechte für die Dauer des LKHV auf eigene Kosten.
8Art. 9 des LKHV befasst sich mit „Garantien des Lizenzgebers“. In Absatz 2 S. 2 heißt es (deutsche Übersetzung):
9„Der Lizenzgeber sichert zu und garantiert, dass ihm nach bestem Wissen und Gewissen nichts bekannt ist, was die Gültigkeit oder Verwertung der vertraglichen Schutzrechte gefährdet, insbesondere kein neuheitsschädlicher Stand der Technik oder Vorbenutzungsrecht Dritter oder sonstige
10Abhängigkeiten, die eine ungehinderte Verwertung behindern würden.“
11Wegen des weitergehenden Inhalts des LKHV wird auf die Anlagen rop 1a und rop 1b Bezug genommen.
12Die Klägerin leistete in der Folgezeit Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 265.000,00 €. Dieser Betrag setzt sich aus der einmaligen Zahlung von 100.000,00 € und den Zahlungen für das erste bis dritte Quartal 2017 zusammen. Der Beklagte übermittelte der Klägerin jedenfalls teilweise Know-How gemäß Anhang 2 des LKHV.
13Zur im Anhang 1 des LKHV aufgeführten Patentanmeldung PCT XXB, die die Prioritätsschrift der DE XXA ist, erging ein internationaler Recherchebericht (Anlage rop 2), der den Anwälten des Beklagten am 02.10.2015 (Anlage rop 3) übermittelt wurde. Ausweislich des Berichts erachtete die internationale Recherchebehörde die Ansprüche 1-8 nicht als neu und die Ansprüche 1-14 nicht als erfinderisch.
14Im Erteilungsverfahren der DE XXA, die die identischen Schutzansprüche wie die PCT XXB aufweist, machte die D GmbH am 24.06.2016 eine Eingabe ans DPMA (Anlage rop 6). In dieser führte die D GmbH u.a. aus, dass der in der Anmeldung beschriebene Sachverhalt aus ihrer Sicht technisch weder neu und noch erfinderisch sei und sie, die D GmbH, seit Jahren Hochspannungstransformatoren und Elektroden produziere, auch für den Beklagten.
15Die für die Anmeldungen PCT XXB und DE XXA fälligen Gebühren zahlte der Beklagte nicht. Beide gelten deshalb als zurückgenommen (Anlage rop 4, Anlage SVM 15). Der Beklagte unterrichtete die Klägerin hierüber nicht.
16Die in Anhang 1 des LKHV aufgeführte Patentanmeldung DE XXD gilt ebenfalls wegen Nichtzahlung der Gebühren als zurückgenommen (Anlage SVM 16). Sie ist die Prioritätsschrift des – im 2. Spiegelstrich erwähnten – EP 3 2XXE (Anlage SVM 1), dessen Erteilung am 20.09.2017 veröffentlicht wurde. In diesem Patent, welches die Klägerin zwischenzeitlich pfändete, wird die WO XXC als Stand der Technik erwähnt. Gegen das EP 3 2XXE wurde von ehemaligen Mitgesellschaftern des Beklagten Einspruch erhoben. Eine Entscheidung im Einspruchsverfahren liegt nicht vor.
17Mit Schreiben vom 06.06.2018 (Anlage rop 7) erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des LKHV wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich die Kündigung. Der Beklagte wies die Anfechtung mit Schreiben vom 11.06.2018 (Anlage rop 8) zurück. In dem ebenfalls vor dem Senat anhängigen Berufungsverfahren I-15 U 27/20 begehrt er die Zahlung von Lizenzgebühren für das vierte Quartal 2017.
18Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen behauptet, der Beklagte habe bei Abschluss des LKHV falsche Tatsachen vorgespiegelt. Die von ihm abgegebene Garantieerklärung gem. Art. 9 Abs. 2 S. 2 LKHV entspreche angesichts des internationalen Rechercheberichts nicht der Wahrheit. Von einer Erteilung des Patents habe der Beklagte nach Erhalt des Bescheides nicht mehr ernsthaft ausgehen können. Deshalb habe er auch – entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung gem. Art. 8 des LKHV – unmittelbar nach Abschluss des Vertrages die Anmeldung fallen lassen. Auch aufgrund der Eingabe der D GmbH habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Erteilung des Patents gefährdet sei. Die Erteilung des EP 3 2XXE ändere nichts an der Tatsache, dass die Versicherung in Art. 9 Abs. 2 des
19LKHV falsch sei. Vertragsgegenstand seien alle im Anhang 1 aufgeführten Patentanmeldungen bzw. Patente gewesen. Der Wegfall bzw. die Täuschung bezüglich zweier vertraglicher Schutzrechte könne nicht dadurch „ausgeglichen“ werden, dass ein anderes, ebenfalls lizenziertes Schutzrecht tatsächlich erteilt worden sei. Darüber hinaus sei der Schutzumfang der gescheiterten Patentanmeldung sehr viel weitergehend gewesen, als der, der nunmehr durch das EP 3 2XXE erreicht werde.
20Die vertragliche Versicherung des Beklagten habe bei ihr einen Irrtum erregt. Sie sei aufgrund der Aussage davon ausgegangen, dass nach dem Kenntnisstand des Beklagten der Erteilung der Patente nichts entgegenstehe. Dieser Irrtum sei kausal für den Abschluss des LKHV gewesen. Ohne die Erklärung hätte sie sich nicht verpflichtet, eine Lizenzgebühr zu zahlen. Es wäre nicht zum Abschluss des Vertrages gekommen. Es sei ihr insbesondere darum gegangen, die durch den Anhang definierte Schutzrechtsposition zu erlangen. Der Beklagte habe mit Täuschungswillen gehandelt. Er habe nicht davon ausgehen können, dass diese vertraglichen Schutzrechte keinerlei Relevanz für ihren Entschluss zum Vertragsschluss gehabt hätten. Von dem internationalen Recherchebericht habe sie erstmals aufgrund einer Recherche der Anwaltskanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten im April 2018 Kenntnis erlangt.
21Infolge der Anfechtung des LKHV sei der Beklagte zur Rückzahlung der bereits geleisteten Lizenzgebühren verpflichtet. Sie sei nicht bereichert. Die maßgeblichen technischen Informationen, die der Beklagte übermittelt habe, seien durch die Patentanmeldungen bereits offenbart und somit ohne die vertraglich geschuldeten wirtschaftlich verwertbaren Schutzrechtspositionen völlig wertlos. Der Beklagte habe sich darüber hinaus trotz mehrfacher Aufforderung bislang geweigert, alle notwendigen Dokumente für den Transformer zu übermitteln. Bei dem Transformer handele es sich um die teuerste und wichtigste Komponente. Ohne den Transformer seien die Lizenzprodukte nicht funktionsfähig. Wenn sie, die Klägerin, ihn bei Dritten zukaufen müsse, sei ihr die Herstellung der Lizenzprodukte zu wirtschaftlich attraktiven Preisen nicht mehr möglich.
22Die Klägerin hat erstinstanzlich weiterhin die Ansicht vertreten, sie sei jedenfalls gem. Art. 12 Abs. 4 LKHV zur Kündigung „aus gutem Grund“ berechtigt.
23Der Beklagte hat erstinstanzlich insbesondere einen Anfechtungsgrund in Abrede gestellt. Sämtliche Versuche, ihm zu unterstellen, dass potentiell neuheitsschädlicher Stand der Technik bekannt sei, gingen ins Leere. Der internationale Recherchebericht zur Patentanmeldung PCT XXB weise nicht sämtliche Ansprüche als neuheitsschädlich aus. Dies bedeute, dass er in keinem Falle arglistig gehandelt habe, da er zu Recht von einer ausreichenden Neuheit seiner Erfindung habe ausgehen können. Überdies sei die Einschätzung des Rechercheberichts nicht abschließend; durch eine entsprechende Einschränkung könne sich eine andere Beurteilung der Schutzrechtslage ergeben. Die Anmeldungen DE XXA und WO XXC habe er aus strategischen Gründen fallen lassen, da deren Ansprüche vollständig in dem ebenfalls lizenzierten EP 3 3XXE enthalten seien. Die PCT-Anmeldung werde dort sogar als Stand der Technik gewürdigt. Von der Erteilung des entsprechenden Patents sei er sicher ausgegangen.
24Schon aus dem Umstand, dass lediglich Patentanmeldungen lizenziert worden seien, sei der Klägerin klar gewesen, dass es sich um ein Risikogeschäft gehandelt habe und sich die Schutzrechtslage habe verändern können. Den Parteien sei es zudem in erster Linie nicht um den aktuellen oder künftigen Rechtsbestand von Schutzrechten gegangen, sondern um die Lizenzierung des Produkts Plasma Norm-A und die Übertragung des für den Vertrieb dieses Produktes notwendigen Know-How. Mit der Erteilung des EP 3 3XXE habe er dafür Sorge getragen, dass genau dieses lizenzierte Produkt geschützt sei. Das Know-How habe er vollständig übertragen. Die Zahlung der Lizenzgebühren sei außerdem nicht nur für die Patente bzw. Patentanmeldungen vereinbart worden, sondern auch für die lizenzierten Marken und das Know-How.
25Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.06.2020 (Bl. 93 ff. GA) festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 22.11.2016 geschlossene LKHV ex tunc nichtig ist, und den Beklagten zur Zahlung von 265.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 07.05.2019 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
26Der Beklagte habe die Klägerin arglistig getäuscht, § 123 BGB. Die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem Irrtum über die Tatsachengrundlage zur Prognose der Rechtsbeständigkeit zweier der vier lizenzierten Patentanmeldungen befunden. Der Umstand, dass es sich bei den lizenzierten Schutzrechten um bloße Anmeldungen handele, führe nicht zur Unerheblichkeit der Informationen des Rechercheberichts. Zwar sei im Grundsatz jeder Lizenzvertrag ein Risikogeschäft und Änderungen im Rechtsbestand gingen in der Regel zu Lasten des Lizenznehmers. Hier sei allerdings nicht das allgemeine Risiko von Schutzrechtsanmeldungen streitgegenständlich, sondern die Möglichkeit, durch vorhandenes Tatsachenmaterial eine Prognose dahingehend zu bilden, wie wahrscheinlich ein Erstarken der Anmeldungen sei. Ebenfalls unerheblich sei, dass der Recherchebericht lediglich zwei der vier Anmeldungen betreffe und dass eine der lizenzierten Patentanmeldungen tatsächlich zum Schutzrecht erstarkt sei. Denn schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten verfügten die Patentanmeldungen und das letztendlich erteilte Patent nicht über einen deckungsgleichen Schutzbereich. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont handele es sich bei den zwei Patentanmeldungen ferner um wesentliche Vertragsbestandteile. Dies folge aus der expliziten Aufnahme der Anmeldungen in den Vertrag und aus der Garantie in Art. 9 Abs. 2 des LKHV. Die Aufnahme dieser Klausel verdeutliche dem maßgeblichen objektiven Lizenzgeber, dass für den Lizenznehmer vorhandene Erkenntnisse zum Rechtsbestand wichtige, den Vertragsschluss beeinflussende Umstände darstellten.
27Bei den Erkenntnissen des Rechercheberichts handele es sich um Tatsachen, die die Gültigkeit oder Verwertung des vertraglichen Schutzrechts gefährdeten. Nach dem internationalen Recherchebericht seien die Ansprüche 1-8 der PCT-Anmeldung neuheitsschädlich getroffen. Es sei unerheblich, dass die weiteren Ansprüche 9-14 von der internationalen Recherchebehörde als neu gegenüber dem Stand der Technik eingestuft werden. Denn die Gültigkeit der entsprechenden PCT-Anmeldung werde in gleicher Weise dadurch gefährdet, dass die Recherchebehörde die übrigen Ansprüche (9-14) als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend einstuft. Über die „insbesondere“Formulierung der entsprechenden Vertragsklausel würden Gefährdungen, die ähnlich tiefgreifend seien wie neuheitsschädlicher Stand der Technik in die Garantie mit einbezogen.
28Der Irrtum der Klägerin sei durch eine Täuschung des Beklagten verursacht worden. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe bereits im Jahr 2015 den internationalen Recherchebericht erhalten, sei vom Beklagten nicht hinreichend bestritten worden. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung lediglich vortragen lassen, er verfüge über eine E-Mail, in welcher sein damaliger Patentanwalt ausführe, dass er dem Beklagten den Recherchebericht im Jahr 2017 übersandt habe. Dies stelle kein taugliches Bestreiten in Bezug auf die tatsächliche Kenntnis des Beklagten im Jahr 2015 dar. Auf einen entsprechenden Hinweis des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung sei kein weitergehender Vortrag des Beklagten erfolgt, so dass der Vortrag der Klägerin insoweit als zugestanden gelte.
29Durch die explizite Aufnahme der Garantie in den Vertragstext sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass es sich bei potentiell neuheitsschädlichem Stand der Technik um eine wesentliche und offenbarungspflichtige Tatsache für den Vertragspartner handele. Er habe durch das Verschweigen billigend in Kauf genommen, dass die Klägerin die Schutzrechtslage falsch einschätzte. Hieraus leite sich die billigende Erkenntnis des Beklagten ab, dass die Klägerin durch das Verschweigen der Angaben in ihrer Entscheidung beeinflusst werden könnte. Darüber hinaus greife hier eine Beweiserleichterung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand ein, also den Täuschungswillen. Beinhalte ein Schreiben objektiv unrichtige Angaben, so werde insoweit regelmäßig hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen. Der Schluss auf den erforderlichen Täuschungswillen sei ferner dann möglich, wenn – wie vorliegend – erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen werden, obwohl eine Offenbarungspflicht bestehe. Zum Beweis des Gegenteils fehle substantiierter Vortrag des Beklagten. Allein der Vortrag, er habe fest mit der Erteilung eines der lizenzierten Schutzrechte gerechnet, sei insoweit nicht hinreichend.
30Der erforderliche Kausalitätszusammenhang sei festzustellen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung beeinflusse die Rechtsbestandsprognose der zu lizenzierenden Schutzrechte bei einem Lizenzvertrag maßgeblich die Höhe der Lizenzgebühren, wenn nicht sogar die Entscheidung, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen werde.
31Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB sei eingehalten worden. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe zwar den von der Klägerin vorgetragenen Zeitpunkt des Erkennens der Täuschung bestritten, aber hinsichtlich der Tatsache, dass eine vorherige Kenntnis bestehe, weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angetreten. Seine Behauptung sei ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt.
32Die Anfechtung sei nicht auf Grund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB ausgeschlossen. Denn es fehle bereits substantiierter Vortrag unter Benennung von Beweismitteln des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten dazu, dass die Entscheidungsträger der Klägerin zum Zeitpunkt des KnowHow-Übergangs bereits Kenntnis von der arglistigen Täuschung gehabt hätten.
33Der streitgegenständliche Lizenzvertrag sei nach § 142 BGB nichtig, und zwar ex tunc und in seiner Gesamtheit. Letzterem stehe nicht entgegen, dass die arglistige Täuschung lediglich einen Teil des lizenzierten Schutzrechtsportfolios betroffen habe. Der arglistig Getäuschte müsse sich weder auf eine zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitsfolge verweisen noch müsse er sich grundsätzlich eine inhaltliche Beschränkung entgegenhalten lassen. Abgesehen davon fehle bereits die logische Teilbarkeit des Geschäfts, da sich die lizenzierten Schutzrechte und das Know-How auf ein einziges Vertragsprodukt bezögen.
34Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO folge daraus, dass der Beklagte die Anfechtung des Lizenzvertrags zurückgewiesen habe und weiterhin Ansprüche aus dem Vertrag gegen die Klägerin geltend mache.
35Der zulässige unechte Hilfsantrag auf Rückzahlung der bereits geleisteten Lizenzgebühren sei ebenfalls im beantragten Umfang begründet. Der Anspruch beruhe auf §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. In Bezug auf einen möglichen Gegenanspruch des Beklagten wegen gezogener Nutzungen aus dem unstreitig jedenfalls zum Teil überlassenen Know-How nach § 818 Abs. 1 BGB fehle es bereits an schlüssigem Vortrag. Auch nach einem entsprechenden Hinweis durch die Kammer in der mündlichen Hauptverhandlung sei kein Vortrag hinsichtlich des konkreten Werts des Know-How erfolgt. Darüber hinaus scheide im Falle der arglistigen Täuschung eine automatische Saldierung der möglichen gegenseitigen Bereicherungsansprüche der Parteien aus. Eine prozessuale Geltendmachung möglicher Ansprüche bezüglich des Know-How zum Beispiel im Wege der Widerklage oder Aufrechnung sei durch den Beklagten jedoch nicht erfolgt.
36Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 16.06.2020 (Bl. 93 ff. GA) Bezug genommen, § 540 ZPO.
37Gegen dieses am 17.06.2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom
3816.07.2020, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt, mit der er weiterhin Klageabweisung begehrt. Unter Wiederholung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet er die Berufung im Wesentlichen wie folgt:
39Die Klage sei mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Die Feststellungsklage sei subsidiär gegenüber der Leistungsklage I-15 U 27/20 (LG Düsseldorf 4a O 30/19).
40Das Landgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass der LKHV ein Mischvertrag sei, bestehend aus der Lizenzierung von vier Patenten/Patentanmeldungen, eines im Vorbereitungsverfahren befindlichen EP-Patents, einer gewichtigen Know-how Übertragung sowie der Lizenzierung u.a. der Marke „F". Die Qualifizierung der beiden Patentanmeldungen als wesentlicher Vertragsbestandteil sei nicht nachvollziehbar.
41Der internationale Recherchebericht aus dem Jahre 2015 habe sich in dem weiteren Erteilungsverfahren des EP 3 2XXE als nicht zutreffend und somit nicht relevant herausgestellt. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen. Der internationale Recherchebericht sei folglich im Ergebnis falsch und wegen seiner Irrelevanz nicht offenbarungspflichtig. Die Schutzrechtserteilung habe er tatsächlich nicht gefährdet. Für das vertragswesentliche Kerngeschäft, die Nutzungs- und Herstellungsmöglichkeit des Produktes „A“, sei der Bericht überdies unerheblich. Mit Blick auf das wesentliche Vertragsziel habe er, der Beklagte, alles Erforderliche unternommen. Das relevante Produkt sei mit einem Europäischen Patent abgesichert und das Know-How sei vertragsgemäß vollständig auf die Klägerin übertragen worden.
