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Oberlandesgericht Düsseldorf, 13 U 69/20

Datum:
25.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 69/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0225.13U69.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 7 O 2/20
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 08.07.2020 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung  der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert: Die Klage wird auch hinsichtlich des zweiten Klageantrags abgewiesen.

Der in erster Instanz anhängig gemachte „Hilfsantrag“ der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung:   600.000 €.

 
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A.

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