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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 12. Dezember 2019 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Ratingen zurückverwiesen
G r ü n d e :
2I.
3Durch Urteil vom 12. Dezember 2019 hat das Amtsgericht Ratingen den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Mettmann vom 17. Oktober 2018 (angeordnete Rechtsfolge: 70 Euro Geldbuße) gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen wie folgt:
4„Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben“
5Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Dezember 2019 hat der Betroffene ein – mittlerweile rechtskräftig beschiedenes – Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 74 Abs. 4 OWiG angebracht und ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde bean-tragt. Er rügt hiermit die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Gericht sich nicht mit vorgebrachten Entschuldigungsgründen auseinandergesetzt habe. Der Betroffene habe bereits mit Schriftsatz der Verteidigung vom 4. Dezember 2019 die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 12. Dezember 2019 beantragt, weil er am selben Tag einen bereits seit längerer Zeit bestehenden Termin zu einer kernspintomografischen Untersuchung in der Radiologie Mettmann wahrzunehmen hatte. Hierzu habe er auch ein gleichlautendes ärztliches Attest vom 3. Dezember 2019 beigefügt. Das Amtsgericht habe daraufhin am 10. Dezember 2019 lediglich mitgeteilt, dass das eingereichte Attest den Verlegungsantrag nicht zu begründen vermöge. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 habe der Betroffene hiergegen Beschwerde eingelegt und diese unter dem 11. Dezember 2019 weiter begründet. Hierzu habe er unter Vorlage eines Berichts des Uniklinikums Düsseldorf vom 05. November 2019 vorgetragen, dass die Begründung des Amtsgerichtes vom 10. Dezember 2019 nicht hinreichend konkret genug gewesen sei. Die radiologische Untersuchung sei aufwendig, langfristig geplant und als dringend (Verdacht einer Lymphknotenmetastase) einzustufen gewesen, weil das Ergebnis in der Uniklinik Düsseldorf als Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Bauchraum-Operation erwartet worden sei und eine Verlegung der Untersuchung in dem Jahr nicht mehr möglich gewesen sei, was für den Betroffenen gesundheitlich nachteilig hätte sein können.
6II.
7Der Zulassungsantrag hat mit der gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in zulässiger Weise ausgeführten Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG, die zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG darstellt, – zumindest vorläufigen – Erfolg.
8Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es in rechtsfehlerhafter Weise eine Auseinandersetzung mit dem Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen vermissen lässt. Das den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfende Urteil ist grundsätzlich so zu begründen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Urteilsgründe die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen vermag. Es bedarf also zum einen der Mitteilung etwaiger Entschuldigungsgründe, die der Betroffene für sein Nichterscheinen vorgebracht hat; zum anderen sind die Erwägungen, aufgrund derer der Tatrichter den vorgebrachten Gründen die Anerkennung als Entschuldigung versagt hat, ausführlich und vollständig darzulegen (vgl. Göhler, OWiG, 17. Auflage [2017], § 74 Rdnr. 34, 35 m.w.N.).
9Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es lässt nicht einmal er-kennen, dass der Betroffene - was aber tatsächlich der Fall war - Gründe zur Entschuldigung seines Nichterscheinens vorgetragen und mit Blick darauf - erfolglos - um Terminsverlegung gebeten hatte. Damit teilt es auch den Inhalt des Entschuldigungsvorbringens nicht mit. Auch gibt es keinerlei Aufschluss darüber, warum der Tatrichter ungeachtet dessen gleichwohl Anlass zur Einspruchsverwerfung gesehen hat. Angesichts dieser Lücken vermag der Senat nicht zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zutreffend erkannt und angewendet hat.
10Der aufgezeigte Begründungsmangel wäre nur dann unschädlich, wenn die vom Betroffenen vor Erlass des Urteils vorgetragenen Entschuldigungsgründe von vorn-herein und offensichtlich ungeeignet gewesen wären, sein Fernbleiben zu ent-schuldigen (vgl. Göhler, aaO, § 74 Rdnr. 48d m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
11Mit Blick auf die glaubhaft gemachten Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung drängte sich im vorliegenden Fall keineswegs von vornherein auf, dass die vom Betroffenen im Vorfeld der Hauptverhandlung vorgebrachten Gründe zur Entschuldigung seines Nichterscheinens ungeeignet waren. Denn der für den Hauptverhandlungstag geplanten (längerfristigen) Untersuchung lag ein schwerwiegender Verdacht (Lymphknotenmetastase) mit gegebenenfalls anschließenden weitreichenden medizinischen Maßnahmen (Bauchraum-Operation) zugrunde. Die dezidierten und unter Vorlage ärztlicher Atteste glaubhaft gemachten Ausführungen des Betroffenen gerade auch zur Unaufschiebbarkeit und Bedeutung des kollidierenden Arzttermins hätten dem Amtsgericht daher Anlass geben müssen, eine eingehende Abwägung zwischen der Pflicht des Betroffenen zum Erscheinen im dortigen Hauptverhandlungstermin und dem Grund seines Ausbleibens vorzunehmen und dabei einerseits der Bedeutung des hier zur Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten-Vorwurfs und dem gerichtlichen Interesse an Aufrechterhaltung der Terminplanung Rechnung zu tragen, andererseits aber auch Art und Bedeutung der hier konkret zur Rede stehenden medizinischen Maßnahmen zu berücksichtigen.
12Dass das Amtsgericht eine solche Abwägung vorgenommen hätte – die nach An-sicht des Senats hier zur Annahme einer genügenden Entschuldigung hätte führen müssen – lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
13Wegen des vorbezeichneten Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.