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Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 SA 1/21

Datum:
25.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 SA 1/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:1125.15SA1.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 48/21
Leitsätze:

1.              In Fällen mit Auslandsberührung setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist.

2.              Zu den unerlaubten Handlungen i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zählen auch Geschäftsgeheimnisverletzungen.

3.              Da sich die örtliche Zuständigkeit für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, nach § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG ausschließlich anhand des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten bestimmt, ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen ausgeschlossen.

4.              § 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG regelt die örtliche Zuständigkeit für Fälle, in denen der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und somit die Zuständigkeitsregelung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG nicht eingreift. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit jedoch nach der Brüssel Ia-Verordnung.

6.              Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO regelt ebenso wie Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit.

7.              Soweit eine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO gegeben ist, scheidet ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich aus.

9.              Dass für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, das Gericht ausschließlich örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG), schließt eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht aus.

 
Tenor:

Zum zuständigen Gericht für den Rechtsstreit wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt.

 
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