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Die Berufung der Beklagten gegen Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichters) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
G r ü n d e :
2Die Berufung gegen das angefochtene Urteil hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 ZPO.
3Die Gründe für die Zurückweisung sind im Senatsbeschluss vom 18.03.2021 bereits dargelegt. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20.04.2021 gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung; vielmehr hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung an der bereits geäußerten Rechtsauffassung fest.
4Der Vergleich stellt kein Umgehungsgeschäft dar. Vielmehr dient dieser dazu, den Streit der Parteien um die Wirksamkeit der im Streit stehenden Forderung beizulegen. Durch den Vergleich ist ein neuer Schuldgrund entstanden. Einwendungen gegen die streitige Forderung können gegen die sich aus dem Vergleich ergebenden Forderung nicht erhoben werden. Das SchwarzArbG steht zwar Vergütungsabreden unter Verstoß gegen dieses Gesetz entgegen, nicht aber einem Vergleichsschluss in Bezug auf eine solche Forderung.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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7BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleOberlandesgericht Düsseldorf