Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.01.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 484/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 86.971,86 €.
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht als Insolvenzverwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 18.07.2016 hin am 01.09.2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (Schuldnerin) gegen den Beklagten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Die vormals unter R. M. .GmbH firmierende Schuldnerin, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer bis zum Jahr 2009 der Beklagte war, war als Verleiherin von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grundlage einer unbefristeten Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit tätig. Der Beklagte war auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für die Schuldnerin tätig und u.a. mit Angelegenheiten der Buchhaltung und des Zahlungsverkehrs betraut. Er diente Gläubigern als Ansprechpartner und führte Verhandlungen wegen aufgetretener Zahlungsrückstände.
4Im Laufe des Geschäftsjahres 2015 befand sich die Schuldnerin in einer Ertrags- und Liquiditätskrise, seit August 2015 zahlte sie die fortlaufend fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, vielmehr nur schleppend, unvollständig und teilweise erst nach Mahnungen. Das Finanzamt M. pfändete in regelmäßigem Abstand das Konto der Schuldnerin wegen erheblicher Steuerrückstände, so im März 2016 wegen eines Betrages von 83.000 €, nachdem es der Schuldnerin bereits im Februar einen Insolvenzantrag angedroht hatte. Mitte April erfolgte eine weitere Zahlungsaufforderung des Finanzamts über rd. 33.500 €. Gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) bestand bereits seit 31.03.2015 eine fällige Verbindlichkeit der Schuldnerin i.H.v. 13.500 €; nach einer Vollstreckungsandrohung im Januar 2016 nahm der Beklagte persönlich telefonischen Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin des LVR auf und bat unter Hinweis auf die fehlende Liquidität der Schuldnerin um Stundung der Forderung.
5Zwischen dem 26.04.2016 und dem 15.07.2016 wurden von dem Konto der Schuldnerin (u.a.) die hier streitgegenständlichen 14 Zahlungen im Gesamtumfang von 86.971,86 € (Aufstellung S. 4 der Klageschrift) auf das Konto des Beklagten vorgenommen, deren Rückgewähr der Kläger nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.863,40 € begehrt. Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlungen seien gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, da die Schuldnerin – wie sie und der Beklagte gewusst hätten – aufgrund der vorliegenden Indizien zahlungsunfähig gewesen sei und die Benachteiligung anderer Gläubiger in Kauf genommen habe.
6Der Beklagte hat geltend gemacht, es fehle an einem Benachteiligungsvorsatz, denn die Zahlungen seien ausschließlich erfolgt, um Gläubiger zu befriedigen. Zu diesem Zweck habe die Zahlungsabwicklung über ein pfändungsfreies Konto erfolgen sollen. Bei den beiden Zahlungen am 26.04.2016 (Nr. 1 und 2) habe es sich um irrtümliche Zahlungen einer seiner – des Beklagten – Kundinnen an die Schuldnerin gehandelt. Die Zahlungen Nr. 3, 4, 6, 7, 8 und 14 über insgesamt 9.383,09 € habe er nach deren Erhalt als Lohnzahlungen an Mitarbeiter der Schuldnerin weitergeleitet, mit den Zahlungen Nr. 5, 9, 10 und 13 i.H.v. 42.612,26 € habe er die Schuldnerin betreffende Gläubigerforderungen beglichen bzw. der Schuldnerin liquide Mittel zur Verfügung gestellt. Mit dem Betrag von 17.000 € (Nr. 11) sei eine Forderung des Finanzamts gegenüber der Schuldnerin bedient worden. Die Zahlung vom 13.07.2016 i.H.v. 7.140 € (Nr. 12) sei schließlich auf zwei Rechnungen vom selben Tag erfolgt, mit denen er seine Tätigkeit gegenüber der Schuldnerin fakturiert habe. Jedenfalls habe er, der Beklagte, keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt.
7Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlungen an den Beklagten seien nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Schuldnerin habe in Kenntnis der vom Kläger dargelegten Umstände, aus denen eine jedenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit folge, mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Die Kenntnis des Beklagten ergebe sich aus dessen unstreitigen Angaben gegenüber Mitarbeitern von Gläubigern und insbesondere aus dem Umstand, dass der Schuldnerin „ein pfändungsfreies Konto“ zur Verfügung gestellt worden sei. Die streitige Behauptung, persönliche Schuldner des Beklagten hätten irrtümlich Zahlungen an die (Insolvenz-)Schuldnerin geleistet, sei beweislos geblieben; die Behauptung, mit dem Geld z.T. Forderungen Dritter gegen die Schuldnerin beglichen zu haben, sei unsubstantiiert.
8Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe sich nur oberflächlich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 InsO auseinandergesetzt. Die notwendige Kenntnis seinerseits habe es aus Aussagen gegenüber Mitarbeitern von Gläubigern sowie der Zurverfügungstellung eines Kontos abgeleitet. Im Tatbestand sei jedoch lediglich eine Aussage gegenüber einer Mitarbeiterin des LVR angeführt. Hieraus auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes zu schließen sei rechtsfehlerhaft, denn er, der Beklagte, habe lediglich auf die temporär fehlende Liquidität hingewiesen und um einen Zahlungsaufschub gebeten, wodurch gerade die Zahlungswilligkeit der Schuldnerin bekräftigt worden sei. Auch der weitere Schluss in Bezug auf die Zurverfügungstellung des Kontos überzeuge nicht, denn auch hier sei er in dem Glauben gewesen, dass die Schuldnerin gewillt sei, sämtliche Forderungen zu bedienen. So habe die Zahlungsabwicklung gerade über das pfändungsfreie Konto erfolgen sollen, weil die Schuldnerin aufgrund der Pfändungen nicht mehr frei über die vorhandenen Mittel habe verfügen können. Die Willigkeit, diese Zahlungen an die Gläubiger zu verteilen, belege erneut die Zahlungswilligkeit und spreche gegen eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes. Zu beachten sei ferner, dass er, der Beklagte, keine nahestehende Person i.S.v. § 138 InsO sei. Das Landgericht habe schlicht angenommen, sämtliche behaupteten Rechtshandlungen seien anfechtbar, ohne sich mit den einzelnen Zahlungen und dem umfassenden Sachvortrag in der Klageerwiderung auseinanderzusetzen.
9Der Beklagte beantragt,
10das am 13.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 484/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14II.
15Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet, denn der Beklagte hat die unstreitig von ihm vereinnahmten Zahlungen der Schuldnerin i.H.v. insgesamt 86.971,86 € anfechtbar erlangt (§ 133 Abs. 1 InsO i.d. bis 04.04.2017 geltenden Fassung [aF], Art. 103j Abs. 1 EGInsO) und ist daher zur Rückgewähr gem. § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) zu Lasten des Beklagten, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern, die auch sonst nicht geboten ist, ist die Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten vom 30.06.2021 zu den Hinweisen im Beschluss vom 14.06.2021 fest.
16Das Landgericht hat die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO aF im Ergebnis zutreffend bejaht. Die Feststellung, dass die Schuldnerin die angefochtenen Zahlungen auf das Konto des Beklagten mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, hat der Beklagte bereits nicht in erheblicher Weise angegriffen, da er lediglich geltend macht, die Schuldnerin sei zahlungswillig gewesen und die Zahlungen seien ausschließlich erfolgt, um Gläubiger zu befriedigen. Zu den in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Beweisanzeichen für das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zählen die vom Schuldner erkannte Zahlungsunfähigkeit und die erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 28.01.2021 – IX ZR 64/20, NZI 2021, 387, 389 Rn. 16 m.w.N.). Die Zahlungsunfähigkeit im Zeitraum der angefochten Zahlungen wird gesetzlich vermutet, denn bei einer Gesamtwürdigung aller – unstreitigen – Umstände hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Ein Indiz für eine Zahlungseinstellung manifestiert sich dabei in der schleppenden Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge (BGH, Urt. v. 07.05.2015 – IX ZR 95/14, NZI 2015, 717, 718 Rn. 15), wie sie hier unstreitig vorlag. So standen allein gegenüber der AOK vor der ersten angefochtenen Zahlung am 26.04.2016 infolge der in der Regel um mehr als einen Monat verspäteten Zahlung der Beitragsforderungen 91.553,36 € aus Vormonaten (Januar und März 2016) offen. Der Schuldnerin ist es auch nachfolgend nicht gelungen, den Rückstand wesentlich abzubauen; der Sozialversicherungsbeitrag für Januar 2016 i.H.v. 45.640,09 € wurde bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen (Bl. 6, Anl. TW 2), was bereits für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung gestattet (BGH, Urt. v. 06.07.2017 – IX ZR 178/16, NZI 2017, 850, 851 Rn. 10; Urt. v. 07.05.2015, a.a.O.). Unstreitig erfolgten regelmäßig Pfändungen des Finanzamts M. wegen erheblicher Steuerrückstände, was ebenfalls die Schlussfolgerung der Zahlungseinstellung nahe legt (BGH, Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 203/12, NZI 2015, 369, 371 Rn. 23). Obwohl das Finanzamt bereits im Februar 2016 unter Androhung eines Insolvenzantrags Zahlung verlangt hatte, musste im März 2016 erneut eine Pfändung des Bankkontos der Schuldnerin wegen Rückständen i.H.v. 83.000 € erfolgen. Schließlich stellt auch die erst nach Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem LVR vom Beklagten unter Hinweis auf fehlende Liquidität der Schuldnerin geäußerte Bitte um Zahlungsaufschub ein wesentliches, auf eine Zahlungseinstellung hindeutendes Indiz dar (BGH, Urt. v. 17.11.2016 – IX ZR 65/15, NZI 2017, 64, 66 Rn. 23 f.). Eine derartige, erst nach Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geäußerte Stundungsbitte entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Da die Forderung i.H.v 13.630 € bereits seit mehr als neun Monaten offen stand, kann auch keine Rede von nur temporär fehlender Liquidität sein.
