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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 7/19

Datum:
02.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16 Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 7/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0402.I16U7.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 33 O 51/18
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

              Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich aller von dieser für die Beklagte in der Zeit vom 06.12.2015 bis zum 31.03.2018 vermittelten Geschäfte einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:

              a)              alle Mobilfunkverträge mit Neukunden jeweils einschließlich:

              (1)              Mobilfunkteilnehmer (Name und Anschrift des Kunden),

              (2)              IMEI- oder MEID-Nummer,

              (3)              Datum der Vertragsannahme,

              (4)              Vertragsart (Neuvertrag oder Anschlussvertrag)

              (5)              monatlicher Umsatz mit dem Kunden,

              (6)              Rechnungsbeträge,

              (7)              Datum der Beendigung des Vertrags,

              (8)              Erklärung über mit diesem  Neukunden in der Zeit bis zum 31.03.2018 abgeschlossene weitere Mobilfunkverträge, die nicht               von dem Kläger vermittelt worden sind.

              b)              alle Prepaid-Pakete mit folgenden Angaben:

              (1)              IMEI-Nummer,

              (2)              Hardware-Marke,

              (3)              monatlicher Umsatz des Kunden,

              (4)              Anzahl der verkauften Guthaben für Prepaid-Karten bzw. Prepaid-Handys,

              und zwar hinsichtlich der Angaben zu a) (5), a) (6), a) (7) sowie b) (3) für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.

              Im Übrigen wird der Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs zurückgewiesen.

              Wegen der weiteren Anträge der Stufenklage und der bereits erstinstanzlich erhobenen Teilklage über den Auskunftsanspruch sowie der Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache unter Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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