42Weder die Kausalität, noch die Täuschung oder die Irrtumserregung seien nachgewiesen bzw. korrekt durch das Landgericht gewürdigt worden. Es sei lediglich auf den internationalen Recherchebericht und auf den – von ihm bestrittenen – Vortrag der Klägerin abgestellt worden. Durch die Klägerin sei zu diesen Voraussetzungen indes kein näherer substantiierter Vortrag erfolgt, trotz Darlegungs- und Beweislast. Dass das Gericht bei der Kausalitätsbetrachtung auf eine allgemeine Lebenserfahrung zurückgreife, verdeutliche erneut, dass es nicht den Einzelfall betrachte, sondern verallgemeinere, ohne auf den konkreten Tatsachenvortrag einzugehen, und insbesondere die Besonderheiten des Mischvertrages und des Gesamtkomplexes nicht bedenke. Eine etwaige Behauptung zur Kausalität sei überdies unglaubwürdig, da es sich bei den Patentanmeldungen DE XXA und PCT XXB nicht um die für den Vertragsschluss und die Vertragsumsetzung maßgeblichen Patente gehandelt habe. Das Landgericht differenziere nicht hinreichend zwischen dem Zeitpunkt, als der internationale Recherchebericht dem Patentanwalt des Beklagten übermittelt worden sei (02.10.2015) und der Unterzeichnung des Lizenzvertrages, namentlich dem 22.11.2016. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm bewusst gewesen, dass der internationale Recherchebericht insgesamt unzutreffend sei und der Erteilung des maßgeblichen Patents nichts mehr im Wege stehe. Dies werde bereits dadurch glaubhaft, dass letztendlich diese Patente auch allesamt eingetragen worden seien und darüber hinaus diese letztlich im EP 3 2XXE aufgegangen seien.
43Die Anmeldungen hätten fallengelassen werden können, ohne dass ein Rechtsnachteil für den Lizenznehmer entstanden sei. Das erteilte EP 3 2XXE verfüge über einen weitergehenden und die Zielrichtung der Parteien vollständig umfassenden Schutzbereich, namentlich für die Herstellung und den Vertrieb des „A“.
44Hätte das Landgericht diesen Sachverhalt unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts – Vorliegen eines Mischvertrages, „Überholung“ des
45Rechercheberichts durch Tatsachen und Eintragung – sowie der sachfremden Beweggründen der Klägerin zutreffend gewürdigt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anfechtung unwirksam, jedenfalls aber gemäß § 242 BGB treuwidrig erfolgt wäre. Denn das Landgericht habe bei seiner Beurteilung insbesondere außer Betracht gelassen, dass es bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf den Zeitpunkt des Erklärungszugangs beim Erklärungsempfänger ankomme. Aufgrund der Erteilung des EP-Patentes habe damit zu diesem Zeitpunkt (08.06.2018) bereits keine Täuschung mehr vorliegen können. Der Recherchebericht sei nicht mehr relevant gewesen; die Interessen der Klägerin hätten im Zeitpunkt der Anfechtung folglich nicht mehr beeinträchtigt werden können. Infolge dessen sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine offenbarungspflichtige Tatsache gehandelt haben solle. Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf die Garantierklärung anderes annehme, sei unklar, woher das Landgericht diese angebliche Kenntnis nehme.
46Eine Täuschung/Täuschungsabsicht könne aufgrund des Sachvortrages nicht vorliegen. Er habe nach Kenntnisnahme gewusst, dass die Ergebnisse des internationalen Rechercheberichts unzutreffend seien. Die Garantieerklärung berücksichtigend sei er nur verpflichtet gewesen, Tatsachen zu offenbaren, die der Gültigkeit oder Verwertung entgegenstehen. Darüber habe er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des LKHV nicht getäuscht, da eine Verwertung bereits mittels des übertragenen Know-hows möglich gewesen sei.
47Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des LKHV positive Kenntnis vom internationalen Recherchebericht gehabt habe. Derartiges habe die Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen. Die angebliche Kenntnis könne nicht als zugestanden gelten. Der Ablauf und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung seien im angefochtenen Urteil unzutreffend wiedergegeben. In der mündlichen Verhandlung habe er vorgetragen, dass der damalige Patentanwalt ihm im Jahr 2017 den Recherchebericht übersandt habe und es hierzu eine E-Mail gäbe. Kenntnis im Jahr 2015 habe nur der Patentanwalt gehabt. All dies sei vom Landgericht indes nicht protokolliert worden, weshalb es überrasche, dass nur der Vortrag der Klägerin als substantiiert qualifiziert werde und Eingang in die Urteilsgründe gefunden habe. Es hätte ein gerichtlicher Hinweis in der mündlichen Verhandlung erteilt und protokolliert und dem Beklagten eine Erklärungsfrist zugebilligt werden müssen. Dass die Klägerin einen „Hinweis“ erteilt haben soll, sei unzutreffend und reiche im Übrigen nicht aus. Üblicherweise müsse ein Hinweis durch das Gericht erfolgen und zudem protokolliert werden; eine Erwähnung im Urteil genüge nicht. Gerichtliche Hinweise seien indes nicht erteilt worden. Die Klägerin habe lediglich darauf hingewiesen, dass der Beklagte eine derartige Behauptung nachweisen müsse. Dies hätte naturgemäß nur durch einen Schriftsatznachlass erfolgen können, wenn dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Weiterhin habe das Gericht keinen Hinweis zur Maßgeblichkeit des Rechercheberichts im Rahmen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erteilt.
48Das prozessordnungswidrige Unterlassen von Hinweisen sei ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts hätte er darlegen können, dass er selber erst 2017 von diesem Recherchebericht erfahren habe und ferner, dass es auf diesen Recherchebericht gar nicht ankomme, da sich die Sache inhaltlich überholt habe und selbst für den Fall einer Täuschung am 22.11.2016, diese im Juni 2018 unerheblich gewesen sei.
49Mit der Berufungsreplik hat der Beklagte eine Mail des Patentanwalts vom 11.06.2018 (Anlage SVMB 4) vorgelegt. Nach dieser sei der frühestmögliche Zeitpunkt der Information des Beklagten vom Recherchebericht die Mail des Patentanwalts vom 23.01.2017 (Anlage SVMB5) gewesen. Nach nochmaliger Rücksprache mit dem Patentanwalt habe dieser mit Mail vom 12.05.2021 (Anlage SVMB6) klargestellt, dass durchaus die Möglichkeit bestehe, dass er den Beklagten mündlich auch bereits vor dem 23.01.2017 telefonisch informiert und den Sachverhalt erörtert habe. Nach Erinnerung des Beklagten habe er sich mit der Klägerin bei Vertragsschluss über das Thema „internationaler Recherchebericht“ ausgetauscht, da im Tätigkeitsbereich des Klägers der Einwand der Neuheitsschädlichkeit regelmäßig erhoben werde. Ob dieser Informationsaustausch den konkreten internationalen Recherchebericht umfasst habe, könne der Beklagte nicht mehr erinnern. Es bleibe zudem bei seinem Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz erster Instanz vom 08.06.2020, dass er seiner Erinnerung nach diesen internationalen Recherchebericht bei den Vertragsverhandlungen angesprochen hat und insofern aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs auch Kenntnis davon hatte, dass dieser für die europäische Anmeldung keinerlei negative Auswirkungen habe.
50Das Landgericht habe einen unstreitigen Sachverhalt, die vollständige Know-How Übermittlung an die Klägerin, fälschlich als streitig dargestellt. Die für die Produktion des A vertragsgemäß geschuldeten Informationen seien im März 2018 übermittelt worden, rund drei Monate vor der Anfechtungserklärung und nur einen Monat vor der angeblichen Kenntniserlangung im April 2018. Und zwar nachdem die Klägerin zunächst von einem unberechtigten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe.
51Daraus lasse sich bereits die von langer Hand geplante Strategie der Klägerin ableiten, nämlich einer unzulässigen Aneignung des Europapatentes und der Marke F inklusive des wertvollen Know-hows. Hätte das Landgericht diesen unstreitigen Sachvortrag als solchen gewürdigt, wäre es in der Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anfechtung unverhältnismäßig bzw. wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Das offensichtliche Ziel der Klägerin sei (immer noch), das streitgegenständliche Produkt A zu produzieren und zu vermarkten.
52Das Landgericht habe ferner verkannt, dass die Klägerin trotz des substantiierten Bestreitens durch den Beklagten nicht dargelegt und nachgewiesen habe, wann sie von den anfechtungsrelevanten Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Die Klägerin habe lediglich plakativ vorgetragen, dass dies im April 2018 der Fall gewesen sein soll. Über nähere Umstände habe sie sich wohlwissend ausgeschwiegen. Dies, obwohl die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast treffe. Sein Bestreiten sei nicht ins Blaue hinein erfolgt. Es sei jedenfalls geeignet, eine sekundäre Beweislastverteilung auf Seiten der Klägerin herbeizuführen, wann und wie sie konkret vom Recherchebericht erfahren haben will. Auch diesbezüglich habe das Gericht jedweden gerichtlichen Hinweis vermissen lassen.
53Es sei nicht haltbar, wenn das Gericht für die Frage, ob eine Anfechtung gegen Treu und Glauben verstoße, darauf abstelle, dass er nicht dargelegt und bewiesen habe, dass die Klägerin vor April 2018 Kenntnis gehabt habe. Auch hier fehle eine Gesamtbetrachtung der Sachzusammenhänge. Falsch sei des Weiteren, von einer fehlenden Teilbarkeit auszugehen. Das Vertragsverhältnis hätte ohne die streitgegenständlichen Patente in seiner Gesamtheit durchgeführt werden können, und dies noch heute, gegebenenfalls gegen geringfügige Reduzierung der Lizenzgebühren.
54Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2020, Az. 4a O 30/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.
55Die Klägerin beantragt,
56die Berufung zurückzuweisen.
57Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen des Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen. Weitergehend führt sie u. a. aus:
58Ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Die vom Beklagten in Bezug genommene Leistungsklage betreffe nur einen Teilbetrag.
59Der Beklagte habe, wie sie bereits in der Klageschrift substantiiert vorgetragen habe, bei Vertragsschluss Kenntnis von dem internationalen Recherchebericht gehabt. Das erstmalige Bestreiten in der Berufungsbegründung erfolge zu spät und sei insofern unbeachtlich. Der Beklagte habe ihren Vortrag zur Kenntnis im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe in dieser lediglich erklärt, dass der Patentanwalt des Beklagten im Jahr 2017 eine E-Mail bezüglich des Rechercheberichts an den Beklagten gesendet habe. Er habe hingegen nicht behauptet, dass bei Abschluss des Lizenzvertrages nur der Patentanwalt und gerade nicht der Beklagte Kenntnis von dem Recherchebericht gehabt habe. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten das Landgericht, für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbstverständlich vernehmbar, auf das mangelnde Bestreiten seitens des Beklagten aufmerksam gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe seinen Vortrag dahingehend dennoch nicht weiter ausgeführt. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beklagte diesen Gesichtspunkt für unerheblich gehalten oder gar ganz übersehen habe.
60Das Bestreiten des Beklagten sei angesichts der weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung überdies nicht glaubwürdig. Die angebliche Unkenntnis des Beklagten vom Recherchebericht vor Vertragsschluss werde vorsorglich noch einmal ausdrücklich bestritten. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsreplik seien nicht dazu geeignet, seine Unkenntnis zu belegen. Insbesondere die vorgelegte E-Mail des Patentanwalts stütze die Behauptung des Beklagten nicht. Abgesehen davon müsse sich der Beklagte die Kenntnis seiner Anwälte vom Recherchebericht zurechnen lassen. Ausdrücklich bestritten werde überdies, dass der internationale Recherchebericht bei oder vor Vertragsschluss Thema gewesen sei. Die Klägerin habe erstmals durch eine Recherche ihres jetzigen Prozessvertreters, der diese persönlich im März 2018 durchgeführt habe, von dem internationalen Recherchebericht und auch von der Eingabe der D GmbH erfahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen, gäbe es nicht. Eine sekundäre Beweislast käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte konkrete Umstände vorgebracht hätte, aufgrund derer er zumindest davon ausgehe, dass auf Seiten der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis bestand habe. Auch dies sei jedoch nicht erfolgt.
61Die Anfechtung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Sie sei durch die Täuschung nach wie vor beeinträchtigt, denn von den vier vertraglich vereinbarten Schutzrechten existiere nur eines, gegen das – unstreitig – ein Einspruch anhängig sei. Den Parteien sei es ersichtlich um alle im Vertrag aufgezählten Patente gegangen. Selbstverständlich sei es von Relevanz, ob das Vertragsprodukt nur durch eines oder durch eine Vielzahl von verschiedenen Patenten geschützt sei. Das Patent EP 3 2XXE sei nur gepfändet worden, weil es laut der Vermögensauskunft des Beklagten der einzige Vermögensgegenstand des Beklagten sei. Aus der Pfändung des Patentes könne nicht gefolgert werden, dass sie beabsichtige, dieses zu nutzen.
62Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
63B.
64Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage ausgegangen.
65I.
66Die Klage ist zulässig. Insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO ist in Bezug auf den Klageantrag I gegeben.
67Der Beklagte hat die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 06.06.2018 (Anlage rop 7) mit Schreiben vom 11.06.2018 (Anlage rop 8) zurückgewiesen und bestreitet das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Darüber hinaus macht er in dem vor dem Senat gleichsam anhängigen Berufungsverfahren I-15 U 27/20 Ansprüche gegen die Klägerin aus dem LKHV geltend.
68Die seitens des Beklagten erhobene Leistungsklage ist nicht vorrangig gegenüber der hiesigen Feststellungsklage, da sie das Feststellungsziel der Klägerin nicht erschöpft (BGH NJW 2017, 1823). Das Begehren der Klägerin deckt sich nicht mit dem Begehren des Beklagten in dem Verfahren I-15 U 27/20, in welchem lediglich ein Teilbetrag der vereinbarten Lizenzgebühren, nämlich die für das vierte Quartal 2017, streitgegenständlich ist.
69II.
70Der zwischen den Parteien am 22.11.2016 geschlossene LKHV (Anlage rop 1a/b) ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, infolge der wirksamen Anfechtung seitens der Klägerin wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123, 124 BGB nichtig, und zwar nach § 142 BGB von Anfang an.
Die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe bei der Klägerin einen Irrtum durch vorsätzliche Täuschung erregt, ist nicht zu beanstanden.
Es kann offen bleiben, ob der Beklagte die Klägerin durch positives Tun täuschte, indem er mit Unterzeichnung des LKHV ausdrücklich die in Art. 9 Abs. 2 S. 2 LKHV enthaltene Garantierklärung abgab und hiermit explizit zusicherte sowie garantierte, dass ihm nach bestem Wissen und Gewissen nichts bekannt ist, was die Gültigkeit oder Verwertung der vertraglichen Schutzrechte gefährdet. Denn der Beklagte hat jedenfalls durch ein pflichtwidriges Unterlassen getäuscht.
Das bewusste Verschweigen von Tatsachen, durch das bei dem Vertragspartner ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten wird, stellt eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB dar, wenn gegenüber dem Vertragspartner eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. Eine solche Pflicht kann auch bei Vertragsverhandlungen bestehen, in denen die Verhandlungspartner gegensätzliche Interessen verfolgen. Zwar ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Es besteht indes eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen (auch ohne Nachfrage), wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Umständen und Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH NJW 2011, 3640; BGH NZM 2010, 788; BGH NZG 2005, 809; BGH NJW-RR 1992, 333; BGH NJW 1971, 1795).
74Ausgehend hiervon oblag es dem Beklagten jedenfalls bzw. spätestens aufgrund der Garantieerklärung in Art. 9 Abs. 2 S. 2 des LKHV, die Klägerin vor Abschluss des Vertrages über den internationalen Recherchebericht betreffend die Patentanmeldung PCT XXB (Anlage rop 2) zu unterrichten.
Die Auslegung eines Vertrages hat den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu folgen, wonach in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut der Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind. Führt die Ermittlung des Wortsinns anhand des Wortlauts nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, können in einem zweiten Auslegungsschritt auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen sein, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dabei ist zwar auch der Wille des Erklärenden zu erforschen; er muss aber nach außen erkennbar geworden sein, §§ 133, 157 BGB (BGH NJW-RR 2007, 976; BGH GRUR 1998, 561 – Umsatzlizenz).
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Garantierklärung in Art. 9 Abs. 2 S. 2 LKHV sichert der Beklagte zu und garantiert, dass ihm nach bestem Wissen und Gewissen nichts bekannt ist, was (u.a.) die Gültigkeit der „vertraglichen Schutzrechte gefährdet“. Vertragliche Schutzrechte sind gemäß dem ebenso eindeutig formulierten Art. 1 des LKHV diejenigen gewerblichen Schutzrechte, die in Anhang 1 des LKHV aufgeführt sind. Dort wiederum sind ausdrücklich oder konkludent neben vier Marken vier Patentanmeldungen genannt, nämlich die DE XXA, die PCT XXB, die DE XXD und die Anmeldung zu „pN-A“. Die Garantierklärung bezog sich demzufolge (auch) auf die vier Patentanmeldungen; für jede dieser Anmeldungen war die Zusicherung und Garantie abzugeben.
77Bereits dieser Umstand verdeutlicht, dass es für die Empfängerin der Garantierklärung, die Klägerin, von wesentlicher Bedeutung war, ob dem Beklagten Tatsachen bekannt waren, die eine Gültigkeit der jeweiligen Patentanmeldungen gefährdet (nicht: entgegensteht). Dies erkennbar deshalb, weil sie – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – den gleichen Kenntnisstand wie der Beklagte bezüglich der Prognose für den Rechtsbestand bzw. die Erteilung der einzelnen Schutzrechte haben wollte, und nach der vertraglichen Vereinbarung auch erhalten sollte. Auf Basis derselben Tatsachenkenntnis sollte die Klägerin ihre (eigene) Prognoseentscheidung treffen können, wobei diese Entscheidung – was auf der Hand liegt – Auswirkung auf die Frage hat, ob die Klägerin einen Lizenzvertrag entsprechend den Bedingungen des LKHV vom 22.11.2016 schließen will.
78Art. 9 Abs. 2 S. 2 LKHV zufolge war der Beklagte deshalb im Falle eines Wissensvorsprungs hinsichtlich der Gefährdung der Gültigkeit der
79Patentanmeldungen verpflichtet, diesen zu offenbaren.
Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Garantieerklärung nicht auf jede der in Art. 1 LKHV in Verbindung mit Anhang 1 angegebenen Patentanmeldungen zu beziehen hat, ist nicht ersichtlich.
