Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 21/19

Datum:
28.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 21/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0128.I21U21.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 17 O 269/19
Leitsätze:

Leitsatz:

1. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig.

2. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17), nach der die Mindestsätze der HOIA 2013 gegen Art. 15. Abs. 1, Satz 2 Bucht. G und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 EG verstoßen, gelten auch für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009.

3. Auf einen Verstoß der Regelungen der HOAI 2009 gegen die Richtlinie 2006/123 EG kann sich ein Privater im Rahmen eines Rechtsstreits ge-genüber einem anderen Privaten vor einem ordentlichen Gericht nicht be-rufen (Vertikalverhältnis).

4. Ein Verstoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Satz 2 der Richtlinie 2006/123 EG stellt jedoch gleichzeitig einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Ver-stoß kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen Privaten im Rahmen eines Rechtsstreits berufen.

5. Art 49 AEUV ist auch dann auf einen Sachverhalt, der durch § 7 Abs. 1 HOAI geregelt wird, anzuwenden, wenn an diesem nur Inländer beteiligt sind. Die in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 vorgeschriebenen Mindestsätze entfal-ten eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Wirkung, die sich in den Mitgliedstaaten auswirken. Dies genügt um ein grenzüberschreitendes Element des Rechtsstreits zu bejahen.

HOAI 2009 § 7 Abs. 1, Abs. 3; Richtlinie 2006/123 EG

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.01.2020, I - 21 U 21/2019

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.01.2019 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.278,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.645,00 Euro seit dem 13.07.2013 und aus 5.633,06 Euro seit dem 20.07.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,93 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 8% und der Beklagte zu 92 %.  (*)

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 22 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank