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Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 W 32/20

Datum:
22.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 W 32/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0622.7W32.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 91/19
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.05.2020 abgeändert und gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 2.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft für die Vorstandsmitglieder angeordnet, zur Erzwingung der im Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.07.2019/05.07.2019 – 1 O 91 / 19 – näher bezeichneten Verpflichtung, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.07.2018 verstorbenen A. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar in privatschriftlicher Form gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

 
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