81Weder dem Wortlaut des Art. 9 LKHV noch einer anderen Vertragsklausel ist derartiges zu entnehmen. Im Gegenteil, eine Differenzierung zwischen den Patentanmeldungen und/oder eine „Gewichtung“ der einzelnen Anmeldungen findet sich in dem Vertrag nicht. Sie sind insbesondere in dem Anhang 1 allesamt schlicht aufgezählt, weshalb sie auch allesamt Teil des Vertragsgegenstandes sind. Art. 8 Abs. 1 LKHV normiert zudem – ebenso unterschiedslos – die Verpflichtung des Beklagten, sich auf eigene Kosten für die weitere Verfolgung und die Erteilung der in den vertraglichen Schutzrechten enthaltenen Patentanmeldungen bzw. Schutzrechte einzusetzen. Eine Bestimmung, auf eine Anmeldung verzichten zu können, wenn eine andere weiter verfolgt und/oder erteilt wird, findet sich nicht.
Der Ansicht des Beklagten, dem Vertrag vom 22.11.2016 lasse sich entnehmen, dass es den Parteien (nur) um die Lizenzierung des Produkts F-A bzw. dessen Herstellung und Vertrieb gegangen sei und die Übertragung des Know-Hows habe im Vordergrund gestanden, während der aktuelle und/oder künftige Rechtsbestand der Schutzrechtsanmeldungen nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, kann nicht beigetreten werden.
83Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag kann nicht nur als bloßer Vertrag über die Herstellung und den Vertrieb des Produkts F-A verstanden werden. Bereits der Titel, der Wortlaut der Vereinbarung und insbesondere die Art. 1 ff. LKHV besagen, dass es sich auch um einen Lizenzvertrag handelt. In Art. 1 LKHV sind als Gegenstand des Vertrages u.a. die vertraglichen gewerblichen Schutzrechte nach Anhang 1 bezeichnet. Art. 2 LKHV benennt als Vertragsprodukte alle vom „Lizenznehmer“ hergestellten Luftfilter und Dunstabzugshauben, die gemäß dem Vertragsgegenstand unter die „Lizenz“ fallen. Der Klägerin wird ein Nutzungsrecht an den zum Schutz angemeldeten Erfindungen bzw. geschützten Erfindungen eingeräumt, wofür sie in Art. 6 LKHV eine Vergütung verspricht. Die Vertragsprodukte werden folglich auch durch die Schutzrechte definiert. Die Lizenzierung des Produktes F-A ist mithin nicht losgelöst von den Patentanmeldungen bzw. den Schutzrechten zu betrachten. An dieser Einordnung ändert weder der Umstand etwas, dass der Vertrag neben der Lizenzerteilung gem. Art. 4 LKHV auch die Erlaubnis zur Benutzung von vier Marken umfasst, noch der Umstand, dass, wie sein Titel im Übrigen gleichfalls bereits kundtut, nach Art. 1 LKHV auch die Übertragung von KnowHow gemäß Anhang 2 vereinbart wurde.
84Ein Vorrang der Know-How Übertragung im Sinne eines „eigentlichen Vertragszieles“ ist dem LKHV nicht zu entnehmen. Derartiges normiert der Vertrag nicht; er verhält sich zu einer etwaigen „Gewichtung“ der den Vertragsgegenstand ausmachenden Rechte nicht, weder mit Blick auf die Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen untereinander noch hinsichtlich des Verhältnisses von (angemeldeten) Schutzrechten und Know-How.
85Gegen die Annahme, der Rechtsbestand der (oder einiger) Schutzrechte sei für die Parteien ohne Bedeutung gewesen, spricht überdies Art. 8 Abs. 2 LKHV, wonach der Beklagte verpflichtet war, die vertragsgemäßen gewerblichen Schutzrechte für die Dauer des Vertrages auf eigene Kosten aufrecht zu halten. Die Bedeutung dessen ist offensichtlich. Gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patente, vermitteln ein Ausschließlichkeitsrecht, mit Hilfe dessen die rechtswidrige Benutzung durch Dritte untersagt werden kann und aufgrund dessen für den Berechtigten, also auch für den nicht ausschließlichen Lizenznehmer, Wettbewerbsvorteile entstehen können. Dieses Ausschließlichkeitsrecht einschließlich der mit ihm verbundenen Folgen beansprucht jedoch nur solange Gültigkeit wie das Patent in Kraft ist. Die bzw. alle im Vertrag genannten Schutzrechte sind folglich für die Herstellung und den Vertrieb des Vertragsproduktes von wesentlicher Bedeutung.
86Schließlich steht auch die Garantieklausel Art. 9 Abs. 2 S. 2 LKHV selbst dem Verständnis entgegen, dass es auf die (einzelnen) Patentanmeldungen nicht ankomme und nur das Vertragsprodukt sowie das Know-How maßgeblich gewesen seien. Wenn dem so wäre, hätte es der Garantieklausel nicht bedurft.
87Der anhand des Wortlauts ermittelte Wortsinn des Vertrages ist eindeutig, weshalb es selbst dann, wenn außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände vorgetragen wären, diese vorliegend nicht zu einer abweichenden Auslegung führen würden. Ein etwaiger (subjektiver) Wille, dass Vertragsziel vorrangig (oder gar allein) die Know-How Übertragung und/oder nur die Lizenzierung eines Produktes sein sollte, ist jedenfalls nicht nach außen in Erscheinung getreten.
Ebenso zutreffend ist die Feststellung des Landgerichts, dass der internationale Recherchebericht betreffend die Patentanmeldung PCT XXB Tatsachen enthält, die die Gültigkeit dieses vertraglichen Schutzrechts und des DE XXA, dessen Prioritätsschrift sie ist, gefährden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.
89Hinzuzufügen ist lediglich, dass eine etwaige Möglichkeit, durch Einschränkungen im Erteilungsverfahren letztlich einen schutzfähigen Anspruch zu formulieren, so dass ein Patent mit eingeschränktem Anspruch erteilt wird, an dieser Stelle ohne Belang ist. Die Garantieerklärung gem. Art. 9 Abs. 2 S. 2 LKHV betrifft einen bestimmten Zeitpunkt, nämlich den ihrer Abgabe. Über den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wissensstand hatte sich der Beklagte zu erklären. Etwaige Einschränkungen der
90Schutzrechtsansprüche der PCT XXB könnten folglich allenfalls dann von Interesse sein, wenn er diese bereits vorgenommen hätte. Aber auch dies hätte ihn nicht davon entbunden, eine ihm am 22.11.2016 bekannte Gefährdung zu offenbaren, und zwar auch unabhängig davon, wie er diese selbst einschätzte.
91Ebenso wenig verfängt in diesem Zusammenhang der Verweis des Beklagten auf das EP 3 2XXE (Anlage SVM 1). Dessen Erteilung ist erst ca. zehn Monate nach dem Vertragsschluss veröffentlicht worden.
Die Kenntnis des Beklagten vom internationalen Recherchebericht gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Beklagte ist seiner aus § 138 Abs. 2 ZPO folgenden Erklärungslast erstinstanzlich nicht nachgekommen. Das erstmalige Bestreiten des Beklagten in der Berufungsinstanz ist verspätet, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
Die Klägerin hat von Anfang an die von ihr erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (allein) mit dem Vorspiegeln falscher Tatsachen wegen Verschweigens des internationalen Rechercheberichts begründet. In der Klageschrift hat sie hierzu u.a. ausgeführt und behauptet: „Der Beklagte hat … falsche Tatsachen vorgespiegelt.“, „Diese Erklärung [sic. Garantierklärung] entspricht nicht der Wahrheit.“, „Vor Abschluss des Lizenzvertrages hat der Beklagte im Patentanmeldungsverfahren PCT/EP2015/06XXB von der internationalen Recherchebehörde den als Anlage rop 2 beigefügten Bescheid … erhalten.“, „Von einer Erteilung des Patents konnte der Beklagte nach Erhalt dieses Bescheides nicht mehr ausgehen.“ In der Replik hat die
94Klägerin sodann u.a. vorgetragen: „Dem Beklagten waren entgegen Art. 9 Abs. 2 des Lizenzvertrages Tatsachen bekannt, die sowohl die Gültigkeit als auch die Verwertbarkeit von mindestens zwei vertraglichen Schutzrechen … gefährdete.“, „Der Beklagte konnte in Kenntnis dieses Rechercheberichts nicht davon ausgehen, dass das Patent erteilt wird …“. Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 trug die Klägerin u.a. vor: „Unstreitig ist, dass der Beklagte vertraglich versichert hat, …, obwohl ihm bezüglich der lizenzierten Patentanmeldung PCT/EP2015/06XXB ein nachteiliger Recherchebericht der internationalen Recherchebehörde und bezüglich der deutschen Patentanmeldung DE 10 2014 110 647.7 eine nachteilige Eingabe eines Dritten vorlag.“ Die Klägerin hat mithin schlüssig eine Kenntnis des Beklagten selbst – und nicht nur eine Kenntnis seines Patentanwaltes – behauptet. Und zwar, wie die Zitate zeigen, von Beginn an.
95Zu der Tatsachenbehauptung seiner Kenntnis hat sich der Beklagte nicht erklärt. Obgleich er das Vorspiegeln einer falschen Tatsache in Abrede gestellt und die Behauptung, seine Garantieerklärung entspreche nicht der Wahrheit, als unzutreffend und falsch bezeichnet hat, hat er weder in der Klageerwiderung noch in der Duplik seine (angeblich nicht vorhandene) Kenntnis thematisiert oder gar ausdrücklich bestritten. Er hat sich vielmehr mit anderen Argumenten verteidigt. Hierbei ist er auch auf den internationalen Recherchebericht eingegangen und hat u.a. hervorgehoben, dass dieser nicht sämtliche Ansprüche als neuheitsschädlich aufweise, was bedeute, dass er „zu Recht von einer ausreichenden Neuheit seiner Erfindung ausgehen konnte.“ Auch das von der Klägerin vorgetragene Datum der Übermittlung des internationalen Rechercheberichts an den Patentanwalt hat er unkommentiert gelassen. Sein schriftsätzlicher Vortrag enthält demzufolge keine (konkludente) Erklärung dahingehend, dass er vor bzw. im Zeitpunkt des Abschlusses des LKHV den internationalen Recherchebericht nicht kannte.
96Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er diese (eigene) Kenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestritten hat.
97Ein dahingehendes Bestreiten, welches nach § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren gewesen wäre, ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht niedergeschrieben. Eine Berichtigung des Protokolls gem. § 164 ZPO wegen Unrichtigkeit des Protokolls ist nicht beantragt worden.
98Dem angefochtenen Urteil ist ein solches Bestreiten gleichfalls nicht zu entnehmen. Dort heißt es, dass der Beklagte vorgetragen habe, er verfüge über eine E-Mail, in welcher sein damaliger Patentanwalt ausführe, dass er dem Beklagten den Recherchebericht im Jahr 2017 übersandt habe. Nach dem Hinweis des
99Klägervertreters, dass dies kein taugliches Bestreiten in Bezug auf die tatsächliche Kenntnis des Beklagten im Jahr 2015 sei, habe der Beklagte keinen weiteren Vortrag gehalten. Soweit der Beklagte vorbringt, das Urteil gebe den Ablauf der mündlichen Verhandlung falsch wieder und er habe auch vorgetragen, nur der Patentanwalt habe 2015 Kenntnis vom Recherchebericht gehabt, verfängt dies nicht. Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand Beweis für das mündliche Parteivorbringen, wobei ihm allerdings keine negative Beweiskraft zukommt (BGH NJW 2004, 2152). Der (positive) Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Da in diesem das vermeintliche Vorbringen nicht protokolliert ist, im angefochtenen Urteil auch ausdrücklich aufgeführt ist, dass der Beklagtenvertreter auf den Vorhalt des Klägervertreters geschwiegen hat, und eine Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO nicht beantragt worden ist, ist davon auszugehen, dass nur das im angefochtenen Urteil dargelegte Vorbringen tatsächlich erfolgt ist.
Eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 139 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO bestand nicht. Den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Landgericht nicht verletzt.
101Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt zu äußern. Dies bedeutet indes nicht, dass ein Gericht den Verfahrensbeteiligten stets mitteilen muss, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden (BGH GRUR-RS 2021, 3470 – Personenrufsystem II; BGH GRUR-RS 2021, 3382 – Laderaumabdeckung; Benkard/Fricke PatG § 100 Rn. 31 m.w.N.).
102Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BVerfG NJW 2003, 2524; BGH GRUR-RS 2020, 27434 – Sortiervorrichtung; BGH GRUR 2014, 1235 – Kommunikationsrouter; BGH GRUR 2013, 318 – Sorbitol; BGH GRUR 2000, 792, 793 – Spiralbohrer). Dann hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere auch Angaben zu vorgetragenen Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (BGH NJW 2018, 2202; BGH RdTW 2013, 440; BGH NJW 2002, 3317; BGH NZG 2001, 71). Dies gilt grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGH NJW 2002, 3317; BGH NJW 1999, 418).
103Eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO bedarf es hingegen dann nicht, wenn die betroffene Partei infolge eines eingehenden, von ihr richtig erfassten Vortrags der gegnerischen Partei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (BGH GRUR-RS 2017, 126762 – Glückskäse; BGH NJW-RR 2010, 70; BGH NJW-RR 2008, 581; BGH NJW 2007, 759).
104Da die Klägerin von Beginn an eine Kenntnis des Beklagten von dem internationalen Recherchebericht vor Abschluss des LKHV schlüssig vorgetragen und sie die von ihr ausgesprochene Anfechtung allein auf den Umstand des behaupteten Verschweigens dieses Berichts gestützt hat, erschloss sich von Anfang an die Bedeutung der behaupteten Kenntnis für den Erfolg des geltend gemachten Anspruchs. Sie war bei sorgfältiger Prozessführung als ein entscheidungserheblicher Punkt zu erkennen. Dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Rechtslage und den gehaltenen Tatsachenvortrag insoweit falsch beurteilt und irrigerweise nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, bieten seine Schriftsätze keinen Anhalt. Jene weisen insoweit auch keine Unklarheiten oder Äußerungen auf, die als konkludentes Bestreiten gewertet werden könnten. Das Landgericht musste deshalb auf Basis der ausgetauschten Schriftsätze keinen Hinweis erteilen; es genügte die Erörterung der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht hat demzufolge auch keineswegs auf einen „überraschenden“ Gesichtspunkt abgestellt.
105Abgesehen davon hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, darauf hingewiesen, dass (auch) das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung kein taugliches Bestreiten in Bezug auf die tatsächliche Kenntnis des Beklagten im Jahr 2015 sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter diesen Vortrag unzutreffend erfasst hat, sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Der Beklagte behauptet vielmehr, dass er vorgetragen habe, nur der Patentanwalt habe 2015 Kenntnis gehabt. Seinem Vorbringen nach hat er die Ausführungen des Klägervertreters folglich richtig verstanden und spätestens in diesem Zeitpunkt als entscheidungserheblich erkannt.
106Soweit der Beklagte meint, das Landgericht hätte einen Hinweis zur Maßgeblichkeit des Rechercheberichts erteilen müssen, ist dies unzutreffend. Es gelten die vorherigen Ausführungen entsprechend. Die Bedeutung des Rechercheberichts für den geltend gemachten Anspruch ist bereits in der Klageschrift und auch in der Replik durch die Klägerin in aller Deutlichkeit ausgeführt worden. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Beklagten entgangen sein könnte, dass der Bericht zu den entscheidungserheblichen Punkten gehört, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Beklagte setzt sich vielmehr selbst mit diesem Bericht in der Klageerwiderung und der Duplik auseinander und stellt dessen Relevanz für den Abschluss des LKHV in Abrede.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht ist auch nicht wegen Nichterteilung einer Schriftsatzfrist für den Beklagten festzustellen.
108Dass der Beklagte eine solche beantragt hat, ist nicht festzustellen. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht findet sich ein dahingehender Antrag nicht. Eine Protokollberichtigung ist nicht beantragt worden.
109Das Landgericht hat darüber hinaus keinen gerichtlichen Hinweis erteilt und war hierzu auch nicht verpflichtet, so dass § 139 Abs. 5 ZPO nicht greift. In Anbetracht der von den Parteien ausgetauschten Schriftsätze und dem Vorbringen zur Kenntnis des Beklagten war schließlich vom Beklagtenvertreter zu erwarten, dass er sich zu dem tatsächlichen Vorbringen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung sofort äußern kann (BGH NJW-RR 2007, 412). Dass dies bzw. eine Darlegung von
110Tatsachen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte selbst bringt sogar vor, sein Vertreter habe sich geäußert. Nur den entsprechenden Nachweis hätte er in der mündlichen Verhandlung nicht beibringen können. Ein Beweis setzt indes ein Bestreiten voraus.
111Im erstinstanzlich nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.06.2020 hat der Beklagte schließlich ebenso wenig zu erkennen gegeben, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht auf den Vortrag der Klägerin reagieren habe könne. Seine Kenntnis vom Recherchebericht thematisiert er ferner lediglich mittelbar, in dem er im Zusammenhang mit dem behaupteten Täuschungsvorsatz und der Kausalität (erstmals) vorträgt, die Klägerin lasse unerwähnt, dass der Recherchebericht in den persönlichen Vertragsgesprächen im Oktober/November 2016 angesprochen worden sei. Mit dieser – ohne Beweisantritt – vorgebrachten Tatsachenbehauptung setzt er sich zwar nicht in Widerspruch zu seiner vermeintlichen Behauptung in der mündlichen Verhandlung, nur der Patentanwalt habe 2015 Kenntnis gehabt. Ein Bestreiten des klägerischen Vortrages ist dies allerdings nicht.
Das damit erstmalige Bestreiten des Beklagten in der Berufungsinstanz ist als verspätet zurück zu weisen, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die Klägerin hat die Behauptung des Beklagten, keine positive Kenntnis vom internationalen Recherchebericht gehabt zu haben, (erneut) ausdrücklich bestritten und behauptet weiterhin, ihm sei der Bericht im maßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewesen. Gründe, weshalb der Beklagte die Kenntnis nicht bereits in der ersten Instanz bestritten hat oder bestreiten konnte, sind weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
113Abgesehen davon ist das Vorbringen des Beklagten zu seinem Kenntnisstand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses widersprüchlich und auch infolge dessen nicht zu berücksichtigen.
