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1. Die Beschwerde der Kindeseltern vom 25.11.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve – Rechtspfleger – vom 25.10.2019 wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführer tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
2I)
3Die Beschwerde führenden Eltern haben mit Schreiben vom 21.02.2019 die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zweier zwischen ihnen und den beiden – im Beschlusstenor genannten - Kindern E. Sch. und N. Sch. geschlossenen Darlehensverträgen gebeten und für den Fall, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich sei, ihren Steuerberater T. W. aus A. als Ergänzungspfleger vorgeschlagen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht bezüglich der beiden Kinder Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB angeordnet und zwar mit dem Aufgabenkreis „Vertretung der minderjährigen Kinder bezüglich des Abschlusses von Darlehensverträgen mit ihren Eltern“, des Weiteren beschlossen, dass die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird und schließlich Rechtsanwalt M. B. als Ergänzungspfleger ausgewählt.
4Die von den Eltern eingelegte Beschwerde vom 25.11.2019 richtet sich allein gegen die Auswahl der Person des Ergänzungspflegers und hierbei konkret dagegen, dass ihrem Vorschlag, den Steuerberater W. als Ergänzungspfleger zu bestimmen, vom Amtsgericht nicht entsprochen wurde.
5II)
6Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen.
7Die Beschwerdeführer ist durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve - Rechtspfleger - vom 25.11.2019 nicht beschwert, soweit als Ergänzungspfleger Rechtsanwalt B.s (und nicht wie - von den Beschwerdeführern gewünscht – ihr Steuerberater W.) bestimmt worden ist.
8Eltern sind hinsichtlich der Auswahlentscheidung für einen Vormund nur beschwert, wenn ihr Vorschlag nicht erwogen wurde oder die Anhörung unterblieben ist. Im Übrigen steht ihnen kein Beschwerderecht zu (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 9 UF 27/12 – juris = FamRZ 2012, 1578). Entsprechendes gilt auch für die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Person eines Ergänzungs- oder Umgangspflegers gemäß §§ 1684 Abs. 3, 1915, 1916 BGB (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 16 WF 519/16 –, juris Rz. 4 = FamRZ 2016, 1475) oder eines Ergänzungspflegers gemäß §§ 1629, 1795, 181, 1909 BGB). Auch hinsichtlich der Auswahl des Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB ist die Rechtsstellung der Eltern deutlich schwächer ausgeprägt, als dies in Bezug auf die Bestellung des Vormundes der Fall ist. Dadurch soll vermieden werden, dass diese im Fall von Interessenkollisionen mittelbar über die Auswahl des Pflegers doch Einfluss auf die im Interesse des Kindes zu treffenden Entscheidungen nehmen können. Maßstab für die Auswahl des Ergänzungspflegers ist daher allein das Kindeswohl (vgl. ebenso OLG München, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 16 WF 519/16 –, juris Rz. 4 = FamRZ 2016, 1475; Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl., 2020, § 1909 Rn. 11 m.w.N.).
9Durch die Auswahl des Ergänzungspflegers wird in die sorgerechtliche Rechtstellung der Eltern nicht eingegriffen.
10Durch Beschluss vom 02.12.2019 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Kleve zu dem Vorschlag der Beschwerdeführer, den Steuerberater W. als Ergänzungspfleger zu bestellen, Stellung genommen. Diesen Vorschlag hat er überzeugend mit den zutreffenden Argumenten, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die weiteren Eingaben der beiden Kinder, beide eingegangen bei Gericht am 27.12.2019 und des Steuerberaters W. vom 30.12.2019 geben keinen Anlass zu einer anderweitigen Bewertung der (fehlenden) Zulässigkeit der Beschwerde.
11III)
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
13Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 FamGKG.
14Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gem. § 70 FamFG ersichtlich nicht vorliegen.