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Oberlandesgericht Düsseldorf, Verg 1/19

Datum:
19.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Verg 1/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0219.VERG1.19.00
 
Tenor:

1.              Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 4. Januar 2019 (VK K 40/18) in den Ziffern 1 und 2 des Beschlusstenors aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung der Vorinformation über die Direktvergabe für den Betrieb von Personenverkehrsdiensten auf dem Linienbündel der Linien … und „Citybus“ ihres Stadtverkehrs zurückzuversetzen und bei erneuter Durchführung die Rechtsauffassung des Vergabesenats zu berücksichtigen.

2.              Der Antrag der Antragstellerin vom 16. Mai 2019, den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 S. 2 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, wird abgelehnt.

3.              Der Antrag der Antragstellerin vom 23. Oktober 2019 auf Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 2) wird abgelehnt.

4.              Der Antrag der Antragstellerin vom 13. November 2019 auf ergänzende Akteneinsicht wird abgelehnt.

5.              Der Antrag der Antragstellerin vom 13. November 2019 auf Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO in Verbindung mit § 73 Nr. 2 GWB und § 175 Abs. 2 GWB wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 13. März 2019, 1 BR 18/19) wird abgelehnt.

6.              Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegnerin 80 %. Die Antragsgegnerin trägt 80 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin; die Antragstellerin trägt 20 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre jeweiligen Aufwendungen selbst.

7.              Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

8.              Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 595.000,00.

 
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