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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 82/21

Datum:
07.10.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 U 82/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:1007.10U82.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 21 O 247/18
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das am 2. November 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 21 O 247/18 – wird zurückgewiesen.

Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hinsichtlich der Hauptsache wie folgt berichtigt:

„Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin zu 2) einen Nachweis zu erstellen und zu übergeben, der die Zeit der Klägerin zu 2) vom 01.10.2013 bis zum 13.06.2018 am A. Institut ausweist.“

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 1) und 3) auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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