114Die Behauptung im erstinstanzlich nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.06.2020, in den persönlichen Vertragsgesprächen im Oktober/November 2016 sei der Recherchebericht angesprochen worden, verträgt sich – worauf der Senat mit Beschluss vom 04.05.2021 hingewiesen hat – nicht mit der im Berufungsverfahren behaupteten Unkenntnis. Wenn der Recherchebericht angesprochen wurde, dann hat ihn (auch) der Beklagte gekannt. Den Widerspruch hat der Beklagte nicht aufgelöst. Im Schriftsatz vom 14.05.2021 trägt er zunächst vor, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss „über das Thema „internationaler Recherchebericht““ ausgetauscht hätten. Ob dieser Informationsaustausch den konkreten internationalen Recherchebericht betroffen habe, erinnere er nicht mehr. Ungeachtet dessen, dass ein anderer als der hier streitgegenständliche Recherchebericht von keiner Partei bislang vorgetragen wurde, so dass unklar ist, über welchen anderen Recherchebericht der Beklagte denn gesprochen haben will, relativiert der Beklagte mit diesem Vortrag sein Vorbringen im Schriftsatz vom 08.06.2020, ohne indes einen Grund mitzuteilen, wieso er in diesem Schriftsatz noch behauptet hat, dass der streitgegenständliche Recherchebericht angesprochen worden ist. Auch hierauf ist der Beklagte mittels des Senatsbeschlusses vom 17.05.2021 in Kenntnis gesetzt worden. Weitere
115Erläuterungen sind nicht erfolgt. Zudem erklärt der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 14.05.2021 zwei Absätze später – abweichend von der Relativierung – er bleibe bei seinem bisherigen Vortrag, dass nach seiner Erinnerung, er den internationalen Recherchebericht bei den Vertragsverhandlungen angesprochen und insofern aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs auch Kenntnis davon hatte, dass dieser für die europäische Anmeldung keinerlei negative Auswirkungen habe. Auch diese „Rückkehr“ im Vortrag wird nicht erläutert; ebenso wenig wird dargetan, wie sich dies konfliktfrei mit der andererseits behaupteten Nichtkenntnis des internationalen Rechercheberichts in Einklang bringen lassen soll. Unklar bleibt im Übrigen, was mit dem zwischenzeitlichen Zeitablauf und der europäischen Anmeldung gemeint ist. Sofern sich dies letztlich auf das EP 3 2XXE beziehen soll, ist daran zu erinnern, dass jedes der in Anhang 1 des LKHV genannten Schutzrechte bzw. jede Anmeldung Vertragsgegenstand ist, so dass zwischen den einzelnen Schutzrechten zu differenzieren ist. Darüber hinaus ist das EP 3 2XXE im Zeitpunkt des Abschlusses des LKHV noch nicht erteilt gewesen.
116Abrundend ist festzuhalten, dass die Klägerin – unter Beweisantritt – die Thematisierung des internationalen Rechercheberichts vor Abschluss des LKHV bestritten hat. Der Beklagte hat für seine gegenteilige Behauptung keinen Beweis angetreten.
Infolge der Abgabe der Garantieerklärung seitens des Beklagten gem. Art. 9 Abs. 2 S. 2 LKHV, ohne den internationalen Recherchebericht zu offenbaren, ist die Klägerin einem Irrtum unterlegen. Die Erklärung erweckt den unzutreffenden Eindruck, dem Beklagten sei nichts, insbesondere kein Stand der Technik bekannt, der die Gültigkeit der Patentanmeldung PCT XXB, und darüberhinausgehend auch der DEXXE gefährdet. Tatsächlich hatte der Beklagte jedoch derartige Erkenntnisse, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen.
Mit Recht und anhand der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe hat das Landgericht des Weiteren den (bedingten) Vorsatz des Beklagten festgestellt.
119Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen oder aufrecht zu erhalten und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (BGH NJW 2001, 2326). Bedingter Vorsatz genügt. Es reicht folglich aus, wenn der Anfechtungsgegner eine offenlegungspflichtige Fehlvorstellung zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW-RR 2005, 1082; OLG Karlsruhe NJW 2014, 3733; MüKoBGB/Armbrüster, BGB § 123 Rn. 15). Im Falle eines Schreibens, welches objektiv unzutreffende Angaben erhält, kann regelmäßig auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden. Es sei denn, der Anfechtungsgegner legt plausibel dar, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH NJW-RR 2008, 343).
120Die Garantieerklärung des Beklagten gem. Art. 9 Abs. 2 S. 2 LKHV war objektiv unzutreffend. Er hatte Kenntnis vom internationalen Recherchebericht, welcher die Gültigkeit der PCT XXB und der DEXXE gefährdete. Seine Kenntnis hätte er offenbaren müssen. In Anbetracht der Vertragsgestaltung und der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, wonach der Rechtsbestand sämtlicher im Anhang 1 des LKHV genannten vertraglichen gewerblichen Schutzrechte von Bedeutung war, und angesichts des Umstandes, dass die Garantieerklärung sämtliche dieser Schutzrechte betraf, hat der Beklagte es zumindest für möglich gehalten bzw. jedenfalls halten müssen, dass die Klägerin einer Fehlvorstellung unterliegt. Er hat billigend in Kauf genommen, dass die Klägerin den Fehler, d. h. seinen Wissensvorsprung zum Rechtsbestand der genannten Anmeldungen, nicht kennt und bei Offenlegung des internationalen Rechercheberichts den LKHV so nicht geschlossen hätte.
121Indizien oder Anhaltspunkte, die für etwas anderes sprechen könnten, hat der Beklagte nicht dargetan. Er hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb es zur Abgabe der objektiv falschen Erklärung gekommen ist.
122Sein Vorbringen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Klägerin bei Offenlegung den Vertrag nicht (so) abgeschlossen hätte, vielmehr sei ihm zu jeder Zeit bewusst gewesen, dass es der Klägerin allein auf die Nutzungs- und Herstellungsmöglichkeit des Produktes F-A angekommen sei, welche wegen der Übertragung des Know-Hows gegeben gewesen sei, genügt nicht. Einen dahingehenden Parteiwillen spiegelt der LKHV nicht wider.
123Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, ihm sei namentlich am 22.11.2016 bewusst gewesen, dass der internationale Recherchebericht insgesamt unzutreffend sei und der Erteilung des maßgeblichen Patents nichts mehr im Wege stehe, bleibt auch dies ohne Erfolg. Dieses Vorbringen steht zunächst im Widerspruch zu seiner Behauptung, er habe vor Abschluss des Vertrages keine Kenntnis von dem internationalen Recherchebericht gehabt. Weshalb der Erteilung des Patents nichts mehr im Wege gestanden haben soll, erschließt sich nicht. Mit Blick auf die PCTAnmeldung XXB hat der Beklagte unstreitig nichts unternommen, was zur Erteilung eines Patents hätte führen können. Die Bedenken des internationalen Rechercheberichts sind bezogen auf die hier in Rede stehende Anmeldung nicht ausgeräumt worden. Schon gar nicht hat der Beklagte hierzu vor Abschluss des LKHV irgendwelche Maßnahme unternommen. Er hat diese Anmeldung im Übrigen letztlich fallen lassen. Darüber hinaus hätte ihn seine eigene Einschätzung nicht von einer Offenbarung des internationalen Rechercheberichts gegenüber der Klägerin entbunden. Sinn der Garantieklausel ist die Zusicherung, dass die Klägerin über denselben Wissenstand wie der Beklagte verfügt und so beide Parteien ihre jeweils eigene Rechtsbestandsprognose auf derselben Tatsachenbasis anstellen können. Die Einschätzung des Beklagten von ihm bekannten Tatsachen ist für die Garantieklausel irrelevant.
Die Berufungsangriffe gegen die Feststellung der erforderlichen Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum verfangen nicht. Das Landgericht hat dieser Feststellung die zutreffenden (rechtlichen) Maßstäbe und Tatsachen zu Grunde gelegt.
125Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361). Von letzterem ist insbesondere auszugehen, wenn ein Umstand, über dessen Vorhandensein eine Vertragspartei getäuscht hat, zugleich Gegenstand einer vertraglichen Zusicherung gewesen. Denn eine für den Vertragsschluss bedeutungslose Eigenschaft wird im Allgemeinen nicht ausdrücklich zugesichert. Dass die arglistig hervorgerufene Fehlvorstellung unter Umständen nicht das einzige für den Vertragsschluss bestimmende Moment war, ist unerheblich. Es genügt, dass es mitursächlich war (BGH NJW 1995, 2361).
126Dies zugrunde gelegt ist die erforderliche (Mit)Ursächlichkeit anzunehmen. Sie ist wegen der ausdrücklichen Garantierklärung und der weiteren vertraglichen Vereinbarungen zumindest dem Anschein nach erbracht. Gerade die Garantieerklärung verdeutlicht, dass die Rechtsbestandsprognose zu sämtlichen vertraglichen gewerblichen Schutzrechten, die den Vertragsgenstand bilden, für den Abschluss des Lizenzvertrages von wesentlicher Bedeutung ist. Die Schutzrechte und ihr Umfang bestimmen die Vertragsprodukte. Ausschließlichkeitsrechte und damit einhergehende Wettbewerbsvorteile setzen die Erteilung eines Schutzrechts voraus, wobei es grundsätzlich einen Unterschied macht, ob ein Vertragsprodukt durch ein oder mehrere Schutzrechte geschützt ist. Demzufolge hat die Klägerin auch nachvollziehbar vorgebracht, dass sie sich ohne die Erklärung nicht verpflichtet hätte, Lizenzgebühren zu zahlen und der Vertrag (so) nicht zustande gekommen wäre.
