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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 50/20

Datum:
23.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 50/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0923.12U50.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 2 O 229/19
Leitsätze:
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.10.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 229/19) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des Kaufpreisanteils aus dem notariellen Kaufvertrag vom 05.12.2018 des Notars M., …, der nach Abzug der in der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung vom 06./12.06.2018 zu Ziff. II 1. – 4. genannten Beträge verbleibt, gemäß Ziff. II 5. der vorgenannten Vereinbarung an die Klägerin zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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