17Diese Umstände – und damit ihre eigene Zahlungsunfähigkeit – waren der Schuldnerin bekannt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Soweit es allein daraus auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geschlossen hat, ist dies nach der Neuausrichtung, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 133 InsO aF nach Erlass des angefochtenen Urteils durch die Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20 – erfahren hat, allerdings nicht mehr möglich. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit vielmehr zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können, was sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen richtet (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20, juris LS 1 und 2; Rn. 31 ff.). Ob hier schon mit Blick auf die zeitliche Nähe zum Insolvenzantrag – sämtliche angefochtenen Zahlungen erfolgten in den letzten drei Monaten vor dem Eigenantrag der Schuldnerin am 18.07.2016 – davon ausgegangen werden kann, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand (BGH, a.a.O. Rn. 48), kann dahin stehen. Denn es kommen jedenfalls weitere Umstände hinzu, die mit hinreichender Gewissheit dafür sprechen, dass die Zahlungsverzögerungen auf der fehlenden Liquidität der Schuldnerin beruhten. Dies ist nicht nur der unstreitige Hinweis des Beklagten auf die fehlende Liquidität der Schuldnerin gegenüber der Sachbearbeiterin des LVR im Rahmen der Stundungsbitte. Erhebliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, dass sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuer für die Schuldnerin als Personaldienstleisterin wesentliche Betriebsausgaben sind, auf deren regelmäßige Bezahlung sie zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs angewiesen war. Sowohl einzelne Sozialversicherungsträger, als auch das Finanzamt entfalteten mit den (regelmäßigen) Kontenpfändungen – das Finanzamt auch mit der Androhung eines Insolvenzantrags – dabei einen erheblichen Vollstreckungsdruck, was letztlich dazu führte, dass die Schuldnerin Zahlungen an einzelne Gläubiger über „ein pfändungsfreies Konto“, nämlich das des Beklagten, vornehmen ließ. Insbesondere auch der letztgenannte Umstand rechtfertigt die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, denn durch die angefochtenen Überweisungen auf dieses Konto sollte – dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Beklagten vom 30.06.2021 – gerade der Zugriff pfändender Gläubiger auf Gelder der Schuldnerin verhindert werden.
18Der Beklagte hat den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt, denn er hatte Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die Zahlungseinstellung der Schuldnerin ergab, und wusste um die Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Er kannte die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin, denn er war mit den kaufmännischen Angelegenheiten der Schuldnerin einschließlich der Buchhaltung und des Zahlungsverkehrs betraut und hat Verhandlungen mit Gläubigern wegen der jeweiligen Zahlungsrückstände geführt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist in erster Instanz ebenso unwidersprochen geblieben, wie dass der Beklagte in den Gesprächen mit Gläubigern (nicht nur gegenüber dem LVR) auf die Liquiditätsprobleme der Schuldnerin hingewiesen hat. Diese Angaben (nicht „Aussagen“, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 30.06.2021 rügt) hat das Landgericht danach zu Recht berücksichtigt. Nicht zuletzt ergibt sich die Kenntnis von Liquiditätsengpässen bei der Schuldnerin bereits ab dem 3. Quartal 2015 auch aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 18.11.2019 (Anl. TW 3).
19Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des Vermutungstatbestands, wird nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden. Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner – wie hier – unternehmerisch tätig ist (BGH, Urt. v. 06.05.2021, a.a.O. Rn. 51). Hier kommt noch hinzu, dass der Beklagte nach eigenen Angaben aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung der Schuldnerin teilgenommen hat, denn er hat mit Rücksicht auf deren wirtschaftliche Zwangslage weisungsgemäß und wissentlich anvertraute Gelder gezielt zur Befriedigung von bestimmten einzelnen Gläubigern trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit verwendet. Mit der Abwicklung über das Konto des Beklagten sollte eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger ermöglicht und sollten gleichzeitig andere Gläubiger an einer Vollstreckung in das Kontoguthaben der Schuldnerin gehindert werden. Unter diesen Voraussetzungen greift die Vorsatzanfechtung auch gegenüber dem Zahlungsmittler durch (BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 74/11, NZI 2012, 453, 455 f. Rn. 21, 26 ff.; s.a. BGH, Urt. v. 14.09.2017 – IX ZR 3/16, NZI 2018, 114, 116 Rn. 21 f.; Urt. v. 25.04.2013 – IX ZR 235/12, NZI 2013, 583, 585 Rn. 31 ff.). Darauf, dass der Beklagte zu den angeblich befriedigten Gläubigerforderungen auch nicht konkret vorgetragen hat, kommt es danach im Ergebnis nicht an.
20Soweit das Landgericht den Einwand des Beklagten, die empfangenen Gelder hätten z.T. ihm selbst zugestanden, nicht als durchgreifend angesehen hat, ist dies in der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden.
21III.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
23Die Beschwer des Beklagten liegt über 20.000 €.