127Der Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, die zu einer anderen Bewertung führen. Sein Vorbringen, der Klägerin sei es allein auf die Nutzungs- und Herstellungsmöglichkeiten des Produkts F-A angekommen, greift aus den dargelegten Gründen nicht durch.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Anfechtungsfrist gem. § 124 Abs. 1, 2 BGB gewahrt hat. Die Anfechtungserklärung mit Schreiben vom 06.06.2018 (Anlage rop 7) erfolgte drei bzw. vier Monate nach Kenntnis von der Täuschung. Eine Kenntnisnahme der Klägerin vor März oder April 2018 zu einem Zeitpunkt, der außerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB liegt, kann nicht festgestellt werden.
129Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB beginnt mit der Entdeckung der Täuschung und des Umstandes, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wurde. Bloßes Kennenmüssen reicht ebenso wenig wie ein bloßer Verdacht, getäuscht worden zu sein (BGH NJW 2012, 296). Die Darlegungs- und Beweislast für die (positive) Kenntnis des Getäuschten trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich darauf beruft, mithin der Anfechtungsgegner (BGH NJW 1992, 2346; OLG Braunschweig BeckRS 2015, 00155; OLG Hamm BeckRS 2013, 21260; BeckOK/Rehberg BGB § 124 Rn. 23;
130MüKo/Armbrüster BGB § 124 Rn. 16).
131Demzufolge hätte es – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – dem Beklagten oblegen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Klägerin bereits länger als ein Jahr vor ihrer Anfechtungserklärung Kenntnis hatte. Das schlichte Bestreiten des klägerischen Vortrages genügt hierfür nicht. Es hätten Tatsachen vorgetragen werden müssen, aus denen sich eine frühere Kenntnis der Klägerin ergibt, welche sodann unter Beweis gestellt hätten werden müssen. Derartige Tatsachen – oder Tatsachen, denen jedenfalls eine indizielle Bedeutung hätte beigemessen werden können – hat der Beklagte weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren vorgebracht.
132Die Klägerin hat, wenn auch knapp und mit der Variation März oder April 2018, substantiiert den Zeitpunkt der Kenntnisnahme und den Anlass, der dazu geführt hat, benannt. Eine weitergehende Substantiierung, wie der Beklagte sie anmahnt, war angesichts des schlichten Bestreitens des Beklagten nicht erforderlich. Selbst wenn die Klägerin vorliegend eine sekundäre Darlegungslast treffen würde, hätte sie mit diesem Vortrag dieser genügt.
133Eine sekundäre Darlegungslast würde im Übrigen nicht zu einer „sekundären Beweislastverteilung“ führen. Eine sekundäre Darlegungslast führt weder zur Umkehr der Beweislast noch zu einer über die Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei, dem Gegner alle für einen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es wird „nur“ im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter der Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umständen verlangt (BGH GRUR 2014, 657 – BearShare; BGH NJW 2008, 982). Entspricht der Nichtbeweisbelastete seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der beweisbelasteten Partei, die von ihr behaupteten Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BGH GRUR-RR 2017, 484 – EgoShooter; BGH GRUR 2017, 386 – Afterlife; BGH GRUR 2014, 657 – BearShare).
134Soweit der Beklagte auch in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG rügt, bleibt dies ohne Erfolg, selbst wenn der Beklagte einem Irrtum über die (vom Landgericht angenommene) Darlegungs- und Beweislast unterlegen wäre. Diese Rüge setzt nämlich in der Berufungsbegründung die Darlegung voraus, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre. Hieran fehlt es. Tatsachen zu einer vermeintlich früheren Kenntnis der Klägerin hat der Beklagte weder dort noch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens vorgetragen.
Der Anfechtung steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegen.
Der Beklagte hebt zwar mit Recht hervor, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die arglistige Täuschung im Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung nicht oder nicht mehr beeinträchtigt ist (BGH NJW 2000, 2894; BGH GRUR 1998, 650 – Krankenhausmüllentsorgungsanlage). Weicht die dem Getäuschten erbrachte Leistung im Ergebnis nicht mehr zu dessen Nachteil von der versprochenen ab, so dass der Getäuschte das erhalten hat, was er unter Einbeziehung seiner irrigen Vorstellung erwarten durfte (BGH GRUR 1998, 650 – Krankenhausmüllentsorgungsanlage; BGH MDR 1977, 388), ist eine Anfechtung unzulässig. Derartiges lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen.
137Gegenstand des LKHV war nicht nur die Übertragung des Know-Hows und/oder die Gewährung der Herstellungs- und Vertriebsmöglichkeit des Produktes FA, sondern auch die Lizenzierung sämtlicher in Anhang 1 des LKHV genannten Patentanmeldungen bzw. Schutzrechte. Die Patentanmeldung PCT XXB galt im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren als zurückgenommen (Anlage rop 4). Die Patentanmeldung DE XXA war zwar noch anhängig (Anlage SVM 14); ihre Gültigkeit war jedoch aufgrund des internationalen Rechercheberichts (immer noch) gefährdet. Maßnahmen des Beklagten in diesem Erteilungsverfahren, die – abweichend vom Recherchebericht – zu einer Erteilung der angemeldeten Ansprüche hätten führen können, sind weder dargetan noch ersichtlich.
138Die Erteilung des EP 3 2XXE (Anlage SVM 1), welche am 20.09.2017 veröffentlicht wurde, beseitigt den Nachteil bezüglich der Patentanmeldungen PCT XXB und DE XXA nicht. Das EP 3 2XXE (Anlage SVM 1), gegen welches ein Einspruch anhängig ist, nimmt die Priorität der DE XXD (15.03.2016) in Anspruch, während die Patentanmeldung PCT XXB eine Priorität vom 28.07.2014 aufweist (Anlage rop 2). Bereits die deutlich spätere Priorität kann für den Rechtsbestand der Schutzrechte von maßgeblicher Bedeutung sein (OLG Karlsruhe BeckRS 2012,17772) und spricht dagegen, dass das Fallenlassen der Patentanmeldungen PCT XXB für die Klägerin als Lizenznehmerin eine reine Formalie darstellt. Ferner ist für einen Lizenznehmer auch von Bedeutung, ob das Vertrags- bzw. Lizenzprodukt den Schutz eines oder mehrerer Schutzrechte genießt, jedenfalls dann, wenn sich wie vorliegend der Schutzbereich der Schutzrechte unterscheidet. Die PCT XXB geht nicht „in dem EP auf“. Vielmehr wird, worauf der Beklagte selbst hinweist, in Absatz 0005 der Patentbeschreibung die WO XXC, die der PCT XXB entspricht, als Stand der Technik benannt. Der Schutzumfang ist folglich (auch aus diesem Grund) nicht deckungsgleich. Vielmehr zeichnet sich die technische Lehre des Patentanspruchs durch weitere Merkmale aus. Es handelt sich, worauf der Beklagte ebenso abstellt, um eine Weiterentwicklung. Die C ist als Vorrichtung nicht mehr eigenständig unter Schutz gestellt, sondern nur als Teil eines Luftreinigungsmoduls. Der Schutzbereich des EP 3 2XXE ist demzufolge enger als derjenige, der mit der PCT XXB angemeldet wurde. Nichts anderes folgt letztlich aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 PatG. Denn auch der (Verfahrens)Anspruch 11 des EP 3 2XXE ist nicht deckungsgleich zur PCT XXB. Ein hiernach hergestelltes unmittelbares Verfahrenserzeugnis weist nicht (nur) die Merkmale auf, die die technische Lehre der PCT XXB fordert.
Die Ausübung des Anfechtungsrechts stellt sich auch nicht wegen der behaupteten vollständigen Vereinnahmung des Know-Hows vor Anfechtungserklärung als rechtsmissbräuchlich dar. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Voraussetzung hierfür u. a. eine Kenntnis der Klägerin von der arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Know-How-Übergangs wäre. Tatsachen, die eine solche Kenntnis begründen könnten, hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren vorgetragen.
Die wirksame Anfechtung eines Lizenzvertrags führt dazu, dass dieser gem. § 142 Abs. 1 BGB mit Wirkung ex tunc entfällt (OLG Naumburg GRUR-RS 2016, 01682 – Straßenbeleuchtung; OLG Karlsruhe Beck 2012, 17772). Eine
141Ausnahmekonstellation, die zu einer Unwirksamkeit ex nunc führen könnte, liegt nicht vor. Ebenso wenig besteht eine Pflicht der Klägerin, sich (nur) auf eine Vertragsanpassung einlassen zu müssen (BGH NJW 2010, 289). Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die Wirkungen der Anfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB hängen nicht davon ab, ob dem
142Anfechtungsgegner die Folgen der Unwirksamkeit zumutbar sind.
143Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der LKHV teilbare Rechtsgeschäfte enthielte, und der Irrtum „nur“ einen Teil davon beträffe, nämlich den Lizenzvertragsteil, würde dies in Anbetracht des § 139 Abs. 1 BGB nicht zu einer nur teilweisen Nichtigkeit führen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin den LKHV auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätte.
144III.
145Ebenso zutreffend hat das Landgericht den Beklagten gestützt auf §§ 812 Abs. 1, S. 2 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zur Zahlung von 265.000,00 € nebst Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 07.05.2019 verurteilt. Der Beklagte hat hiergegen in der Berufung nichts Eigenständiges erinnert.
146IV.
147Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Fragen aufwirft, die wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürfen.
149Der Streitwert wird auf 750.000,00 € festgesetzt.
150X Y Z
151Verkündet am 01.06.2021
152P., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle