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I.
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 21.10.2019 (48 F 316/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.
- für die Zeit von November 2009 bis einschließlich Juli 2013 Ehegattenunterhalt in Höhe von 64.680,00 €,
- für die Zeit von November 2009 bis September 2012 weitere 4.988,49 € als familienrechtlichen Ausgleich für den Antragsteller zu 2. sowie
- für die Zeit von November 2009 bis Dezember 2013 weitere 7.808,49 € als familienrechtlichen Ausgleich für die Antragstellerin zu 3.,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014,
zu zahlen.
2. Hinsichtlich des ab dem 01.12.2013 geschuldeten nachehelichen Unterhalts verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts (Ziffer 1., 2. Absatz der Beschlussformel). Entsprechend endet der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. mit dem 31.12.2016 aufgrund der vorgenommenen Befristung.
3. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zu 1. zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Antragsteller zu 2., 3. und 4. selbst. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens erster Instanz zwischen der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1. zu 1/5 und dem Antragsgegner zu 4/5 auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten der Antragsteller zu 2. und 3. trägt der Antragsgegner insgesamt.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
III.
1. Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird auf 103.683,44 € festgesetzt. Davon entfallen 44.364,00 € auf die Anträge zum Ehegattenunterhalt, 16.296,96 € auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. betreffend den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für den Antragsteller zu 2., 15.144,48 € auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. betreffend den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für die Antragstellerin zu 3. und 27.878,00 € auf die Anträge des Antragstellers zu 4.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10.06.2020 (XVI, GA 2881) auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt (42.209,00 € zzgl. 21.669,33 € zzgl. 8.788,30 € zzgl. 8.776,30 € = 81.442,93 €).
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin zu 1. verlangt von dem Antragsgegner Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 19.04.2010 sowie nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 20.04.2010. Ferner macht sie einen familienrechtlichen Ausgleich für den Antragsteller zu 2. und die Antragstellerin zu 3. geltend.
4Durch Schlussbeschluss vom 21.10.2019 i.V. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 14.02.2020 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Neuss (48 F 316/10) den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 01.07.2013 Ehegattenunterhalt von 78.653,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2014 sowie ab dem 01.12.2013 nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 1.300,00 €, ab dem 01.01.2015 in monatlicher Höhe von 648,56 € und ab dem 01.10.2015 bis 31.12.2016 in monatlicher Höhe von 300,00 € zu zahlen. In der angefochtenen Entscheidung ist der Antragsgegner ferner verpflichtet worden, an die Antragstellerin zu 1. 10.856,30 € als familienrechtlichen Ausgleich für den Antragsteller zu 2., 13.676,30 € als familienrechtlichen Ausgleich für die Antragstellerin zu 3. sowie 18.045,09 € rückständigen Kindesunterhalt sowie laufenden Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 4. mit Wirkung ab dem 01.01.2016 in Höhe von 160% des Mindestunterhalts der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des vollen Kindergeldes zu zahlen. Darüber hinaus ist er verpflichtet worden, an die Antragstellerin zu 1. weiteren Mehrbedarf in Höhe von 11.200,00 € für den Antragsteller zu 4. zu zahlen. Hiergegen haben sowohl der Antragsgegner wie auch der Antragsteller zu 4. Beschwerde eingelegt. Letzterer hat seine Anträge mit Zustimmung des Antragsgegners (XVI, GA 2945) zurückgenommen (XVI, GA 2873).
5Die am 03.05.1968 geborene Antragstellerin zu 1. und der am 19.08.1966 geborene Antragsgegner haben am 24.11.1988 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder, der am 21.10.1994 geborene Antragsteller zu 2., die am 06.01.1996 geborene Antragstellerin zu 3. und der am 14.10.1997 geborene Antragsteller zu 4., hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich spätestens zu Anfang des Jahres 2009. Für dieses Jahr wählten sie noch eine gemeinsame Veranlagung. Die Antragsteller zu 2. und 3. verblieben nach der Trennung durchgehend bei der Antragstellerin zu 1.; lediglich mit Ausnahme des Zeitraums vom 15.05.2011 bis zum 31.07.2012, in der der Antragsteller zu 4. beim Antragsgegner wohnte, lebte er ebenfalls dort. Die elterliche Sorge übten die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner weiterhin gemeinsam aus. Auf den der Antragstellerin zu 1. am 13.02.2010 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht Neuss die Ehe der Beteiligten geschieden (AG Neuss, 48 F 10/10). Die Scheidung ist seit dem 20.04.2010 rechtskräftig.
6Der Antragsgegner ist ausgebildeter Hotelkaufmann und machte sich 1999 selbstständig (IV, GA 682). Er ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A.-GmbH, einer Ein-Mann GmbH. Im Leistungszeitraum bezog er hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. An weiteren Gesellschaften war er im Leistungszeitraum beteiligt, so an der B.-GmbH sowie der C.-GmbH. Er erzielte außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie Gewerbeeinkünfte; letztere entstammen u.a. aus der Verpachtung eines Hotels in Marl.
7Im September 2007 zog der Antragsgegner in eine im gleichen Jahr erbaute, auf einem 308qm großen Grundstück gelegene, ihm allein gehörende Doppelhaushälfte (D.-Straße 113) in Gevelsberg mit 150-160qm Wohnfläche. Die Immobilie war in den Jahren 2009 und 2010 teilweise vermietet (s. S. 3 des SS vom 17.06.2020, XVI, GA 2894). Der Antragsgegner ist ferner Vater der am 12.03.2014 bzw. 23.01.2017 ehelich geborenen Kinder E1 (IV, GA 618) und E2 (VII, GA 1228), deren Mutter E3, geb. F., er am 08.06.2013 (IV, 547 GA, HU Bd. IV, 616 GA) geheiratet hat. Die zweite Ehefrau ging – nach dem insoweit streitigen Vortrag des Antragsgegners – keiner Erwerbstätigkeit nach. Ab der Geburt von E1 bezog sie 12 Monate Elterngeld in Höhe von 638,99 € monatlich (IX, GA 1706, GA 2073). Ob sie darüber hinaus weitere Einnahmen erzielte – aus Mieteinkünften sowie aus einem ererbten Zweifamilienhaus (s. XI, 2100 u. XIII, GA 2391 [AStin] bzw. XI, GA 2071 [AG]) – ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsgegner wohnt seit kurzem unter der im Rubrum angegebenen Anschrift.
8Die Antragstellerin zu 1. schloss im Januar 1988 eine Ausbildung als Hotelfachfrau ab (IV, GA 633 u. VIII, GA 1335) und war danach in diesem Beruf (s. VIII, GA 1335) bis zur Geburt des Antragstellers zu 2. tätig. Zum 01.08.2009 nahm sie eine teilschichtige Erwerbstätigkeit bei der G.-GmbH auf (s. VI, GA 882). Im Jahr 2014 erkrankte sie an Brustkrebs und war seit dem 21.07.2014 krankgeschrieben (IV, GA 666). Vom 01.09.2014 bis zum 03.11.2014 (IV, GA 666), vom 03.12.2014 bis zum 31.12.2014 (XI, GA 2094) und vom 01.01.2015 bis zum 04.11.2015 bezog sie Krankengeld (XI, GA 2093), vom 05.11.2015 bis zum 10.12.2015 Übergangsgeld (XI, GA 2094) und vom 10.12.2015 bis zum 17.01.2016 erneut Krankengeld (XI, GA 2094); es schloss sich eine Rehabilitationsmaßnahme an (V, GA 728), in der sie Übergangsgeld bezog (VI, GA 880 und 1049). Vom 18.01.2016 bis zum 31.03.2016 bezog sie Leistungen der Agentur für Arbeit (V, GA 798/805/881 u. XI, GA 2097 f.). Seit März 2016 war sie erneut erwerbstätig. Im Leistungszeitraum bewohnte sie mietfrei das im alleinigen Eigentum des Antragsgegners stehende Einfamilienhaus auf der H.-Straße in Neuss, das die frühere Ehewohnung darstellt. Wofür sie einen zu Ehezeiten geflossenen Betrag von 300.000,00 DM einsetzte, der ihr unstreitig aus dem Vermögen ihrer Eltern zugewandt wurde (IV, GA 708), ist zwischen den Beteiligten streitig (s. IV, GA 633/671 bzw. IV, GA 647/682).
9Während der Ehe erwarben der Antragsgegner und die Antragstellerin zu 1. zur Altersvorsorge und zu Abschreibungszwecken jeweils zu ½ Anteil diversen Grundbesitz. Diesen vermieteten sie – teils nach Bebauung – weiter. Der Erwerb war überwiegend kreditfinanziert. Beide Ehegatten waren zudem während der Ehe alleinige Gesellschafter der A.-GmbH. Ob die Antragstellerin zu 1. nach der Geburt des ersten Kindes mit dem Antragsgegner gemeinsam bis zum Abschluss der Trennungsvereinbarung ein Hotel führte (so die Antragstellerin zu 1., IV, GA 633), ist zwischen ihr und dem Antragsgegner streitig (IV, 647 GA u. VIII, 1335). Mindestens war sie für Buchhaltung, Einkauf und Bankgeschäfte zuständig und nahm an Vertragsunterzeichnungen teil (IV, GA 672).
10Im Leistungszeitraum verfügten die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner zudem über Grundbesitz in Marokko. Ab 2004/2005 interessierte sich der Antragsgegner für den Erwerb eines unbebauten Grundstücks in Agadir, 324qm groß. Er war zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer mehrerer Grundstücke in Agadir, u.a. des Nachbargrundstücks. Zur Vermeidung möglicher Spekulationsgeschäfte lehnten die Behörden den Erwerb des Grundstücks durch den Antragsgegner ab. In der Folge erwarb die Antragstellerin zu 1. das Grundstück. Der Kaufpreis wurde aus den Mitteln des Antragsgegners in zwei Raten bestritten: 770.600 Dirham am 22.02.2005 und weitere 259.200 Dirham am 30.11.2007. Die Antragstellerin zu 1. wurde nachfolgend als Eigentümerin in die Grundstücksurkunde Nummer ... eingetragen. Ob nach Trennung und Scheidung infolge einer mündlich getroffenen Abrede Einvernehmen zwischen der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsgegner darüber bestand, dass die Antragstellerin zu 1. dem Antragsgegner das Grundstück unentgeltlich übertragen sollte, ist zwischen den Beteiligten streitig (IV, GA 633 bzw. IV, GA 544 bzw. GA 644). Im Dezember 2013 verkaufte die Antragstellerin zu 1. das Grundstück, ohne Absprache mit dem Antragsgegner zu halten, an einen Dritten. Aus der Veräußerung der Immobilie erzielte die Antragstellerin zu 1. nach ihrem Vorbringen einen Kaufpreis in Höhe von etwa 170.000,00 € (IV, GA 633), nach Vortrag des Antragsgegners in Höhe von 230.000,00 € (XV, GA 2667).
11Bereits zuvor hatten die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner zur Aufteilung des gemeinsamen Grundbesitzes, der gemeinsamen Gesellschaft – der A.-GmbH – sowie zur Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf die beabsichtigte Trennung am 18.06.2007 eine Trennungsvereinbarung vor der Notarin Dr. J. zu URNr. …/2007 abgeschlossen (I, GA 168 ff.). Unter Abschnitt I. dieser Vereinbarung trafen sie eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, vereinbarten unter Abschnitt II. Gütertrennung und den Ausschluss jeglicher Zugewinnausgleichsansprüche und schlossen ferner unter Abschnitt IV. den Versorgungsausgleich vollständig aus. Zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung und zum Zwecke des Zugewinnausgleichs verpflichtete sich die Antragstellerin zu 1. in Abschnitt VII. § 1 der vorbezeichneten Vereinbarung, jeweils ihren Miteigentumsanteil an dem dort aufgeführten Grundbesitz auf den Antragsgegner zu übertragen unter gleichzeitiger Entlassung aus sämtlichen, durch Grundpfandrechte an dem vorbezeichneten Grundbesitz gesicherten Verbindlichkeiten und Übernahme durch den Antragsgegner. Den Wert der übernommenen Verbindlichkeiten gaben die Beteiligten mit 592.735,00 € (1/2 von 1.185.470,00 €) an (s. I, GA 189). Der Antragsgegner hatte im Gegenzug noch weitere Gegenleistungen gem. Abschnitt VII. § 2 zu erbringen. Diese bestanden nach § 2 Ziff. 1 der Trennungsvereinbarung in einer baren Gegenleistung von 200.000,00 € (I, GA 182), einer Übertragungs- und Bauverpflichtung (I, GA 183 und I, GA 191) in Bezug auf das Grundstück K.-Straße in Neuss (dies ist u.a. Gegenstand des noch vor dem Senat anhängigen Verfahrens II-7 UF 57/19) sowie nach § 2 Ziff. 8. (192 GA) im Abschluss eines Mietvertrages über den Hausgrundbesitz auf der H.-Straße in Neuss. Diesen sollte die Antragstellerin zu 1., beginnend ab dem 01.07.2007, für 10 Jahre weitestgehend unentgeltlich nutzen; bare Mietzinszahlungen waren, da ebenfalls als Gegenleistung für die in § 1 erfolgte Grundstücksübertragung gedacht, nicht geschuldet. Versicherungsbeträge, Reparatur- und Instandhaltungskosten, sowie die Kosten für Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Schornsteinfegerkosten, öffentlich-rechtliche Abgaben und Lasten waren ebenfalls vom Antragsgegner zu tragen; lediglich die sonstigen Kosten und Lasten waren von der Antragstellerin zu 1. zu übernehmen (I, GA 193).
12Mit außergerichtlichem Schreiben vom 16.11.2009 (I, 7 GA) forderte die Antragstellerin zu 1. den Antragsgegner erfolglos auf, ihr Auskunft über sein Einkommen im Hinblick auf die Geltendmachung von Kindes- und Ehegattenunterhalt zu erteilen. Mit weiterem Schreiben vom 22.04.2010 (I, 10 GA) wurde der Antragsgegner ebenfalls zur Auskunft über sein Einkommen im Hinblick auf die Zahlung nachehelichen Unterhalts aufgefordert.
13Mit ihrem dem Antragsgegner am 17.11.2010 zugestellten Stufenantrag hat die Antragstellerin zu 1. den Antragsgegner daraufhin auf Zahlung von Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen. Die Antragsteller zu 2. bis 4. haben, vertreten durch die Antragstellerin zu 1., gleichfalls im Wege eines Stufenantrags rückständigen und laufenden Kindesunterhalt ab November 2009 geltend gemacht.
14Nach mündlicher Verhandlung über die erste Stufe ist zugunsten der Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2., 3. und 4. am 02.12.2011 (II, GA 362) Teil-Anerkenntnisbeschluss über die Auskunftsstufe ergangen.
15Am 21.10.2012 wurde der Antragsteller zu 2. volljährig. Er besuchte weiter eine allgemeinbildende Schule und beendete diese mit dem Abitur. Er nahm in Nachgang ein Studium – ab 10/2016 in Augsburg – auf. Die am 06.01.1996 geborene Antragstellerin zu 3. wurde im weiteren Verfahrensverlauf ebenfalls volljährig. Sie verließ die Schule ebenfalls mit dem Abitur. Seit August 2015 lebte sie in Zürich und studierte Mathematik. Der Antragsgegner trug für beide Antragsteller die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Semester- und Studiengebühren sowie ein Taschengeld (VIII, GA 1337).
16Der im Verfahrensverlauf ebenfalls volljährig gewordene Antragsteller zu 4. (*14.10.1997) besuchte von August 2008 bis Mai 2011 eine Gesamtschule in Neuss. Vom 15.05.2011 bis zum 31.07.2012 lebte er beim Antragsgegner. Nach erneutem Umzug zur Antragstellerin zu 1. wechselte er auf die Neusser Privatschule und besuchte diese bis Juni 2014. Für die Schule wurde eine Aufnahmegebühr von 650,00 € (III, GA 377) sowie ein monatlicher Kostenbeitrag von 560 € erhoben. Für die Aufnahmegebühr kam der Antragsgegner auf. Den monatlichen Kostenbeitrag bestritt der Antragsgegner bis November 2012. Ab Dezember 2012 wurde dieser von der Antragstellerin zu 1. getragen. Vom 01.08.2014 bis Juni 2015 besuchte der Antragsteller zu 4. ein Berufskolleg in Neuss-Hammfeld und absolvierte den Hauptschulabschluss der Klasse 9. Im August 2016 (GA 1081, Beleg 1087) wechselte er auf ein weiteres Berufskolleg mit dem Ziel, den mittleren Schulabschluss – Fachoberschulreife – zu erlangen. Der Antragsteller zu 4. litt im Leistungszeitraum nach seinem Vorbringen an ADHS und wurde deshalb zeitweise medikamentös behandelt (s. VII, GA 1187).
17Mit Schriftsatz vom 11.07.2013 (III, GA 371), dem Antragsgegner zugestellt am 20.02.2014 (III, GA 540), haben die Antragsteller ihre Unterhaltsansprüche beziffert.
18Die Antragstellerin zu 1. hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Zahlung von rückständigem Ehegattenunterhalt für die Zeit von November 2009 bis Juli 2013 in Höhe von 83.108,00 € (33.022,00 € [= 19 x 1.738,00 € - Zeitraum I.: November 2009 bis Mai 2011] zzgl. 27.426,00 € [= 14 x 1.959,00 € - Zeitraum II.: Juni 2011 bis Juli 2012 – zzgl. 3.476,00 € = 2 x 1.738,00 € für 08 und 09/2012] zzgl. 19.184,00 € [= 1.918,40 € x 10 Monate – Zeitraum III.: Oktober 2012 bis Juli 2013]) und Anspruch auf laufenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.744,00 € für die Zeit ab Dezember 2013 (III, GA 371 ff.). Für die Zeit von August bis November 2013 hat sie keinen Unterhalt geltend gemacht.
19Ihren rückständigen wie laufenden Unterhalt hat sie nach Quote berechnet und diesen in der Zeit von November 2009 bis Mai 2011 mit 1.738,00 € monatlich (s. III, GA 375) (= Zeitraum I., 19 Monate), in der Zeit von Juni 2011 bis Juli 2012 mit 1.959,00 € monatlich, in der Zeit von August bis September 2012 mit 1.738,00 € monatlich (= Zeitraum II., 16 Monate) und in der Zeit von Oktober 2012 bis Juli 2013 mit 1.918,40 € monatlich (= Zeitraum III., 10 Monate) angegeben. Ab Dezember 2013 hat sie laufenden Unterhalt in monatlicher Höhe von 1.744,00 € verlangt. Zahlungen auf den ihr zustehenden Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt hat der Antragsgegner nach ihrem Vorbringen nicht geleistet.
20Sie hat die Auffassung vertreten, der Unterhaltsberechnung sei ihr tatsächliches Einkommen zugrunde zu legen, das sie im Einzelnen dargestellt hat. Fiktive Einkünfte seien ihr nicht anzurechnen. Ihr sei aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine Teilzeittätigkeit in einem wöchentlichen Umfang von 30h möglich (IV, GA 635). Sie leide seit Mitte 2014 an diversen Erkrankungen, u.a. an Brustkrebs, an einem chronischen Überlastungssyndrom, Gastritis und psychischen Erkrankungen, u.a. Depressionen (673 GA und XIII, GA 2390). Die psychischen Erkrankungen seien u.a. Folge der Trennung bzw. Scheidung und der daraus resultierenden Streitigkeiten (XIII, GA 2391).
21Auf Seiten des Antragsgegners seien Gewerbe- und Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie ein Wohnvorteil für das Wohnen im eigenen Haus, der mit mindestens 1.200,00 € bewertet werde (III, GA 374), zu berücksichtigen. Hinzu kämen nicht näher bekannte Einkünfte aus seinen Immobilien in Marokko (IV, GA 633/671 u. XIII, GA 2391). Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien die steuerrechtlich berücksichtigten Abschreibungen für Abnutzung (AfA) unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren; bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb seien Verluste für eine Photovoltaik-Anlage nicht zu berücksichtigen (VII, GA 1197 und XIII, GA 2391). Es seien für abgeschlossene Unterhaltszeiträume die Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres zu berücksichtigen; für die zukünftige Entwicklung sei ein entsprechender Durchschnitt zu bilden. An Abzügen seien dem Antragsgegner die jeweils festgesetzte Steuerlast, die Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Ausgaben für eine Kapitallebens- und eine Direktversicherung anzuerkennen (VII, GA 1063).
22Hiernach habe der Antragsgegner im Einzelnen folgende Einkünfte erzielt:
23Im Jahr 2009 hätten die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 69.243,00 € betragen; diesem Betrag seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.024,00 € sowie die Steuererstattung hinzuzurechnen, der Verlust aus Gewerbebetrieb abzuziehen (III, GA 373), so dass sich – ohne Wohnwert – bereits Einkünfte von 6.212,00 € ergäben (III, GA 373). Nach Berücksichtigung der Abzüge für die Direktversicherung, die Lebensversicherung sowie die Krankenversicherung errechne sich ein unterhaltsrechtliches Einkommen in Höhe von 5.525,00 €. Hinzu käme der Wohnvorteil für das Wohnen im eigenen Haus (III, GA 374).
24Im Jahr 2012 habe der Antragsgegner positive Einkünfte von 235.501,00 € (davon 84.263,00 € aus Gewerbebetrieb; der steuerlich vorgenommene Verlustabzug von 48.000,00 € für die beabsichtigte Anschaffung einer Photovoltaikanlage wurde nicht anerkannt), im Jahr 2013 in Höhe von 347.906,00 € und im Jahr 2014 in Höhe von 338.225,00 € erzielt (VII, GA 1062 und Berechnung VII, GA 1197). An Steuern seien für das Jahr 2012 24.544,00 € und für das Jahr 2013 76.332,52 € festgesetzt worden (VII, GA 1063). An Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung seien im Jahr 2012 7.091,00 €, im Jahr 2013 7.987,00 € und im Jahr 2014 monatlich 684,82 € anzuerkennen (VII, GA 1197/1198). Selbst ohne Berücksichtigung des Wohnvorteils bei nach Vortrag des Antragsgegners aufzubringenden 837,00 € für Zins- und Tilgungsleistungen für die von ihm selbst bewohnte Immobilie (VII, GA 1063) und Berücksichtigung eventueller weiterer privater Nutzungsvorteile im Rahmen der GmbH sei der Antragsgegner sicher leistungsfähig (VII, GA 1198). Das gelte auch für die Folgejahre. Im Jahr 2015 habe der Antragsgegner fast 357.000,00 € erzielt, im Jahr 2016 fast 260.000,00 € (XIII, GA 2391). Das vom Antragsgegner dargestellte Immobilienvermögen sei hinsichtlich der angegebenen Werte der Immobilien deutlich zu gering angesetzt worden; eine Wertsteigerung zwischen 2015 und 2017 sei nicht zu verzeichnen (XIII, GA 2391). Zudem habe der Antragsgegner seine Immobilien in Marokko vergessen; der dortige Gesamtwert beliefe sich auf 1,5 Millionen Euro (XIII, GA 2391).
25Die Antragsteller zu 2. und 3. haben ursprünglich die Auffassung vertreten, ihnen stünde rückständiger Kindesunterhalt für die Zeit ab November 2009 bis November 2013 sowie laufender Unterhalt ab Dezember 2013 zu. Der Antragsteller zu 2. hat für diesen Zeitraum seine rückständigen Ansprüche mit 25.592,00 €, die Antragstellerin zu 3. mit 25.578,00 € errechnet (III, GA 376). Dazu haben sie die Auffassung vertreten, der Antragsgegner sei mit seinen Einkünften in die zehnte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Hiernach stünde ihnen für die Zeit von November 2009 bis Mai 2011 rechnerisch jeweils ein Betrag von 9.918,00 € (19 x 522,00 € = Zeitraum I.) (III, GA 375), für die Zeit von Juni 2011 bis Juli 2012 (Zeitraum II.) jeweils ein Betrag von 7.308,00 € (14 x 522,00 €) und für die Zeit von August bis September 2012 ein Betrag von jeweils 1.044,00 € (2 x 522,00 €) zu (s. III, GA 375/376). In der Zeit von Oktober 2012 bis Juli 2013 (Zeitraum III.) hat der Antragsteller zu 2. einen Gesamtbetrag von 7.322,00 € und die Antragstellerin zu 3. einen Gesamtbetrag von 7.308,00 € geltend gemacht (s. III, 376 GA).
26Auf den errechneten Gesamtanspruch von 25.592,00 € sind nach Darstellung des Antragstellers zu 2. insgesamt 11.912,57 € gezahlt worden. Diesen Betrag, also 11.912,57 €, (nicht den rechnerisch höheren Betrag von 13.679,43 €) hat er mit seinem ursprünglichen Antrag zu 3. geltend gemacht. Im Einzelnen habe der Antragsgegner – das ist unstreitig – zwischen Januar und Mai 2011 6.279,20 €, (2.093,07 €), im Juni 2011 501,00 € und (250,50 €) zwischen Juli 2011 und Oktober 2012 10.688,00 € gezahlt. Diese Beträge seien auf ihn und die Antragstellerin zu 3., hinsichtlich des Betrags von 6.279,20 € auch auf den Antragsteller zu 4. aufzuteilen, so dass auf ihn 2.093,07 € (6279,20 €/3), 250,50 € und 5.344,00 € entfielen. Zwischen November 2012 und November 2013 habe der Antragsgegner an ihn jeweils monatlich 325,00 € gezahlt (III, GA 376/377).
27Nach Auffassung der Antragstellerin zu 3. hat der Antragsgegner auf den sich rechnerisch ergebenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 25.578,00 € einen Betrag in Höhe von 14.122,64 € gezahlt, so dass sie noch Zahlung von 11.455,36 € beanspruchen könne. Zu berücksichtigen seien zunächst die unstreitig zwischen Mai 2011 und Oktober 2012 erbrachten Zahlungen von 2.093,07 €, 250,50 € und 5.344,00 €. In der Zeit von November 2012 bis November 2013 habe er ihr jeweils 334,00 € monatlich gezahlt.
28Mit Schreiben vom 06.10.2014, als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 03.03.2015 (IV, 690 GA) überreicht, teilten die inzwischen volljährig gewordenen Antragsteller zu 2. und 3. - zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten - mit, dass sie nicht beabsichtigten, irgendwelche Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend machen zu wollen (IV, GA 692, und IV, GA 691).
29Daraufhin hat die Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 09.04.2015 (s. IV, GA 697), ihm zugestellt am 17.04.2015 (IV, GA 701), Ansprüche auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Aufwendungen für die Antragsteller zu 2. und 3. im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend gemacht. Sie hat die Meinung vertreten, die Antragsänderung sei sachdienlich (IV, GA 697). Ihr stehe der vorbezeichnete Ausgleich zu, weil der Antragsgegner den Unterhaltsbedarf der vormaligen Antragsteller zu 2. und 3. nie vollständig erfüllt habe (IV, GA 697); den ungedeckten Bedarf habe sie durch Einsatz ihres Vermögens, welches ihr aus der Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten zugeflossen sei (V, GA 729), ausgeglichen. Für die Zeit von November 2009 bis April 2015 stehe ihr rechnerisch für den Antragsteller zu 2. ein Betrag von 44.816,64 € zu. Der konkrete Bedarf des Antragstellers zu 2. habe in dieser Zeit – zugrunde zu legen seien 66 Monate – gem. der Aufstellung zum Schriftsatz vom 09.04.2015 (IV, GA 700) 679,04 €/Monat betragen. Nach Abzug geleisteter Zahlungen von insgesamt 17.689,57 € (2.093,07 € zzgl. 250,50 € zzgl. 5.344,00 € zzgl. 650,00 € zzgl. 9.352,00 € (28 x 334,00 €) – diese werden vom Antragsgegner nicht angegriffen - seien ihr 27.127,07 € auszugleichen (IV, GA 698/699). Für die Antragstellerin zu 3. ergäbe sich rechnerisch ein Ausgleichsanspruch für 66 Monate in Höhe von 41.647,32 € (IV, GA 698). Ihr konkreter Bedarf habe in der Zeit von November 2009 bis April 2015 631,02 € monatlich betragen (IV, GA 698, Aufstellung IV, GA 700). Nach Abzug geleisteter Zahlungen in Höhe von 17.707,57 € (2.093,07 € zzgl. 250,50 € zzgl. 5.344,00 € zzgl. 668,00 € zzgl. 9.352,00 € (28 x 334,00 €) verbliebe ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 23.939,75 € (IV, GA 699).
30Mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29.08.2017 (VII, GA 1248) und 05.09.2017 (VII, GA 1249) haben der Antragsteller zu 2. und die Antragstellerin zu 3. ihre Anträge zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war weder über den Leistungsantrag vom 11.07.2013 noch über den Antrag der Antragstellerin zu 1. vom 09.04.2015 mündlich verhandelt worden.
31Unter dem Vorbehalt einer möglichen Erhöhung ihrer Anträge zum Ehegattenunterhalt (s. VII, GA 1063 und XIII, GA 2390) hat die Antragstellerin zu 1. zuletzt beantragt,
321. ihr einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 83.108,00 € (für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 01.07.2013) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.744,00 € jeweils im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, beginnend mit Dezember 2013, zu zahlen und den laufenden Unterhalt ab Dezember 2013 jeweils ab dem Zweiten eines jeden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;
3. dem Antragsgegner aufzugeben, an sie einen familienrechtlichen Ausgleich für den vormaligen Antragsteller zu 2. in Höhe von 27.127,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und für die vormalige Antragstellerin zu 3. einen familienrechtlichen Ausgleich in Höhe von 23.939,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
39die Anträge zurückzuweisen.
40Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, etwaige Unterhaltsansprüche der Antragsteller seien bereits nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt (IV, GA 541). Er habe auf den ihm am 25.10.2010 zugestellten Stufenantrag am 24.01.2012 seine Auskunftspflicht vollständig erfüllt. Hierauf hätten die Antragsteller erst am 18.09.2012 reagiert, worauf man am 06.11.2012 geantwortet habe. Die Antragsteller hätten darauf am 06.12.2012 geschrieben und der Antragsgegner am 17.12.2012 mit einem Vergleichsvorschlag geantwortet. Auf diesen Vorschlag hätten die Antragsteller nicht mehr reagiert; erst am 20.02.2014 seien die Zahlungsanträge rechtshängig geworden (IV, GA 543; IV, 643 GA). Damit sei die Jahresfrist verstrichen, auch wenn man auf das Schreiben der Antragsteller vom 16.01.2013 abstelle (IV, GA 644).
41Im Übrigen seien etwaige Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1. wegen des Vorliegens einer verfestigten Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB (IV, GA 544) sowie wegen der Veräußerung des ihr zwar gehörenden, aber ihm wirtschaftlich zustehenden Grundstücks in Marokko verwirkt, § 1579 Nr. 5 BGB (IV, GA 544).
42Die Antragstellerin zu 1. lebe seit nunmehr fast drei Jahren mit demselben Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft (IV, 544 GA). Der Freund der Antragstellerin zu 1) übernachte an jedem Wochenende von freitags bis montags bei ihr und sämtliche Feierlichkeiten, Feste und Urlaube würden miteinander verbracht. Am Wochenende werde gemeinsam eingekauft (IV, GA 644), man gehe gemeinsam shoppen und besuche gemeinsam die Eltern der Antragstellerin zu 1. an Tagen wie Weihnachten oder Ostern. Man mache zusammen Ausflüge für zwei bis drei Tage innerhalb von Deutschland; darüber hinaus gehe sie mit ihrem Lebenspartner sehr oft essen, ohne die Kinder mitzunehmen (IV, GA 681); auch die Kleidung des Lebenspartners werde im Neusser Haus gewaschen und gebügelt (IV, GA 681). Zudem sei die Antragstellerin zu 1. seit mehreren Wochen (IV, GA 644) ganz zu ihrem Partner gezogen, habe die Antragsteller zu 2. und 3. allein gelassen und den Antragsteller zu 4. zu ihren Eltern geschickt (IV, GA 644).
43Die Antragstellerin zu 1. habe zudem Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 2, 4 und 5 BGB verwirkt (IV, GA 544 u. IV, GA 647), weil sie im Dezember 2013 ohne sein Wissen das ihm „zugehörige“ Grundstück in Agadir/Marokko zu einem Kaufpreis von 230.000,00 € veräußert habe; der tatsächliche Wert des Grundstücks habe 300.000,00 € betragen (IV, GA 544). Zwar sei es richtig, dass die Antragstellerin zu 1. Eigentümerin des Grundbesitzes geworden sei; es habe aber die mündliche Vereinbarung gegeben, dass das Grundstück wirtschaftlich allein seinem Vermögen zuzurechnen sei (IV, GA 644). Er habe schließlich den Kaufpreis in zwei Teilbeträgen - 69.000,00 € im Februar 2005 und weitere 30.000,00 € im November 2007 - entrichtet (IV, GA 644), weshalb auf den gegebenen Schecks ausdrücklich „Grundstückskauf, bezahlt durch Herrn L.“ stünde (IV, GA 644). Um die mündliche Vereinbarung hinsichtlich des „wahren Eigentümers“ umzusetzen, sei man im Frühjahr 2011 nach Marokko gereist. Dort habe die Übertragung des Grundstücks auf ihn beurkundet werden sollen (IV, GA 645). Auf Grund behördlicher Auflagen hätte die Übertragung als Kaufvertrag beurkundet werden müssen, wobei sich die Antragstellerin zu 1. und er darüber einig gewesen seien, dass der Kaufpreis tatsächlich nicht habe fließen sollen (IV, 645 GA). Die vorgetragene Absicht der Beteiligten werde durch die notarielle Vereinbarung der Notarin N. in Agadir belegt (IV, GA 645. Vorsorglich seien für etwaige weitere, mit der Abwicklung des Grundstückskaufvertrags erforderliche Willenserklärungen notarielle Vollmachten beurkundet worden. Er habe seine Schwester, die Antragstellerin zu 1. habe seine Mutter, bevollmächtigt (IV, GA 645). Das Ministerium für Tourismus habe dann – wie unstreitig ist – mit Schreiben vom 14.11.2011 die Übertragung untersagt; das Schreiben belege, dass die Antragstellerin zu 1. beabsichtigt habe, ihm den Grundbesitz schenkweise zu übertragen (IV, GA 645). Darüber hinaus müsse sie sich Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös zurechnen lassen; den Erlös und die Zinseinkünfte habe die Antragstellerin zu 1. verschwiegen; das Verschweigen dieser Einkünfte führe ebenfalls zu einer Verwirkung ihres Anspruchs (IV, GA 544 u. 647).
44Der Antragsgegner hat ferner die Meinung vertreten, der nacheheliche Unterhaltsanspruch sei nicht schlüssig dargelegt; es käme allenfalls ein Aufstockungsunterhaltsanspruch in Betracht (IV, GA 544).
45Etwaige Unterhaltsansprüche seien darüber hinaus zum 31.12.2012 zu befristen (IV, GA 545). Dazu behauptet er, die Antragstellerin zu 1. habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie habe nicht auf eine wie immer geartete Karriere durch Ehe und Kindererziehung verzichtet (IV, GA 544). Die Antragstellerin zu 1. habe nach der Eheschließung maximal vier Jahre als Hotelfachfrau in verschiedenen Restaurants, z.B. am Hotelempfang, einfache Tätigkeiten ausgeübt; sie habe seine Angebote, sie solle selbstständig ein Hotel führen, z.B. ein Garni-Hotel, immer wieder abgelehnt (IV, GA 647). Durch die Trennungsvereinbarung sei eine vollständige Kompensation eingetreten (IV, GA 544); er habe die Kreditverpflichtungen, die auf dem gemeinsamen Grundbesitz lagen und der zu 99% belastet gewesen sei, übernommen; das sei sehr vorteilhaft für sie gewesen (IV, GA 648). Durch die von ihm in der Trennungsvereinbarung übernommenen Verpflichtungen habe sie eine Lebensstellung erlangt, die sie ohne die Ehe niemals hätte erreichen können.
46Schlussendlich sei auch sein Einkommen fehlerhaft durch die Antragsteller ermittelt worden; es könne nicht nur auf seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgestellt werden – zu berücksichtigen seien auch seine Verluste aus selbstständiger Tätigkeit (IV, GA 545), etwa Zinsen für die Photovoltaikanlage in Höhe von 2.359,00 € (VII, GA 1224). Zudem seien von den Antragstellern weder die AfA noch die Tilgungsleistungen berücksichtigt worden. Nehme man die AfA heraus, sei eine fiktive Steuerberechnung durchzuführen (IV, GA 545). Die Tilgungsleistungen seien als berücksichtigungsfähige Altersversorgung anzuerkennen. Mindestens 20% vom fiktiven Wert müssten als Rentenversorgung akzeptiert werden (IV, GA 545; Aufstellung zu den Tilgungsleistungen GA 684 ff.); für die Jahre 2012 bis 2013 ergäben sich die erbrachten Tilgungsleistungen aus den als Anlage zum Schriftsatz vom 19.06.2017 (VII, GA 1224) beigefügten Jahreskontoauszügen. Dem Wohnwert von 1.200,00 €, den er der Höhe nach bestreite, seien Zinsleistungen von 1.679,93 € gegenzusetzen (IV, 545 GA mit Aufstellung). Im Übrigen hätten sich seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2012 nicht auf 77.948,00 €, sondern nur auf 56.777,00 € belaufen (VII, GA 1223), entsprechend betrage sein Einkommen im Jahr 2012 nicht 235.501,00 €, sondern 214.330,00 € (VII, GA 1224). An Abzügen sei ihm gemäß der von ihm gefertigten systematischen Aufstellung im Jahr 2010 ein Betrag in Höhe von 26.279,53 € und im Jahr 2011 in Höhe von 28.240,06 € anzuerkennen (IX, GA 1505). Hierbei handele es sich um Ausgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Direktversicherung, zu Lebens- und anderen notwendigen Versicherungen sowie um die Kosten des von ihm selbst bewohnten Objekts D.-Straße 113 in Gevelsberg (IX, GA 1506).
47Auf Seiten der Antragstellerin zu 1. sei nicht ihr tatsächliches Einkommen aus einer 30h-Tätigkeit zugrunde zu legen; vielmehr seien ihr fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit anzurechnen (IV, GA 546). Dies hätte auch Auswirkungen für den Quotenunterhalt der volljährigen Antragsteller zu 2. und der Antragstellerin zu 3. (IV, GA 546). In ihrer Branche könne sie in Vollzeit 3.000,00 € brutto verdienen (VIII, GA 1335). Ihre jetzige Tätigkeit bei der G.-GmbH liege deutlich unter ihrer Qualifikation (VIII, GA 1335). Bemühungen, eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle zu erhalten, habe sie nicht gezeigt; zusätzlich seien ihr Zinseinkünfte aus dem abredewidrigen Verkauf der Immobilie in Marokko zuzurechnen (IV, GA 546). Bis zur Rechtskraft der Scheidung habe er der Antragstellerin zu 1. einen monatlichen Betrag von 380,00 € netto überwiesen; diese Zahlungen seien durch die Einstellung auf Mini-Job-Basis erfolgt und bei ihrer Einkommenssituation zu berücksichtigen (VIII, GA 1337).
48Schlussendlich sei die Antragstellerin zu 1. vermögend und könne sich aus ihren Einkünften sehr gut allein versorgen (VIII, GA 1335).
49Auf etwaige Unterhaltsansprüche müsse sich die Antragstellerin zu 1. die von ihm getätigten Aufwendungen für Wartung, Reparatur und Unterhalt des Wohnhauses H.-Straße in Neuss anrechnen lassen. In Anrechnung auf einen etwaigen Unterhalt habe er im Jahr 2010 Kosten in Höhe von 11.439,98 € (IX, GA 1505 und Aufstellung IX, GA 1507) und im Jahr 2011 in Höhe von 10.334,48 € übernommen (IX, GA 1505, Aufstellung IX, 1507). Diese Kosten wären nach der Trennungsvereinbarung von der Antragstellerin zu 1. zu tragen gewesen (IX, GA 1505). Darüber hinaus hat der Antragsgegner hilfsweise mit von ihm geleisteten Nachzahlungen auf verbrauchsabhängige Kosten die Aufrechnung erklärt. So habe er im Jahr 2011 480,78 €, im Jahr 2012 744,22 € sowie im Jahr 2013 1.185,88 € ausgelegt (IV, GA 686).
50Darüber hinaus habe er in 2010 weitere 24.240,05 € (IX, GA 1505, Aufstellung, IX, GA 1531) und in 2011 42.311,45 € (Aufstellung, IX, GA 1531, Anlage 6b) für die Antragstellerin zu 1. übernommen. Es habe sich um den monatlichen Unterhaltsbetrag von 380,00 € sowie Ausgaben für Versicherungsleistungen, Kosten für den Pkw Touran, Krankenkassenbeiträge, Handykosten sowie Lebensmitteleinkäufe bei der Metro gehandelt (IX, GA 1505).
51Für die Antragsteller zu 2. bis 4. habe er in 2010 weitere Kosten von 16.178,87 € und im Jahr 2011 16.874,80 € getragen (IX, GA 1505, Aufstellung IX, 1682 bezieht sich auf die Jahre 2007 bis 2009). Hierbei habe es sich um zahnärztliche Leistungen, Fahrtickets für die Schule, Sprachunterricht, Taschengeld, Unfall-, Ausbildungs- und Lebensversicherungen, Telefonkosten, Schulausflüge und Urlaube gehandelt.
52Hinsichtlich des geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, ein solcher stünde der Antragstellerin zu 1. nicht zu. Die Antragstellerin zu 1. habe nicht überobligationsmäßig Unterhalt gewährt, den er zu erstatten habe (IV, GA 709). Er habe neben dem durch einstweilige Anordnung titulierten Mindestunterhalt jedem Kind 80,00 € Taschengeld gezahlt sowie weitere 100 € ausgehändigt. Er habe zudem generell alle Ausgaben für gemeinsame Restaurantbesuche, Urlaube, Schul- und Ausflugskosten, Kleidung und KfZ-Kosten getragen. Die von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten Bedarfspositionen seien unsubstantiiert (IV, GA 710). In Bezug auf Unterhaltsbeträge seit dem Jahr 2009 hat er die Einrede der Verjährung erhoben (IV, GA 711). Im Übrigen habe die Antragstellerin zu 1. nach den mitgeteilten Einkünften die geltend gemachten Kosten nicht aufbringen können (IV, GA 711).
53Dem ist die Antragstellerin zu 1. entgegen getreten.
54Hinsichtlich der Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen sei das Zeitmoment von mindestens einem Jahr nicht erfüllt; dies sei im Übrigen noch nicht mal nach dem Vortrag des Antragsgegners der Fall, weil zwischen dem 17.12.2012 und der Einreichung des Antrags im November 2013 bei Gericht kein Jahr vergangen sei. Im Übrigen hätten die Antragsteller noch am 20.12.2012 (s. IV, GA 637) und am 16.01.2013 (s. IV, GA 639) weitere Schreiben an den Antragsgegner gerichtet, zuletzt am 25.02.2013 (IV, GA 632, Beleg GA 640).
55Sie habe keine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalten. Sie habe lediglich einen Freund gehabt, der sie am Wochenende von samstags, 17.00 Uhr bis sonntags, 20:00 Uhr oder auch im Urlaub besucht habe. Man habe getrennte Kassen geführt und keine Einkäufe füreinander erledigt (IV, 633 GA). Die Beziehung sei seit 2017 beendet (XIII, GA 2393).
56In Marokko habe sie ihr eigenes und nicht ein Grundstück des Antragsgegners verkauft; dieses sei aus gemeinsam erwirtschaftetem Einkommen bezahlt worden (IV, GA 671). Der von ihr für das Grundstück erzielte Kaufpreis habe sich nur auf 170.000,00 € belaufen (IV, GA 633). Sie sei im März 2011 nicht in Marokko gewesen und habe dort auch keinen (notariellen) Vertrag unterschrieben (IV, GA 671).
57Sie hat ferner die Auffassung vertreten, sie habe ehebedingte Nachteile erlitten. Ihre Erwerbsbiographie zeige, dass sie in der Lage sei, ein Hotel zu führen; die Fähigkeiten hierfür könne sie in Ermangelung der formellen Ausbildung nun nicht nachweisen. Auf entsprechende Fortbildungen habe sie verzichten müssen, weil sie neben der Führung des Hotels sich um den Haushalt und die Kinder habe kümmern müssen (IV, GA 634). Sie habe durch ihre Mitarbeit und den Einsatz ihres Vermögens dem Antragsgegner seine jetzige Stellung ermöglicht (IV, GA 634). So habe sie 300.000,00 DM aus ihrem Vermögen dafür eingesetzt, das eheliche Wohnhaus zu finanzieren; nachfolgend habe das Haus der Absicherung geschäftlicher Kredite gedient (IV, GA 671, str. s. IV, GA 682). Eine Kompensation dieser Nachteile sei durch die Trennungsvereinbarung nicht eingetreten; es habe sich im Wesentlichen um eine Vermögensauseinandersetzung unter Ausschluss des Zugewinnausgleichs gehandelt, zumal Unterhaltsfragen darin gerade nicht geregelt worden seien; aus den Unternehmen und den Werten sei ihr nichts zugeflossen, der größere Teil des Vermögens sei nach der Teilung beim Antragsgegner verblieben (IV, GA 634).
58Ihre Einkommensberechnung sei korrekt: soweit die von dem Antragsgegner geführten Kapitalgesellschaften einen Bilanzverlust beinhalteten, vermindere dies nicht das Einkommen des Antragsgegners. Die mit den Immobilien berücksichtigten Zinsbelastungen seien in den steuerlichen Beträgen enthalten. Tilgungsleistungen seien nicht belegt und würden bestritten (IV, 635 GA; IV, GA 705). Die Höhe des dem Antragsgegner zugerechneten Wohnvorteils ergäbe sich aus den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen und aus der Aufstellung gem. Schriftsatz vom 19.03.2014 (IV, 635).
59Sie hat ferner die Auffassung vertreten, die von dem Antragsgegner überreichten Aufstellungen über seine privaten Kosten seien abgesehen von den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung und der Altersvorsorgeaufwendungen nicht anzuerkennen. Sie müsse sich die vom Antragsgegner geltend gemachten verbrauchsabhängigen Kosten für die Nutzung der Immobilie H.-Straße nicht anrechnen lassen. Für diese komme sie selbst auf (XIII, GA 2392). Die Kosten für Strom und Gas trage sie seit Januar 2011; die Wasserkosten bezahle sie schon seit November 2010 (IV, GA 636). Die allgemeinen Kosten habe der Antragsgegner bereits aufgrund der notariellen Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung zu tragen, ohne dass eine unterhaltsrechtliche Anrechnung erfolgen dürfe (XIII, GA 2392). Freiwillige Leistungen des Antragsgegners an die Antragsteller zu 2. bis 4., wie mit Schriftsatz vom 28.06.2018 dargestellt, müsse sie sich ebenfalls nicht entgegenhalten lassen (XIII, GA 2392). Monatliche Zahlungen von jeweils 380,00 € habe sie nicht erhalten (XIII, GA 2392).
60Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Schlussbeschluss vom 21.10.2019 (XIII, GA 2373) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.02.2020 (XIV, GA 2653) unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 01.07.2013 in Höhe von 78.653,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 sowie mit Wirkung ab dem 01.12.2013 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.300,00 € monatlich, ab dem 01.01.2015 in Höhe von 648,56 € monatlich und ab dem 01.10.2015 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 300,00 € monatlich zu zahlen. Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 30.09.2012 einen Betrag von 10.856,30 € als familienrechtlichen Ausgleich für den Antragsteller zu 2. und für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2013 weitere 13.676,30 € für die Antragstellerin zu 3. zu zahlen. Bezogen auf den Antragsteller zu 4. hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 18.045,09 € nebst Zinsen sowie einen Mehraufwand für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.07.2014 in Höhe von 11.200,00 € zu zahlen. Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu 4. ab dem 01.10.2016 laufenden Unterhalt in Höhe von 160% des Regelsatzes für die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes zu zahlen.
61Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin zu 1. stehe bis zur Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB und danach auf nachehelichen Unterhalt aus den §§ 1569, 1570, 1573, 1578, 1578b BGB, befristet bis zum 31.12.2016, zu. Die Antragstellerin zu 1. treffe wegen der erhöhten Betreuungsbedürftigkeit des Antragstellers zu 4. bis zu dessen Volljährigkeit lediglich eine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit auf 30h-Teilzeitbasis nachzugehen. Der Unterhalt sei bis zum 31.12.2016 zu befristen. Ehebedingte Nachteile bestünden nicht. Die Brustkrebserkrankung sowie die psychische Erkrankung seien schicksalhaft; Trennung und Scheidung seien hierfür nicht allein ursächlich. Auch bezogen auf die berufliche Qualifikation seien ehebedingte Nachteile nicht gegeben. Das Einkommen der Antragstellerin zu 1. sei nach dem durchschnittlichen Einkommen einer Hotelkauffrau zu bemessen; dieses betrage ausweislich des Entgeltatlas der Bundesarbeitsagentur für Nordrhein-Westfalen Mittleres Entgelt (Meridian) 2.498,00 € brutto.
62Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. sei nicht verwirkt. Der Verwirkungsgrund einer verfestigten ehelichen Lebensgemeinschaft i.S. des § 1579 Ziff. 2 BGB sei nicht gegeben. Der Vortrag des Antragsgegners sei in diesem Punkt nicht hinreichend konkret und ausreichend, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen; insbesondere zum Zeitmoment sei nicht ausreichend vorgetragen worden, so dass nicht habe geprüft werden können, ob tatsächlich ein ausreichender Zeitraum des intensiven Zusammenlebens vorgelegen hätte, weil der Antragsgegner keine Daten genannt habe.
63Auch der Verkauf eines in Marokko gelegenen Grundstücks durch die Antragstellerin zu 1. begründe keine Beschränkung oder Versagung ihres Unterhaltsanspruchs. Das betreffende Grundstück sei unstreitig auf den Namen der Antragstellerin zu 1. gekauft und der Erwerb so beurkundet worden; der Antragsgegner habe bereits nicht substantiiert dargelegt, wann auf welche konkrete Weise eine Vereinbarung mit dem Inhalt zustande gekommen sei, dass ihm das Grundstück wirtschaftlich zustehen solle.
64Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche seien auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt. Da die Beteiligten bis Dezember 2012 korrespondiert hätten und der Zahlungsantrag im Februar 2014 rechtshängig geworden sei, könne von einer Verwirkung ohnehin nur ein geringer Zeitraum betroffen sein.
65Der Antragstellerin zu 1. sei ferner berechtigt, Unterhaltsrückstände für die Antragsteller zu 2. und 3. über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Sie habe den Unterhalt zumindest in der Differenz zwischen den von dem Antragsgegner getätigten Zahlungen bis zur Höhe des tatsächlich nach der Düsseldorfer Tabelle bestehenden Unterhalts geleistet und damit eine Verpflichtung erfüllt, die im Innenverhältnis dem Antragsgegner oblegen hätte. Es sei aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, wie sie sich aus der vorgelegten notariellen Vereinbarung, den aus den Akten ersichtlichen Einkommensverhältnissen und des Verkaufs des Grundstücks in Marokko ergeben würden, davon auszugehen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um die Antragsteller zu 2. bis 4. entsprechend zu unterhalten und dies auch getan habe. Das seit 2010 rechtshängige Verfahren zeige, dass dies auch in der Absicht geschehen sei, von dem Antragsgegner Ersatz zu verlangen.
66Ausgehend von den Einkünften der Antragstellerin zu 1. und des Antragsgegners errechnete das Amtsgericht die in der Gesamtaufstellung Bl. 45 bis 47 des Entscheidungsabdrucks (Bd. XIII, GA 2495 bis 2496) ersichtlichen Ansprüche der Antragsteller zu 1. bis 4., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
67Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
68Er ist der Auffassung, der Antragstellerin zu 1. stehe der zugesprochene familienrechtliche Ausgleich in Höhe von 10.856,30 € für den Antragsteller zu 2. bzw. in Höhe von 13.676,30 € für die Antragstellerin zu 3. nicht zu. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs lägen nicht vor. Tatsächlich habe er seine Unterhaltspflicht gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. bis zu deren Volljährigkeit übererfüllt. Er habe der Antragstellerin zu 1. nach der Trennung eine Metro-Karte zur Verfügung gestellt, mit welcher diese regelmäßig für sich und die Kinder eingekauft habe. Diese Einkäufe hätten sich monatsdurchschnittlich auf 500,00 € bis 700,00 € belaufen. Die gezahlten Beträge seien zu je ¼ auf Unterhaltsansprüche der Antragsteller zu 1. bis 4. anzurechnen (XV, GA 2660). Ferner habe er nach dem Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 04.01.2011 im Verfahren AG Neuss, 48 F 351/10, (s. VIII, GA 1490) für die Antragsteller zu 2. bis 4. Unterhalt in monatlicher Höhe von 334,00 € ab November 2010 gezahlt (XV, GA 2660). Die Antragsteller zu 2. und 3. hätten darüber hinaus weitere Zahlungen erhalten: In den Jahren 2007 bis 2009 ergäben sich diese aus Blatt 1682 der Gerichtsakte (Bd. IX); Zahlungen in den Jahren 2010 und 2011 habe er in der Anlage 6c (IX, GA 1581) zum Schriftsatz vom 30.01.2018 (IX, GA 1501) aufgelistet und ab IX, GA 1582 teilweise belegt; zu nennen seien hier etwa Ausgaben für Taschengeld, Kleidung und Geschenke sowie für Mobilfunkgebühren und diverse Versicherungen. Weitere Zahlungen habe er in der Anlage 6c (IX, GA 1581) aufgeführt; entsprechende Zahlungen seien ab 2012 bis zur Volljährigkeit der Antragsteller zu 2. und 3. erfolgt (XV, GA 2660). Ein Anspruch auf familienrechtlichen Ausgleich stehe der Antragstellerin zu 1. auch deshalb nicht zu, weil sie Sparbücher der Antragsteller zu 2. und 3. aufgelöst und auf ihr persönliches Konto habe umbuchen lassen; diese Gelder, die im Übrigen er auf die Sparbücher eingezahlt habe, seien zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden (XV, GA 2661).
69Der Antragsgegner vertritt ferner die Auffassung, der Antragstellerin zu 1. stehe auch der zugesprochene Trennungs- bzw. Nachscheidungsunterhalt nicht zu. Etwaige Ansprüche seien verwirkt. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass die Antragstellerin zu 1. sich aus eigenem Vermögen unterhalten könne. Äußerst hilfsweise werde die Einkommensberechnung des Amtsgerichts angegriffen.
70Im Einzelnen begründet der Antragsgegner seine Beschwerde wie folgt:
71Etwaige Ansprüche der Antragstellerin zu 1. seien bereits wegen Zeitablaufs verwirkt.
72Ab dem Jahr 2014 entfalle ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. wegen Zusammenlebens in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Dazu behauptet er, die Antragstellerin zu 1. hätte von März 2012 bis Oktober 2018 in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Die Antragstellerin zu 1. und ihr Partner hätten – wenngleich sie nicht zusammen gelebt hätten – die überwiegende Zeit außerhalb der Berufstätigkeit miteinander verbracht. Seit März 2012 habe der Freund regelmäßig jedes Wochenende von freitags bis sonntags bei der Antragstellerin zu 1. übernachtet; unter der Woche habe es wechselseitige Übernachtungen gegeben. Sämtliche Feierlichkeiten, Feste und Urlaube seien miteinander verbracht worden; der Freund habe die Antragstellerin zu allen Besuchen bei den Eltern der Antragstellerin zu 1. begleitet. Es seien mindestens zweimal im Jahr gemeinsame Urlaube verbracht worden; auch habe man mehrere Städtereisen gemacht. Die Antragstellerin zu 1. habe sich vor und nach einem operativen Eingriff rund 8 Wochen dauerhaft bei ihrem Freund aufgehalten; die Kinder seien in dieser Zeit bei ihm oder allein in Neuss gewesen. Während der sich anschließenden Kur sei sie von ihrem Freund regelmäßig besucht worden. Am Wochenende sei gemeinsam eingekauft und die Wäsche des Freundes in der Wohnung der Antragstellerin zu 1. gewaschen worden (XV, GA 2665).
73Der Antragsgegner hält weiter an seiner Auffassung fest, ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei wegen eines schweren vorsätzlichen gegen ihn gerichteten Vergehens, § 1579 Nr. 3 BGB, sowie wegen einer mutwilligen Verletzung seiner Vermögensinteressen, § 1579 Nr. 5 BGB, verwirkt, weil die Antragstellerin zu 1. ohne Absprache mit ihm im Dezember 2013 (XV, GA 2667) eine ihm wirtschaftlich gehörende Immobilie in Marokko für 230.000,00 € verkauft und den Erlös vereinnahmt habe. Dazu führt er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an, bereits das Schreiben des Ministeriums für Tourismus und Handwerk vom 14.09.2011 belege, dass zwischen den Eheleuten eine Schenkung vereinbart gewesen sei. Die Übertragung des Grundstücks auf ihn sei lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Die abredewidrige Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten erfülle den Straftatbestand der Unterschlagung. Hierdurch habe die Antragstellerin zu 1. seine Vermögensinteressen nachhaltig verletzt (XV, GA 2667).
74Verwirkung sei auch wegen Unterschlagung von Kindesvermögen gegeben. Dazu behauptet er, die Antragstellerin zu 1. habe Sparbuchguthaben der Antragsteller zu 2. und 3. vor deren Volljährigkeit abgehoben und für sich verbraucht (XVI, GA 2959). Der im Verfahren erfolgende Vortrag wider besseren Wissens führe ebenfalls zur Verwirkung (XVI, GA 2959).
75Hilfsweise macht der Antragsgegner geltend, die Antragstellerin zu 1. müsse den erzielten Erlös aus dem Grundstücksverkauf in Marokko für ihren Unterhalt einsetzen, § 1577 Abs. 1 BGB. Dies gelte auch im Hinblick auf ein Guthaben einer Ende 2010 gekündigten Versicherung bei der Y.-AG über 27.572,00 € (XV, GA 2667).
76Äußerst hilfsweise macht der Antragsgegner geltend, sein und das Einkommen der Antragstellerin zu 1. seien durch das Amtsgericht nicht zutreffend gewürdigt worden.
77Das Amtsgericht sei bezogen auf das Jahr 2009 von einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 4.620,19 € zzgl. Wohnwert in Höhe von 1.200,00 €, reduziert um Belastungen von 194,37 €, ausgegangen. Tatsächlich habe ihm lediglich ein unterhaltsrechtliches Einkommen – vor Abzug des Kindesunterhalts – in Höhe von 2.648,60 € zur Verfügung gestanden. Ein Wohnwert sei ihm nicht anzurechnen: Die monatlichen Belastungen für Zins und Tilgung in Höhe von 1.660,93 €, davon 55% = 913,51 €, zzgl. eines ihm anzuerkennenden Erhaltungsaufwands von 300,00 € überstiegen den Wohnwert. Zudem habe das Amtsgericht bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte fälschlicherweise die Steuerbelastung mit Null angesetzt. Richtigerweise habe er ein Gesamteinkommen von 67.975,00 € erzielt; davon entfielen auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: 69.234,00 € abzgl. der Negativeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 29.138,00 € zzgl. AfA 45.428,00 € abzgl. Gewerbebetrieb 17.648,00 € zzgl. Kapitaleinkünfte 99,00 €. Unter Zugrundelegung einer fiktiven Steuerlast verbleibe nach Abzug von 13.304,00 € an Sonderausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 54.671,00 €. Darauf seien 9.734,00 € Einkommensteuer, 486,70 € Solidaritätszuschlag zu zahlen. Ferner sei die Krankenversicherung mit 7.680,00 € anzuerkennen sowie seine Altersvorsorge (24% aus 69.234,00 € =) mit 16.616,00 €, so dass 33.458,00 € verblieben, das entspräche 2.788,00 € monatlich. Nach Abzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen = 139,40 €, verblieben nur 2.648,60 €/Monat. Als Altersvorsorge seien ihm die Tilgungsleistungen anzuerkennen. Seine Ausgaben hätten sich auf 21.432,75 €/Jahr belaufen. Nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von insgesamt 996,00 € errechneten sich Einkünfte von 1.652,60 €. Da die Antragstellerin zu 1. nach den Feststellungen des Amtsgerichts 1.032,68 € verdient habe, betrage die Differenz zwischen den Einkünften 619,92 €, so dass sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 265,68 € errechne. Dieser Betrag sei durch seine tatsächlichen Zahlungen auf Nebenkosten und in Höhe des monatlichen Betrages von 380,00 € mehr als kompensiert. Bei den von ihm im Jahr 2009 getragenen verbrauchsabhängigen Kosten für Strom, Gas und Wasser, gesamt 5.074,35 €/Jahr, also 422,86 € monatlich, handele es sich um Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1. (XV, GA 2668 bis 2670).
78Im Jahr 2010 sei das Amtsgericht von einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 8.712,08 € unter Einschluss des Wohnwerts ausgegangen; wiederum sei ein Wohnwert nicht anzurechnen. Tatsächlich hätte er insgesamt Einkünfte in Höhe von 140.343,00 € (Gewerbebetrieb: 56.472,00 € zzgl. nichtselbstständige Tätigkeit: 73.748,00 €, abzüglich Vermietung und Verpachtung: 30.091,00 € zzgl. AfA 40.224,00 €) erzielt, nach Abzug der Sonderausgaben verbliebe ein fiktiv zu versteuerndes Einkommen von 131.420,00 €. Hierauf fielen nach der Grundtabelle Steuern in Höhe von 47.132,00 € und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.592,00 € an. Die Krankenversicherung sei mit 7.312,00 €, seine Altersvorsorgeaufwendungen seien mit 31.252,00 € (24% von 130.220,00 €) bei tatsächlichen Aufwendungen von 33.769,00 € zu berücksichtigen, dann verblieben 52.055,00 €/Jahr oder 4.338,00 € monatlich. Nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von insgesamt 1.563,00 € (jeweils 522,00 € für die Antragsteller zu 2. und 3. bzw. 519,00 € für den Antragsteller zu 4.), verblieben 2.775,00 €. Dieser Betrag sei um die monatlichen Ausgaben in Höhe von 221,56 € für die von ihm nach der Trennungsvereinbarung zu tragenden Abgaben zu bereinigen, so dass 2.553,00 € verblieben, nach Abzug des Anreizsiebtels 2.188,00 €. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe die Antragstellerin zu 1. nach Abzug des Anreizsiebtels über 995,00 € verfügt, so dass sich ein Unterhaltsanspruch von 1.193,00 €/2 = 596,00 € ergäbe. Hierauf seien die von ihm geleisteten Zahlungen für Telekom, GEZ, Kabel TV, Strom, Gas, Wasser und Mobilfunkgebühren, insgesamt 7.694,00 €, damit monatlich 640,00 €, anzurechnen, so dass sich bereits rechnerisch kein Unterhaltsanspruch mehr ergebe (XV, GA 2670 bis 2671).
79Im Jahr 2011 habe das Amtsgericht bei ihm Einkünfte in Höhe von 13.612,92 € angesetzt. Tatsächlich ergebe sich für die Zeit von Januar bis Juni 2011 rechnerisch ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 1.764,50 € und für die Zeit von Juli 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 1.968,68 €. Hierauf seien die Kosten für Telefon, Kabel TV, Strom, Gas, Wasser, Handy sowie Nebenkosten von insgesamt 5.943,54 €/Jahr, also 495,95 € anzurechnen, so dass für den ersten Zeitraum ein Unterhaltsanspruch von 1.270,00 € verbliebe und für den zweiten Unterhaltszeitraum von 1.492,00 €. Damit beliefe sich der Gesamtrückstand auf 16.572,00 € und nicht wie vom Amtsgericht angenommen auf 22.433,00 €. Seine Einkünfte beliefen sich in Summe auf 229.087,00 € (Gewerbebetrieb: 104.339,00 € zzgl. nichtselbstständige Tätigkeit: 74.230,00 € zzgl. 83,00 € VuV zzgl. 944,00 € Kapitalvermögen zzgl. AfA 49.431,00 €), nach Abzug der Sonderausgaben verbliebe ein zu versteuerndes Einkommen von 219.462,00 €. Nach Abzug von Steuern (ESt: 88.152,00 €, Soli: 4.848,00 €, KV: 7.507,00 €) und der Altersvorsorge in Höhe von 42.870,00 € (24% von 178.629,00 €) verblieben 85.710,00 €, damit monatlich 7.142,50 €. Tatsächlich habe er 87.989,00 € getilgt. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die Kinder von 1.563,00 € von Januar bis Juni 2011 verblieben 5.579,50 €. Nach Abzug der sonstigen Kosten in monatlicher Höhe von 270,41 € für die nach der Trennungsvereinbarung von ihm zu übernehmenden Grundbesitzabgaben etc. verblieben 5.309,50 €, gekürzt um den Erwerbsbonus, 4.551,00 €. Das Einkommen der Antragstellerin zu 1. habe 1.022,00 €/Monat betragen, womit sich eine Differenz von 3.529,00 € und ein Unterhaltsanspruch von 1.764,50 € errechne, nach Abzug der 495,95 €, verbliebe ein Anspruch von 1.270,00 €/Monat. Da der Antragsteller zu 4. im Juli 2011 in seinen Haushalt gezogen sei, hätte das um den Unterhalt für die Antragsteller zu 2. und 3. verminderte Einkommen ab Juli 2011 6.098,50 €/Monat betragen, abzgl. der sonstigen Kosten von 270,41 € sowie des Anreizsiebtels verblieben 4.995,00 €/Monat. Ausgehend von Einkünften der Antragstellerin zu 1. von 1.022,00 € verblieben 3.973,00 €/Monat und damit rechnerisch ein Unterhaltsanspruch von 1.986,68 €, abzgl. 495,95 € = 1.492,00 €/Monat.
80Im Jahr 2012 sei das Amtsgericht bei ihm von Einkünften von 8.036,04 € ausgegangen. Tatsächlich hätte sich sein Einkommen – vor Abzug des Kindesunterhalts – auf nur 4.972,50 € belaufen. Aus allen Einkommensarten hätte er in 2012 151.948,00 € erzielt (Gewerbebetrieb: 36.263,00 € zzgl. 71.533,00 € nicht selbstständige Tätigkeit zzgl. 1.493,00 € Kapitaleinkünfte abzgl. 21.350,00 € VuV zzgl. 64.280,00 € AfA). Davon seien nach Abzug von Sonderausgaben 144.858,00 € zu versteuern. Nach Abzug von (fiktiven) Steuern und Sozialabgaben (Steuer: 52.776,00 €, Soli: 2.902,00 €, Krankenversicherung: 7.091,00 €) und Ausgaben zur Altersvorsorge in Höhe von 25.871,00 € (24% aus 107.796,00 €), verbliebe ein Einkommen von 63.309,00 € oder monatlich 5.275,00 €. Tatsächlich habe er 132.440,00 € an Tilgungsleistungen erbracht (XI, GA 2675). Von den errechneten 5.275,00 € seien die nach der Trennungsvereinbarung von ihm selbst zu tragenden Kosten von insgesamt 3.629,90 €, also monatlich 302,50 €, abzuziehen, so dass 4.972,50 € verblieben. Für den Besuch der Neusser Privatschule des Antragstellers zu 4. seien seine Ausgaben in Höhe von 2.000,00 €, also 167,00 € monatlich, zu berücksichtigen, verblieben 4.805,50 €. Das Amtsgericht habe auf Seiten der Antragstellerin zu 1. 1.588,00 € zugrunde gelegt und ab der Rückkehr des Antragstellers zu 4. 995,00 €. Da der Antragsteller zu 2. im Oktober 2012 volljährig geworden sei, errechne sich nach Abzug des Kindesunterhalts von 1.044,00 € für die Antragsteller zu 2. und 3. in der Zeit von Januar bis Juli 2012 nachehelicher Unterhalt in monatlicher Höhe von 931,57 €, im August und September nach Rückkehr von Z3 in Höhe von 844,14 €. Ab August 2012 sei das Einkommen der Antragstellerin zu 1. mit netto 1.340,00 €, um b.b.A. bereinigt mit netto 1.273,00 €, und nicht mit 995,00 € netto in die Berechnung einzustellen – das Amtsgericht habe das zu versteuernde Einkommen zu hoch angesetzt. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 ergäbe sich rechnerisch ein Anspruch in Höhe von 1.067,64 €/Monat. Hiervon müssten noch die verbrauchsabhängigen Kosten, die die Antragstellerin zu 1. zu tragen habe, in monatlicher Höhe von 201,00 € abgesetzt werden, so dass für die Zeit von Januar bis Juli 2012 ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 730,00 €, für August bis September 2012 in Höhe von 643,00 € und für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von 866,00 € verbliebe.
81Bezogen auf das Jahr 2013 habe das Amtsgericht seine Einkünfte unter Zuerkennung eines Wohnvorteils mit 9.301,00 € bemessen. Wie in den Jahren zuvor sei ein Wohnvorteil nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen werde das vom Amtsgericht rechnerisch ermittelte Einkommen nicht angegriffen. Der vom Amtsgericht angenommene Unterhalt von 1.300,00 € sei rechnerisch vertretbar; nach Abzug der verbrauchsabhängigen, nach der Trennungsvereinbarung von der Antragstellerin zu 1. zu erbringenden Kosten in monatlicher Höhe von 137,00 € verbliebe dann rein rechnerisch ein Unterhaltsanspruch von 1.163,00 €.
82Für das Jahr 2014 werde die Einkommensermittlung des Amtsgerichts – mit Ausnahme des Wohnwerts – nicht beanstandet. Soweit das Amtsgericht einen Unterhaltsanspruch in monatlicher Höhe von 1.300,00 € ermittelt habe, seien hiervon die von ihm nach der Trennungsvereinbarung übernommenen Kosten in monatlicher Höhe von 410,84 p.a. in Abzug zu bringen.
83Für die Jahre 2015 und 2016 werde die Einkommensfeststellung des Amtsgerichts mit Ausnahme des Wohnwerts und des rein rechnerisch ermittelten Unterhalts nicht beanstandet.
84Mit Schriftsatz vom 22.06.2020 (XVI, 2960 GA) macht der Antragsgegner geltend, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts einer selbst genutzten Immobilie beim Elternunterhalt sei auf den nachehelichen Unterhalt zu übertragen. Das gelte nicht nur bis zur Höhe des Wohnwerts der von ihm selbst bewohnten Immobilie; vielmehr seien bei konsequenter Anwendung der vom BGH aufgestellten Grundsätze, wonach es die Immobilie ohne die Zins- und Tilgungsleistungen nicht gäbe, auch sämtliche Tilgungsleistungen, die er für die von ihm vermieteten Immobilien aufwende, bis zur Höhe der jeweiligen Mieten anzuerkennen.
85Für 2010 ergäbe sich dann, dass statt dem bisher angesetzten Betrag von 31.252,00 € die vollen Tilgungsleistungen in Höhe von 33.769,59 € anzusetzen seien.
86Für das Jahr 2011 bedeute dies, dass von den erzielten Nettomieteinnahmen von 156.180,00 € (ohne Umlagen) zunächst die Zinsaufwendungen in Höhe von 98.271,57 € abgezogen werden müssten. Die verbleibende Differenz von 57.908,43 € sei zumindest bis zur Höhe der aus dem Steuerbescheid ersichtlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zzgl. AfA, das entspreche einem Betrag von 49.514,00 € (83,00 € zzgl. 49.431,00 €) zu berücksichtigen; die diesen Betrag übersteigenden Tilgungsleistungen seien dann im Rahmen der ihm zuzugestehenden Altersvorsorge – der Höchstbetrag betrage 42.870,00 € - abzugsfähig (XVI, GA 2961).
87Im Jahr 2012 seien von den vereinnahmten Mieteinnahmen von 253.162,00 € netto (ohne Umlagen) Zinsaufwendungen von 124.179,85 € abzuziehen; in Höhe der verbleibenden Differenz von 128.982,15 € seien Tilgungsleistungen zumindest bis zur Höhe der aus dem Steuerbescheid ersichtlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zzgl. Abschreibungen, das seien 42.930,00 € (-21.350,00 € zzgl. 64.280,00 € = 42.930,00 €) zu berücksichtigen. Die diesen Betrag übersteigenden Tilgungsleistungen seien dann im Rahmen der zulässigen Altersvorsorge - der Höchstbetrag belaufe sich auf 25.871,00 € - anzuerkennen. In den Jahren 2013 bis 2016 seien unter Bezugnahme auf die Anlagen AG-B46 bis AG-B49 ebenfalls sehr hohe Abzüge angefallen.
88Nach Klarstellung, dass sich seine Beschwerde nur gegen die Antragstellerin zu 1., nicht aber die Antragsteller zu 2. und 3. richte (XV, GA 2770), beantragt der Antragsgegner,
89unter Aufhebung des Schlussbeschlusses des Amtsgerichts Neuss, Az.: 48 F 316/10, die Anträge der Antragstellerin zu 1. zurückzuweisen.
90Die Antragstellerin zu 1. beantragt,
91die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
92Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Bezogen auf den zugesprochenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch macht sie geltend, die von dem Antragsgegner angeführte Metro-Karte sei kein Unterhalt (XVI, GA 2865) ebenso wenig wie die tatsächlich dargelegten kleineren Summen für Einkäufe mit dieser Karte; die tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge seien berücksichtigt. Freiwillige Zahlungen wie Taschengeld stellten keine Unterhaltsleistungen dar. Die Guthaben auf den Sparbüchern der Kinder habe sie nicht für sich verwendet. Zwar habe sie kurz vor der Volljährigkeit der Kinder die Sparbücher dahingehend geändert, dass diese auf sie selbst als Kontoinhaberin lauteten um zu vermeiden, dass das Geld „unsinnig“ verbraucht werde. Nach Widerspruch des Antragsgegners seien die Sparbücher aber wieder auf den Namen des jeweiligen Kindes umgeschrieben worden (XVI, GA 2865).
93Ihre Unterhaltsansprüche seien nicht wegen Zeitablaufs verwirkt. Es fehle an jeglichem Vertrauenstatbestand wie auch am Zeitmoment. Eine Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft liege ebenfalls nicht vor. Sie habe keine verfestigte Lebensgemeinschaft geführt. Sie habe ferner keine Unterhaltsansprüche durch die Veräußerung ihres Grundstücks in Marokko verwirkt; auch wirtschaftlich habe das Grundstück nicht dem Antragsgegner gehört. In der als Anlage AG-B9 bezeichneten Vollmacht sei im Übrigen nicht enthalten, dass ein Grundstück unentgeltlich übertragen werden sollte. Zudem lasse sich aus der Trennungsvereinbarung schließen, dass jeder Ehegatte im Ausland befindliche Vermögensgegenstände ohne Ausgleich für sich behalten dürfe. Die vorgelegte Anlage AG-B9 sei ihr nicht bekannt; zum Zeitpunkt der Errichtung – wohl am 31.03.2011 – sei sie nicht in Marokko gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits wieder den Namen „O.“ geführt wie in der Kopfzeile des Dokuments auch erwähnt; die Erklärung sei dagegen mit „L.“ unterschrieben worden. Sie sei auch nicht gehalten, den aus der Veräußerung erzielten Erlös für ihren Unterhalt einzusetzen. Dies wäre unbillig. Der Antragsgegner verfüge ebenfalls über mehrere Immobilien in Marokko, er sei sehr vermögend wie die Immobilienaufstellung zeige und könne den Unterhalt ohne weiteres aus seinen laufenden Einkünften tragen (XVI, GA 2867).
94Bezogen auf das Jahr 2009 habe das Amtsgericht die Einkünfte des Antragsgegners zutreffend unter Einschluss des Wohnwerts ermittelt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegner von dem Wohnwert seine vollständigen Tilgungsleistungen, die bestritten würden, in Abzug bringen können sollte. Wohl könne er im Rahmen von 4% seines Bruttoeinkommens, Altersvorsorge betreiben; hierfür habe das Amtsgericht bereits einen Betrag von 185,00 € angesetzt. Die vom Amtsgericht angesetzten Krankenversicherungsbeiträge seien nicht belegt und wohl aus den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit entnommen worden. Anderweitig erbrachte Zahlungen stellten keinen Unterhalt dar. Zahlungen, die der Antragsgegner nach der Trennungsvereinbarung ohnehin zu erbringen habe, könnten bei der Unterhaltsermittlung nicht berücksichtigt werden. Nebenkosten hätte der Antragsgegner im Rahmen des mit der Antragstellerin zu 1. bestehenden Mietvertrages abrechnen können.
95Die vom Amtsgericht für das Jahr 2010 vorgenommene Einkommensermittlung sei nachvollziehbar; allerdings seien den Einkünften noch weitere 10.000,00 € aus Vermietung und Verpachtung zuzuschlagen, das Einkommen des Antragsgegners sei damit um 833,00 € zu erhöhen (XVI, GA 2868). Es erscheine weiterhin zutreffend, die Abschreibung für Abnutzung in Abzug zu bringen und in allen Zeiträumen die tatsächliche Steuerlast zu berücksichtigen (XVI, GA 2869). Die von dem Antragsgegner getragenen Aufwendungen für die von ihr bewohnte Wohnung müsse sie sich nach der Trennungsvereinbarung nicht anrechnen lassen. Das von dem Antragsgegner angesetzte Anreizsiebtel dürfe nur auf Einkünfte aus Erwerbstätigkeit berechnet werden. Auch im Jahr 2010 seien keine weiteren Zahlungen auf den Unterhalt anzurechnen.
96Der von dem Amtsgericht für das Jahr 2011 und 2012 errechnete Unterhalt sei zutreffend. Weder sei mit fiktiven Steuern zu rechnen noch seien komplette Tilgungsleistungen abzuziehen. Zahlungen seien ebenfalls nicht auf den Unterhalt anzurechnen.
97Von den ihr durch das Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsbeträgen ab dem Jahr 2013 seien ihr wiederum keine Kosten abzuziehen. Die für das Haus angesetzten Beträge schulde der Antragsgegner aus der Trennungsvereinbarung; im Übrigen bestünde ein Mietverhältnis, so dass der Antragsgegner gehalten gewesen sei, etwaige Nebenkosten über den Mietvertrag abzurechnen.
98Schlussendlich sei die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen ausgeschlossen. Denkbare Forderungen aus dem Mietvertrag seien verjährt.
99Die Akten des Amtsgerichts Neuss zu den Geschäftszeichen 48 F 10/10 (Scheidung) und 48 F 351 /10 (e.A. Unterhalt) und 48 F 76/18 (s. Protokoll, XVI 2996) lagen dem Senat vor.
100II.
101Die Beschwerde ist teilweise begründet.
102Die Beschwerde hat, soweit sie die Höhe der vom Amtsgericht in der Zeit von November 2009 bis Dezember 2012 zugesprochenen Unterhaltsbeträge angreift, in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der ab Januar 2013 durch das Amtsgericht zugesprochenen Beträge ergibt sich rechnerisch stets ein die Anträge überschreitender Unterhaltsanspruch, so dass es bei den durch das Amtsgericht titulierten Beträgen verbleibt. Soweit sich das Rechtsmittel darauf stützt, etwaige Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1. seien u.a. wegen allgemeinen Zeitablaufs, wegen des Vorliegens einer verfestigten Lebensgemeinschaft oder wegen der Veräußerung eines Grundstücks in Marokko verwirkt, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde eine frühere zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 1. als durch das Amtsgericht vorgenommen, erreichen will. Der Beschwerde bleibt schließlich der Erfolg versagt, soweit sie die Antragstellerin zu 1. darauf verweisen will, zur Bedarfsdeckung das aus der Veräußerung ihres Grundstücks in Marokko erzielte Vermögen einzusetzen. Für die Zeit ab dem 01.12.2013 hat das Amtsgericht Ehegattenunterhalt weit unterhalb eines Anspruchs bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen tituliert. Eine weitere Absenkung des Unterhalts ist im Rahmen der nach § 1579 BGB bzw. § 1577 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung weder in Bezug auf die vorgetragenen Verwirkungsgründe noch in Bezug auf die Pflicht, Vermögen zum eigenen Unterhalt einzusetzen, veranlasst. Der Senat gelangt zu einem Ausspruch von Ehegattenunterhalt von 91.917,04 €; das Amtsgericht hatte 105.890,84 € tituliert, so dass insoweit die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern war. Eine zeitabschnittsweise Zusammenfassung der der Antragstellerin zu 1. zustehenden Unterhaltsbeträge findet sich am Ende des 1. Teils dieser Entscheidung.
1031. Teil: Ansprüche der Antragstellerin zu 1. auf Ehegattenunterhalt:
104A. Einkommensermittlung
105Die Antragstellerin zu 1. hat gegen den Antragsgegner ab November 2009 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1, Abs. 4 BGB, für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2016 ausschließlich aus § 1573 Abs. 2 BGB als Aufstockungsunterhalt nach den ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Das Amtsgericht hat den Nachscheidungsunterhalt bis zum Eintritt der Volljährigkeit des jüngsten Kindes am 14.10.2015 auf § 1570 BGB und ergänzend auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützt (vgl. Beschlussabdruck XIV, 2508, 2536 GA). Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht indes nicht; bei Beginn des hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraums ab November 2009 war auch das jüngste Kind der Beteiligten – der Antragsteller zu 4. – bereits 12 Jahre alt. Kind- und elternbezogene Gründe, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des 3. Lebensjahrs hinaus führen könnten und die Antragstellerin zu 1. an der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hätten hindern können, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin zu 1. nicht dargelegt. Der bloße Hinweis auf die schulischen Schwierigkeiten des Antragstellers zu 4. ist nicht ausreichend, ohne zugleich dazu vorzutragen, in welchem Umfang der Antragsteller zu 4. nachmittags nach Schulschluss überhaupt der Betreuung durch die Antragstellerin zu 1. bedurfte. Vorgetragen wurde weder, wann der Antragteller zu 4. morgens das Haus verlässt noch wann er nach Schulschluss zu Hause eintraf und inwieweit deshalb der Antragstellerin zu 1. eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte. Im Ergebnis wirkt sich die Unterscheidung nach Anspruchsgrundlagen nicht aus; denn das Amtsgericht hat, nachdem der Antragsteller zu 4. im Oktober 2015 volljährig geworden war, zum 31.12.2016 eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vorgenommen. Soweit der Antragsgegner eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 1. gem. § 1578b Abs. 2 BGB bereits zum 31.12.2012 (IV, GA 545), jedenfalls aber ab dem Jahr 2014 wegen der Annahme einer verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft erreichen will, dringt er damit nicht durch. Eine zeitabschnittsweise Unterscheidung nach Trennungs- und nachehelichem Unterhalt ist ebenfalls entbehrlich, nachdem der Antragsgegner mit seiner Beschwerde die amtsgerichtliche Entscheidung in Bezug auf eine in Abhängigkeit vom Ablauf des Trennungsjahrs zu beurteilende Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin zu 1. nicht angreift.
106Der Unterhalt der Antragstellerin zu 1. bemisst sich gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese richten sich wiederum nach dem verfügbaren Familieneinkommen (BGH FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 26). Dabei bestimmt sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Grundsatz nach den bis zur Rechtskraft der Scheidung eingetretenen Umständen.
107Da die Antragstellerin zu 1. ihren Unterhalt nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten berechnet, sind zunächst die Einkünfte des Antragsgegners und der Antragstellerin zu 1) ab November 2009 zu ermitteln.
1082009
109Hiernach ist auf Seiten des Antragsgegners von einem bereinigten und um den Kindesunterhalt verminderten monatlichen Einkommen in Höhe von 2.583,30 € und auf Seiten der Antragstellerin zu 1. von einem bereinigten Einkommen von 981,00 €, jeweils vor Abzug des auf das Erwerbseinkommen bezogenen Anreizsiebtels, auszugehen.
110Die Berechnung führt zu einem verbleibenden Unterhaltsanspruch in Höhe von 285 € (708,00 € abzgl. 422,86 €), weil sich die Antragstellerin zu 1. Aufwendungen des Antragsgegners für Verbrauchskosten der von ihr bewohnten Immobilie in monatlicher Höhe von 422,86 € erfüllungshalber anrechnen lassen muss.
111I. Einkünfte des Antragsgegners
1121. Vorbemerkungen
113Der Antragsgegner hat in diesem Jahr (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus der Verpachtung des Hotels in Marl, III, GA 489), aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der A.-GmbH, aus Kapital und aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die in diesem Jahr erzielten Einkünfte sind für die Berechnung des Unterhalts maßgebend. Zwar ist ein zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt bei Selbstständigen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs für die Zukunft grundsätzlich notwendig; hier ist aber ein in der Vergangenheit liegender Unterhaltszeitraum betroffen, so dass auf die im Jahr 2009 erzielten Einkünfte abzustellen ist (s. Nr. 1.5, 2. Absatz der Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf: Stand: 01.01.2020). Das Einkommen des Antragsgegners hat der Senat aus dem Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 27.05.2011 (III, GA 473) mit der zugehörigen Einkommensteuererklärung (III, GA 475 ff.) sowie aus der Dezemberabrechnung für 2009 (I, GA 21) entnommen. Dabei sieht sich der Senat zu folgenden Klarstellungen veranlasst:
114a) Soweit es die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit angeht, weist die Dezemberabrechnung für das Jahr 2009 (I, GA 21) nur die ab dem 01.08.2009 (Eintrittsdatum) erzielten Einkünfte als Geschäftsführer aus und endet mit einem Gesamtbrutto = Steuerbrutto von 28.847,50 €. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 weist für das gesamte Jahr steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 69.234,00 € aus (III, GA 474). Gehaltsabrechnungen aus der Zeit vor dem 01.08.2009 liegen nicht vor. Aus welcher Art von abhängiger Beschäftigung seine Einkünfte vor dem 01.08.2009 entstammen, kann damit zwar nicht anhand von Gehaltsabrechnungen nachvollzogen werden. Dass sie aus einem Angestelltenverhältnis jenseits der A.-GmbH entstammen, ist aber angesichts des unstreitigen Vortrags, der Antragsgegner sei seit 1999 selbständig, wenig wahrscheinlich. Zudem entspricht der Jahresbetrag von 69.234,00 € / 12 exakt dem monatlichen Bruttoeinkommen in der Dezemberabrechnung 2009, so dass viel dafür spricht, dass der Antragsgegner auch in den Monaten vor August 2009 sein Einkommen selbst bestimmt hat. Dies belegt auch die von ihm selbst gefertigte Aufstellung seiner Lohneinkünfte für das Jahr 2009 (IV, GA 611), die er als Anlage zum Schriftsatz vom 19.03.2014 (IV, GA 542 ff.) zu den Akten gereicht hat. Schließlich weist der Steuerbescheid für das Jahr 2009 bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben keine Altersvorsorgeaufwendungen abzüglich eines Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung aus, wie das bei einem gesetzlich Versicherten zu erwarten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann für das Jahr 2009 – wie es auch das Amtsgericht getan hat – mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gerechnet werden, die sich aus dem Steuerbescheid ergeben.
115b) Worauf die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.646,00 € (Steuerbescheid III, GA 474; zugehörige Anlage G, III, 489) beruhen – es handelt sich um Einnahmen, die der Antragsgegner als Einzelunternehmer aus der Verpachtung des Hotels in Marl erzielt –, lässt sich anhand der Steuererklärung für das Jahr 2009 nicht aufklären. Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2008 (III, GA 437) lässt sich schließen, dass das Gewerbe erst im Jahr 2009 aufgenommen wurde, denn der Steuerbescheid für 2008 enthält noch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auf dieser Grundlage sind die im Jahr 2009 erzielten Verluste unterhaltsrechtlich zu akzeptieren, weil sie kurzfristig sind; ab dem Jahr 2010 werden durchgehend positive Einkünfte erzielt. Die Antragstellerin zu 1. greift den Punkt im Übrigen, anders als noch in der ersten Instanz, nicht an. Eine Bereinigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die Gewerbesteuer entfällt, da das Unternehmen keinen Gewinn erzielt hat (s. Steuererklärung für 2009, Anlage G, Zeile 17, III, GA 489).
116c) Dem Vortrag der Beteiligten folgend sieht der Senat wie das Amtsgericht davon ab, etwaige Gewinne (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG) aus den Gesellschaften, an denen der Antragsgegner beteiligt ist, bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, wenngleich der Antragsgegner grundsätzlich verpflichtet ist, etwaige Gewinne aus seinen Beteiligungen an der A.-GmbH (I, GA 137), der B.-GmbH - Betrieb und die Beratung von Hotels (I, GA 151) und der C.-GmbH (I, GA 160) zu thesaurieren.
117d) Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat das Amtsgericht einen Betrag von 15.024,00 € in die Berechnung eingestellt, weil es diesen Betrag als unstreitig behandelt hat (Beschlussabdruck S. 16 unten, XIV, GA 2513).
118aa) Gegen den Ansatz sämtlicher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist nichts zu erinnern. Diese prägten die ehelichen Lebensverhältnisse. Denn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden sämtlich aus Mietobjekten erzielt, die allesamt vor Rechtskraft der Scheidung erworben worden sind.
119bb) Tatsächlich sind die Mieteinkünfte nach Bereinigung der aus der Steuererklärung ersichtlichen Überschüsse um die AfA - insoweit nur geringfügig abweichend - mit 15.029,00 € statt mit 15.024,00 € anzusetzen (zur Berechnung im Einzelnen s. unter 2.a.). Hierbei handelt es sich um den Saldo, der sich aus der Verrechnung der positiven mit den negativen Überschüssen aus sämtlichen Mietobjekten, jeweils unter Zurechnung der AfA, ergibt. Diese Saldierung, wie sie auch das Amtsgericht im Grunde durch Übernahme des unstreitig gestellten Betrages übernommen hat, hält der Senat für zulässig, da die Summe aller Mieteinkünfte positiv bleibt (eine abweichende Beurteilung ist nur veranlasst, wenn trotz Zurechnung der AfA die Einkünfte aus VuV insgesamt negativ bleiben, s. BGH, FamRZ 2005, 1159, Rdn. 15, 19, 20). Dass eine nach Objekten getrennte Abrechnung vorzunehmen ist, wenn ein Teil der Objekte auch nach Korrektur der Abschreibungen weiterhin Verluste macht (so Gerhardt, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 459), teilt der Senat mit Blick darauf, dass die Mischeinkünfte aus allen Objekten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, nicht. Es bleibt bei der Saldierung, selbst dann, wenn sich bei manchen Objekten trotz Zurechnung der AfA immer noch negative Einkünfte ergeben.
120Hieran wird festgehalten, auch wenn sich bei manchen Objekten trotz Zurechnung der AfA in Summe weiterhin ein negativer Überschuss ergibt. Dies betrifft die Objekte M.-Straße 24 und 26, P.-Straße, Q.-Straße (später wird dieses Objekt zur K.-Straße umbenannt) und die R.-Straße 2 in Gevelsberg.
121Die aus diesen Objekten erzielten Negativeinkünfte muss sich die Antragstellerin zu 1. gleichwohl entgegen halten lassen.
122Die Negativeinkünfte bezogen auf die beiden Eigentumswohnungen im M.-Straße 24 und 26, angeschafft in 2001, beruhen im Wesentlichen auf schwankenden Mieteinkünften. Negative Einkünfte, die aus vorübergehenden Mietausfällen resultieren, sind jedoch in der Regel zu akzeptieren (Gerhardt, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl., § 1 Rdn. 459). So liegt der Fall hier. Ein Vergleich über die Jahre 2007 bis 2010 zeigt, dass die im Erdgeschoss liegende Wohnung durchgehend zu einem Mietzins von 7.920,00 € im Jahr = 660,00 € monatlich vermietet werden konnte, während die im 2. Obergeschoss liegende Wohnung lediglich im Jahr 2007 (III, 421 GA) voll zu monatlich 670,00 €, jährlich 8.040,00 €, im Jahr 2008 (III, 453 GA) nur für 8 Monate, im Jahr 2009 (III, 496 GA) nur für etwas über 4 Monate und erst im Jahr 2010 (VIII, 1371 GA) wieder für volle 12 Monate zu einer dann höheren Miete von 690,00 € = 8.280,00 € vermietet werden konnte.
123Bei dem Objekt P.-Straße beruht der negative Überschuss darauf, dass es sich um zwei unbebaute Grundstücke, angeschafft in 12/2005, handelt. Die negativen Einkünfte sind den Ausgaben für die Grundsteuer gleichzusetzen (vgl. III, GA 506).
124Der negative Überschuss für das Objekt Q.-Straße (ehemals K.-Straße), angeschafft am 23.01.2006, resultiert ebenfalls daraus, dass es sich um ein unbebautes Grundstück handelt. Der negative Überschuss ist der Summe aus Grundsteuer und Schuldzinsen gleichzusetzen (III, GA 508).
125Bei dem Objekt R.-Straße in Gevelsberg handelt sich um 2 Doppelhaushälften. Im Jahr 2009 wurden nach der Steuererklärung noch keine Mieteinkünfte erzielt. Der negative Überschuss von -19.009,000 € wurde durch die Abschreibungen auf das Gebäude in Höhe von 5.187,00 €, Schuldzinsen in Höhe von 12.600,00 €, Ausgaben für Heizung und Hausversicherung in Höhe von 938,00 € und Vermietungsanzeigen in Höhe von 284,00 € erzielt (s. III, 514/514 R).
126Die negativen Einkünfte aus den vorbezeichneten Objekten sind unterhaltsrechtlich hinzunehmen: Sämtliche Objekte sind vor Rechtskraft der Scheidung angeschafft worden. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren dadurch geprägt, dass die Eheleute eine Mehrzahl von Immobilien anschafften und hielten, mit der Folge, dass die Eheleute ihren Lebensunterhalt abgesehen von den sonstigen Einkünften des Antragsgegners auch aus den Gesamteinkünften aus VuV (die teils einen Verlust, teils einen Überschuss ergaben) bestritten. Die Entscheidung, den Lebensunterhalt in dieser Form zu bestreiten, ist bereits zu Ehezeiten gefallen und danach gelebt worden. Die Antragstellerin zu 1. hat dies mitgetragen. Bei dem Objekt Q.-Straße handelt es sich im Übrigen um das Grundstück, auf welchem der Antragsgegner für die Antragstellerin zu 1. das in der Trennungsvereinbarung zugesagte Wohnhaus errichten sollte. Die vor Fertigstellung auflaufenden Negativeinkünfte durch Schuldzinsen hat die Antragstellerin zu 1. unterhaltsrechtlich mitzutragen.
127cc) Wie es auch das Amtsgericht indirekt getan hat, sind den aus dem Steuerbescheid für 2009 ersichtlichen Mieteinkünften die sich aus der zugehörigen Steuererklärung ersichtlichen und im Steuerbescheid berücksichtigten Abschreibungen für Gebäudeabnutzungen (AfA) zuzuschlagen, weil ihnen – der BGH-Rechtsprechung folgend – lediglich ein pauschal angerechneter Verschleiß von Vermögensgegenständen zugrunde liegt und die steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1159, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2012, 514, zit. nach juris, Rdn. 33; Gerhardt, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 457, dort auch zum Streitstand; s. im Übrigen Nr. 1.6. der Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Stand: 01.01.2020).
128Nach Gerhardt soll – damit abweichend vom BGH – zwar generell ein Substanzverlust zu berücksichtigen sein, da auch Gebäude einer Abnutzung, d.h. einem Wertverlust, unterliegen (so auch Gerhardt, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl., § 1 Rdn. 457). Ob diese Auffassung zutrifft, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.01.2012 offen gelassen und klargestellt, dass die AfA nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der eingetretene Wertverlust sich ausnahmsweise durch einen Vergleich des Gebäudewerts bei der Anschaffung und der Veräußerung konkret ermitteln lässt und in etwa den Abschreibungsbeträgen entspricht (vgl. die Zusammenfassung bei Gerhardt, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 457 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2012, 514 Rdn. 33).
129Dass an den Gebäuden tatsächlich ein konkreter Wertverlust eintritt, was den Antragsgegner zu einer Rücklagenbildung nötigte, weshalb die Abschreibungen zu berücksichtigen seien, trägt der Antragsgegner jedoch nicht vor, so dass der Streit hier – wie in einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, veröffentlicht in FamRZ 2014, 777, zit. nach juris, Rdn. 148, dahinstehen kann (s. dort auch zum entsprechenden Vortragserfordernis des Immobilienbesitzers).
130dd) Der Senat teilt ferner die Auffassung des Beschwerdeführers (XVI, GA 2951), dass den Mieteinkünften nicht nur die steuerlich bereits berücksichtigten Zins-, sondern auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe der positiven Gesamteinkünfte entgegenzusetzen sind. Die vom BGH in seiner Entscheidung vom 18.01.2017, XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519 entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auch auf solche Immobilien zu übertragen, die zur Einkommenserzielung vermietet werden.
131Bekanntlich hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519) und vom 04.07.2018 (XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506) seine Rechtsprechung zur Anerkennungsfähigkeit von Tilgungsleistungen bei der Wohnwertbemessung und zur Anerkennungsfähigkeit im Rahmen der sekundären Altersvorsorge geändert. Die am 18.01.2017 ergangene Entscheidung ist zwar zum Elternunterhalt ergangen. In seiner am 04.07.2018 verlautbarten Entscheidung hat der BGH aber darauf hingewiesen, dass seine im Bereich des Elternunterhalts entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen auf einen angerechneten Wohnwert auch im nachehelichen Unterhalt Berücksichtigung finden sollen (BGH, FamRZ 2018, 1506, Rdn. 31). Danach sind die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33 mit Anm. Reinken, NJW 2017, 1169, 1173). Darin liegt keine zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehende Vermögensbildung, wenn und soweit den Tilgungsanteilen noch ein einkommenserhöhender Wohnvorteil aufseiten des Unterhaltsschuldners gegenübersteht (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33 unter Bezug auf Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 1603 Rdn. 54; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rdn. 578 f.; Erman/Hammermann, BGB, § 1603 Rdn. 61). Schließlich gäbe es den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete ohne die Zins- und Tilgungsleistungen nicht (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33). Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als zulässige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 34).
132Diese Grundsätze können nach Auffassung des Senats uneingeschränkt auf solche Konstellationen übertragen werden, in denen der Unterhaltsschuldner sich zum Zwecke der Altersvorsorge Immobilien anschafft, hierfür einen Kredit aufnimmt und diese dann weitervermietet (so auch Borth, in FamRZ 2017, 682, 684 unter Hinweis auf Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl. Teil 4, Rz. 789, 880, 1218; ebenso Borth, FamRZ 2019, 160, 162). Die Nutzung als Renditeobjekt steht der Übertragung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen bei selbstgenutzten Immobilien im Wege der Wohnwertanrechnung nicht entgegen. Entscheidet sich der Unterhaltsschuldner zum Kauf einer Immobilie, zu deren Erwerb er Kredite einsetzen muss, kann der Unterhaltsgläubiger nur deshalb von den Mieteinnahmen profitieren, weil der Unterhaltsschuldner zum Erwerb des Objekts Kredite eingesetzt hat. Die daraus erzielten Mieten gäbe es ohne die Zins- und Tilgungsleistungen nicht. Die Darlehensaufnahme zur Finanzierung eines Renditeobjekts dient der Altersvorsorge des Unterhaltsschuldners; in welcher Form er diese betreibt, bleibt ihm überlassen; er kann daher im Rahmen zulässiger Altersvorsorge auch Tilgungen von Immobilienschulden betreiben (BGH, FamRZ 2003, 860, zit. nach juris, Rdn. 28) und dann ebenso wie ein Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie diese im Alter entweder selbst nutzen oder verkaufen und das dadurch gewonnene Vermögen für sein Alter einsetzen. Ist die eigene angemessene Altersvorsorge ein unterhaltsrechtlich hinzunehmender Zweck, gibt es keinen sachlichen Grund, einen Unterhaltsschuldner, der eine Immobilie zu Wohnzwecken erwirbt anders zu behandeln als einen solchen, der eine Immobilie erwirbt, um sie zu vermieten, selbst wenn dieser im Alter daraus weiterhin Mieteinnahmen erzielen will. Bis zur Höhe der Mieteinkünfte sind daher Tilgungsleistungen, selbst wenn sie die zulässige Altersvorsorgequote – im Streitfall von 24% für Selbständige – überschreiten, zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltsschuldner durch die Tilgungsleistungen und die damit fortschreitende Lastenfreiheit der Immobilien auch Vermögen bildet. Ohne die Tilgungsleistungen entfielen nämlich die mittels der Finanzierung generierten Einkünfte vorliegend in Form der Miete, so dass der Unterhaltsgläubiger jedenfalls bei Deckelung der Abzugsfähigkeit von Vermögensaufwendungen bis zu den Erträgen keinen Nachteil erleidet.
133ee) Die übrigen Einkünfte, insbesondere die aus Kapitalvermögen, können wie aus dem Steuerbescheid ersichtlich und auch vom Amtsgericht angenommen, zugrunde gelegt werden, bezogen auf die Mieteinkünfte noch mit folgender Abweichung:
134Soweit für das Objekt S.-Straße und T.-Straße im Steuerbescheid die Mieteinkünfte zwischen der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsgegner geteilt wurden, werden diese allein dem Antragsgegner zugeschlagen. Die Antragstellerin zu 1. rechnet die Mieteinnahmen von 15.024,00 € unter Einschluss der beiden vorgenannten Objekte wie auch das Amtsgericht allein dem Antragsgegner zu; auch die als Anlage zum Schriftsatz vom 11.07.2013 überreichte Unterhaltsberechnung K1 (III, GA 516) der Antragstellerin zu 1. belegt, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass allein der Antragsgegner die Mieteinkünfte generiert hat. Denn die Antragstellerin zu 1. rechnet sich selbst keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an, was der Antragsgegner nicht beanstandet hat.
1352. Danach ergeben sich zunächst folgende Einkünfte:
136Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
-17.646,00 € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit |
69.234,00 € |
Damit Erwerbseinkünfte: |
51.588,00 € |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
99,00 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
15.029,00 € |
Gesamteinkünfte: |
66.716,00 € |
a) Dabei ermittelt der Senat die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wie folgt:
138Abweichend von der Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22.06.2020 (s. dort S. 3, XVI GA 2961) ist nicht von den reinen Netto-Mieteinnahmen auszugehen. Vielmehr sind wie steuerrechtlich üblich, von der Summe der Einnahmen (Mieteinnahmen zzgl. Umlagen, verrechnet mit Erstattungen) die Werbungskosten, die bereits die Zinsleistungen beinhalten, und die dem Antragsgegner steuerrechtlich anerkannt werden, abzuziehen. Auf den so verbleibenden Überschuss sind die Tilgungsleistungen anzurechnen. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung – dabei sind die aufgeführten Beträge der Steuererklärung für das Jahr 2009, Anlage V, entnommen:
139Objekt |
Summe der Einnahmen |
Zinsen |
Übrige Werbungs-kosten ohne AfA |
Überschuss |
M.-Straße 24 u. 26 III, GA 496 |
14.120,00 € |
- 10.713,00 € |
- 6.760,00 € |
-3.353,00 € |
S.-Straße III, GA 498 |
16.800,00 € |
- 12.500,00 € |
- 1.800,00 € |
2.500,00 € |
T.-Straße III, GA 500 |
22.240,00 € |
- 9.252,00 € |
- 5.352,00 € |
7.636,00 € |
M.-Straße 156-158 III, GA 502 |
10.080,00 € |
- 6.785,00 € |
- 3.257,00 € |
38,00 € |
U.-Straße III, GA 504 |
31.200,00 € |
- 7.530,00 € |
- 3.050,00 € |
20.620,00 € |
P.-Straße III, GA 506 |
0,00 € |
0,00 € |
- 99,00 € |
- 99,00 € |
Q.-Straße III, GA 508 |
0,00 € |
- 2.809,00 € |
- 43,00 € |
- 2.852,00 € |
D.-Straße 113 III, GA 510 |
16.200,00 € |
- 8.621,00 € |
- 4.212,00 € |
3.367,00 € |
D.-Straße 105 III, 512 |
11.636,00 € |
- 7.054,00 € |
- 3.588,00 € |
994,00 € |
R.-Straße 2 III, GA 514 |
0,00 € |
- 12.600,00 € |
- 1.222,00 € |
- 13.822,00 € |
Gesamtergebnis |
122.276,00 € |
- 77.864,00 € |
- 29.383,00 € |
15.029,00 € |
Ein Abzug der Absetzung für Abnutzung ist aus den o.g. Gründen nicht vorzunehmen, so dass 15.029,00 € aus VuV verbleiben. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man auf den für das jeweilige Objekt im Steuerbescheid für das Jahr 2009 ausgewiesenen Überschuss die AfA addiert:
141M.-Straße 24 und 26 (III, 496): EW …. (Ü:-11.020 € zzgl. 7.667 € AfA = -3.353,00 €) |
-3.353,00 € |
S.-Straße (III, 498): EW …. Ü: -4.549 € zzgl. 7.049 € AfA = 2.500,00 € |
2.500,00 € |
T.-Straße (III, 500): EW …. (Ü: 733 € zzgl. 6.903 € AfA = 7.636,00 €) |
7.636,00 € |
M.-Straße 156-158 (III, 502): EW …. (Ü:-7.119 € zzgl. 7.157 € AfA = 38,00 €) |
38,00 € |
U.-Straße (III, 504): EW …. (Ü: 16.849 € zzgl. 3.771 € AfA = 20.620,00 €) |
20.620,00 € |
P.-Straße (III, 506): EW …. (Ü: -99 € zzgl. 0 € AfA = -99,00 €) |
-99,00 € |
Q.-Straße (III, 508): EW …. (Ü:-2.852 € zzgl. 0 € AfA = -2.852,00 €) Im EStB unter „weitere Objekte“ |
-2.852,00 € |
D.-Straße 113 (III, 510): …. (Ü:-1.525 € zzgl. 4.892 € AfA = 3.367,00 €) |
3.367,00 € |
D.-Straße 105 (III, 512): …. (Ü:-2.455 € zzgl. 3.449 € AfA = 994 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: 21.464,-€ |
994,00 € |
R.-Straße 2 (III, 514): (Ü:-19.009 € zzgl. 5187 € AfA = -13.822 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: 21.464,-€ |
-13.822,00 € |
Zwischensumme VuV: |
15.029,00 € |
b) Den Gesamtmieteinkünften sind die von dem Antragsgegner aufgewandten Tilgungsleistungen bis zur Höhe der Mieteinkünfte gegenüberzustellen. Die tatsächlich erbrachten Tilgungsleistungen ergeben sich aus den Kontoauszügen der kreditgebenden Banken für das Jahr 2009, die mit Schriftsatz vom 17.06.2020 nachgereicht worden sind (XVI, GA 2893 ff.). Die Tilgungsleistungen aus den Objekten M.-Straße 24+26 = 3.195,16 € zzgl. S.-Straße = 7.834,15 € zzgl. T.-Straße = 2.493,26 € zzgl. M.-Straße 156+158 = 2.937,36 €, gesamt 16.459,93 € übersteigen bereits um 1.430,93 € die positiven Mieteinkünfte in Höhe von 15.029,00 €, so dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Ergebnis mit 0,00 € zu bewerten sind.
143Im Einzelnen:
144Der Jahreskontoauszug für das Objekt M.-Straße 24+26 zur Kontonummer 001 vom 31.12.2009 belegt 8 Zahlungen zu 1.158,93 € = 9.271,44 €, davon entfielen auf Zinsen 7.120,86, verbleibt ein Tilgungsanteil von 2.150,58 €. Der Kontoauszug zur Kontonummer 010 belegt eine Rate zu 1.159,48 € und 3 Raten zu 1.158,93 €, gesamt 4.636,27 €, davon Zinsen 900,22 € zzgl. 898,42 € zzgl. 897,16 € zzgl. 895,89 = 3.591,69 €, keine Gebühren, verbleibt ein Tilgungsanteil in Höhe von 1.044,58 € (XVI, AG-B 25, 2915 GA), damit gesamt 3.195,16 €.
145Die vorgelegten Kontoauszüge für das Objekt S.-Straße - noch zur Darlehensnummer 002 - belegen eine Rate zu 780,55 €, 3 Zahlungen zu 780,00 €, Zinsen von 1.404,97 € (XVI, 2917 GA), ergibt einen Tilgungsanteil von 1.715,58 €. Der Kontoauszug vom 31.12.2009 – nun zur (neuen) Darlehensnr. 003 – belegt auf XVI, 2918 weitere 8 Raten zu 780,00 € = 6.240,00 €, davon Zinsen: 2.728,18 €, keine Gebühren, verbleibt ein Tilgungsanteil in Höhe von 3.511,82 €, gesamt damit 5.227,40 €. Der vorgelegte Jahreskontoauszug zur Kontonummer 004 (XVI, 2919 GA) belegt vierteljährliche Zahlungen von 2.436,68 € x 4 = 9.746,72 €, davon Zinsen 7.430,86 €, Gebühren keine, verbleibt ein Tilgungsanteil von 2.315,86 €. Der zur Kontonummer 005 vorgelegte Auszug (XVI, GA 2921) belegt 3 Zahlungen zu 306,50 € = 919,50 €, davon entfallen auf Zinsen: 699,95 €, verbleibt an Tilgung 219,55 € (nicht 290,89 €). Der zur Kontonummer 006 vorgelegte Kontoauszug (XVI, GA 2920) belegt eine Gutschrift zu 307,05 €, davon Zinsen 235,71 €, verbleiben an Tilgung 71,34 €, damit gesamt 7.834,15 € für dieses Objekt.
146Der vorgelegte Jahreskontoauszug zur Kontonummer 007 für das Objekt T.-Straße belegt 12 Zahlungen zu je 554,17 € = 6.650,04 €, davon Zinsen 4.156,78, Gebühren keine, verbleibt ein Tilgungsanteil von 2.493,26 €.
147Für das Objekt M.-Straße 156 + 158 belegt der Kontoauszug zur Darlehensnummer 008 eine Gutschrift von 1.311,55 €, davon Zinsen 852,85 €, verbleibt an Tilgung 458,70 €. Der Jahreskontoauszug zur Kontonummer 011 belegt 3 Zahlungen zu 1.311,00 € = 3.933,00 €, davon Zinsen 2.521,73 €, verbleiben 1.411,27 € an Tilgung. Zur Kontonummer 009 belegt der Kontoauszug vom 25.05.2009 eine Gutschrift zu 1.119,80 €, davon Zinsen 857,97 €, verbleibt zur Tilgung 261,83 €. Der Jahreskontoauszug zur Kontonummer 012 belegt 3 Zahlungen zu 1.119,25 € = 3.357,75 €, davon Zinsen 2.552,19 €, verbleibt ein Tilgungsanteil von 805,56 €. Damit sind für dieses Objekt 2.937,36 € getilgt worden.
148Der Antragsgegner verfügte damit im Jahr 2009 aus allen Einkunftsarten über Gesamteinkünfte von 51.687,00 €:
149Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
-17.646,00 € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit |
69.234,00 € |
Damit Erwerbseinkünfte: |
51.588,00 € |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
99,00 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
0,00 € |
Gesamteinkünfte |
51.687,00 € |
Davon entfallen auf Erwerbseinkünfte 51.588,00 € und auf die weiteren Einkünfte 99,00 € (Kapital). 99% der Einkünfte fallen auf eine Erwerbstätigkeit, so dass die Abzüge im Hinblick auf das Anreizsiebtel für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersversorgung von diesem Einkommen vorgenommen werden. Monatlich ergeben sich damit 4.299,00 € brutto aus Erwerbseinkünften und 8,25 € aus sonstigen Einkünften, gesamt damit 4.307,25 €.
1513. Steuerlast
152a) Steuern und Abgaben sind im Jahr 2009 nicht angefallen, so dass die Steuerlast mit 0,00 € berücksichtigt wird. Der Senat legt nach dem sog. Für-Prinzip die tatsächliche Steuerbelastung für das Jahr 2009 zugrunde. Diese beträgt ausweislich des für das Jahr 2009 ergangenen Steuerbescheids 0,00 € (vgl. III, GA 473). Die darin liegende Abweichung vom In-Prinzip ist angesichts des Umstands, dass der Antragsgegner selbstständig ist, gerechtfertigt. Sowohl das In-Prinzip wie das Für-Prinzip dürfen bei der Einkommensermittlung für Selbstständige herangezogen werden, damit unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls die geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens durch den Tatrichter herangezogen wird (BGH, FamRZ 2011, 1851, zit. nach juris, Rdn. 19).
153b) Entgegen der von der Beschwerde geäußerten Rechtsauffassung ist zur Feststellung des unterhaltsrechtlichen Einkommens die tatsächlich entrichtete Steuer in Abzug zu bringen (BGH, FamRZ 2005, 1159, zit. nach juris, Rdn. 19) wie sie im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 ausgewiesen ist. Die Ermittlung einer fiktiven Steuerlast ist nicht veranlasst.
154Eine fiktive Steuerlast ist nur dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1159, zit. nach juris, Rdn. 15; BGH, FamRZ 2005, 1817, zit. nach juris, Rdn. 28; Gerhardt, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 1018). Unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Abschreibungen für Gebäudeabnutzungen (AfA): Diese berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen lediglich ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrunde liegt und die zulässigen steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (BGH, FamRZ 2005, 1159, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2012, 514, zit. nach juris, Rdn. 33; s. auch bereits BGH, FamRZ 2003, 741, zit. nach juris, Rdn. 16; OLG Hamm, FamRZ 2014, 777, zit. nach juris, Rdn. 145, 147; kritisch zu generellen Nichtberücksichtigung der AfA weiterhin Gerhardt, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 457). Entsprechend sind die in dem Steuerbescheid ersichtlichen Einkünfte um die aus den Einkommensteuererklärungen ersichtlichen AfA zu erhöhen. Eine fiktive Steuerlast wäre jedoch nur dann vorzunehmen, wenn tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die einen Steuerabzug rechtfertigten. Gerade daran fehlt es. Den AfA stehen tatsächliche Aufwendungen nicht gegenüber. Der Antragsgegner hat keine Aufwendungen, die den steuerrechtlich angesetzten AfA entsprechen. Tilgungsleistungen sind den AfA nicht gleichzusetzen. Denn der Verlustabzug in Gestalt der AfA wird auch demjenigen gewährt, der bereits lastenfreies Eigentum erworben hat. Damit bleiben als Aufwendungen nur die Zinsbelastungen für die Darlehensverbindlichkeiten übrig, durch die der Grundbesitz erst ermöglicht wird. Auch diese gehen aber nicht in der Abschreibungsmöglichkeit auf, weil diese schon gesondert als Teil der Werbungskosten berücksichtigt werden – sie vermindern in Höhe der nachgewiesenen Zinsbelastung die Summe der Mieteinkünfte. Der Antragsgegner erleidet hierdurch keinen Nachteil. Unterhaltsrechtlich misst der Senat dem Antragsgegner nur das Einkommen zu, was er ohnehin hat. Denn der Senat berücksichtigt die Mieteinnahmen in der Höhe, wie sie sich nach Verminderung um Zinsen und Werbungskosten darstellen.
155Eine fiktive Steuerberechnung nach den etwa in BGH, FamRZ 2005, 1159, zit. nach juris, Rdn. 20 aufgestellten Grundsätzen führte im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis. Eine fiktive Steuerberechnung erfolgt in der Weise, dass das zu versteuernde Einkommen um den in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Verlustabzug aus Vermietung erhöht wird. Aus dem erhöhten Einkommen wird eine fiktiv zu zahlende Steuer nach der Steuertabelle ermittelt. Von dem unterhaltsrechtlichen relevanten Bruttoeinkommen (ohne Berücksichtigung des Verlustabzugs) ist anstelle der tatsächlich gezahlten Steuer die fiktiv ermittelte Steuerlast in Abzug zu bringen (s. Gerhardt, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 459).
156Ginge man so vor, müsste das zu versteuernde Einkommen, also das aus dem Steuerbescheid ersichtliche Einkommen, in einem ersten Schritt um den auf die AfA entfallenden Verlustabzug erhöht werden. Bezogen auf dieses erhöhte Einkommen müsste dann eine fiktiv zu zahlende Steuer nach der Steuertabelle ermittelt werden. Bei der Ermittlung der fiktiv zu zahlenden Steuer würde man dann aber - wie es das Finanzamt auch täte - nur auf die tatsächlich zu versteuernden Einkünfte abzustellen haben, also auf das Einkommen, vermindert um die sich aus den Einkommensteuererklärungen ersichtlichen AfA. Denn in diesem Schritt ist die Steuer nach EStG zu ermitteln, steuerrechtlich also ein Verlustabzug für AfA vorzunehmen. Das Einkommen wäre dann weiter um die abzusetzenden Sonderausgaben – wie im Steuerbescheid ausgewiesen - zu bereinigen und dann die Steuer zu ermitteln. Hieraus erhellt, dass die nach der Grundtabelle festzusetzende (fiktive) Steuer nicht höher ausfallen kann als durch den ohnehin zugrunde zulegenden Steuerbescheid festgesetzt. Denn die dortigen Festsetzungen beruhen auf dem Verlustabzug, der im Fall einer fiktiven Steuerermittlung ebenfalls vorzunehmen wäre. Im letzten Schritt ist dann das unterhaltsrechtlich relevante Bruttoeinkommen, also das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen zzgl. der AfA, um die fiktiv ermittelte Steuerlast zu bereinigen. Da wie gezeigt die fiktive Steuerlast der tatsächlichen Steuerlast entspricht, kann in einer Konstellation wie der vorliegenden auf eine fiktive Steuerberechnung von vornherein verzichtet werden. Aus der von der Beschwerde, insbesondere im Schriftsatz vom 29.07.2020, in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2004, XII ZR 75/02, FamRZ 2005, 1159 ergibt sich nichts anderes. Dort wurde eine fiktive Steuerberechnung notwendig, weil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung insgesamt einen negativen Saldo ergaben und deshalb unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen waren. Entsprechend konnte die auf dem Verlustabzug beruhende Steuerersparnis nicht fortgeschrieben werden, sondern es musste bezogen auf das übrige Einkommen des Unterhaltspflichtigen (also ohne VuV) eine fiktive Steuer ermittelt werden. Dieses konnte nämlich nicht durch die Verluste reduziert werden, die auf der Übernahme des Grundbesitzes beruhten, der unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung fand. Anderenfalls wäre der Unterhaltsschuldner doppelt benachteiligt worden. Einmal dadurch, dass ihm die Verluste aus Vermietung und Verpachtung unterhaltsrechtlich nicht anerkannt wurden, und ein weiteres Mal dadurch, dass seine Ehefrau dann noch von einer niedrigeren Steuerbelastung profitiert hätte, die gerade auf dem Verlustabzug für den Grundbesitz beruhte. In diesem Zusammenhang muss das von der Beschwerde angeführte Zitat, das sich in Rdn. 19 der angegebenen BGH-Entscheidung vom 01.12.2004 findet und auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gesehen werden. Eine fiktive Steuerberechnung wurde – in Abweichung von dem Grundsatz, dass zur Feststellung des unterhaltsrechtlich notwendigen Einkommens die tatsächliche Steuer in Abzug zu bringen ist - erforderlich, weil in dem dem BGH vorliegenden Fall eine Einkommensart unterhaltsrechtlich vollständig unberücksichtigt gelassen wurde. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr setzt der Senat das Einkommen des Antragsgegners aus allen Einkommensarten an, das auch im Steuerbescheid ausgewiesen ist, lediglich vermindert um die AfA.
157Vorsorglich ist anzumerken, dass eine fiktive Steuerberechnung wiederum nicht veranlasst ist, weil sich das unterhaltsrechtliche Einkommen nach Anerkennung von Tilgungsleistungen bis zur Höhe der Mieteinnahmen nun anders darstellt als im Steuerbescheid angesetzt. Denn im Rahmen einer fiktiven Steuerberechnung wäre der auf die Tilgungsleistungen entfallende Teil, der von den Mieteinnahmen in Abzug gebracht wurde, erneut vor Ermittlung der Steuer nach Grundtabelle herauszurechnen, mit der Folge, dass sich die Mieteinnahmen steuerlich wieder so darstellten, wie auch vom Finanzamt berücksichtigt. Denn die Tilgungsleistungen gehören im Unterschied zu den Zinsen, die Geldbeschaffungskosten sind, nicht zu den steuerlich absetzbaren Werbungskosten. Dann aber entspricht die tatsächlich festgesetzte Steuer der fiktiv zu ermittelnden Steuer, weshalb die Notwendigkeit einer fiktiven Steuerberechnung entfällt.
158d) Die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag wurden in diesem Jahr bei gemeinsamer Veranlagung auf 0,00 € festgesetzt (s. III, GA 473). Damit ist von den errechneten 51.687,00 € ein Steuerabzug nicht vorzunehmen.
1594. Krankenversicherung
160Von dem Erwerbseinkommen von 4.299,00 € sind die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Diese setzt der Senat mit 597,25 € monatlich an. Diesen Betrag hat der Senat aus der Steuererklärung für das Jahr 2009, Anlage Vorsorgeaufwand entnommen. Darin sind im Jahr 2009 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 6.307,00 € und zur Pflegeversicherung in Höhe von 860,00 € im Jahr (III, GA 478/479), gesamt 7.167,00 €/Jahr, angegeben. Die von dem Antragsgegner geltend gemachten höheren Ausgaben von 7.680,00 € im Jahr oder 640,00 € monatlich, hat der Antragsgegner trotz Bestreitens der Antragstellerin zu 1. (s. II, GA 301) nicht belegt. Soweit sich das Amtsgericht deshalb veranlasst sah, dem Antragsgegner einen niedrigeren Betrag – namentlich 326,16 € monatlich – auf Basis seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzurechnen, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der bei gesetzlich Versicherten ebenfalls aufzubringende Arbeitgeberanteil bei dieser Berechnung außen vor gelassen wird, der Antragsgegner aber – wie die Dezemberabrechnung für das Jahr 2009 (I, GA 21) belegt - gerade nicht gesetzlich krankenversichert ist.
1615. Steuererstattung
162Eine aus dem Einkommensteuerbescheid für 2009 ersichtliche Steuererstattung in Höhe von 3.215,43 €, die frühestens in 2011 ausgezahlt worden ist, bleibt nach dem In-Prinzip unberücksichtigt.
1636. Wohnwert
164Den Einkünften ist ferner ein Wohnwert für die eigengenutzten Immobilie D.-Straße 113 zuzurechnen. Diesen Wohnwert, der nach der objektiven Marktmiete zu bemessen ist, wird vom Senat mit 286,00 € angesetzt.
165a) Die Zurechnung eines Wohnwerts scheidet nicht von vornherein aus, weil die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner die Immobilie in Gevelsberg nie gemeinsam bewohnt haben.
166Die ehelichen Lebensverhältnisse des Antragsgegners und der Antragstellerin zu 1. waren zunächst dadurch geprägt, dass sie gemeinsam Eigentümer der Immobilie auf der H.-Straße in Neuss waren, indem sie beide mietfrei wohnten. In diesem Objekt wohnt die Antragstellerin zu 1. noch immer. Beiden kamen daher die gezogenen Nutzungsvorteile zugute. Seit der Trennung nutzt die Antragstellerin zu 1. die eheliche Immobilie allein. Der Antragsgegner erwarb die Immobilie D.-Straße 113 in Gevelsberg ausweislich der Steuererklärung für 2009 am 14.05.2007 (vgl. III, GA 510) und lebt dort auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens seit September 2007. Dies war allerdings vor Rechtskraft der Scheidung. Damit hat das Leben der Beteiligten in getrennten Immobilien die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, weil sich der Bedarf im Grundsatz nach den bis zur Rechtskraft der Scheidung eingetretenen Umständen bestimmt.
167b) Der Senat folgt den Beteiligten auch darin, dass dem Antragsgegner ein Wohnwert zuzurechnen ist, obwohl sich aus einigen, vom Antragsgegner selbst vorgelegten Unterlagen Zweifel daran ergeben könnten, dass er die fragliche Immobilie im Jahr 2009 selbst zu Wohnzwecken genutzt hat. Diese gehen zu seinen Lasten. Fragen in Bezug auf einen anzurechnenden Wohnwert wirft insoweit die für das Jahr 2009 vorgelegte Steuererklärung auf, aus der für das Jahr 2009 Mieteinnahmen für den D.-Straße 113 in Höhe von 14.400,00 € ersichtlich sind (III, GA 510), eigengenutzter Wohnraum ist weder in der Steuererklärung für 2009 noch für 2010 angegeben. Auch die mit Schriftsatz vom 17.06.2020 überreichte Anlage AG-B39 (XVI, GA 2933) – es handelt sich offenbar um eine weitere Anlage zur Steuererklärung des Jahres 2009 – weist Mieteinkünfte für den D.-Straße 113 auf. Die Mieteinnahmen in Höhe von 14.400,00 € sind ebenfalls in der Anlage, die dem Schriftsatz des Antragstellers vom 19.03.2014, überschrieben mit Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Vermietungsobjekte KJ 2007-2009 beigegeben wurde (vgl. IV, GA 609), für das Jahr 2009 aufgeführt. Zudem wird in dem als Anlage zum Schriftsatz vom 26.05.2011 beigegebenen Schreiben des Steuerberaters V. vom 23.05.2011 ausgeführt, dass für das Objekt D.-Straße 113 seit 2010 wegen Selbstnutzung keine Mieteinnahmen mehr erzielt würden (II, GA 252). Die sich aus der „Papierlage“ ergebenden Zweifel hat der Antragsgegner nachfolgend nicht ausgeräumt. Worauf diese beruhen, muss der Senat nicht entscheiden, da es Sache des Antragsgegners gewesen wäre, hier für Aufklärung zu sorgen. Auf die Verfügung vom 09.06.2020 (XVI, 2877 GA), mit welchem ihm aufgegeben wurde, genau dazu vorzutragen, seit wann er unter der Anschrift D.-Straße 113 wohnt, hat er mit Schriftsatz vom 17.06.2020 (XVI, 2894 GA) lediglich vorgetragen, dass er dort im September 2007 eingezogen sei. Dann führt er aber an, die Immobilie sei in den Jahren 2009 und 2010 teilweise vermietet gewesen. Wo er selbst in dieser Zeit gewohnt hat, bleibt unklar. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Frage wiederum nur bestätigt, dort seit September 2007 zu wohnen. Hieran ist der Antragsgegner festzuhalten.
168c) Der Wohnwert des Eigenheims, der nach einem objektiven Maßstab zu bemessen ist, kann mit dem Amtsgericht auf 1.200,00 EUR (150m²x8 EUR) geschätzt werden, § 287 ZPO.
169aa) Es handelt sich zwar um das Trennungsjahr der Beteiligten. Der Senat folgt den Feststellungen des Amtsgerichts aber darin, dass die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner erst seit Anfang des Jahres 2009 getrennt leben. Im Jahr 2009 sind die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner wie sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 ergibt (III, GA 473) noch zusammen veranlagt worden. Dies spricht dafür, dass eine Trennung nicht bereits im September 2007 – wie der Antragsgegner vorträgt –, sondern erst im Jahr 2009 erfolgt ist. Die gemeinsame Veranlagung wäre sonst nicht mit dem Steuerrecht zu vereinbaren. Im Übrigen liefert der Antragsgegner keine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum er in dem von ihm selbst eingeleiteten Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Neuss, 48 F 10/10, den Monat Januar 2009 selbst als Trennungszeitpunkt angegeben hat.
170Gleichwohl ist nicht nur von einem angemessenen, sondern von einem objektiven Wohnwert auszugehen. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner haben ihr Vermögen durch die Trennungsvereinbarung vom 18.06.2007 bereits auseinandergesetzt. Verbleibt der Antragsgegner über die absehbare Trennung, die nach seinem eigenen Vorbringen schon im Jahr 2007 erfolgt ist, hinaus in einer für eine Einzelperson mit 150-160qm-Wohnfläche vergleichsweise großen Immobilie, hat er sich den objektiven Wohnwert hieraus anrechnen zu lassen.
171bb) Der vom Amtsgericht angesetzte objektive Wohnwert von 1.200,00 € für die von dem Antragsgegner bewohnte, in 2007 erbaute Doppelhaushälfte in Gevelsberg mit einer Wohnfläche von 150m² bis 160m², aufstehend auf einem 308qm großen Grundstück, ist nicht zu beanstanden. Der Senat schätzt den Wohnwert, der in Höhe der Aufwendungen zu bemessen ist, die der Antragsgegner, würde er das Haus, in dem er selbst wohnt, vermieten, erspart, auf der Grundlage der von den Beteiligten getätigten Angaben ebenfalls auf 1.200,00 €, § 287 ZPO. Dieser Wert ist im Übrigen kaum als zu niedrig zu bezeichnen, nachdem der Antragsgegner selbst eine Zusammenstellung seiner Einnahmen und Ausgaben aus seinen Vermietungsobjekten überreicht hat, aus denen Mieteinkünfte für das fragliche Objekt in Höhe von 14.400,00 € im Kalenderjahr 2009 angesetzt sind; 14.400,00 € /12 Monate ergeben 1.200,00 €. Die Höhe des von dem Amtsgericht angesetzten Wohnwerts greift die Beschwerde nicht mehr an.
172d) Soweit sich das Rechtsmittel darauf stützt, dass dem Antragsgegner kein Wohnwert wegen anrechenbarer Zins- und Tilgungsleistungen sowie Erhaltungsaufwendungen anzurechnen sei, erweist sich dies nur teilweise als erfolgreich.
173Die Beschwerde wendet sich vor allem dagegen, dass das Amtsgericht die Zins- und Tilgungsleistungen für die von ihm selbst bewohnte Immobilie in Höhe 913,51 € (435,93 € zzgl. 1.225,00 € = 1.660,93 €, davon 55% = 913,51 €) nicht berücksichtigt und den Wohnwert nicht um eine Erhaltungspauschale in Höhe von geschätzt 300,00 € monatlich reduziert habe. Dies würde nach Auffassung der Beschwerde dazu führen, dass die Aufwendungen (in Höhe von 1.213,51 €) den Wohnwert von 1.200,00 € überstiegen, mit der Folge, dass kein anrechenbarer Wohnwert verbliebe.
174aa) Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, dass der dem Antragsgegner anrechenbare Wohnwert dem objektiven Wohnwert bereinigt um Kreditbelastungen entspricht. Hierzu hat der Antragsgegner aber (erst) in der Beschwerde genauer vorgetragen. Dann sind bis zur Höhe des Wohnwerts Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen. Zieht man von dem Wohnwert in Höhe von 1.200,00 € die anerkennungsfähigen Kreditbelastungen ab, ergibt sich rechnerisch ein anrechenbarer Wohnwert von 286,00 €.
175(1) Zu den anerkennungsfähigen Kreditbelastungen gehörten schon seit jeher die Zinsleistungen. Denn der Wohnwert kann nur in Höhe des durch die Abzahlungen reduzierten Betrags unterhaltsrechtlich angesetzt werden, da der Eigentümer nur insoweit billiger als ein Mieter lebt (BGH, FamRZ 1995, 869). Durch Beschluss vom 18.01.2017, veröffentlicht in FamRZ 2017, 519 ff., hat der Bundesgerichtshof, wenngleich zum Elternunterhalt, entschieden, dass Hausdarlehen sowohl hinsichtlich ihres Tilgungs- wie auch hinsichtlich der Zinsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts der Immobilie zu berücksichtigen sind (s. BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33). In einer weiteren Entscheidung hat er dem aufgrund Aufhebung und Zurückverweisung erneut zuständigen OLG Köln diese Prüfung auch für den nachehelichen Unterhalt aufgegeben (s. BGH, Beschl. vom 04.07.2018, FamRZ, 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 31). Hierbei hat der Bundesgerichtshof als entscheidend erachtet, dass es ohne die Zins- und Tilgungsleistung den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht gäbe. So hatte er auch bereits früher schon zum Kindesunterhalt BGH, NJW-RR 2006, 1225, zit. nach juris, Rdn. 10, entschieden. Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den nachehelichen Unterhalt wird, insbesondere nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2018, allgemein erwartet (s. Borth, FamRZ 2017, 682, 684 f.; ders., FamRZ 2019, 160, 161; Schneider, FamRB 2018, 384, 385; Viefhues, FuR 2019, 306, zit. nach juris, nur Kurzzusammenfassung). Der Senat teilt diese Auffassung. Danach sind die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen.
176(2) Die anzuerkennenden Kreditbelastungen belaufen sich in Summe auf 914,06 € (55% von 1.661,93 €) und schöpfen den Wohnwert damit nicht in Gänze aus. Es verbleibt ein positiver Wohnwert von 285,94 € ~ 286 €.
177Betrachtet man die Kreditbelastungen für das Jahr 2009, wird der Wohnwert von 1.200,00 € nicht vollständig durch die Zins- und Tilgungsleistungen ausgeschöpft:
178(a) Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.06.2020 (XIV, GA 2934) den Jahreskontoauszug für 2009 zur Kontonummer 013 vorgelegt: Danach sind im Jahr 2009 12 Raten zu 1.226,00 € = 14.712,00 € gezahlt worden, davon entfallen auf Zinsen 11.422,77 € und auf Gebühren 12,00 €, verbleibt ein Tilgungsanteil in Höhe von 3.277,23 €. Der zum weiteren Darlehenskonto 014 vorgelegte Jahreskontoauszug (Anlage AG-B41, XVI, 2935 GA) belegt 12 Zahlungen zu 435,93 € = 5.231,16 €, davon entfallen auf Zinsen 4.228,08 € und auf Gebühren 12,00 €, verbleibt ein Tilgungsanteil von 991,08 €. Insgesamt sind damit unter Einschluss von Gebühren 19.943,16 € / 12 Monate = 1.661,93 € an Kreditbelastung/Monat angefallen. Zu beachten ist aber, dass durch die aufgenommenen Darlehen zwei Objekte, nämlich die DHH D.-Straße 113 und die ETW D.-Straße 105 finanziert wurden. Dies lässt sich auch aus dem mit Schriftsatz vom 04.02.2016 (V, 808 GA) vorlegten Darlehensvertrag vom 08.05.2007 über den Kauf eines Einfamilienhauses und einer Eigentumswohnung in Gevelsberg (V, GA 824) ersehen.
179(b) Der Finanzierungsaufwand von 1.661,93 € ist daher auf diese beiden Objekte zu verteilen. Die Beschwerde setzt für das selbst genutzte Objekt 55% an, dies sind 914,06 € (statt 913,65 €). Die 55% errechnet der Antragsgegner, indem er den für beide Objekte aufgewandten Kaufpreis in Höhe von 434.600,00 € ins Verhältnis zu den Kaufpreisen für das selbstgenutzte Haus in Höhe von 237.800,00 € bzw. 196.800,00 € für die Eigentumswohnung setzt; dann ergeben sich in der Tat 55% für die selbst genutzte Immobilie bzw. 45 % für die Eigentumswohnung. Ob der Gesamtkaufpreis von 434.600,00 € bzw. die angegebenen Anteile für die jeweiligen Objekte korrekt sind, kann mit den bei der Akte befindlichen Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Da die Antragstellerin zu 1. diesen Punkt aber nicht angreift, bestehen keine Bedenken, dem Wohnwert von 1.200,00 € Kreditbelastungen in Höhe von 914,06 € gegenüberzustellen. Nach Abzug der Kreditbelastungen verbleibt ein Wohnwert von 1.200,00 € abzgl. 914,06 € = 285,94 € ~ 286 €.
180bb) Soweit der Antragsgegner diesen Wohnwert noch zusätzlich um Erhaltungsaufwendungen vermindern will, bleibt sein Angriff erfolglos. Die Beschwerde macht keine Kosten geltend, die konkret zur Instandhaltung des Gebäudes angefallen sind, sondern setzt pauschal 300,00 € monatlich als Erhaltungsaufwand, wohl im Sinne einer Rücklagenbildung, an (s. XV, GA 2668). Die Beschwerdeerwiderung geht auf diesen Punkt zwar nicht ein. Mit der von der Beschwerde gegebenen Begründung kann eine Instandhaltungspauschale aber nicht wohnwertmindernd berücksichtigt werden. Derartiger Erhaltungsaufwand ist nur dann anerkennungsfähig, wenn er erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten. Die Berücksichtigungsfähigkeit setzt zudem konkreten Vortrag voraus, warum bestimmte unaufschiebbare Instandhaltungsmaßnahmen notwendig sind und auch eine nachvollziehbare Begründung bezogen auf die geltend gemachte Höhe (vgl. BGH, FamRZ 2000, 351, zit. nach juris, Rdn. 55).
181Diesen Vorgaben wird der Vortrag des Antragsgegners nicht gerecht. Die Beschwerde lässt vermissen, welche bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahmen für das im Übrigen erst im Jahr 2007 errichtete, damit zum damaligen Zeitpunkt 2 Jahre alte Haus geplant sind noch liefert sie eine plausible Erklärung für die Höhe der angesetzten Erhaltungspauschale. Angesichts des Umstands, dass der Antragsgegner in der zu den Akten gereichten Steuererklärung für 2009 für das am 01.10.2007 errichtete Objekt einen Betrag von 487,00 € für das gesamte Jahr als voll abziehbare Erhaltungsaufwendung angesetzt hat (vgl. III, GA 510 Rückseite) und die Steuererklärung für das Jahr 2010 überhaupt keine Ausgaben für Erhaltungsaufwendungen ausweist (vgl. VIII, GA 1393), erscheint die Höhe der angesetzten Erhaltungsrücklage von 300,00 € monatlich auch völlig übersetzt.
1827. Altersvorsorge
183Von den die Mieteinkünfte übersteigenden Tilgungsleistungen ist für die Altersvorsorge des Antragsgegners nur noch ein Betrag von 1.472,44 € p.a. = 122,70 € monatlich zu berücksichtigen. Dieser Betrag schöpft zusammen mit den bis zur Höhe der Mieteinkünfte verrechneten Tilgungsleistungen in Höhe von 15.029,00 € die einem Selbstständigen zuzugestehende Altersvorsorgequote von 24%, das entspricht im Jahr 2009 einem Betrag von 16.501,44 € (1.472,44 € zzgl. 15.029,00 €), vollständig aus.
184Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung sind damit nicht losgelöst von den Mieteinkünften weitere 24% für Altersvorsorgeaufwendungen durch Anrechnung der Tilgungsleistungen, die die Mieteinkünfte übersteigen, anzurechnen; bleiben die Mieteinkünfte - wie hier - hinter der für einen Selbstständigen geltenden Altersvorsorgequote von bis zu 24% der Bruttoerwerbseinkünfte des Vorjahres zurück, können diese bis zum Erreichen der Altersvorsorgequote für einen Selbstständigen durch Anrechnung weiterer Tilgungsleistungen ausgeschöpft werden. Damit ist nach Auffassung des Senats zugleich die für einen Selbstständigen geltende Obergrenze zulässiger Altersvorsorge markiert. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner zum Elternunterhalt ergangenen Entscheidung im Bereich des Wohnwerts befunden hat, dass die den Wohnwert übersteigenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe der maßgebenden Altersvorsorgequote anerkannt werden können, ist diese Rechtsprechung nach Auffassung des Senats nicht 1:1 auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung würde dazu führen, dass dem selbstständig tätigen Antragsgegner für seine primäre und sekundäre Altersvorsorge statt 122,70 € monatlich weitere 533,65 € monatlich anerkannt würden, weil er in dieser Höhe, damit innerhalb der ihm zuzubilligenden Altersvorsorgequote von 24%, weitere, die Mieteinkünfte übersteigende Tilgungsleistungen nachgewiesen hat. Hierdurch würde aber im Ergebnis bei insgesamt aufgewendeten Tilgungsleistungen von 21.432,74 € eine Altersvorsorgequote von über 31 % erreicht (68.756 € x 31,172174% = 21.432,74 €).
185Selbstständige können aber im Grundsatz nur bis zu 24% ihres Brutto(erwerbs)einkommens des Vorjahres für Aufwendungen zur Altersvorsorge aufwenden (s. Punkt 10.1.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Stand: 01.01.2020). Dass der Antragsgegner über die 24%-Grenze hinaus weitere Tilgungsleistungen zu Altersvorsorgezwecken erbracht hat, rechtfertigt keine andere Behandlung. Denn diese dienen im gleichen Maße der Erzielung von Mieteinkünften.
186Im Einzelnen:
187Selbstständige können im Grundsatz bis zu 24% ihres Brutto(erwerbs)einkommens des Vorjahres für Aufwendungen zur Altersvorsorge aufwenden. Denn solche Personen können für ihre Altersvorsorge regelmäßig 20% ihres Bruttoeinkommens aufwenden; für eine zusätzliche Altersvorsorge können sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4% ihres Bruttoeinkommens einsetzen (s. Punkt 10.1.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Stand: 01.01.2020).
188Da der Antragsgegner selbstständig ist, begegnet es deshalb Bedenken, dass das Amtsgericht unter Anwendung einer Unterhaltssoftware dem Antragsgegner bezogen auf das aus dem Steuerbescheid für 2009 ersichtlichen Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen hat (XIV, GA 2514). Sowohl die Gehaltsabrechnung für Dezember 2009 (I, GA 21) wie auch der Steuerbescheid für das Jahr 2009 belegen, dass der Antragsgegner nicht gesetzlich rentenversichert ist. Aus dem für das Jahr 2009 ergangenen Steuerbescheid lässt sich das daran ablesen, dass bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben keine Altersvorsorgeaufwendungen abzüglich eines Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung aufgeführt werden (s. III, GA 474) wie das bei einem gesetzlich Rentenversicherten der Fall wäre. Dieser Befund deckt sich im Übrigen mit dem unstreitigen Vortrag, dass der Antragsgegner seit 1999 selbstständig ist. Zudem beläuft sich das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen aus „nichtselbständiger Tätigkeit“ exakt auf 12 Monatsbeträge x dem in der Dezemberabrechnung für das Jahr 2009 ausgewiesenen Bruttogehalt von 5.769,50 €. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Antragsgegner während des gesamten Jahres die Höhe seines Einkommens selbst bestimmt hat. Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht die fehlenden Rentenabzüge ebenfalls gesehen hat und die gewählte Berechnungsweise letztlich dem Ziel diente, dem Antragsgegner wenigstens die Altersvorsorgequote zukommen zu lassen, wie sie einem gesetzlich Rentenversicherten (19,9%) gewährt wird. Da der Antragsgegner selbstständig ist, wäre die vom Amtsgericht angesetzte Quote von 19,9%/2 vom Bruttoeinkommen aber zu verdoppeln gewesen, weil der Antragsgegner den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ebenfalls aufbringen muss. Die so ermittelte Quote wäre zzgl. der für eine sekundäre Altersvorsorge zulässigen 4% vom Bruttoeinkommen der für Selbstständige anzusetzenden Altersvorsorgequote von 24% dann sehr nahegekommen.
18924% bezogen auf das Bruttoerwerbseinkommen des Vorjahres entsprechen 16.501,44 € p.a. oder 1.375,12 € monatlich. Den Höchstbetrag zulässiger Altersvorsorge hat der Senat auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2008 entnommen. Dieser weist Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 68.756,00 € aus; 24 % davon sind 16.501,44 €, das entspricht einem Monatsbetrag von 1.375,12 €.
190Würde man nun dem Antragsgegner den Einsatz von Tilgungsleistungen in der die Mieteinkünfte übersteigenden Höhe bis zu der für einen Selbstständigen geltenden Altersvorsorgequote von 24% anerkennen, könnten ihm gleichwohl nur noch Aufwendungen in monatlicher Höhe von 533,65 € anerkannt werden. Denn anzuerkennen sind Aufwendungen nur bis zur Höhe der tatsächlich getätigten Aufwendungen (vgl. BGH, FamRZ 2003, 860, zit. nach juris, Rdn. 27; BGH, NJW 2009, 2450, zit. nach juris, Rdn. 30; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 584, zit. nach juris, Rdn. 81). Die Beschwerde setzt einen höheren Betrag, nämlich 24% aus 69.234,00 € = 16.616,16 €/Jahr, das sind 1.384,68 € monatlich, an. Sie übersieht aber, dass infolge der Verrechnung eines Großteils der Tilgungsleistungen auf die Mieteinnahmen der zulässige Höchstbetrag der Altersvorsorge für Selbstständige nicht mehr durch die verbleibenden anrechenbaren Tilgungsleistungen erreicht wird. Denn auf den anzuerkennenden Höchstbetrag von 1.375,12 € im Monat bleiben nur noch 533,65 € aus Tilgungsleistungen zur Verrechnung übrig.
191Denn die die Mieteinnahmen übersteigenden Tilgungsleistungen schöpfen den monatlich zulässigen Höchstbetrag von 1.375,12 € nicht vollständig, sondern nur bis zu einem Betrag von 6.403,74 €/Jahr, das sind monatlich 533,65 €, aus.
192Die Tilgungsleistungen für die Objekte M.-Straße 24+26, S.-Straße, T.-Straße und M.-Straße 156+158 sind – bezogen auf das letztere Objekt teilweise - bereits den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegengerechnet worden. Sie können daher im Rahmen der Altersvorsorgequote nicht erneut in Ansatz gebracht werden. Da die Tilgungsleistungen aus diesen vier Objekten die Mieteinkünfte um einen Betrag von 1.430,93 € überstiegen, wäre dieser Betrag - folgte man der Sichtweise der Beschwerde - im Rahmen zulässiger Altersvorsorge zu berücksichtigen.
193Für das Objekt U.-Straße belegt der vorgelegte Jahreskontoauszug (Anlage AG-B36, XVI, GA 2930) 12 Zahlungen zu 817,67 € = 9.812,04 €, davon entfallen auf Zinsen 7.518,28 € und auf Gebühren 12,00 €, so dass ein Tilgungsanteil von 2.281,76 € verbleibt.
194Für die Objekte D.-Straße 105 und 113 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.06.2020 (XIV, GA 2934) den Jahreskontoauszug für 2009 zur Kontonummer 013 vorgelegt: Danach sind im Jahr 2009 12 Raten zu 1.226,00 € = 14.712,00 € gezahlt worden, davon entfallen auf Zinsen 11.422,77 € und auf Gebühren 12,00 €, verbleibt ein Tilgungsanteil in Höhe von 3.277,23 €. Der zum weiteren Darlehenskonto 014 vorgelegte Jahreskontoauszug (Anlage AG-B41, XVI, 2935 GA) belegt 12 Zahlungen zu 435,93 € = 5.231,16 €, davon entfallen auf Zinsen 4.228,08 € und auf Gebühren 12,00 €, verbleibt ein Tilgungsanteil von 991,08 € (und nicht wie vom Antragsgegner vorgetragen 931,08 €, s. XVI, GA 2894). Der Tilgungsanteil für beide Objekte belief sich damit auf 4.268,31 €. Von diesem Betrag dürfen nur die auf den D.-Straße 105 – das ist die nicht selbstgenutzte Immobilie – entfallenden Tilgungsleistungen berücksichtigt werden; die für die selbst genutzte Immobilie sind bereits beim Wohnwert vollständig in Abzug gebracht worden. 45% von 4.268,31 € entsprechen 1.920,74 €.
195Der vorgelegte Jahreskontoauszug für das Objekt Q.-Straße (Anlage AG-B 38, XVI, GA 2932) belegt 12 Zahlungen zu 286,83 € = 3.441,96 €. Davon entfielen auf Zinsen 2.659,65 € und auf Gebühren 12,00 €, so dass ein zu berücksichtigender Tilgungsanteil in Höhe von 770,31 € wie auch vom Antragsgegner vorgetragen (XVI, GA 2894) verbleibt.
196Für das Objekt P.-Straße fielen nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners im Jahr 2009 keine Zins- und Tilgungsleistungen an (XVI, GA 2893).
197Der Jahreskontoauszug für das Objekt R.-Straße (XVI, GA 2937) belegt 11 Zahlungen, davon 5 Zahlungen zu 1.280,15 € zzgl. 1.273,67 €, zzgl. 1.158,11 € zzgl. 1.168,29 € zzgl. 852,84 € zzgl. 826,68 € zzgl. 301,89 €, damit gesamt 11.982,23 €, dieser Betrag entfiel vollständig auf Zinsen, ein Tilgungsanteil verblieb nicht.
198Folgte man der Auffassung der Beschwerde, beliefen sich die im Rahmen der Altersvorsorge zu berücksichtigenden Tilgungsleistungen in Summe auf 1.430,93 € zzgl. 2.281,76 € zzgl. 1.920,74 € zzgl. 770,31 € = 6.403,74 € p.a.. Die Beschwerde erreichte hierdurch weitere absetzbare Aufwendungen in Höhe von 533,65 €/Monat.
199Weitere Aufwendungen wären ohnehin nicht anzuerkennen. Zwar hat das Amtsgericht dem Antragsgegner Ausgaben für eine Direktversicherung in Höhe von 168,81 € monatlich sowie für eine Lebensversicherung in Höhe von 25,56 € anerkannt (Bl. 17 des Beschlussabdrucks).
200Diese Zahlen sind aber nicht nachzuvollziehen, da der Antragsgegner diese Ausgaben für das Jahr 2009 nicht belegt hat. Er hat seine Ausgaben zur privaten Altersvorsorge erstinstanzlich zunächst mit 920,00 € monatlich (II, GA 251) angegeben und sich auf Bestreiten der Antragsteller (II, GA 301) mit Schriftsatz vom 13.09.2011 darauf beschränkt, eine Aufstellung über bestehende Unfall- und Lebensversicherungen für sich und die Antragsteller zu 2. bis 4. zu überreichen, ohne selbst konkret zu seinen monatlichen Ausgaben für seine Altersvorsorgeprodukte vorzutragen. Der Aufstellung beigefügt war u.a. ein Schreiben der W.-AG aus Januar 2011 (II, GA 314), mit welchem der Stand der Versicherungsleistungen einer Direktversicherung dokumentiert wurde. Aus dem Schreiben sind Ausgaben für eine Direktversicherung bei der W.-AG (Vers.-Nr. 015) in jährlicher Höhe von 1.742,48 € zu ersehen, das entspricht 145,21 € monatlich und damit weniger als vom Amtsgericht angesetzt. Zu berücksichtigen sind die Ausgaben zur Direktversicherung gleichwohl nicht. Denn die vorgelegte Bescheinigung betrifft nicht das Jahr 2009. Die angebliche Direktversicherung taucht auch nicht in der Steuererklärung für das 2009 (s. III, ab Bl. 481 ff.) auf, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre. Soweit das Amtsgericht die Ausgaben für die Direktversicherung mit 168,81 € und für eine Lebensversicherung beim X. mit 25,56 € übernommen hat, beruht dies ersichtlich darauf, dass die Antragstellerin zu 1. ihren Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 11.07.2013 (III, GA 374) beziffert hat, darin die Ausgaben des Antragsgegners für eine Direktversicherung sowie für eine Lebensversicherung beim X. unstreitig gestellt hat und diese mit den nachfolgenden Beträgen in einer Unterhaltsberechnung, die als Anlage K1 dem Schriftsatz vom 11.07.2013 beigefügt wurde, berücksichtigt hat: Dies waren 168,81 € für die Direktversicherung und 25,56 € für eine Lebensversicherung beim X. (III, GA 522). Da sich die Höhe der angesetzten Beträge aber in keiner Weise nachvollziehen lässt, wären die Beträge nicht anzuerkennen. Im Übrigen stützt sich die Beschwerde nicht einmal selbst mehr auf zusätzliche Altersvorsorgeprodukte.
201Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung sind dem Antragsgegner aber nicht sämtliche, tatsächlich erbrachte Aufwendungen bis zum einem Betrag von 533,65 €, sondern maximal 122,70 € monatlich aus den die Mieteinkünfte übersteigenden Tilgungsleistungen anzuerkennen.
202Aufwendungen zur Altersvorsorge sind deshalb anzuerkennen, weil mit Erreichen des Rentenalters Erwerbseinkünfte in der Regel wegfallen. Diesen Einkommensverlust aufzufangen, dient die Altersvorsorge. Dies gilt hingegen nicht für Einkünfte, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen. Diese Einkünfte werden, da nicht auf Arbeitseinsatz bauend, auch nach Erreichen des Rentenalters weiter erzielt. Hier liegt der Unterschied zum Wohnwert. Im Unterschied zum Wohnwert dienen die von dem Antragsgegner getätigten Aufwendungen in Form von Tilgungsleistungen für die von ihm vermieteten Immobilien nicht nur seiner Altersvorsorge; die Tilgungsleistungen dienen ebenso dem Zweck, Mieteinkünfte zu generieren. Diese Mieteinnahmen werden dem Antragsgegner im Rentenalter weiter zur Verfügung stehen; diese werden infolge der durch Tilgungsleistungen verminderten Darlehensbelastung sein Einkommen nach Wegfall seiner Erwerbstätigkeit zu einem erheblichen Teil sichern, denn die Mieteinnahmen stellen auch Teil seiner Altersvorsorge dar. Damit fallen in der vorliegenden Konstellation die für die Einkommenserzielung notwendigen Tilgungsleistungen mit den für die Altersvorsorge aufzuwendenden Tilgungsleistungen zusammen; dann besteht aber kein Anlass, dem Antragsgegner die die Mieteinkünfte übersteigenden Tilgungsleistungen nochmals als weitere Altersvorsorge anzuerkennen. Denn er betreibt schon mit den zur Einkommenserzielung notwendigen Tilgungsleistungen (zugleich) Altersvorsorge. Insgesamt sind Aufwendungen zur Altersvorsorge nur bis zu 24% des Bruttoerwerbseinkommens abzusetzen. Tilgungsleistungen, die zur Finanzierung des Erwerbs von Mieteinkünften aufgewandt werden und die bei Berechnung der Mieteinkünfte abgezogen wurden, sind auf diese 24% anzurechnen. Die über die Grenze der Mieteinkünfte hinausgehenden Tilgungsleistungen sind deshalb nur noch bis zur höchst zulässigen Altersvorsorgequote von 24% einschließlich der schon berücksichtigten Tilgungen anzuerkennen und damit anders als beim Wohnwert nicht losgelöst von der Höhe der Mieteinkünfte im Rahmen weiterer Altersvorsorge absetzbar.
203Mit dieser Lösung wird zugleich ein Gleichlauf mit anderen Anlageformen zur Alterssicherung erreicht. Denn würde der Antragsgegner seine Altersvorsorge nicht in Form von Tilgungsleistungen für fremdgenutzte Immobilien betreiben, sondern zur Altersabsicherung in ein klassisches Vorsorgeprodukt wie etwa in eine Kapitallebensversicherung, in Aktien oder einen Rentenfonds investieren, würden ihm auch nur 24% seiner Altersvorsorgeaufwendungen anerkannt. Die Beschwerde bleibt eine Antwort dafür schuldig, aus welchem sachlichen Grund diejenigen, die ihre Altersvorsorge ausschließlich über die Anschaffung von Miethäusern betreiben, besser dastehen sollen, als diejenigen, die sich für andere Vorsorgeprodukte entscheiden.
204Hinzu kommt hier, dass der Antragsgegner zwar durch die Mieteinnahmen letztlich ein hohes Einkommen erzeugt, dieses dann zugleich aber durch Werbungskosten und Tilgungsleistungen bis auf Null reduzieren kann. Gleichwohl nimmt er aber eine Altersvorsorgequote in Anspruch, die sich auf 24% seiner Bruttoerwerbseinkünfte bezieht, obwohl diese – im Unterschied zum abhängig Beschäftigten – nur einen Teil seiner Einkünfte ausmachen; den ebenfalls der Alterssicherung dienenden Teil der Mieteinkünfte setzt er nicht für den Unterhalt ein, weil diese durch die Tilgungsleistungen aufgezehrt sind; auch dies zeigt, dass eine über die Mieteinkünfte oder über die Mieteinkünfte bis zur Grenze von 24% hinausgehende Altersversorgung letztlich zu unbilligen Ergebnissen führt.
205Übersteigen - wie in den Folgejahren ab 2011 - die Mieteinkünfte den Höchstbetrag zulässiger Altersvorsorge von 24%, wird der Altersversorgung eines Selbstständigen, der seine Altersvorsorge ausschließlich über Renditeobjekte absichert, bereits durch die bis zur Höhe der Mieteinnahmen angerechneten Tilgungsleistungen angemessen Rechnung getragen. Diese deckeln zugleich die nach oben zulässige Altersvorsorge; dass dies im Einzelfall dazu führen kann, dass durch die Anrechnung bis zur Höhe der Mieteinnahmen die zulässige Altersvorsorgequote überschritten werden kann, hat der Bundesgerichtshof beim Wohnwert ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 32 ff.) und ist – wie oben ausgeführt – auf die hier vorliegende Konstellation zu übertragen und hinzunehmen.
206Damit hat es dann aber auch – und damit abweichend von der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung von den Wohnwert übersteigenden Tilgungsleistungen bis zur Höchstgrenze zulässiger Altersversorgung – sein Bewenden.
207Da die Tilgungsleistungen bereits auf die Mieteinkünfte angerechnet wurden, können diese im Rahmen der einem Selbstständigen zuzugestehenden Altersvorsorgequote nicht unberücksichtigt bleiben. Schöpfen die auf die Mieteinkünfte anrechenbaren Tilgungsleistungen die 24%-Grenze noch nicht aus, können die die Mieteinkünfte übersteigenden Tilgungsleistungen solange zur Altersvorsorge ergänzend herangezogen werden, bis die Altersvorsorgequote ausgeschöpft ist. Erreichen die Tilgungsleistungen, die den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegengerechnet werden, bereits die zulässige Altersvorsorgequote von 24%, sind weitere Tilgungsleistungen nicht mehr als Altersvorsorge absetzbar.
208Die unterschiedliche Behandlung der über den Wohnwert einerseits bzw. über die Mieteinkünfte hinausgehenden Tilgungsleistungen andererseits bezogen auf deren Anrechnung auf die Altersvorsorgequote rechtfertigt sich nach Meinung des Senats ergänzend auch aus folgenden Erwägungen:
209Der Antragsgegner erwirbt durch die Tilgungsleistungen nicht nur wie beim Wohnwert eine Immobilie, die er im Alter lastenfrei bewohnen oder veräußern kann, um das dadurch gewonnene Vermögen für sein Alter einzusetzen; er erhält zugleich eine höhere Alterssicherung in Gestalt der weiterhin fließenden Mieteinnahmen. Die die Mieteinkünfte bzw. die Mieteinkünfte bis 24% der Altersvorsorgequote übersteigenden Tilgungsleistungen sind dann aber nicht absetzbar, weil sie dem Antragsgegner eine höhere Alterssicherung gewähren über die der Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie im Alter nicht verfügen kann. Würde man die über die Mieteinkünfte hinausgehenden Tilgungsleistungen noch bis zu der für Selbstständige geltenden Altersvorsorgequote anrechnen, würde die Antragstellerin zu 1. die höhere Alterssicherung des Antragsgegners über ihren – entsprechend verminderten – Unterhalt mitfinanzieren. Das liefe aber auf eine vom Unterhaltsberechtigten nicht hinzunehmende Vermögensbildung hinaus.
210Der Antragsgegner wird hierdurch nicht benachteiligt. Seiner eigenen angemessenen Altersvorsorge wird dadurch Rechnung getragen, dass er die zu seiner Altersvorsorge dienenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe der Mieteinkünfte entgegenstellen darf und diese in den Jahren ab 2011 die Obergrenze der ansonsten geltenden Altersvorsorgequote für Selbstständige übersteigen. In den Jahren 2009 und 2010 wird er auf die allgemein anerkannte Altersvorsorgequote von 24% beschränkt.
211Leitender Gedanke für die Anrechnung von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts und darüber hinausgehend bis zur Höhe der maßgebenden Altersvorsorgequote war für den Bundesgerichtshof darüber hinaus auch, dass der Unterhaltsschuldner nicht gezwungen werden soll, zur Leistung von Unterhalt die von ihm selbstgenutzte Immobilie veräußern zu müssen (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 27). Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 26). Dieser zunächst für den Elternunterhalt entwickelte Gedanke ist auf die davon abweichende Nutzung von Immobilien zu Vermietungszwecken nicht ohne weiteres übertragbar. Diese Immobilien dienen nicht dem Wohnen des Unterhaltsschuldners, sondern der Gewinnerzielung, hier in Gestalt der aus den Mieteinnahmen erzielten Überschüsse bereinigt um die Werbungskosten. Dass sie zugleich zur Alterssicherung angeschafft werden, ist demgegenüber nachrangig.
212Im Übrigen wird auch dem Antragsgegner der Schutz, seine eigene Immobilie nicht zur Sicherung des Unterhalts der Antragstellerin zu 1. veräußern zu müssen, zuteil. Denn auch er ist Eigentümer einer Immobilie, die er selbst bewohnt. Die bis zur Höhe des Wohnwerts gehenden Zins- und Tilgungsleistungen werden zu einen Gunsten anerkannt und nur ein Zins- und Tilgungsleistungen übersteigender Betrag als Wohnwert angerechnet.
213Ob etwas anderes gilt, wenn durch die an den Unterhaltsberechtigten aufzubringenden Leistungen die Immobilienfinanzierung der Mietobjekte gefährdet wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
214Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob der Antragsgegner angesichts der Höhe der von ihm tatsächlich aufgebrachten Tilgungsleistungen – insbesondere in den Folgejahren ab 2011 – über weitere Einkünfte verfügt, die er im Verfahren nicht offenbart hat.
2158. Eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen bezogen auf das Einkommen des Antragsgegners als angestelltem Geschäftsführer ist - abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung - nicht anzuerkennen. Wie aus der Gehaltsabrechnung für Dezember 2009 (I, GA 21) ersichtlich, werden dem Antragsgegner berufsbedingte Aufwendungen bereits erstattet. Denn die A.-GmbH stellt dem Antragsgegner ein Fahrzeug im Rahmen einer 1%-Regelung zur Verfügung. Darüber hinaus ist ein pauschales Fahrgeld sowie Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Bestandteil seines Bruttogehalts. Welche weiteren Fahrtkosten damit pauschal zu vergüten wären, ist damit nicht ersichtlich. Darüber hinaus werden pauschale Berufsaufwendungen bei Selbstständigen, und als solcher ist der Antragsgegner zu behandeln, bereits im Rahmen des steuerlichen Gewinns berücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 584, zit. nach juris, Rdn. 65).
2169. Damit errechnen sich für 2009 bereinigte Erwerbseinkünfte in Höhe von 4.299,00 € abzgl. 597,25 € (KV/PV) abzgl. 122,70 € (AV) = 3.579,05 € zzgl. die sonstigen Einkünfte in Höhe von 8,25 € ergibt Gesamteinkünfte von 3.587,30 € zzgl. Wohnwert von 286,00 € = 3.873,30 €. Da die Mieteinkünfte hinter den bis zur zulässigen Altersvorsorgequote anrechenbaren Tilgungsleistungen zurückbleiben, gelangte man übrigens zum selben Ergebnis, wenn man die Tilgungsleistungen entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht bis zur Höhe der Mieteinkünfte und darüber hinaus gedeckelt bis zur Obergrenze von 24% anrechnet, sondern keine Verrechnung der Tilgungsleistungen auf die Mieteinkünfte vornimmt, sondern alternativ diese nur im Rahmen zulässiger Altersvorsorge bis 24% anerkennt. Denn dann wären von den bereinigten Erwerbseinkünften in Höhe von 4.299,00 € die Ausgaben zur Krankenversicherung in Höhe von 597,25 € sowie Altersvorsorgeaufwendungen von 24% = 1.375,12 € abzuziehen, das ergibt bereinigte Erwerbseinkünfte von 2.326,63 € zzgl. 8,25 € (KAP) zzgl. 1.252,42 € (Mieteinkünfte: 15.029,00 €/12) = 3.587,30 €. Hinzu kommt wiederum der Wohnwert in Höhe von 286,00 €, so dass sich erneut Gesamteinkünfte von 3.873,30 € ergeben.
217II. Einkünfte der Antragstellerin zu 1.
2181. Die Einkünfte der Antragstellerin zu 1. hat das Amtsgericht für das Jahr 2009 mit 1.032,68 € (vor Abzug b.b.A.) ermittelt. Nach Abzug der Pauschale in Höhe von 5% vom Nettoeinkommen (=51,63 €) verbleiben 981,05 €. Dieses Einkommen ist für das Beschwerdeverfahren zu Grunde zu legen. Die Einkommensermittlung in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. greift der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nicht an (s. XV, GA 2669); er verwendet den vom Amtsgericht ermittelten Betrag (wie auch in den Folgejahren durchgehend) als Rechnungsposten.
2192. Verwertung des Vermögensstamms
220Soweit die Beschwerde anführt, die Antragstellerin zu 1. müsse den Kaufpreis von 230.000,00 € aus dem seiner Meinung nach unberechtigten Verkauf des Grundstücks in Marokko gem. § 1577 Abs. 3 BGB für ihren Unterhalt einsetzen, hat dies frühestens ab dem Jahr 2014 Bedeutung, nachdem der Verkauf des Grundstücks erst im Dezember 2013 stattfand.
221Das Vermögen, dass die Antragsgegnerin im Übrigen in Vollzug der Trennungsvereinbarung vom 08.06.2007 erhielt – dazu rechnen etwa die baren Gegenleistungen von 200.000,00 € (die allerdings ratenweise alle 5 Jahre ab 2012 beginnend zu zahlen sind) sowie das zum 01.07.2017 zu übereignende Grundstück auf der K.-Straße, dessen Wert der Antragsgegner mit 850.000,00 € angibt (VIII, 1336 GA), ist einer Verwertung auf der Grundlage des § 1577 Abs. 3 BGB von vornherein entzogen. Denn nach XV. Ziffer 3. der Trennungsvereinbarung vom 08.06.2007 (I, 211 GA) haben die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner festgelegt, dass „Leistungen, Erträge oder Nutzungen, die Frau L. aufgrund dieses Vertrages erhält bzw. hat (z.B. kostenfreies Wohnen, Erträge aus dem Ausgleichsbetrag in Höhe von 200.000,00 € etc.) bei Unterhaltszahlungen bzw. Unterhaltsansprüchen, die Frau L. gegen Herrn L. hat, nicht berücksichtigt bzw. auf diese nicht angerechnet werden.“
222III. Unterhaltsberechnung
223Die Einkünfte des Antragsgegners sind vorab um den Kindesunterhalt zu bereinigen. Mit Einkünften von 3.873,30 € ist der Antragsgegner in die 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2009: 3.501 bis 3.900 € einzuordnen). Damals ging die Düsseldorfer Tabelle noch von drei Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung um eine Gruppe, da der Antragsgegner insgesamt vier Unterhaltspflichten zu bedienen hat, ist gleichwohl nicht angezeigt. Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 7 (1.500,00 €) ist auch bei Berücksichtigung von vier Unterhaltspflichten gewahrt. Es ergeben sich folgende Zahlbeträge nach Gruppe 7 (alle drei Kinder sind bereits in der Altersstufe III):
224Für das am 21.10.1994 geborene 1. Kind Z1 nach Altersstufe III (14/15): 431,- €
225Für das am 06.01.1996 geborene 2. Kind Z2 nach AT III (12/13): 431,- € und
226Für das 14.10.1997 geborene 3. Kind Z3 nach AT III: 428,- €, gesamt: 1.290,00 €
227Dem von der Antragstellerin zu 1. rückwirkend geltend gemachten höheren konkreten Bedarf für die Antragsteller zu 2. und 3. steht § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen; zudem hat auch das Amtsgericht lediglich mit den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle gerechnet; nur insoweit ist der Antragsgegner beschwert (s.o.). Dass der Antragsgegner zu Händen der Antragstellerin zu 1. auf den Kindesunterhalt im Jahr 2009 keine Zahlungen erbracht hat, wirkt sich auf die Höhe ihres nachfolgend zu ermittelnden Trennungsunterhaltsanspruchs nicht aus. Zwar hat die Antragstellerin den Bedarf der Kinder allein getragen. Sie macht diesen jedoch bezogen auf die Antragsteller zu 2. und 3. im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend; für den Antragsteller zu 4. steht ihr dieser Weg weiterhin offen.
228Das Erwerbseinkommen des Antragsgegners vermindert sich auf 3.579,05 € abzgl. 1.290,00 € = 2.289,05 €.
229Das Erwerbseinkommen der Beteiligten ist vorab um das Anreizsiebtel zu bereinigen: Damit ist auf Seiten des Antragsgegners von 2.289,05 € ein Betrag von 327 € (1/7) abzuziehen, verbleiben bereinigte Erwerbseinkünfte von 1.962,05 € zzgl. 294,25 € (Wohnwert und Kapitalerträge) ergibt Gesamteinkünfte von 2.256,30 € ~ 2.256,00 €. Auf Seiten der Antragstellerin zu 1. errechnen sich 981,05 € abzüglich (981,05 € x 1/7 =) 140,15 € = 840,90 € ~ 841,00 €.
230Damit errechnet sich für die Antragstellerin zu 1. ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 2.256,00 € zzgl. 841,00 € = 3.097,00 €/2 = 1.548,50 € abzgl. 841,00 € Eigeneinkünfte = 707,50 ~ 708,00 €.
231Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 6 (1.400,00 €) wie der Selbstbehalt gegenüber der Antragstellerin zu 1. (1.000,00 €) sind gewahrt: 3.579,05 € abzgl. 1.290,- € (UK) abzgl. 708,00 € (TU) zzgl. 294,25 € sonstige Einkünfte = 1.875,30 € (> 1.500,00 €).
232IV. Zahlungen auf den Trennungsunterhalt
233Zahlungen auf den Trennungsunterhalt hat das Amtsgericht nicht anerkannt.
234Der Antragsgegner hatte dazu zunächst erstinstanzlich vorgetragen, er habe bis zur Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu 1. monatlich 380,00 € netto gezahlt. Die Zahlungen seien durch die Einstellung auf Minijob-Basis erfolgt (VIII, GA 1337). Hieran hält er in der Beschwerde fest (XV, 2669 GA). Dem ist die Antragstellerin zu 1. mit Schriftsatz vom 15.06.2020 entgegengetreten (XVI, 2939 GA); Zahlungen hatte sie bereits erstinstanzlich bestritten (III, GA 376). Im Schriftsatz vom 15.06.2020 legt sie nun dar, sie habe am 30.04.2009, 02.06.2009, 02.07.2009 und 04.08.2009 jeweils Zahlungen in Höhe von 380,00 € monatlich erhalten. Zahlungen für den Zeitraum November bis Dezember 2009 werden damit bestritten. Der für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs beweisbelastete Antragsgegner hat hierauf nicht mehr vorgetragen. Das geht zu seinen Lasten.
235Mit der Beschwerde will er weitergehend erreichen, dass von ihm getragene Nebenkosten für die von der Antragstellerin zu 1. bewohnte Immobilie als Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs bewertet werden und verweist mit Recht (s. Abschnitt VII, § 2 Ziffer 8., S. 26 der TV, dort 2. Absatz, 3. Satz, I, GA 193) darauf, dass die Antragstellerin zu 1. nach der Trennungsvereinbarung vom 18.06.2007 verpflichtet gewesen sei, die Verbrauchskosten der Immobilie zu tragen. Die von ihm tatsächlich getätigten Aufwendungen beliefen sich nach seinem insoweit unbestrittenen Vortrag auf 1.370,42 € für Strom/Stadtwerke Neuss, 2.621,93 € für Gas, 1.082,00 € für Wasser, insgesamt 5.074,35 €, monatlich 422,86 € (XV, 2669/2670 GA). Dies ist im Übrigen auch von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. außergerichtlich selbst so gesehen worden (unter Hinweis auf IV, GA 657); daran muss sich die Antragstellerin zu 1. festhalten lassen. Sie tritt der Anrechnung auch weder in der Beschwerdeerwiderung (allenfalls pauschal XVI, GA 2868 GA) noch im Schriftsatz vom 15.06.2020 substantiiert entgegen. Der errechnete Trennungsunterhaltsbetrag ist damit um 422,86 € monatlich zu kürzen; dann verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 708,00 € abzgl. 422,86 € ~ 285,00 €.
236V. Zwischenergebnis
237Das Amtsgericht hat für die Antragstellerin zu 1. für die Monate November 2009 und Dezember 2009 Unterhalt in monatlicher Höhe von 1.419,00 € errechnet und zugesprochen, gesamt 2.838,00 €. Beantragt waren 1.738,00 €/Monat (III, GA 375). Insoweit hat die Beschwerde teilweise Erfolg: Zuzusprechen sind der Antragstellerin zu 1. für November und Dezember 2009 lediglich monatlich 285,00 €, damit gesamt 570,00 €.
2382010
239Im Jahr 2010 ist auf Seiten des Antragsgegners von einem bereinigten und um den Kindesunterhalt verminderten monatlichen Einkommen in Höhe von 5.216,06 € (6.643,48 € Erwerbseinkünfte zzgl. sonstige Einkünfte in Höhe von 339,58 € = 6.983,06 € abzgl. 1.767,00 € = 5.216,06 €) und auf Seiten der Antragstellerin zu 1. von einem bereinigten Einkommen von 1.161,00 €, jeweils vor Abzug des auf das Erwerbseinkommen bezogenen Anreizsiebtels, auszugehen.
240Die Berechnung führt hier zu einem verbleibenden Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.297,00 € (1.762,00 € abzgl. 464,74 €), weil sich die Antragstellerin zu 1. Aufwendungen des Antragsgegners für Verbrauchskosten der von ihr bewohnten Immobilie in monatlicher Höhe von 464,74 € erfüllungshalber anrechnen lassen muss.
241I. Einkünfte des Antragsgegners
2421.
243a) Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner für 2010 auf Basis des vorgelegten Einkommensteuerbescheides Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Tätigkeit und Kapital in Höhe von 130.863,00 € brutto zugerechnet (73.748,00 € zzgl. 56.472,00 € zzgl. 643,00 €); Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat es nicht angesetzt, weil die Antragstellerin zu 1. nicht zu den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners und der Antragsgegner nicht zu den nicht anzuerkennenden AfA substantiiert vorgetragen habe.
244b) In der Beschwerde beziffert der Antragsgegner seine Einkünfte für 2010 auf Basis des Steuerbescheids für 2010 auf 140.343,00 € brutto.
245c) Ausgehend von den im Einkommensteuerbescheid für 2010 ausgewiesenen Einkünften (VIII, GA 1338) und der zugrunde liegenden Einkommensteuererklärung für 2010 (VIII, GA 1391 ff.) ergeben sich für den Antragsgegner tatsächlich Einkünfte in Höhe von 149.250,48 €:
246Nach der Gehaltsabrechnung für Dezember 2010 (VIII, GA 1465) hat der Antragsgegner aus seiner Geschäftsführertätigkeit Gesamtbruttoeinkünfte von 77.110,48 € im Jahr erzielt, davon waren 73.748,00 € steuerpflichtig. Die noch in der Sitzung vom 24.11.2017 vor dem Amtsgericht erwähnte Reduzierung der Bruttoeinkünfte von rd. 5.000,00 € auf einen Aushilfslohn von 380,- € monatlich (vgl. VIII, GA 1278) ist damit obsolet.
247Aus der Verpachtung des Hotels in Marl erzielte der Antragsgegner im Jahr 2010 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 56.472,00 €. Diese sind zu berücksichtigen, da sie die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Rechtskraft der Scheidung geprägt haben. Ein Gewerbesteuerabzug erfolgt erneut nicht. Ausweislich der Steuererklärung für 2010, Anlage G, ist eine Gewerbesteuer auf die Gewinne aus Gewerbebetrieb nicht angefallen (s. Zeile 17, VIII, 1360 GA). Dies deckt sich mit den Angaben im Steuerbescheid, der eine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG nicht ausweist (vgl. VIII, GA 1338 R).
248Etwaige Gewinne aus der A.-GmbH, der B.-GmbH Betrieb und die Beratung von Hotels und der C.-GmbH, an denen der Antragsgegner beteiligt ist, sind unterhaltsrechtlich zwar grundsätzlich nicht zu thesaurieren. Dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten folgend sieht der Senat jedoch von einer weiteren Aufklärung ab.
249Hinsichtlich der Einkünfte aus VuV bleibt es bei der Saldierung der positiven und negativen Mieteinkünfte. Die Mieteinkünfte, die um die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennenden AfA bereinigt sind, hat der Senat aus der Steuererklärung für das Jahr 2010 entnommen.
2502. Damit ergeben sich folgende Einkünfte für das Jahr 2010:
251Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
56.472,00 € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. 12/10: davon steuerpflichtig: |
77.110,48 € 73.748,00 € |
Damit Erwerbseinkünfte: |
133.582,48 € |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
643,00 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt: |
15.025,00 € |
M.-Straße 24 und 26 (VIII, 1371): (Ü:-4.521 € zzgl. 7.667 € AfA = 3.146,00 €) |
3.146,00 € |
S.-Straße (VIII, 1374): (Ü: -3.934 € zzgl. 7.049 € AfA = 3.115,00 €) |
3.115,00 € |
T.-Straße (VIII, 1377): (Ü: -10.050 € zzgl. 6.903 € AfA = -3.147,00 €) |
-3.147,00 € |
M.-Straße 156-158 (VIII, 1380): (Ü:-4.979 € zzgl. 3.579 € AfA = -1.400,00 €) |
-1.400,00 € |
U.-Straße (VIII, 1383): (Ü: 16.344 € zzgl. 3.771 € AfA = 20.115,00 €) |
20.115,00 € |
P.-Straße (VIII, 1386): (Ü: -8.927 € zzgl. 0 € AfA = -8.927,00 €) |
-8.927,00 € |
Q.-Straße (VIII, 1389): (Ü:-2.923 € zzgl. 0 € AfA = -2.923,00 €) |
-2.923,00 € |
D.-Straße 113 (VIII, 1392): (Ü:-821 € zzgl. 4.892 € AfA = 4.071,00 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: -11.101,-€ |
4.071,00 € |
D.-Straße 105 (VIII, 1395): (Ü:-2.033 € zzgl. 3.449 € AfA = 1.416 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: -11.101,-€ |
1.416,00 € |
R.-Straße 2 (VIII, 1398): (Ü:-8.247 € zzgl. 7.806 € AfA = -441,00 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: 11.101,-€ |
-441,00 € |
Wie bereits oben ausgeführt, sind bis zur Höhe der Mieteinnahmen die von dem Antragsgegner aufgebrachten Tilgungsleistungen zu berücksichtigen. Für das Jahr 2010 hat der Antragsgegner diese mit 33.769,59 € angegeben (XVI, GA 2961).
253Die Mieteinkünfte, die sich im Jahr 2010 auf 15.025,00 € belaufen, werden bereits durch die Tilgungsleistungen für die Objekte R.-Straße (8.844,19 €) in Gevelsberg und S.-Straße in Dormagen (8.218,80 €) um einen Betrag von 2.037,99 € überstiegen, so dass diese erneut mit 0,00 € zu bewerten sind.
254Die Tilgungsleistungen für das Objekt R.-Straße in Gevelsberg gibt der Antragsgegner in der Aufstellung AG-B11 (XV, GA 2699) mit 8.844,19 € an. Nach dem auf XV, 2727 befindlichen Jahreskontoauszug für 2010 sind 6 x 1.280,15 € = 7.680,90 € und 6 x 2.756,25 € = 16.537,50 € gezahlt worden, das sind in Summe 24.218,40 €, davon entfielen auf Zinsen 15.374,21 €, so dass sich ein Tilgungsanteil von 8.844,19 € wie angegeben errechnet.
255Die Tilgungsleistungen für das Objekt S.-Straße in Dormagen hat der Antragsgegner in seiner Aufstellung AG-B11 (XV, 2699) mit 8.218,80 € angegeben. Der zu den Akten gereichte Jahreskontoauszug für 2010 für das Darlehenskonto 003 belegt 11 Gutschriften zu 780,00 € und eine Gutschrift zu 780,55 € (XV, GA 2703), das sind in Summe 9.360,55 € davon entfallen auf Zinsen 3.884,26 € und 0,55 € auf Gebühren, so dass ein Tilgungsanteil von 5.475,74 € verbleibt. Der für das Darlehenskonto 004 zu den Akten gegebene Jahreskontoauszug für 2010 (XV, 2704) belegt weitere Gutschriften in Höhe von 4 x 2.436,68 € = 9.746,72 €, davon auf Zinsen entfallend 7.309,75 €, verbleibt ein Tilgungsanteil in Höhe von 2.436,97 €. Ein weiterer Auszug für 2010 zur Darlehenskontonummer 005 (XV, 2705) belegt 3 Gutschriften zu 306,50 € und eine Gutschrift zu 307,05 €, also 1.226,55 €, davon Zinsen 919,19 € und 0,55 € Gebühren, also verbleiben für die Tilgung 306,09 €. 306,09 € zzgl. 5.475,74 € zzgl. 2.436,97 € ergeben insgesamt 8.218,80 € wie angegeben.
256Damit ergeben sich für das Jahr 2010 Gesamteinkünfte in Höhe von 134.225,48 €.
257Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
56.472,00 € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. 12/10: davon steuerpflichtig: |
77.110,48 € 73.748,00 € |
Damit Erwerbseinkünfte: |
133.582,48 € |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
643,00 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt: |
0,00 € |
Gesamteinkünfte |
134.225,48 € |
Auf Erwerbseinkünfte fallen damit 133.582,48 €, auf die weiteren Einkünfte 643,00 € (Kapital). Über 99% der Einkünfte fallen auf eine Erwerbstätigkeit, so dass die nachfolgenden Abzüge im Hinblick auf das Anreizsiebtel für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersversorgung von diesem Einkommen vorgenommen werden. Monatlich ergeben sich damit 11.131,87 € brutto aus Erwerbseinkünften und 53,58 € aus sonstigen Einkünften, gesamt damit 11.185,45 €.
2593. Steuerlast
260Die Steuerlast kann dem Einkommensteuerbescheid für 2010 (VIII, GA 1338) entnommen werden. Eine fiktive Steuerberechnung ist wie oben ausgeführt nicht veranlasst. Hiernach wurden 28.847,00 € an Einkommensteuer und 1.402,44 € Solidaritätszuschlag, gesamt also 30.249,44 € = monatlich 2.520,79 € festgesetzt.
2614. Krankenversicherung
262Für die Kranken- und Pflegeversicherung hat der Antragsgegner gem. der Bescheinigung der TK vom 22.02.2011 im Jahr 2010 (II, GA 337) 6.435,00 € (KV) und 877,44 € (PV) = 7.312,44 €/Jahr = 609,37 € monatlich aufgewandt.
2635. Wohnwert
264Der Wohnwert ist mit 286,00 € fortzuschreiben. Zwar führt die Steuererklärung für 2010, Anlage V (VIII, GA 1392) erneut Mieteinkünfte in Höhe von 14.400,00 €, damit 1.200,00 € monatlich, für volle 12 Monate an. Der Antragsgegner hat jedoch weiterhin keinen Vortrag dazu gehalten, wie dieser Umstand damit in Übereinstimmung zu bringen ist, dass er die Immobilie selbst seit September 2007 nutzt.
265Dem Wohnwert von 1.200,00 € sind Kreditbelastungen von 914,06 € entgegenzustellen. Der Jahreskontoauszug zum Konto 013 belegt für die Objekte D.-Straße 105 und 113 12 Zahlungen zu 1.226,00 € = 14.712,00 € (XV, GA 2713). Aus dem weiteren Auszug zur Darlehensnummer 014 (XV, 2714 GA) ergeben sich 12 Zahlungen zu 435,93 € = 5.231,16 €, gesamt 19.943,16 € / 12 Monate = 1.661,93 €, davon 55% = 914,06 €. Es verbleibt erneut ein Wohnwert von 285,94 € ~ 286,00 €.
2666. Altersvorsorge
267An Altersvorsorgeausgaben erkennt der Senat dem Antragsgegner im Jahr 2010 einen Betrag in monatlicher Höhe von 1.358,23 € (16.298,72 €/12) an. An Tilgungsleistungen hat der Antragsgegner im Jahr 2010 – wie von ihm selbst vorgetragen – 33.769,59 € aufgewandt. Die Beträge sind anhand der vorgelegten Jahreskontoauszüge nachzuvollziehen.
268Im Rahmen zulässiger Altersvorsorge hätten auf diesen Betrag maximal 32.059,80 €/Jahr angerechnet werden können. Denn 24% bezogen auf das Bruttoerwerbseinkommen des Vorjahres – im Jahr 2009 hat der Antragsgegner aus Erwerbstätigkeit 133.582,48 € brutto erzielt (s.o.) – sind 32.059,80 € im Jahr (= 133.582,48 € /100 x 24), das entspricht einer monatlicher Altersvorsorgequote von 2.671,65 €. Zu berücksichtigen sind jedoch nur tatsächliche Aufwendungen. In Folge der Verrechnung eines Großteils der Tilgungsleistungen mit den Mieteinkünften erreichen die für die Altersvorsorge noch anrechenbaren Tilgungsleistungen diesen Maximalbetrag nicht mehr. Denn nach Verrechnung von Tilgungsleistungen in Höhe von 15.025,00 € auf die Mieteinnahmen verbleiben nur noch Aufwendungen in Höhe von 16.298,72 € im Jahr. In diesem Betrag sind die Tilgungsleistungen für das selbst genutzte Objekt D.-Straße 113 von 2.445,87 € nicht enthalten; diese sind bereits auf den Wohnwert angerechnet worden. Auf den Monat umgelegt verbleiben dann zur Verrechnung nur noch 1.358,23 €.
269Nachgewiesen ist zunächst einmal der die Mieteinkünfte übersteigende Tilgungsanteil aus den beiden Objekten R.-Straße in Gevelsberg und S.-Straße in Dormagen. Dieser beläuft sich auf 2.037,99 €.
270Nach der Aufstellung AG-B11 (XV, 2699 GA) betragen die Tilgungsleistungen für das Objekt M.-Straße 24+26 3.385,44 €. Nach dem vorgelegten Jahreskontoauszug sind in 2010 11 Zahlungen zu 1.158,93 € = 12.748,23 € und einmalig 1.159,48 €, gesamt 13.907,71 € erbracht worden, davon Zinsen 10.521,72 € und 0,55 € Gebühren. Der Tilgungsanteil beträgt also 3.385,44 €.
271Für das Objekt T.-Straße sollen im Jahr 2010 2.611,70 € getilgt worden sein (AG-B11, XV, GA 2699). Der Jahreskontoauszug zur Kontonummer 007 für 2010 (XV, GA 2706) belegt 12 Zahlungen zu 554,17 € = 6.650,04 €, davon Zinsen 4.038,34 €, verbleiben als Tilgungsanteil 2.611,70 € wie vorgetragen. Der zum weiteren Darlehenskonto 016 vorgelegte Kontoauszug belegt weitere 12 Zahlungen zu 383,46 € = 4.601,52 €, dieser Betrag wird durch die Zinsen vollständig verbraucht.
272Für das Objekt M.-Straße 156+158 sollen in 2010 3.089,16 € getilgt worden sein (AG-B11, XV, GA 2699). Nach dem Jahreskontoauszug vom 31.12.2010 zur Kontonummer 017 sind einmalig 1.311,55 € und 3 x 1.311,00 € = 3.933,00 €, gesamt 5.244,55 € gezahlt worden, davon entfallen auf Zinsen 3.277,39 €, 0,55 € auf Gebühren und auf die Tilgung 1.966,61 € (XV, 2708 GA). Auf das weitere Darlehen zur Kontonummer 012 sind in 2010 gem. dem Jahreskontoauszug für 2010 (XV, 2709 GA) 3 Zahlungen zu 1.119,25 € = 3.357,75 € und eine Zahlung zu 1.119,80 € = 4.477,55 € erbracht worden, davon entfallen auf Zinsen 3.354,45 €, 0,55 € auf Gebühren. Der Tilgungsanteil beträgt 1.122,55 €. Tilgungsleistungen sind damit insgesamt in Höhe von 3.089,16 € wie angegeben erbracht worden.
273Für das Objekt U.-Straße sollen in 2010 Tilgungsleistungen in Höhe von 2.372,37 € erbracht worden sein (AG-B11, GA 2699). Nach dem Jahreskontoauszug vom 31.12.2010 (XV, GA 2710) sind 12 x 817,67 € = 9.812,04 € gezahlt worden, davon Zinsen 7.427,67 €, Gebühren 12,00 €, der Tilgungsanteil beträgt also 2.372,37 € wie angegeben.
274Für den D.-Straße 105 sind wie vorgetragen Tilgungsleistungen in Höhe von 2.001,16 € (45% von 4447,03 €) anzusetzen. Der Jahreskontoauszug zu der Konto-Nr. 013 belegt für die Objekte D.-Straße 105 und 113 12 Zahlungen zu 1.226,00 € = 14.712,00 € (XV, GA 2713). Davon entfielen 11.292,66 € auf Zinsen und 12,00 € auf Gebühren, ergibt einen Tilgungsanteil in Höhe von 3.407,34 €. Aus dem weiteren Auszug zur Darlehensnummer 014 (XV, 2714 GA) ergeben sich 12 Zahlungen zu 435,93 € = 5.231,16 €, davon entfiel ein Betrag in Höhe von 4.179,47 € auf Zinsen, weitere 12 € auf Gebühren. Damit verbleiben Tilgungsleistungen in Höhe von 1.039,69 €. Die gesamten Tilgungsleistungen betrugen 4.447,03 €. 45% davon sind 2.001,16 €.
275Für den P.-Straße sind nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners keine Tilgungsleistungen im Jahr 2010 angefallen (AG-B11, GA 2699).
276Für die K.-Straße sollen nach der Aufstellung AG-B11, XV GA 2699 Tilgungsleistungen in Höhe von 800,90 € erbracht worden sein. Aus dem Jahreskontoauszug (XV, GA 2712) ergeben sich 12 Zahlungen zu je 286,83 € = 3.441,96 €. Davon entfielen 2.629,06 € auf Zinsen, 12,00 € auf Gebühren, verbleibt ein Tilgungsanteil von 800,90 € wie vorgetragen.
277Dass der Antragsgegner über die ihm zugebilligten Tilgungsleistungen hinaus weitere Ausgaben zur Altersvorsorge getätigt hat, insbesondere in Form der ihm vom Amtsgericht zugerechneten Direktversicherung und einer Lebensversicherung im Umfang von 194,37 €, ist nicht plausibel dargelegt.
2787. Zwischenergebnis
279Damit errechnen sich bereinigte Erwerbseinkünfte für 2010 in Höhe von 11.131,87 € abzgl. 2.520,79 € (Steuerlast) abzgl. 609,37 € (KV/PV) abzgl. 1.358,23 € (AV) = 6.643,48 € zzgl. sonstige Einkünfte in Höhe von 339,58 € = 6.983,06 €.
280II. Einkünfte der Antragstellerin zu 1.
2811. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. in 2010 1.222,00 € netto, bereinigt um b.b.A. von 61,10 €, 1.161,00 € zugerechnet, gekürzt um das Anreizsiebtel ergeben sich 995,14 € ~ 995,00 €. Diesen Betrag setzt auch der Beschwerdeführer an (XV, GA 2671).
2822. Verwertung des Vermögensstamms
283Die Beschwerde macht geltend, die Antragstellerin zu 1. müsse sich das von ihrer Versicherung - der Y.-AG - Ende 2010 ausgezahlte Kapital in Höhe von 27.572,00 € nach § 1577 Abs. 3 BGB anrechnen lassen (XV, GA 2667). Die Antragstellerin zu 1. hat die Auszahlung des Kapitals bestritten (XVI, GA 2939). Dem ist der Antragsgegner nicht mehr entgegengetreten. Darauf kommt es aber nicht an. Ob das Kapital ausgezahlt worden ist oder nicht, ist für die Frage, ob es für den Unterhalt einzusetzen ist, unerheblich.
284Der Senat hält es nach Abwägung aller Umstände für unbillig, die Antragstellerin zu 1. auf die Verwertung ihrer Lebensversicherung zu verweisen. Im Rahmen der nach § 1577 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung ist u.a. zu berücksichtigen, in welcher Höhe der Berechtigte sonstiges Vermögen oder Altersvorsorge besitzt. Nach der am 18.06.2007 abgeschlossenen Trennungsvereinbarung wurde der Versorgungsausgleich wie auch der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen; über den Versorgungsausgleich erhält die Antragstellerin zu 1. entsprechend keinen weiteren Ausgleich. Während der Ehe hat die Antragstellerin zu 1. ihre Erwerbstätigkeit weitgehend unterbrochen und - abgesehen von Kindererziehungszeiten - nur geringe Altersanwartschaften erworben. Altersvorsorgeunterhalt hat sie ebenfalls nicht geltend gemacht. Eine bedeutende Altersvorsorge hat die Antragstellerin zu 1. damit nicht erworben. Das infolge der Trennungsvereinbarung an sie auszukehrende Vermögen wird sie daher auch zu ihrer Alterssicherung einzusetzen haben. Dieses liegt in der Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin zu 1. als Gegenleistung für den Verzicht auf den Zugewinnausgleich und zur Abgeltung des übertragenen Grundbesitzes u.a. einen Betrag von 200.000,00 € zu zahlen, die Antragstellerin zu 1. mietfrei über 10 Jahre in der ehemaligen ehelichen Immobilie wohnen zu lassen sowie ihr auf dem Grundstück K.-Straße ein Haus zu errichten und zu übertragen. Die erste Rate von den zu zahlenden 200.000,00 € war erst im Jahr 2012 zu erbringen (s. Abschnitt VII. § 2, Ziff. 1. a) der Trennungsvereinbarung), stand der Antragstellerin zu 1. im Jahr 2010 damit noch nicht zur Verfügung. Bei dieser Sachlage musste sich die Antragstellerin zu 1. weder im Jahr 2010 noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Verwertung ihrer Lebensversicherung verweisen lassen; das darin angesparte Kapital benötigt sie zu ihrer Altersabsicherung. Dass der Antragsgegner ihr entsprechend weiterhin den vollen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen, und nicht einen nach Umrechnung des Kapitalbetrages von 27.572,00 € in eine Rente mit dem für den im Jahr 2010 geltenden Vervielfältiger nach § 14 BewG (BMF v. 01.10.2009 - IV C 2 - S 3104/09/10001) auf die 42 Jahre alte Antragstellerin zu 1. um 138,15 € monatlich (27.572,00 € / 16,632 = 1.657,77 €/Jahr /12 = 138,15 € im Monat) gekürzten Unterhalt bezahlen muss, ist nach alledem nicht unbillig.
285III. Unterhaltsberechnung
286Die Einkünfte des Antragsgegners sind vorab um den Kindesunterhalt zu bereinigen. Mit Einkünften von 6.983,06 € liegt der Antragsgegner weit oberhalb der 10. Einkommensgruppe (4.701,- € bis 5.100,00,- €). Die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2010) geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabsetzung um eine Gruppe ist angesichts der weit oberhalb der höchsten Gruppe liegenden Einkünfte nicht angezeigt. So hat es auch zutreffend das Amtsgericht gesehen (XIV, GA 2518). Der Unterhalt für die Antragsteller zu 2. bis 4. können damit der höchsten Gruppe entnommen werden. Damit ergeben sich folgende Beträge:
287Für das am 21.10.1994 geborene 1. Kind Z1 nach Altersstufe III: 590,- €
288Für das am 06.01.1996 geborene 2. Kind Z2 nach AT III: 590,- € und
289Für das 14.10.1997 geborene 3. Kind Z3 nach AT III: 587,- €, gesamt: 1.767,- €
290Damit vermindern sich die Erwerbseinkünfte in Höhe von 6.643,48 € um 1.767,00 € auf 4.876,48 €.
291Kürzt man die Erwerbseinkünfte um das Anreizsiebtel, verbleiben 4.876,48 € abzgl. 696,64 € = 4.179,84 €. Setzt man die sonstigen Einkünfte in Höhe von 339,58 € hinzu, sind für den Antragsgegner 4.519,42 € in die Berechnung einzustellen.
292Damit ergibt sich ein Trennungsunterhaltsanspruch bzw. ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von (4.519,42 € zzgl. 995,00 € = 5.514,42 € / 2 = 2.757,21 € abzgl. 995,00 € =) 1.762,21 € ~ 1.762,00 €.
293IV. Zahlungen auf Trennungsunterhalt/nachehelichen Unterhalt
294Zahlungen auf Trennungsunterhalt/nachehelichen Unterhalt hat das Amtsgericht im Jahr 2010 nicht berücksichtigt (XIV, GA 2519). Monatliche Zahlungen in Höhe von 380,00 € bis zur Rechtskraft der Scheidung im April 2010 hat die Antragstellerin zu 1. mit Schriftsatz vom 15.06.2020 erneut in Abrede gestellt. Der für eine Zahlung darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat dem nicht mehr widersprochen. Das geht zu seinen Lasten.
295Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner erneut Ausgaben für die Verbrauchskosten für die von der Antragstellerin zu 1. bewohnte Immobilie auf der H.-Straße geltend, die er auf den geschuldeten Unterhalt anrechnen lassen will: Es handelt sich um Zahlungen für die Telekom (1.757,50 €), GEZ (215,76 €), Kabel TV (251,88 €), Strom (1.596,19 €), Gas (2.362,79 €), Wasser (1.150,24 €), Handykosten (357,00 €), insgesamt 7.691,36 € (statt 7.694,00 €) oder 640,95 € (statt 640,00 €) monatlich. Die Antragstellerin zu 1. hat bestritten, dass die geltend gemachten Telefonkosten von ihr verursacht worden seien und hat geltend gemacht, es handele sich wahrscheinlich um eine Telefonrechnung der AA.-GmbH (XVI, GA 2939). Auch der Handyvertrag bestehe seit 2009 nicht mehr (XVI, 2929 GA). Damit verbleiben 7.691,36 € abzgl. 1.757,50 € Telefon und 357,00 € Handykosten = 5.576,86 € oder 464,74 € monatlich.
296Damit ergibt sich nach Kürzung ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.762,00 € abzgl. 464,74 € = 1.297,26 € ~ 1.297,00 €.
297V. Zwischenergebnis zum Trennungsunterhalt/nachehelichen Unterhalt
298Das Amtsgericht war rechnerisch zu einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 2.485,50 € gelangt; da die Antragstellerin zu 1. Unterhalt in monatlicher Höhe von 1.738,00 € beantragt hatte, hat es der Antragstellerin zu 1. 12 x 1.738,00 € = 20.856,00 € zugesprochen. Insoweit hat die Beschwerde teilweise Erfolg; zuzusprechen sind nur 12 x 1.297,00 € = 15.564,00 €.
2992011
300Im Jahr 2011 ist auf Seiten des Antragsgegners von einem bereinigten und um den Kindesunterhalt verminderten monatlichen Einkommen in Höhe von 7.798,23 € (9.200,57 € Erwerbseinkünfte zzgl. sonstige Einkünfte in Höhe von 364,66 € = 9.565,23 € abzgl. 1.767,00 € = 7.798,23 €) und auf Seiten der Antragstellerin zu 1. von einem bereinigten Einkommen von 1.192,00 €, jeweils vor Abzug des auf das Erwerbseinkommen bezogenen Anreizsiebtels, auszugehen. Nach Abzug des auf das Erwerbseinkommen bezogenen Anreizsiebtels verbleiben auf Seiten des Antragsgegners Gesamteinkünfte in Höhe von 7.798,23 € und auf Seiten der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 1.022,00 €, so dass sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch in einer die Anträge weit übersteigenden Höhe ergibt (3.388,00 € monatlich). Infolge der Antragsbegrenzung auf 1.744,00 € in der Zeit von Januar bis Mai 2011 bzw. 1.959,00 € für die Zeit ab Juni 2011 ergeben sich nach Abzug monatlicher, von dem Antragsgegner für die Antragstellerin zu 1. getragener Aufwendungen für Festnetzgebühren in Höhe von 127,08 € die zugesprochenen Beträge von 1.617,00 € in der Zeit von Januar bis Mai 2011 und von 1.832,00 € in der Zeit von Juni bis Dezember 2011. Die Beschwerde hat damit geringen Erfolg. Statt zugesprochener 22.433,00 € sind nur 20.909,00 € zuzuerkennen.
301I. Einkünfte des Antragsgegners
3021. a) Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner in 2011 ein Einkommen auf Basis der Daten des Einkommensteuerbescheides für 2011 in Höhe von 104.399,00 € Gewerbe zzgl. 74.230,00 € nichtselbständige Tätigkeit zugerechnet (die höheren Gesamtbruttoeinkünfte aus der Gehaltsabrechnung 12/2011 hat es unberücksichtigt gelassen), diese Einkünfte um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Kranken- bzw. Pflegeversicherung (6.567,00 € RV zzgl. 990,00 € AV zzgl. 6.638 € KV/869,00 € PV) bereinigt und dann die Steuerlast gem. dem Einkommensteuerbescheid für 2011 in Höhe von 57.557,93 € abgezogen. Von den so errechneten Einkünften von 105.947,07 € (rechnerisch eigentlich: 106.007,07 €), oder monatlich 8.828,92 € hat es Kapitaleinkünfte von 994,00 € und 30.740,00 € VuV zugerechnet, ergibt weitere 2.640,33 € im Monat, also gesamt 11.469,25 €/Monat. Hiervon hat es die Pauschale für b.b.A. in Höhe von 150,00 € abgezogen, dem Antragsgegner einen Wohnwert in Höhe von 1.200,00 € zugerechnet und so für den Antragsgegner insgesamt Einkünfte in Höhe von 12.519,25 € angesetzt.
303b) Der Antragsgegner rechnet sich dagegen Bruttoeinkünfte von 229.087,00 € zu, zieht dann die aus dem Steuerbescheid für 2011 ersichtlichen Sonderausgaben ab und gelangt so zu Gesamteinkünften in Höhe von 219.462,00 €. Hiervon zieht er eine (fiktive) Einkommenssteuer in Höhe von 88.152,00 €, einen (fiktiven) Solidaritätszuschlag von 4.848,00 € und seine Ausgaben zur Krankenversicherung in Höhe von 7.507,00 € ab sowie seine Ausgaben zur Altersvorsorge in Höhe von 42.870,00 € (24% von 178.629,00 €) bei tatsächlichen Tilgungsleistungen von 87.989,00 € und errechnet so Nettoeinkünfte von 85.710,00 € oder monatlich 7.142,50 €. Im Schriftsatz vom 22.06.2020 führt er an, dass bis zu einem Betrag von 49.514,00 € Tilgungsleistungen auf die Mieteinnahmen und die übersteigenden Tilgungsleistungen auf seine Altersvorsorge angerechnet werden müssten (XVI, GA 2961).
304c) Tatsächlich belaufen sich die Einkünfte im Jahr 2011 aus allen Einkunftsarten auf 236.675,48 €. Die Differenz in Höhe von 7.588,48 € zu den vorgetragenen 229.087,00 € ergibt sich zunächst daraus, dass der Antragsgegner die steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Tätigkeit unberücksichtigt gelassen hat und darüber hinaus die AfA zu niedrig mit 49.431,00 € statt mit 53.657,00 € angesetzt hat. Verrechnet man die Mieteinkünfte in Höhe von 53.740,00 € mit den nachgewiesenen Tilgungsleistungen verbleiben zu versteuernde Gesamteinkünfte von 182.935,48 €.
305Die nachfolgenden Einkünfte sind der Dezemberabrechnung 2011 (VIII, GA 1482) sowie dem Einkommensteuerbescheid für 2011 (VIII, GA 1401) samt der zugehörigen Einkommensteuererklärung, insbesondere Anlage V, entnommen. Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist eine Gewerbesteuer erneut nicht angefallen. In den vom Senat ermittelten Einkünften von 182.935,48 € sind Gewinne aus den Gesellschaften, an denen der Antragsgegner beteiligt ist, dem übereinstimmenden Beteiligtenvortrag folgend nicht berücksichtigt.
306d) Danach ergeben sich für 2011 zunächst folgende Einkünfte:
307Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Hotel) |
104.399,00 € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. 12/11: davon steuerpflichtig: |
77.592,48 € 74.230,00 € |
Damit Erwerbseinkünfte: |
181.991,48 € |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
944,00 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt: |
53.740,00 € |
M.-Straße 24 und 26 (VIII, 1437): (Ü:-3.246 € zzgl. 7.667 € AfA = 4.421,00 €) |
+4.421,00 € |
S.-Straße (VIII, 1440): (Ü: -3.560 € zzgl. 7.049 € AfA = 3.489,00 €) |
+3.489,00 € |
T.-Straße (VIII, 1443): (Ü: -6.852 € zzgl. 6.903 € AfA = 51,00 €) |
+51,00 € |
M.-Straße 156-158 (VIII, 1446): (Ü:-6.313 € zzgl. 3.579 € AfA = -2.734,00 €) |
-2.734,00 € |
U.-Straße (VIII, 1449): (Ü: 15.992 € zzgl. 3.771 € AfA = 19.763,00 €) |
+19.763,00 € |
P.-Straße (VIII, 1452): (Ü: -8.308 € zzgl. 0 € AfA = -8.308,00 €) |
-8.308,00 € |
K.-Straße 36, Neuss (ehem. Q.-Straße (XVI, 2895): (Ü:-2.388 € zzgl. 545 € AfA = -1.843,00 €) |
-1.843,00 € |
D.-Straße 113 (XVI, 2898): (Ü:-1.470,- € zzgl. 4.331 € AfA = 2.861,- €) Im EStB unter „weitere Objekte“: 14.758,-€ |
+2.861,00 € |
D.-Straße 105 (XVI, 2901): (Ü:-1.875 € zzgl. 3.449 € AfA = 1.574 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: 14.758,-€ |
+1.574,00 € |
R.-Straße 4+4a (2 DHH) (XVI, 2904): (Ü:+8.204 € zzgl. 7.701 € AfA = +15.905,- €) Im EStB unter „weitere Objekte“: 14.758,-€ |
+15.905,00 € |
GG.-Straße, Gevelsberg (XVI, 2907): (Ü:-3.322 € zzgl. 0,- € AfA = - 3.322,- € Im EStB unter „weitere Objekte“: 14.758,-€ |
-3.322,00 € |
BB.-Straße, Haan (XVI, 2909): (Ü:+13.221 € zzgl. 8.662 € AfA = +21.883,- €) Im EStB unter „weitere Objekte“: 14.758,-€ |
+21.883,00 € |
Bis zur Höhe der Mieteinkünfte, die sich in diesem Jahr auf 53.740,00 € belaufen, sind die von dem Antragsgegner aufgewendeten Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen. Soweit der Antragsgegner die auf die Mieteinkünfte anrechenbaren Tilgungsleistungen auf einen Betrag von 49.514,00 € beschränkt, ist der Senat an die Rechenweise des Antragsgegners, der eine abweichende rechtliche Würdigung zugrunde liegt, nicht gebunden.
309Ausweislich der von dem Antragsgegner für das Kalenderjahr 2011 mit der Beschwerdebegründung überreichten Anlage AG-B11 (XV, GA 2699) beliefen sich die Ausgaben im KJ 2011 auf 87.989,80 €.
310Bereits die für die Objekte M.-Straße 24+ 26, M.-Straße 156+158 und das Objekt R.-Straße erbrachten Tilgungsleistungen in Höhe von 32.500,59 € zzgl. 18.263,07 € zzgl. 3.248,76 € = 54.012,42 € übersteigen die Mieteinkünfte um 272,42 €, so dass diese erneut mit 0,00 € anzusetzen sind.
311Nach dem vorgelegten Jahreskontoauszug zur Kontonummer 021 (XV, 2717) für das Objekt M.-Straße 24/26 in Neuss hat der Antragsgegner 1 Rate zu 1.159,48 €, 7 Raten zu je 1.158,93 € = 8.112,51 € und 4 Raten zu je 1.150,00 € = 4.600,00 €, gesamt 13.871,99 €, davon 8.560,89 € Zinsen, sowie eine planmäßige einmalige Tilgung von 27.190,04 € gezahlt. An Gebühren sind 0,55 € angefallen. Der Tilgungsanteil beläuft sich damit auf 5.311,10 € zzgl. 27.190,04 € abzgl. 0,55 € Gebühren = 32.500,59 € wie angegeben.
312Nach dem vorgelegten Jahreskontoauszug 2011 vom 07.01.2012 für das Objekt R.-Straße (XV, 2727) hat der Antragsgegner 12 Raten zu 2.756,25 € gezahlt, gesamt 33.075,00 €, davon Zinsen 14.811,93 €, Gebühren sind nicht angefallen, ergibt einen Tilgungsanteil in Höhe von 18.263,07 € (wie vorgetragen).
313Für das Objekt M.-Straße 156+158 hat der Antraggegner im KJ 2011 Tilgungsleistungen in Höhe von 3.248,76 € (XV, GA 2699) vorgetragen. Dieser Betrag wird durch den Jahreskontoauszug vom 31.12.2011 (XV, GA 2721) belegt. Daraus sind 3 Zahlungen zu 1.119,25 € = 3.357,75 €, 1 Zahlung zu 1.119,80 €, 3 Zahlungen zu 1.311,00 € = 3.933,00 € und 1 Zahlung zu 1.311,55 €, gesamt damit 9.722,10 € ersichtlich. Davon entfielen betreffend die Darlehenskontonummer 017 auf Zinsen 3.175,77 € und 0,55 € auf Gebühren und auf die weitere Darlehenskontonummer 3.296,47 € auf Zinsen und 0,55 € auf Gebühren, so dass ein Tilgungsanteil in Höhe von 3.248,76 € verbleibt.
314Es ergeben sich dann Gesamteinkünfte in Höhe von 182.935,48 €:
315Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Hotel) |
104.399,00 € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. 12/11: davon steuerpflichtig: |
77.592,48 € 74.230,00 € |
Damit Erwerbseinkünfte: |
181.991,48 € |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
944,00 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
0,00 € |
Gesamteinkünfte |
182.935,48 € |
Davon fallen auf Erwerbseinkünfte 181.991,48 € / 12 = 15.165,96 € monatlich und auf sonstige Einkünfte (KAP) 944,- €/12 = 78,66 €, damit über 99% auf Erwerbseinkünfte.
3172. Steuerlast
318Von den Erwerbseinkünften ist die Steuerlast gem. dem Steuerbescheid für 2011 (VIII, GA 1401) abzuziehen, und zwar die auf 60.912,00 € angesetzte Einkommensteuer sowie der auf 3.166,02 € angesetzte Solidaritätszuschlag, gesamt 64.078,02 € / 12 Monate = 5.339,84 € monatlich.
3193. Krankenversicherung
320Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betrugen im Jahr 2011 insgesamt monatlich 625,55 € (II, GA 338). Dies deckt sich mit den in der Steuererklärung für 2011 enthaltenen Angaben in der Anlage Vorsorgeaufwand: Beiträge zur Krankenversicherung: 6.638,00 € zzgl. PV 869,00 € = 7.507,00 € = 625,58 € (VIII, GA 1409).
3214. Wohnwert
322Der Wohnwert für die von dem Antragsgegner bewohnte Immobilie Im D.-Straße 113 in Gevelsberg ist unverändert mit 286,00 € monatlich fortzuschreiben.
323Zwar hat der Antragsgegner auch in diesem Jahr erneut – wie die Anlage AG-B17 (XVI, GA 2898), vorgelegt mit Schriftsatz vom 17.06.2020, belegt – Mieteinkünfte von 14.400,00 € erzielt, so dass man mutmaßen könnte, dass die Doppelhaushälfte das ganze Jahr durchgehend fremdvermietet und nicht selbst genutzt worden ist. Der Antragsgegner räumt diese Zweifel jedoch nicht aus. Auf die Senatsverfügung vom 09.06.2020 hat er lediglich mitteilen lassen, das Objekt sei in 2009 und in 2010 teilweise vermietet gewesen; zu 2011 macht er keine Angaben. Nach seinem eigenen Vortrag bewohnt er das Objekt seit September 2007. Zudem hat ihm sein Steuerberater bescheinigt, dass er das Objekt seit 2010 wieder selbst nutzt, so dass weiterhin mit einem Wohnwert zu rechnen ist. Davon geht der Antragsgegner im Übrigen selbst aus.
324Der weiterhin mit 1.200,00 €/Monat anzusetzende Wohnwert wird im Umfang von 913,65 €/Monat, das ist auf diese Immobilie entfallende Anteil der Kreditbelastungen (55% von 1.661,18 €), aufgezehrt. Insoweit hat der gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerdeangriff Erfolg. Denn das Amtsgericht hat dem Antragsgegner zwar einen Wohnwert zugerechnet, Kreditbelastungen aber nicht in Abzug gebracht und dazu ausgeführt, der Antragsgegner habe zu seinen sonstigen Belastungen nicht vorgetragen (XIV, GA 2519).
325Hier setzt die Beschwerde an. Sie wendet im Wesentlichen ein, dass dem Antragsgegner kein Wohnwert anzurechnen sei, weil die monatlichen Belastungen für Zins und Tilgung in Höhe von 1.660,93 € (453,93 € zzgl. 1.225,00 €) zzgl. eines ihm anzuerkennenden Erhaltungsaufwands von 300,00 € jedenfalls den angesetzten Wohnwert überstiegen. Die geltend gemachten Aufwendungen für Zins und Tilgung können anhand der im Beschwerdeverfahren überreichten Unterlagen nunmehr nachvollzogen werden.
326Ausweislich der Anlage AG-B11 (XV, GA 2699, KJ 2011) sind im Kalenderjahr 2011 insgesamt Zinsen in Höhe von 8.415,46 € und Tilgungen in Höhe von 2.548,33 €, damit monatlich 913,65 €, aufgewandt worden.
327Aus dem Jahreskontoauszug für das Jahr 2011 zur Darlehensnummer 013 als Teil der Anlage AG-B13 (XV, 2725 GA) ergeben sich für die Immobilien D.-Straße 113 und 105 insoweit 5 Zahlungen zu 1.226,00 € = 6.130,00 € und 7 Zahlungen zu 1.225,00 € = 8.575,00 €, gesamt 14.705,00 €/Jahr, davon entfielen auf Zinsen 11.157,36 € und auf Gebühren 5,00 €, ergibt einen Tilgungsanteil von 3.542,64 €.
328Auf das Darlehenskonto 014 sind 12 Gutschriften, davon 5 zu 435,93 € = 2.179,65 €, 2 Gutschriften zu 434,93 € = 869,86 € und 5 Gutschriften zu 435,93 € = 2.179,65 €, eingegangen (XV, 2726), gesamt 5.229,16 €/Jahr, davon Zinsen 4.128,48 € und 10 € Gebühren, verbleibt ein Tilgungsanteil von 1.090,68 € (gesamt Tilgung 4.633,32 €). Insgesamt sind daher an Zins und Tilgung 19.934,16 €/Jahr, das sind monatlich 1.661,18 €, aufgewandt worden. Da durch die eingegangenen Darlehen 2 Objekte, nämlich das selbst genutzte Objekt D.-Straße 113 und eine unter der Anschrift D.-Straße 105 fremdvermietete Eigentumswohnung finanziert worden sind, ist der Finanzierungsaufwand von 1.661,18 € auf beide Objekte zu verteilen. Die Beschwerde setzt für das selbst genutzte Objekt nach dem bekannten Verteilungsschlüssel 55% an. Damit sind die angesetzten 913,65 € rechnerisch nachvollziehbar. Der Wohnwert ergibt sich dann, wenn man von den anzurechnenden 1200,00 € 913,65 € abzieht.
3295. Altersvorsorge
330Die über die Mieteinkünfte und den Wohnwert hinausgehenden Tilgungsleistungen stellen aus den oben genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine unterhaltsrechtlich von der Antragstellerin zu 1. hinzunehmende Altersvorsorge mehr da. Entsprechend sind die über die Mieteinkünfte von 53.740,00 € hinausgehenden Tilgungsleistungen nach Auffassung des Senats nicht mehr im Rahmen einer weiteren Altersvorsorgequote einkommensmindernd abzusetzen.
331Würde man die über die Mieteinkünfte hinausgehenden Tilgungsleistungen im Rahmen der für Selbstständige grundsätzlich zu akzeptierenden Vorsorgequote von 24% anerkennen, wären weitere 2.572,40 € €/Monat abzuziehen.
332Die Beschwerde hat Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 24% bezogen auf ein dem Antragsgegner zugerechnetes Einkommen von 178.629,00 € = 42.870,00 €, also 3.572,50 € monatlich geltend gemacht und führt dazu tatsächlich erbrachte Tilgungsleistungen in Höhe von 87.989,00 € (XV, GA 2672) an. Ergänzend führt die Beschwerde mit weiterem Schriftsatz vom 22.06.2020 aus, dass Tilgungsleistungen bis zu einem Betrag von 49.514,00 € auf die Mieteinnahmen und die übersteigenden Tilgungsleistungen auf die Altersvorsorge angerechnet werden müssten (XVI, GA 2961).
333Folgte man dieser Sichtweise, wären dem Antragsgegner im Umfang tatsächlicher Aufwendungen 24% von den Bruttoerwerbseinkünften des Vorjahres als angemessene Altersvorsorge anzuerkennen. Bezogen auf die Bruttoeinkünfte für das Jahr 2010 sind 24% € 32.059,80 € (133.582,48 € /100 x 24), das sind monatlich 2.671,65 €.
334Dieser Betrag wird nach Verrechnung der Tilgungsleistungen für die Objekte M.-Straße 24+26, 156+158 sowie für das Objekt R.-Straße mit den Mieteinnahmen (53.740,00 €) sowie der Tilgungsleistungen auf den Wohnwert der selbst genutzten Immobilie D.-Straße 113 (darauf entfallen 2.548,27 € [55% von 4.633,22 €]) mit dann noch nachgewiesenen weiteren 30.868,76 € im Jahr fast erreicht, schöpft ihn aber noch nicht aus. Wegen der niedrigeren tatsächlichen Aufwendungen wären monatlich nur 2.572,40 € anzuerkennen.
335Darin enthalten wäre zunächst einmal der Differenzbetrag von 272,42 €, der sich aus der Verrechnung der Tilgungsleistungen für die Objekte M.-Straße 24+26, 156+158 sowie R.-Straße ergab. Hinzukommt der Tilgungsanteil für die vermietete Eigentumswohnung D.-Straße 105. Dieser beläuft sich auf 45% von 4.633,22 € = 2.084,99 €.
336Für das Objekt S.-Straße hat der Antragsgegner Tilgungsleistungen in Höhe von 8.622,37 € vorgetragen (XV, GA 2699) und nachgewiesen. Das Objekt wird durch drei Darlehen bedient. Der Jahreskontoauszug zur Darlehensnummer 003 (XV, GA 2719) belegt 11 Zahlungen zu 780,00 € = 8.580,00 € und 1 Zahlung zu 780,55 €, gesamt damit 9.360,55 €. Davon entfielen auf Zinsen 3.624,13 € und 0,55 € auf Gebühren, verbleibt ein Tilgungsanteil in Höhe von 5.735,87 €. Der Jahreskontoauszug zur Darlehensnummer 005 weist 3 Zahlungen zu 306,50 € = 919,50 € und eine Zahlung zu 307,05 € aus, gesamt 1.226,55 €, davon Zinsen 903,91 € und Gebühren 0,55 €, verbleibt ein Tilgungsanteil in Höhe von 322,09 € (17.739,42 € am 01.01.2011 abzgl. 17.417,33 € am 31.12.2011). Der Kontoauszug zur Darlehensnr. 004 weist am 01.01.2011 einen Kontostand von 140.957,51 € aus, am 31.12.2011 von 138.393,10 €, damit ergibt sich ein Tilgungsanteil in Höhe von 2.564,41 € (vgl. XV, GA 2718). Die Summe der Tilgungsanteile ergibt 8.622,37 €.
337Aus dem Jahreskontoauszug für das Objekt T.-Straße ist am 01.01.2011 ein Kontostand von 98.323,85 € und zum 31.12.2011 von 98.323,85 € abzulesen, damit errechnet sich ein Tilgungsanteil in Höhe von 0,00 € (vgl. XV, GA 2720). Aus dem weiteren Auszug zur Darlehensnr. 007 sind zum 01.01.2011 85.421,18 € und zum entsprechenden Jahresende 82.685,40 € ausgewiesen – damit sind 2.735,78 € getilgt worden wie vorgetragen (XV, GA 2699).
338Der Jahreskontoauszug zur Darlehensnummer 022 für das Objekt U.-Straße (XV, GA 2722) weist zum 01.01.2011 einen Kontostand von - 187.733,30 € und zum Jahresende in Höhe von -186.693,88 € aus, ergibt einen Tilgungsanteil in Höhe von 1.039,42 €. Aus dem weiteren Kontoauszug zur Darlehensnummer 022 sind zum Jahresanfang -189.160,44 € und zum Jahresende -187.733,30 € ausgewiesen; der Tilgungsanteil beträgt damit 1.427,14 €. Das entspricht einem Tilgungsanteil für das gesamte Objekt von 2.466,56 € wie vorgetragen.
339Für den P.-Straße sind Tilgungsleistungen nach dem Vortrag des Antragsgegners nicht erbracht worden. Dies belegt der vorgelegte Auszug (XV, GA 2723).
340Für das Objekt K.-Straße sind 832,71 € an Tilgungsleistungen vorgetragen worden. Der Betrag ist nicht belegt. Der Tilgungsbetrag ist lediglich handschriftlich auf einer Anlage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 notiert, daraus aber nicht abzulesen (XV, GA 2724).
341Durch den Jahreskontoauszug für das Objekt GG.-Straße in Gevelsberg werden wie vorgetragen 984,25 € belegt. Die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag von 150.000,00 € und dem Stand zum Jahresende von 149.015,75 € beläuft sich auf exakt diesen Betrag.
342Für das Objekt BB.-Straße in Haan sind Tilgungsleistungen in Höhe von 13.702,39 € vorgetragen. Dies wird durch den Jahreskontoauszug belegt (XV, GA 2729). Der ausgezahlte Darlehensbetrag belief sich auf 900.000,00 €. Zum Jahresende 2011 valutierte das Darlehen auf -886.297,61 €. Entsprechend sind 13.702,39 € getilgt worden.
343Es bleibt jedoch aus den vorstehenden Gründen dabei, dass ein über die Mieteinkünfte hinausgehender Tilgungsanteil nicht mehr als zulässige Altersvorsorge akzeptiert werden kann. Auf die o.g. Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Auffassung der Beschwerde dazu führen würde, dann man dem Antragsgegner im Jahr 2011 eine Altersvorsorgequote von 63,34 % zugestehen würde. Seiner Altersabsicherung ist aber bereits durch die Anerkennung von Tilgungsleistungen bis zur Höhe der Mieteinkünfte angemessen Rechnung getragen, die die 24%-Quote bereits übersteigen. Den über die Mieteinkünfte hinausgehenden Tilgungsleistungen steht im Alter eine höhere Altersabsicherung gegenüber, die die Antragstellerin zu 1. nicht über ihren Unterhalt mitfinanzieren muss.
3446. Abzug für Nebenkosten
345Soweit die Beschwerde einkommensmindernd etliche vom Antragsgegner getragene Nebenkosten der von der Antragstellerin zu 1. bewohnten H.-Straße in Neuss geltend machen will (XV, GA 2673), bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Hierbei handelt es sich üblicherweise um Aufwendungen, die auf einen Mieter umgelegt werden können. Die Beschwerde macht für 2011 Grundbesitzabgaben (1.270,18 €), eine Wohngebäudeversicherung (375,65 €), eine Hausratversicherung (324,83 €), eine Haftpflichtversicherung (55,98 €), einen Heizungsvertrag (426,25 €), Schornsteinfegergebühren (69,35 €), Abwassergebühren (211,00 €) und Gartenarbeiten (511,70 €), damit insgesamt Aufwendungen in Höhe von 3.244,94 € geltend, das sind monatlich 270,41 €. Diese Positionen sind dem Antragsgegner nicht einkommensmindernd in Abzug zu bringen. Die Antragstellerin zu 1. muss sich an den aufgeführten Kosten bereits aufgrund der Trennungsvereinbarung vom 18.06.2007 nicht beteiligen. Denn nach Abschnitt VII. § 2 Ziffer 8., 3. Absatz (S. 26, dort Satz 2) der Trennungsvereinbarung (I, GA 193) sind Versicherungsbeiträge, Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie die Kosten für Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Schornsteinfegerkosten, öffentlich-rechtliche Abgaben und Lasten von dem Antragsgegner zu tragen. Die von dem Antragsgegner geltend gemachten Positionen fallen ausnahmslos in diese Kategorie. Würden dem Antragsgegner die aufgeführten Kosten einkommensmindernd angerechnet, würde die Antragstellerin diese über ihren Unterhalt mitfinanzieren, obwohl sie dazu gerade nicht verpflichtet ist.
3467. Zwischenergebnis
347Damit errechnen sich bereinigte Erwerbseinkünfte für 2011 in Höhe von 15.165,96 € abzgl. 5.339,84 € (Steuerlast) abzgl. 625,55 € (KV/PV) abzgl. 0,00 € (AV) = 9.200,57 € zzgl. sonstige Einkünfte in Höhe von 364,66 € = 9.565,23 €.
348II. Einkünfte der Antragstellerin zu 1.
349Die Einkünfte der Antragstellerin zu 1. hat das Amtsgericht in diesem Jahr mit 1.254,49 €, abzgl. b.b.A. von 62,72 €, auf 1.192,00 € angesetzt (XIV, GA 2520). Dieses Einkommen setzt auch die Beschwerde an (XV, 2673): 1.022,00 € bereinigt um das Anreizsiebtel (1.192 € abzgl. 1/7 = 170,29 € = 1.021,71 € ~ 1.022,00 €).
350III. Unterhaltsberechnung
351Mit Einkünften von 9.565,23 € liegt der Antragsgegner erneut weit oberhalb der obersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Eine Herabsetzung wegen der zu bedienenden vier Unterhaltspflichten ist angesichts der hohen Einkünfte nicht gerechtfertigt. Für den Kindesunterhalt der Antragsteller zu 2., 3. und 4. sind danach folgende Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011) abzuziehen:
352Für den am 21.10.1994 geborenen Antragsteller zu 2. nach Altersstufe III (16/17): 590,- €,
353Für die am 06.01.1996 geborene Antragstellerin zu 3. nach AT III (14/15): 590,- € und
354Für den am 14.10.1997 geborenen Antragsteller zu 4. nach AT III (13/14): 587,- €, gesamt: 1.767,00 €
355Ohne Auswirkung bleibt, dass der Antragsteller zu 4. nach den Angaben in der Beschwerde (XV, GA 2658) zum 15.05.2011, das entspricht den Feststellungen des Amtsgerichts unter Gründe I (vgl. XIV, GA 2501), in den Haushalt des Antragsgegners wechselte. Der Antragsgegner ist nach vollzogenem Obhutswechsel in der Zeit bis zum 31.12.2011 allein für den Unterhalt des Antragstellers zu 4. aufgekommen. Dass die Antragstellerin zu 1. für den Antragsteller zu 4. ab dem Umzug Unterhaltsleistungen erbracht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dann aber bemisst sich der Unterhaltsanspruch des Antragstellers zu 4. weiterhin nach den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners, von dessen Lebensstellung er in dieser Zeit seinen Barunterhalt abgeleitet hat. Zugunsten des Beschwerdeführers werden auch für diesen Zeitraum Unterhaltsansprüche des Antragstellers zu 4. fortgeschrieben.
356Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben dann: 9.200,57 € abzgl. 1.767,00 € = 7.433,57 € aus Erwerb zzgl. 286,00 € Wohnwert und 78,66 € KAP = 7.798,23 €.
357Die Antragstellerin zu 1. hat Anspruch auf 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz (Anm. B. der Düsseldorfer Tabelle).
358Entsprechend sind die Einkünfte des Antragsgegners um den Erwerbsanreiz zu kürzen, damit verbleiben von 7.433,57 € - 1.061,94 € (1/7) = 6.371,63 €.
359Die um den Erwerbsbonus bereinigten Einkünfte der Antragstellerin zu 1. betragen 1.022,00 € (s.o.).
360Damit überschreiten die zusammengerechneten Einkünfte beider Beteiligter die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011: bis 5.100,00 €).
361Dass die Antragstellerin zu 1. ihren Unterhalt gleichwohl nach Quote berechnet, macht ihren Antrag nicht unschlüssig. Sie hätte bereits vor der am 15.11.2017 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260) jedenfalls den höchstmöglichen Quotenunterhalt aus einem Betrag von 3.000,00 €, den der Senat in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, abzüglich ihrer Eigeneinkünfte verlangen können. Nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH, FamRZ 2018, 260, zit. nach juris, Rdn. 21) ist sie hierauf aber nicht beschränkt, da fortan auch bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Unterhalt uneingeschränkt nach Quote dargelegt werden darf.
362Rechnerisch ermittelt sich dann ein den Antrag der Antragstellerin zu 1. weit übersteigender Unterhaltsanspruch von 3.388,00 € wie folgt: 7.433,57 € (bereinigtes Erwerbseinkommen des Antragsgegners abzgl. Kindesunterhalt) zzgl. 286,00 € (Wohnwert) und 78,66 € (KAP) = 7.798,23 € zzgl. 1.022,00 € = 8.820,23 € / 2 = 4.410,12 € abzgl. 1.022,00 € = 3.388,12 € ~ 3.388,00 €.
363IV. Verrechnungen auf den Unterhaltsanspruch
364Die Beschwerde hat teilweise Erfolg, soweit sie vorbringt, die Antragstellerin zu 1. müsse sich verschiedene, vom Antragsgegner bestrittene Ausgaben, etwa für Telefon, Kabel TV, Strom, Gas und Wasser erfüllungshalber auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Der Höhe nach hat dieser Angriff im Umfang von monatlich abzusetzenden 127,08 € Erfolg.
365Als Verrechnungspositionen führt die Beschwerde (XV, GA 2673) vom Antragsgegner getragene Telefonkosten (1.525,00 €), Ausgaben „für EL (?)“ (225,70 €), Kabel TV (251,88 €), Strom (628,74 €), Gas (1.353,00 €), Wasser (1.267,33 €), Handy (357,00 €) sowie Nebenkosten (480,78 €), insgesamt damit 6.089,43 € (statt von der Beschwerde angegebener 5.943,54 €) an, dies sind monatlich 507,45 € (statt vorgetragener 495,95 €). Hierbei handelt es sich überwiegend um sonstige Kosten und Lasten, die nach § 8, 3. Absatz der Trennungsvereinbarung von der Antragstellerin zu 1. zu tragen sind. Dem ist die Antragstellerin zu 1. mit Schriftsatz vom 15.06.2020 (XVI, 2938 GA) teils entgegengetreten. Sie macht im Wesentlichen geltend, für einige der vom Antragsgegner benannten Positionen selbst aufgekommen zu sein, so dass der Antragsgegner sie ihr nicht noch einmal in Rechnung stellen könne.
366Dem folgt der Senat hinsichtlich der Positionen Wasser, Strom, Gas, Mobilfunkkosten und Kabel-TV.
367Zu den Wasserkosten führt die Antragstellerin zu 1. aus, bereits ab November 2010 Abschläge für Frischwasser dem Antragsgegner ausgeglichen zu haben und legt dazu die Anlage BG 1 (XVI, GA 2941) vor. Es handelt sich um einen Überweisungsauftrag vom 07.06.2011, der eine Überweisung in Höhe von 256,00 €, versehen mit dem Verwendungszweck „Wasserabschläge vom Nov. 10 bis einschließlich Juni 11“ belegt. Der Antragsgegner hat hierauf innerhalb der ihm gesetzten Fristen nicht mehr erwidert. Da er die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu beweisen hat, wäre er gehalten gewesen, im Detail darzulegen und zu belegen, in welcher Höhe Wasserkosten im gesamten Jahr 2011 entstanden sind, dass er selbst unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin zu 1. vorgetragenen Abzugs noch Aufwendungen über 1.267,33 € hatte, zumindest aber, dass er selbst nach Abzug von 256,00 € noch 1.011,33 € vorgeleistet hat, die er von dem errechneten Unterhalt in Abzug gebracht wissen will. Da derartiger Vortrag fehlt, kann der Senat nicht feststellen, in welcher Höhe der Antragsgegner tatsächlich Wasserkosten für die Antragstellerin zu 1. getragen hat.
368Einen eigenen Handyvertrag hat die Antragstellerin zu 1. nach ihrem Vorbringen bereits seit 2009 nicht mehr; dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Aus diesem Grund sind auch Handykosten nicht abzusetzen.
369Hinsichtlich der geltend gemachten Strom- und Gaskosten hat die Antragstellerin zu 1. vorgetragen, ab Mai 2011 Strom und bereits ab Februar 2011 Gaskosten getragen zu haben. Der als Beleg vorgelegte Kontoauszug (Anlage BG2, XVI, GA 2942) belegt für Mai 2011 eine Abbuchung für Strom in Höhe von 142,00 € (für den Monat Mai 2011); für Gas ist eine Abbuchung in Höhe von 849,59 € für den Zeitraum vom 09.02.2011 bis zum 31.05.2011 belegt. Der Antragsgegner hat hierauf nicht mehr erwidert. Ohne eine nachvollziehbare Aufstellung der im gesamten Jahr 2011 angefallenen Kosten für Strom und Gas lässt sich aber nicht feststellen, welche Kosten der Antragsgegner und welche Kosten die Antragstellerin zu 1. hiervon übernommen hat. Die von der Beschwerde geltend gemachten Kosten für Strom und Gas müssen daher aus den gleichen Erwägungen wie die Wasserkosten außer Ansatz bleiben.
370Gleiches gilt für die mit der Beschwerde geltend gemachten Ausgaben für Kabel TV. Die Antragstellerin zu 1. hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, ab März 2011 selbst einen Kabel TV-Vertrag geschlossen und ab diesem Monat die anfallenden Kosten getragen zu haben. Der als Anlage BG 3 vorgelegte Vertrag (XVI, GA 2943) mit der primacom Management GmbH vom 22.02.2011 belegt Ausgaben für Kabel TV in monatlicher Höhe von 21,90 € und ein einmaliges Einrichtungsentgelt von 24,90 €. Warum dem Antragsgegner dann gleichwohl Ausgaben in Höhe von 251,88 € p.a. entstanden sind, ist, ohne eine Gesamtabrechnung vorzulegen, nicht nachvollziehbar und geht zu seinen Lasten.
371Gleiches gilt für die Position „Nebenkosten“ in Höhe von 480,78 €. Dazu trägt die Antragstellerin zu 1. vor, Nebenkosten aufgrund der ersten vom Antragsgegner im Jahr 2011 erstellten Nebenkostenabrechnung ausgeglichen zu haben. Warum der Antragsgegner dann gleichwohl 480,78 € beansprucht, ist nicht plausibel.
372Kosten für „EL 225,70 €“ können bereits aufgrund der ungenügenden Bezeichnung nicht anerkannt werden. Dem Senat ist nicht erkennbar, was mit dieser Position abgerechnet werden soll.
373Dagegen sind die geltend gemachten Festnetzgebühren in Höhe von 1.525,00 € p.a. abzugsfähig, nachdem die Antragstellerin zu 1. eingeräumt hat, erst im Jahr 2012 einen eigenen Festnetzvertrag abgeschlossen zu haben (XVI, GA 2939). Hierauf entfallen 127,08 € monatlich.
374V. Zwischenergebnis
375Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. für die Zeit von Januar bis Mai 2011 5 x 1.744,00 € = 8.720,00 € und für Juni 2011 einmalig 1.959,00 € zugesprochen, gesamt: 10.679,00 €. Für die Zeit ab Juli 2011 hat es 6 x 1.959,00 € = 11.754,00 € zugesprochen (XIV, GA 2522 GA und GA 2539), gesamt damit 22.433,00 €. Dabei ist es bezogen auf den Zeitraum Januar bis Mai 2011 über die Anträge der Antragstellerin zu 1. hinausgegangen, da die Antragstellerin zu 1. mit ihrem Antrag zu 1. vom 11.07.2013 (III, GA 371) für die Zeit von Januar bis Mai 2011 – dies fällt in den von ihr definierten Zeitraum I. von November 2009 bis Mai 2011 (vgl. III, GA 375) – nur 1.738,00 € monatlich beantragt hat; das Amtsgericht hat stattdessen 1.744,00 € monatlich zugesprochen. Für die Beschwerde ist gleichwohl der Betrag von 1.744,00 € maßgebend, da die Antragstellerin zu 1., indem sie insgesamt die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, den § 308 ZPO überschreitenden amtsgerichtlichen Ausspruch genehmigt hat (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 308 Rdn. 7).
376Insoweit hat die Beschwerde einen geringen Erfolg: Danach sind für die Zeit von Januar bis Mai 2011 5 x 1.744,00 € = 8.720,00 €, abzgl. 5 x 127,08 € = 635,40 € = 8.085,00 € (5 x 1.616,92 € ~ 1.617,00 €) zuzusprechen.
377Für die Zeit von Juni bis Dezember 2011 hat die Antragstellerin zu 1. ebenfalls einen den geltend gemachten Antrag von 1.959,00 € übersteigenden Unterhaltsanspruch. Auf die vom Amtsgericht titulierten 1.959,00 € monatlich muss sie sich jedoch 127,08 € anrechnen lassen, verbleiben 1.831,92 € ~ 1.832,00 € x 7 = 12.824,00 €. Geltend gemacht hat sie 1.959,00 €, damit 13.713,00, € für die Zeit von Juni bis Dezember 2011. Insoweit hat die Beschwerde ebenfalls in geringem Umfang Erfolg. Zuzusprechen sind nur 8.085,00 € für Januar bis Mai 2011 und weitere 12.824,00 € für Juni bis Dezember 2011, gesamt damit 20.909,00 € (statt vom Amtsgericht zugesprochener 22.433,00 €).
3782012
379Bis einschließlich September 2012 ist auf Seiten des Antragsgegners von einem bereinigten und um den Kindesunterhalt verminderten monatlichen Einkommen in Höhe von 4.990,17 € (6.346,75 € Erwerbseinkünfte zzgl. sonstige Einkünfte in Höhe von 410,42 € = 6.757,17 € abzgl. 1.767,00 € = 4.990,17 €) auszugehen. Im Oktober 2012 – der Antragsteller zu 2. wurde in diesem Monat volljährig - vermindert sich das anrechenbare Einkommen auf 4.987,69 € und ab November auf 4.983,17 €.
380Auf Seiten der Antragstellerin zu 1. ist von einem bereinigten Einkommen von 1.588,00 € bis zum 31.07.2012 bzw. 1.262,29 € ab dem 1.08.2012, jeweils vor Abzug des auf das Erwerbseinkommen bezogenen Anreizsiebtels, auszugehen.
381Bereinigt um den Erwerbsbonus verbleiben auf Seiten des Antragsgegners bis einschließlich September 2012 Gesamteinkünfte (Erwerbseinkünfte zzgl. sonstige Einkünfte) in Höhe von 4.335,92 €, ab Oktober 2012 in Höhe von 4.333,79 € und ab November 2012 in Höhe von 4.329,92 €. Auf Seiten der Antragstellerin zu 1. ist bis zum 31.07.2012 mit 1.361,14 € und ab dem 01.08.2012 mit 1.081,96 € zu rechnen.
382Dann errechnet sich für die Zeit von Januar bis Juli 2012 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.487,00 €, gesamt 10.409,00 €.
383Nach zum 01.08.2012 erfolgtem Obhutswechsel des Antragstellers zu 4. in den Haushalt der Antragstellerin zu 1. reduziert sich das ihr anrechenbare Einkommen auf 1.081,96 €, so dass sie für die Monate August und September 2012 Unterhalt in monatlicher Höhe von 1.627,00 €, gesamt 3.254,00 €, verlangen kann.
384Im Oktober 2012 wurde der Antragsteller zu 2. volljährig. Da § 1612a Abs. 3 BGB für Volljährige keine Anwendung findet, ist eine pro rata Berechnung erforderlich (s. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1612a, Rdn. 22; Staudinger/Klinkhammer (2018), BGB § 1612a Rdn. 50). Der Unterhalt des Antragstellers zu 2. ist hiernach für diesen Monat anteilig für 20 Tage nach Altersstufe 3 und für 11 Tage nach Altersstufe 4 zu berechnen. Die Antragstellerin kann für diesen Monat nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.626,00 € verlangen.
385Für die Monate November und Dezember 2012 steht der Antragstellerin zu 1. jeweils Unterhalt in monatlicher Höhe von 1.624,00 €, gesamt 3.248,00 € zu.
386Die Beschwerde hat damit teilweise Erfolg. Statt zugesprochener 22.433,00 € sind im Jahr 2012 nur 18.537,00 € zuzuerkennen.
387I. Einkünfte des Antragsgegners
3881. a) Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner in 2012 Bruttoeinkünfte in Höhe von 71.533,00 € („nicht selbständige Tätigkeit“), 36.263,00 € aus Gewerbebetrieb sowie Kapital in Höhe von 1.493,00 € zugerechnet, gesamt 109.289,00 €. Von den Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus „nicht selbstständiger Tätigkeit“ hat es Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 6.585,60 €, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1.008,00 €, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 6.270,00 € und zur Pflegeversicherung in Höhe von 821,00 € abgezogen (ergibt 93.111,40 €), dann die Steuerlast gem. dem für 2012 ergangenen Einkommensteuerbescheid in Höhe von 16.340,94 € abgesetzt und so aus Erwerbstätigkeit Nettoeinkünfte von 76.770,46 €/Jahr, monatlich 6.397,54 € errechnet. Die sonstigen Einkünfte aus Kapital in Höhe von 1.493,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.569,00 € hat es addiert und ist so zu einem Gesamtbetrag von 7.062,00 € p.a. gelangt. Die sonstigen Einkünfte hat es als Monatsbetrag in Höhe von 588,50 € dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugeschlagen, von dieser Summe 150,00 € für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen und einen Wohnwert von 1.200,00 € aufgeschlagen. Hierdurch gelangte es zu anrechenbaren Einkünften des Antragsgegners von 8.036,04 € monatlich (XIV, GA 2524).
389b) Die Beschwerde beanstandet erneut die Zurechnung des Wohnwerts. Die ihm zuzurechnenden Gesamteinkünfte aus allen Einkunftsarten setzt der Antragsgegner mit 151.948,00 € vor allem wegen der um die AfA höheren Mieteinkünfte (Gewerbebetrieb: 36.263,00 € zzgl. nichtselbstständige Arbeit: 71.533,00 € zzgl. 1.493,00 € Kapitalvermögen, abzgl. 21.350,00 € VuV zzgl. 64.280,00 € AfA, rechnerisch ergibt dies 152.219,00 €) höher als das Amtsgericht an (s. XV, GA 2674), kommt dann aber auf Basis einer fiktiven Steuerberechnung ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 144.858,00 € (nach Abzug von Sonderausgaben) zu einer fiktiven Steuerlast von 52.776,00 € Einkommensteuer zzgl. 2.902,00 € Solidaritätszuschlag, zieht dann noch 7.091,00 € für seine Krankenversicherung und 25.871,00 € für seine Altersvorsorge ab (24% von 107.796,00 € bei tatsächlichen Tilgungsleistungen in Höhe von 132.440,00 €) und ermittelt so Einkünfte in Höhe von 63.309,00 € netto/Jahr, damit monatlich 5.275,00 € (2.761,04 € weniger als vom Amtsgericht errechnet). Mit weiteren Schriftsätzen vom 22.06.2020 und 29.07.2020 macht er geltend, dass mit Blick auf die BGH-Entscheidung vom 18.01.2017 auf die Mieteinkünfte Tilgungsleistungen bis zu einem Betrag von 42.930,00 € anzurechnen wären und die übersteigenden Tilgungsleistungen, die sich tatsächlich in Summe auf 132.440,00 € beliefen, im Rahmen zulässiger Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag von 25.871,00 € anerkannt werden müssten (XVI, GA 2961 f. und GA 3009 f.).
390c) Tatsächlich belaufen sich die Einkünfte aus allen Einkunftsarten auf der Basis des Einkommensteuerbescheids für 2012 (X, GA 1763) – eine Gehaltsabrechnung für Dezember 2012 liegt nicht vor – unter Hinzurechnung der AfA auf 163.044,00 € (Gewerbesteuer für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fällt erneut nicht an, vgl. Steuererklärung für 2012, Anlage G, Zeile 16, X, GA 1789 und Steuerbescheid für 2012, X, 1764). Die erhebliche Reduktion der Einnahmen aus Gewerbebetrieb gegenüber dem Vorjahr (104.399,00 €, s. VIII, GA 1430) ist auf eine vorgezogene Abschreibung für die beabsichtigte Anschaffung einer Photovoltaikanlage für das Objekt BB.-Straße in Haan nach § 7 EStG zurückzuführen. Der hierfür angesetzte Investitionsabzugsbetrag mindert die Einnahmen aus Gewerbebetrieb - der Verpachtung des Hotels in Marl - in Höhe von 84.263,00 € um 48.000,00 € auf 36.263,00 € (s. X, GA 1789 und X, GA 1795). Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die Reduktion um die Ansparabschreibung unterhaltsrechtlich von der Antragstellerin zu 1. hinzunehmen ist; eine fiktive Steuerberechnung im vorliegenden Jahr wäre nur bei Zurechnung des Investitionsabzugsbetrags zu den Gewinnen aus der Verpachtung des Hotels erforderlich, wenn der Antragsgegner die geplante Investition im Nachgang tatsächlich nicht getätigt hätte. Unterbleibt die Investition bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres, ist die Rücklage für die beabsichtigte Investition gem. § 7g Abs. 3 S. 2 EStG nach zwei Jahren gewinnerhöhend aufzulösen, mit der Folge, dass sich der Gewinn nicht nur um den aufgelösten Rücklagenbetrag erhöht, sondern – als Ausgleich für die „fehlgeschlagene Steuervergünstigung“ – um einen für jedes volle Kalenderjahr des Bestehens der Rücklage um 6% erhöhten Betrag (s. BGH, FamRZ 2004, 1177, Rdn. 27 zu Ansparabschreibungen und ab Rdn. 33 ff. zur dann notwendigen fiktiven Steuerberechnung; s. auch OLG Brandenburg, NZFam 2018, 659, zit. nach juris, Rdn. 21). Ob der Antragsgegner die Photovoltaikanlage für das Objekt BB.-Straße in Haan in den Folgejahren tatsächlich angeschafft hat oder nicht, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, da nur der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015, nicht aber die zugehörige Steuererklärung vorgelegt wurde. Selbst bei Anerkennung des auf dem Investitionsabzugsbetrag beruhenden Verlustabzugs – was dem Antragsgegner günstig ist – übersteigen seine Einkünfte noch die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen errechnende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. liegt aber selbst bei Berücksichtigung des Verlustabzugs noch weit über dem von ihr geltend gemachten Antrag, so dass die Anerkennung des Verlustabzugs rechnerisch ohne Folgen bleibt.
391Die Differenz zu den vom Antragsgegner ermittelten Gesamtbruttoeinkünften kommt dadurch zustande, dass die AfA mit 64.280,00 € zu niedrig angegeben wurden. Im Übrigen entspricht der Betrag von 64.280,00 € nicht der Summe der Einzelpositionen; nach der Aufstellung des Antragsgegners für das KJ 2012 summieren sich die AfA aus allen Objekten auf 78.127,00 € und nicht auf die angegebenen 64.280,00 €. Nicht nachvollziehbar ist dem Senat zudem die Höhe der für die Objekte R.-Straße und HH.-Straße/Nieheim im Kalenderjahr 2012 ausgewiesenen AfA. Der Antragsgegner gibt diese in seiner Aufstellung mit 7.806,00 € bzw. 13.847,00 € an. Dies ist hinsichtlich des Objekts HH.-Straße/Nieheim darauf zurückzuführen, dass der Antragsgegner neben der Absetzung für die Abnutzung für Gebäude in Höhe von 10.930,00 € (Zeile 33) weitere 2.917,00 € ansetzt. Dies entspricht der Absetzung für die Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter (Zeile 35, X, GA 1837). So ist er auch bezogen auf das Objekt R.-Straße vorgegangen. Neben der Gebäude-AfA in Höhe von 7.701,00 € hat er zusätzlich 105,00 € als Absetzungsbetrag für bewegliche Wirtschaftsgüter eingerechnet (X, GA 1827). Aufzuschlagen ist jedoch nur die Gebäude-AfA, was sich für den Antragsgegner erneut günstig auswirkt, da die ihm zuzurechnenden Mieteinkünfte infolge der nicht zugerechneten Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter niedriger ausfallen. Die für das Jahr 2012 vorgelegten Steuererklärungen weisen in der Anlage V Abzugsbeträge in Höhe von 7.701,00 € für die R.-Straße und 10.930,00 € für das Objekt in Nieheim aus. Richtigerweise summieren sich die AfA daher nur auf 75.105,00 €; die weitere Abweichung des vom Senats mit 163.044,00 € ermittelten Einkommens zu dem vom Antragsgegner angesetzten Einkommen von 151.948,00 € erklärt sich daraus, dass die Summe aller Einkünfte der vom Antragsgegner aufgeführten Einzelpositionen rechnerisch 152.219,00 € und nicht 151.948,00 € ergibt. Die Differenz zwischen 163.044,00 € und 152.219,00 € entspricht der Differenz zwischen dem anerkannten Verlustabzug von 75.105,00 € und den vom Antragsgegner angegebenen 64.280,00 € = 10.825,00 €. Im Übrigen hat der Senat die jeweiligen Mietüberschüsse und den jeweils vom Finanzamt anerkannten Verlustabzug (AfA) aus den Steuererklärungen zum Steuerbescheid für das Jahr 2012, Anlage V, entnommen (X, GA 1764):
392Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Hotel) |
36.263,00 € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: |
71.533,00 € |
Damit Erwerbseinkünfte: |
107.796,00 € |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
1.493,00 € |
Zwischenergebnis |
109.289,00 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt: |
53.755,00 € |
M.-Straße 24 und 26 (X, 1802): (Ü:-503 € zzgl. 7.667 € AfA = 7.164,00 €) |
+7.164,00 € |
S.-Straße (X, 1805): (Ü: 1.152,00 € zzgl. 7.049 € AfA = 8.201,00 €) |
+8.201,00 € |
T.-Straße (X, 1808): (Ü: 1 € zzgl. 6.903 € AfA = 6.904,00 €) |
+6.904,00 € |
M.-Straße 156-158 (X, 1811): (Ü:-1.323 € zzgl. 3.579 € AfA = 2.256,00 €) |
+2.256,00 € |
U.-Straße (X, 1814): (Ü: 17.325 € zzgl. 3.771 € AfA = 21.096 €) |
+21.096,00 € |
P.-Straße (X, 1817): (Ü: -12.152 € zzgl. 0 € AfA = -12.152,00 €) |
-12.152,00 € |
K.-Straße 36 (X, 1820): (Ü: 4.416 € zzgl. 3.269 € AfA = 7.685 €) |
+7.685,00 € |
D.-Straße 105 (X, 1823): (Ü:-1.180 € zzgl. 3.449 € AfA = 2.269 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: -30.266,-€ |
+2.269,00 € |
R.-Straße 4 + 4a (X, 1826) (Ü: 7.291 € zzgl. 7.701 € AfA = 14.992 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: -30.266,-€ |
+14.992,00 € |
GG.-Straße, Gevelsberg (X, 1829): (Ü: -6.410 € zzgl. 0,00 € AfA = - 6.410 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: -30.266,-€ |
-6.410,00 € |
BB.-Straße, Haan (X, 1831): (Ü: -96.103 € zzgl. 20.787 € AfA = - 75.316 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: -30.266,-€ |
-75.316,00 € |
Sunderweg, Gevelsberg (X, 1834) (Ü: -3.285 € zzgl. 0,00 € AfA = - 3.285 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: -30.266,-€ |
-3.285,00 € |
HH.-Straße, Nieheim (X, 1836): (Ü: 69.421 € zzgl. 10.930 € AfA = 80.351 €) Im EStB unter „weitere Objekte“: -30.266,-€ |
+80.351,00 € |
Bis zur Höhe der Mieteinkünfte von 53.755,00 € sind die von dem Antragsgegner aufgebrachten Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen. An die vom Antragsgegner geltend gemachte Begrenzung auf einen Betrag von 42.930,00 € ist der Senat nicht gebunden. Der Betrag von 53.755,00 € wird bereits durch die Tilgungsleistungen für das Objekt BB.-Straße in Haan ausgeschöpft und um 7.630,28 € überschritten, so dass die Mieteinkünfte erneut mit 0,00 € anzusetzen sind.
394Dass der Antragsgegner tatsächlich Tilgungsleistungen in der vorgetragenen Höhe erbracht hat, ist aus dem vorgelegten Jahreskontoauszug für 2012 zur Darlehensnummer 018 bei der CC.-eG (Anlage AG-B14, XV, GA 2743) zu ersehen. Darin sind insoweit 12 Gutschriften über jeweils 8.000,00 €, gesamt also 96.000,00 €, davon 39.590,24 € Zinsen, Gebühren: 0,00 €, also 56.409,76 € Tilgungsleistungen zu ersehen. Zu der weiteren Darlehensnummer 019 bei der CC.-eG sind aus dem Jahreskontoauszug (XV, 2743 GA) weitere 6 Zahlungen zu je 969,06 € = 5.814,36 €, 3 Zahlungen zu 145,83 = 437,49 € und eine Gutschrift über 140,97 € zu ersehen (das Darlehen wurde erst am 01.03.2012 ausgezahlt), gesamt also 6.392,82 €, davon 1.417,30 € Zinsen, keine Gebühren, verbleibt ein Tilgungsanteil von 4.975,52 € zzgl. 56.409,76 € ergibt Tilgungsleistungen nur für dieses Objekt in Höhe von 61.385,28 € wie vorgetragen (XV, 2699, KJ 2012).
395Damit vermindern sich die Gesamteinkünfte auf 109.289,00 €:
396Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Hotel) |
36.263,00 € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: |
71.533,00 € |
Damit Erwerbseinkünfte: |
107.796,00 € |
Sonstige Einkünfte: |
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
1.493,00 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzgl. Tilgungsleistungen bis zur Höhe der Mieteinnahmen |
0,00 € |
Gesamteinkünfte: |
109.289,00 € |
Davon betragen die Erwerbseinkünfte monatlich 107.796,00 € / 12 = 8.983,00 € zzgl. sonstige Einkünfte 124,42 € [(= 1.493,00 €)/12].
3982. Steuerlast
399Hierauf waren nach dem Steuerbescheid für 2012 (X, 1763 GA) 23.439,00 € Einkommensteuer und 1.105,00 € Solidaritätszuschlag zu entrichten, gesamt 24.544,00 €, also 2.045,33 € monatlich. Erneut ist keine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen.
4003. Krankenversicherung
401Eine Bescheinigung der Krankenversicherung für das Jahr 2012 liegt nicht vor. Ausweislich der Steuererklärung für 2012, Anlage Vorsorgeaufwand (X, GA 1773) hat der Antragsgegner im Jahr 2012 6.270,00 € an Beiträgen zur Krankenversicherung und 821,00 € an Beiträgen zur Pflegeversicherung geleistet, gesamt 7.091,00 €, also monatlich 590,92 €. Diese Beträge setzte auch die Beschwerde an (XV, GA 2674).
4024. Wohnwert
403Auch für 2012 ist dem Antragsgegner ein Wohnwert für die selbst genutzte Immobilie D.-Straße 113 in Gevelsberg anzusetzen. In diesem Jahr sind die Mieteinnahmen für den D.-Straße 113 entfallen (s. X, GA 1764). Diese haben bis zur Rechtskraft der Scheidung wie auch das Leben in zwei getrennten Eigenheimen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt.
404Ein anrechenbarer Wohnwert ergibt sich aber nur in Höhe von 286,00 €. Denn der Wohnwert, der mit 1.200,00 € fortgeschrieben werden kann, wird von den Belastungen für Zins- und Tilgungsleistungen, die sich auf 913,51 € belaufen, teilweise aufgezehrt.
405Hiervon geht letztlich auch die Beschwerde aus, die die Kreditbelastungen für 2012 für das selbst genutzte Objekt mit 8.307,02 € für Zinsen und 2.655,13 € für Tilgungen angibt, gesamt also mit 10.962,15 € (vgl. XV, 2699 GA – Aufstellung für das KJ 2012), also mit einem geringeren Betrag als den angesetzten Wohnwert von 12 x 1.200,00 € = 14.400,00 €. Der vorgelegte Jahreskontoauszug zum Darlehenskonto 013 (XV, 2739 GA) für 2012 bestätigt zwar insgesamt 12 Zahlungen zu 1.225,00 € = 14.700,00 €, davon Zinsen 11.016,70 €, Gebühren: 0,00 €, Tilgung 3.683,30 €. Der Jahresauszug zum Konto mit der Nummer 014 (XV, 2740 GA) belegt ebenfalls 12 Zahlungen zu 435,93 €, gesamt also 5.231,16 €, davon 4.074,97 € Zinsen und 12,00 € Gebühren, Tilgungsanteil 1.144,19 €. Damit ergeben sich insgesamt Zins- und Tilgungsleistungen (und Gebühren) in Höhe von 19.931,16 € im Jahr bzw. 1.660,93 € monatlich. Alle Zahlungen betreffen aber wieder sowohl die selbst genutzte Immobilie wie auch die fremdvermietete ETW; nachdem nicht angegriffenen %-Satz von 55% für die selbst genutzte Immobilie errechnen sich vom Wohnvorteil abzuziehende Kreditbelastungen von 1.660,93 € /100 x 55 = 913,51 € und damit ein verbleibender Wohnvorteil von 1.200,00 € abzgl. 913,51 € = 286,49 ~ 286,00.
4065. Altersvorsorge
407Die über die Mieteinkünfte hinausgehenden Tilgungsleistungen können dem Antragsgegner erneut nicht im Rahmen zulässiger Altersvorsorge anerkannt werden. Auf die Ausführungen zu den Jahren 2009 und 2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
408Folgte man dagegen der von der Beschwerde geäußerten Rechtsauffassung, wären dem Antragsgegner weitere 3.639,83 € monatlich anzuerkennen.
409Die Beschwerde setzt für den selbstständigen Antragsgegner im Rahmen der 24%-Quote für Selbstständige Altersvorsorgeleistungen in Höhe von 25.871,00 €, monatlich also 2.155,92 € (bezogen auf das Jahres-Einkommen im Jahr 2012 von 107.796,00 €) an, die durch tatsächliche Tilgungsleistungen in Höhe von 132.440,00 € ausgeschöpft seien (XV, GA 2675).
410Im Rahmen der dem Antragsgegner zuzugestehenden Altersvorsorgequote von 24% bezogen auf die Bruttoerwerbseinkünfte des Vorjahres wären tatsächlich 43.677,96 € p.a., damit monatlich 3.639,83 € anerkennungsfähig. Denn von den im Vorjahr anrechenbaren Erwerbseinkünften in Höhe von 181.991,48 € p.a. entsprechen 24% 43.677,96 € p.a..
411Diese werden durch die Tilgungsleistungen, soweit sie nicht bereits auf die Mieteinkünfte angerechnet wurden, mehr als ausgeschöpft. Bereits die Summe aus den Objekten R.-Straße, HH.-Straße/Nieheim und der die Mieteinkünfte übersteigende Tilgungsanteil aus der BB.-Straße in Haan erreicht 53.011,60 € (7.630,28 € zzgl. 19.092,57 € zzgl. 26.288,75 €) und liegt damit oberhalb der anzuerkennenden 43.677,96 € p.a.
412Der die Mieteinkünfte für das Objekt BB.-Straße in Haan übersteigende Tilgungsanteil beträgt 7.630,28 € (s.o.).
413Für das Objekt R.-Straße hat der Antragsgegner nach eigenem Vortrag Tilgungsleistungen in Höhe von 19.092,57 € im KJ 2012 erbracht (XV, GA 2699). Der Vortrag ist durch den zugehörigen Jahreskontoauszug nachgewiesen. Der Kontostand zum 01.01.2012 belief sich auf 322.892,74 € und zum 31.12.2012 auf 303.800,17 €, die Differenz in Höhe von 19.092,57 € entspricht der Tilgungsleistung.
414Für das Objekt HH.-Straße in Nieheim hat der Antragsgegner Tilgungsleistungen für das KJ 2012 in Höhe von 26.288,75 € (XV, GA 2699) vorgetragen. Dies entspricht den tatsächlichen Tilgungsleistungen. Der vorgelegte Jahreskontoauszug zur Kontonummer 205 4771 630 (XV, GA 2741) weist zum 01.08.2012 einen Darlehensstand von 750.000,00 € aus; zum 31.12.2012 belief sich der Kontostand auf 723.711,25 €, entsprechend sind 26.288,75 € wie vorgetragen getilgt worden.
415Aus den vorstehenden Gründen sind die die Mieteinkünfte bis zu einem monatlichen Betrag von 3.639,83 € nicht als zulässige Altersvorsorge anerkennungsfähig. Wenn jetzt noch 24 % zusätzlich berücksichtigt werden würden, also 43.677,96 €, würde man Tilgungsleistungen in Höhe von 97.432,96 € zur Alterssicherung anerkennen. Das entspricht einer Altersvorsorgequote von gut 54% (97.432,96 € x 100/181.991,48€).
4166. Zwischenergebnis
417Damit ergeben sich bereinigte Erwerbseinkünfte in Höhe von 8.983,00 € abzgl. 2.045,33 € Steuerlast abzgl. 590,92 € KV/PV abzgl. 0,00 € AV = 6.346,75 € zzgl. sonstige Einkünfte 124,42 € (KAP) zzgl. Wohnvorteil 286,00 € = 6.757,17 €. Das im Vergleich zum Vorjahr erheblich geringere Einkommen erklärt sich aus den verminderten Einkünften aus Gewerbebetrieb (2011: 104.399,00 €; 2012: 36.263,00 €).
418II. Einkünfte der Antragstellerin zu 1.
419Für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 – zu dieser Zeit lebte der Antragsteller zu 4. seit ca. 1/2 Jahr bei dem Antragsgegner - hat das Amtsgericht der Antragstellerin zu 1. fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf im Hotelfach zugerechnet und diese ausweislich des Entgeltatlas der Bundesarbeitsagentur für Nordrhein-Westfalen, Mittleres Entgelt (Meridian) mit 2.498,00 € brutto/Monat, 29.976,00 € brutto p.a., angesetzt. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (II, 1,5) hat es 20.063,99 €/Jahr netto, monatlich 1.672,00 €, nach Abzug b.b.A., 1.588,00 € monatlich errechnet (XIV, GA 2523). Ab dem 01.08.2012 (die Beschwerde gibt abweichend den 01.09.2012 an) wechselte der Antragsteller zu 4. erneut zu der Antragstellerin zu 1. Das Amtsgericht hielt die Antragstellerin zu 1. daher nur noch zu einer Tätigkeit auf Teilzeitbasis im Umfang von 30 Wochenstunden für verpflichtet und rechnete ihr dazu ein auf ¾ gekürztes Einkommen von 22.482,00 € (12 x 2.498,00 € x 3/4) an. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (II, 1,5) errechnete es Einkünfte in Höhe von 1.047,50 €, nach Abzug von b.b.A., 995,00 € netto (XIV, 2526 GA).
420Die Beschwerde übernimmt für die Zeit von Januar bis Juli 2012 die vom Amtsgericht errechneten Einkünfte für die Antragstellerin zu 1. in Höhe von 1.588,00 €.
421Für die Zeit ab August 2012 weist sie zutreffend daraufhin, dass dem Amtsgericht bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen ist, weil das Steuerbrutto wie im ersten Halbjahr 2012 mit 29.976,00 € fortgeschrieben worden ist, anstatt von den auf 22.482,00 € ermäßigten Bruttoeinkünften auszugehen. Die Beschwerde errechnet deshalb monatliche Nettoeinkünfte von 1.340,00 €, nach Abzug b.b.A. 1.273,00 €. Tatsächlich errechnen sich Nettoeinkünfte in Höhe von 1.328,73 €, bereinigt um b.b.A., ergibt sich ein Monatseinkommen von ~ 1.262,00 € (und damit weniger als von der Beschwerde angenommen). Auf die nachfolgende Berechnung wird verwiesen:
422Brutto-Netto-Rechnung
423Name der Variante II WEST1204.VUZ
424gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
425erster Gültigkeitstag 01. 04. 2012
426allgemeine Lohnsteuer
427Jahrestabelle
428Steuerjahr 2012
429Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 22.482,00 Euro
430LSt-Klasse 2
431Kinderfreibeträge 1,5
432Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -1.934,00 Euro
433Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . 0,00 Euro
434Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -2.203,24 Euro
435Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -337,23 Euro
436Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%) . . . . -1.843,52 Euro
437Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . . -219,20 Euro
438––––––––––––––––––
439Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 15.944,81 Euro
44015944,81 / 12 = . . . . . . . . . . 1.328,73 Euro
441abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -66,44 Euro
442––––––––––––––––––
443bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.262,29 Euro
444III. Unterhaltsberechnung
445Das Einkommen des Antragsgegners ist zunächst um den Kindesunterhalt zu bereinigen. Mit Einkünften in Höhe von 6.757,17 € liegt der Antragsgegner deutlich über der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (über 5.101,00 €). Eine Herabsetzung um zwei Gruppen ist weiterhin nicht gerechtfertigt. Damit ergeben sich zunächst folgende Zahlbeträge – das Erwerbseinkommen beträgt 6.346,75 €:
446Für den am 21.10.1994 geborenen Antragsteller zu 2., Altersstufe III bis zum 20.10.2012, dem Eintritt der Volljährigkeit: 590,- €.
447Für die am 06.01.1996 geborene Antragstellerin zu 3., AT III: 590,- €.
448Für den am 14.10.1997 geborenen ASt. zu 4, AT III: 587,-€.
449Bereinigt um den Kindesunterhalt ergeben sich dann bis zum 30.09.2012 folgende Erwerbseinkünfte auf Seiten des Antragsgegners:
4506.346,75 € € abzgl. 1.767,00 € = 4.579,75 €
451Am 21.10.2012 wurde der Antragsteller zu 2. volljährig:
452Für die Zeit bis zum 20.10.2012 ist der Unterhalt anteilig der Altersstufe 3 zu entnehmen. Damit entfallen auf die Zeit bis zum 20.10.2012 380,65 € (590x20/31). Für die Zeit ab dem 21.10.2012 bis 31.10.2012 ist der Unterhalt für den Antragsteller zu 2. anteilig aus der Altersstufe 4 zu entnehmen, das entspricht 211,83 € (597 x 11/31). An den Antragsteller zu 2. wären dann insgesamt 592,48 € zu zahlen gewesen. Das um den Kindesunterhalt bereinigte Erwerbseinkommen des Antragsgegners beträgt dann im Monat Oktober 2012: 6.346,75 € abzgl. 590,- € Z2, 587,-€ Z3 und 592,48 € Z1 (=1.769,48 €) = 4.577,27 €.
453Für die Zeit ab dem 01.11.2012 ist der Unterhalt für den Antragsteller zu 2. vollständig aus der Altersstufe 4 zu entnehmen. Dann verbleiben von 6.346,75 € abzgl. 590,00 € Z2, 587,00 € Z3 und 597,00 € Z1 (= 1.774,- €) = 4.572,75 €.
454Der Antragsteller zu 2. ist über seine Volljährigkeit hinaus ebenfalls in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, da seine Ansprüche die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben; der Antragsgegner hat die Annahme des Amtsgerichts, der Antragsteller zu 2. habe ab dem 18. Geburtstag hinaus weiterhin eine allgemeinbildende Schule besucht und im Haushalt der Antragstellerin zu 1. gelebt, nicht beanstandet. Danach hatte der Antragsteller zu 2. Anspruch auf Unterhalt nach den zusammengerechneten Einkünften der Antragstellerin zu 1. und des Antragsgegners nach Altersgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Der Zahlbetrag in der 10. Einkommensgruppe beläuft sich nach Abzug des vollen Kindergeldes auf 597,00 €. Dass sich die Antragstellerin zu 1. an dem Barunterhalt beteiligt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb dem Antragsgegner der Barunterhalt in voller Höhe in Abzug gebracht wird. Dann entfallen anteilig auf Oktober 2011 211,83 € für die Zeit vom 21.10.2011 bis 31.10.2011; ab November sind 597,00 € monatlich für den Antragsteller zu 2. zu zahlen.
455Gekürzt um den Erwerbsbonus belaufen sich die anrechenbaren Einkünfte des Antragsgegners (Erwerbseinkünfte zzgl. sonstige Einkünfte) auf folgende Beträge:
456Vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2012 auf 4.335,92 €. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: 4.579,75 € - 654,25 € (1/7) = 3.925,50 € zzgl. 124,42 € sonstige Einkünfte zzgl. Wohnvorteil 286,00 € = 4.335,92 €.
457Im Monat Oktober ist von anrechenbaren Erwerbseinkünften in Höhe von 4.577,27 € das Anreizsiebteil, damit ein Betrag von 653,90 €, abzuziehen, dann verbleiben 3.923,37 € zzgl. 124,42 sonstige Einkünfte zzgl. Wohnvorteil 286,00 € = 4.333,79 €.
458Vom 01.11.2012 bis zum 31.12.2012 errechnen sich anrechenbare 4.329,92 € wie folgt: 4.572,75 € - 653,25 € (1/7) = 3.919,50 € zzgl. 124,42 € sonstige Einkünfte zzgl. 286,00 € Wohnvorteil = 4.329,92 €.
459Soweit die Beschwerde die von dem Antragsgegner im Jahr 2012 getragenen Kosten für den Besuch der Neusser Privatschule in Höhe von 2.000,00 €, also 167,00 € (2.000,00 € / 12 Monate) monatlich einkommensmindernd berücksichtigt wissen will (XVI, 2675 GA), hat dies keinen Erfolg. Es handelt sich um Mehrbedarf des Antragstellers zu 4. Dieser wäre nach Volljährigkeit von dem Antragsteller zu 4. gegen die Mutter geltend zu machen; dem Antragsgegner fehlt dazu die Vertretungsbefugnis, § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB.
460Die Einkünfte der Antragstellerin zu 1. sind ebenfalls um den Erwerbsbonus zu kürzen: 1.588,00 € x 1/7 = 226,86 €, also 1.361,14 € bis zum 31.07.2012 und
4611.262,29 € x 1/7 = 180,33 €, also 1.081,96 € für die Zeit ab dem 01.08.2012.
462Der von der Antragstellerin zu 1. ab Dezember 2012 getragene Mehrbedarf von 560,00 € im Monat für den Antragsgegner zu 4. ist ebenfalls nicht einkommensmindernd von ihren Einkünften abzusetzen. Der Antragsteller zu 4. hat seinen Unterhaltsantrag mit Schriftsatz vom 06.05.2020 (XVI, GA 2872) zurückgenommen. Der Antragsgegner hat der Rücknahme zugestimmt (XVI, GA 2945). Der Antrag gilt damit als nie rechtshängig geworden. Insoweit bleibt es der Antragstellerin zu 1. unbenommen, bemessen nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner geltend gemacht zu machen.
463Das Einkommen der Antragstellerin zu 1. ist gleichfalls nicht noch vorab um den Betrag zu vermindern, der sich aus der Differenz zwischen dem für den volljährigen Sohn Z1 errechneten Zahlbetrag von 597,- € ergibt und dem tatsächlich nur für den Sohn Z1 zu Händen der Antragstellerin zu 1. gezahlten Kindesunterhalt. Tatsächlich hat der Antragsgegner geringere Zahlungen als den rechnerisch geschuldeten Kindesunterhalt für Z1 erbracht. In welcher Höhe er für den Antragsteller zu 2. Kindesunterhalt zu Händen der Antragstellerin zu 1. geleistet hat, trägt er nicht konkret vor. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung (XV, GA 2660) ist nicht ausreichend. Die Antragstellerin zu 1. hat erstinstanzlich dazu vorgetragen, der Antragsgegner habe im November und Dezember 2012 (und auch ab Januar 2013) jeweils 325,00 € zu Händen der Antragstellerin zu 1. gezahlt (III, 377 GA). Ob sie sich nur diesen Betrag oder den höheren Zahlbetrag anrechnen lässt, kann dahinstehen. Denn der auch vom Amtsgericht vorgenommene Abzug für Kindesunterhalt für den volljährigen Antragsteller zu 2. wirkt sich allein für den Antragsgegner günstig aus, da dieser den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. mindert, diese aber keine Anschlussbeschwerde erhoben hat.
464Damit errechnen sich die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1. wie folgt:
465Für die Zeit bis zum 31.07.2012 – der Antragsteller zu 4. lebte in dieser Zeit beim Antragsgegner; auf Seiten der Antragstellerin zu 1. ist das höhere Einkommen anzusetzen: 1.361,14 € zzgl. 4.335,92 € = 5.697,06 € / 2 = 2.848,53 € abzgl. 1.361,14 € = 1.487,39 € ~ 1.487,00 €
466Am 01.08.2012 wechselte der Antragsteller zu 4. in den Haushalt der Antragstellerin zu 1. Das anrechenbare Einkommen der Antragstellerin zu 1. vermindert sich auf 1.081,96 €. Dann ergibt sich ein Unterhaltsanspruch für August und September 2012 in Höhe von 1.627,00 €:
4671.081,96 € zzgl. 4.335,92 € = 5.417,88 € / 2 = 2.708,94 € abzgl. 1.081,96 € = 1.626,98 € ~ 1.627,00 €
468Für Oktober 2012 steht der Antragstellerin zu 1. ein Anspruch in Höhe von 1.626,00 € zu: 4.333,79 € zzgl. 1.081,96 € = 5.415,75 €/2 = 2.707,88 € - 1.081,96 € = 1.625,92 ~ 1.626,00 €.
469Für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.12.2012: 4.329,92 € zzgl. 1.081,96 € = 5.411,88 € / 2 = 2.705,94 € abzgl. 1.081,96 € = 1.623,98 € ~ 1.624,00 €.
470IV. Zahlungen auf den Unterhaltsanspruch
471Zahlungen auf nachehelichen Unterhalt hat das Amtsgericht im Jahr 2012 keine berücksichtigt.
472Die Beschwerde macht insoweit Ausgaben des Antragsgegners für „Gas (1.353,11 €)“, „Gas (628,74 €)“, Wasser (429,84 €), damit insgesamt 2.411,69 € p.a., monatlich also 201,00 € geltend (XV, 2676 GA). Zwar sind diese Aufwendungen nach der Trennungsvereinbarung von der Antragstellerin zu 1. zu tragen. Die Antragstellerin zu 1. hat aber mit Schriftsatz vom 15.06.2020 (XVI, 2938 GA) vorgetragen, sie zahle bereits seit November 2010 die Beiträge für Frischwasser, ab Februar 2011 die Abschläge für Gas und ab Mai 2011 für Strom. Dies hat der Antragsgegner nicht widerlegt.
473V. Zwischenergebnis
474Das Amtsgericht hat für die Zeit bis 31.07.2012 einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 2.508,50 € errechnet und aufgrund der Begrenzung durch den Antrag der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 1.959,00 € monatlich für den Zeitraum II (III, GA 375) 7 Monate x 1.959,00 € = 13.713,00 € zugesprochen (XIV, 2540 GA). Insoweit erweist sich die Beschwerde als teilweise erfolgreich. Zuzuerkennen sind der Antragstellerin zu 1. lediglich 7 Monate x 1.487,00 € = 10.409,00 €.
475Für August und September 2012 hat das Amtsgericht der Antragstellerin zu 1. 2 x 1.959,00 € (3.918,00 €) zugesprochen; zuzuerkennen sind der Antragstellerin zu 1. dagegen nur 3.254,00 € (2 x 1.627,00 €).
476Für Oktober 2012 hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Antragstellerin sind statt zugesprochener 1.959,00 € nur 1.626,00 € zuzusprechen. Für November 2012 hat das Amtsgericht der Antragstellerin zu 1. 1.918,40 € zuerkannt. Die Antragstellerin zu 1. hat nur Anspruch auf Unterhalt in monatlicher Höhe von 1.624,00 €. Insoweit erweist sich die Beschwerde erneut als teilweise begründet. Auf die Beschwerde ist die Entscheidung des Amtsgerichts insofern auf 3.250,00 € für Oktober und November 2012 (statt zugesprochener 3.877,40 €) abzuändern. Für den Monat Dezember 2012 hat das Amtsgericht der Antragstellerin zu 1. 1.918,40 € - wie beantragt – zugesprochen. Die Antragstellerin zu 1. hat dagegen nur Anspruch auf 1.624,00 €, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abzuändern ist. Für das gesamte Jahr 2012 hat die Antragstellerin zu 1. danach nur Anspruch auf 18.537,- €.
4772013
478Die Beschwerde hat in diesem Jahr keinen Erfolg. Es bleibt bei den vom Amtsgericht titulierten Beträgen.
479I. Einkünfte des Antragsgegners
480Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner für dieses Jahr Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 4.591,52 € und weitere Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit – VuV und KAP - in Höhe von 8.101,73 € abzgl. b.b.A. von 150,00 € zzgl. Wohnvorteil von 1.200,00 € zugerechnet, gesamt also 13.743,35 € (XV, GA 2529) und nicht wie die Beschwerde unter Übergehung der Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit anführt nur 9.301,- €, vgl. XV, GA 2677 (rechnerisch ermitteln sich eigentlich nur 9.151,73 €). Für die Zeit ab dem 08.06.2013 – der zweiten Eheschließung des Antragsgegners – hat es für die neue Ehefrau Einkünfte in Höhe von 742,31 € berücksichtigt (XIV, GA 2531 GA). Bezogen auf den geltend gemachten Ehegattenunterhalt der Antragstellerin zu 1. ist zu beachten, dass dem Antragsgegner der Splittingvorteil aus der neuen Ehe zu verbleiben hat. Von einer abweichenden Berechnung wird hier wie in den Folgejahren indes Abstand genommen, da der vom Amtsgericht zugesprochene Unterhalt selbst bei einer dies berücksichtigenden Berechnung in vollem Umfang gerechtfertigt ist.
481Die Beschwerde rügt ab diesem Jahr lediglich, dass dem Antragsgegner erneut der Wohnwert in voller Höhe angerechnet wurde. Ansonsten greift er das vom Amtsgericht ermittelte Einkommen – für den Antragsgegner in Höhe von 9.301,00 € vor Abzug b.b.A. (vgl. XV, GA 2677), für die Antragstellerin zu 1. in Höhe von 1.006,00 € nicht an. Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil sie von einem falschen, nämlich einem schon zu niedrigen Einkommen des Antragsgegners ausgeht, folgt man ansonsten der Einkommensermittlung des Amtsgerichts, die der Antragsgegner zugrunde legt.
482Soweit sich das Rechtsmittel erneut gegen die Höhe des angerechneten Wohnwerts richtet, bleibt ihr der Erfolg versagt. Vielmehr ist das vom Amtsgericht mit 7.951,73 € ermittelte Einkommen zzgl. des Wohnwerts in Höhe von 1.200,00 €, also 9.151,73 € monatlich der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen.
483Zwar sind dem Wohnwert grundsätzlich die Kreditbelastungen entgegen zu setzen. Ob und in welcher Höhe der Antragsgegner für die selbst genutzte Immobilie Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hat, legt er jedoch nicht dar.
484Er beschränkt sich darauf, der Beschwerdebegründung eine Übersicht über die im Kalenderjahr 2013 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen - die Anlage AG-B11, XV, GA 2700 - beizufügen, ohne diese selbst schriftsätzlich zu erläutern (s. XV, GA 2677); zugehörige Jahreskontoauszüge sind der Anlage ebenfalls nicht beigegeben worden. Eine bloße Inbezugnahme auf dem Schriftsatz beigefügte Anlagen ersetzt den nach §§ 129, 130 ZPO gebotenen schriftsätzlichen Sachvortrag jedoch als solchen nicht (von Selle, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 38. Edition, Stand: 01.09.2020, § 137 Rdn. 8). Nach diesen Maßstäben ist der Senat nicht gehalten, sich den zugehörigen Sachvortrag aus den Anlagen selbst herauszusuchen. Ob auf den Wohnwert 55% der für die Immobilien D.-Straße 113 und D.-Straße 105 aus der Anlage ersichtlichen Zins- und Tilgungsleistungen anzurechnen sind und diese die in der Anlage B11 (XV, GA 2700) ausgewiesene Höhe erreichen, kann nicht einmal überprüft werden, da die zugehörigen Jahreskontoauszüge fehlen. Dass die Antragstellerin zu 1. den nach dem Vorbringen des Antragsgegners um Kreditbelastungen verminderten Wohnwert nicht beanstandet, sondern sich dazu jeglicher Ausführungen enthält (XVI, GA 2870), führt zu keiner anderen Bewertung. Zu unschlüssigem Vortrag besteht keine Erwiderungspflicht.
485II. Einkünfte der Antragstellerin zu 1.
4861. Einkünfte
487Das Amtsgericht hat für die Antragstellerin zu 1. in diesem Jahr Einkünfte in Höhe von 1.006,00 € ermittelt. Hiervon ist auszugehen, nachdem weder die Beschwerde noch die Antragstellerin zu 1. diesen Punkt beanstanden.
4882. Verwertung des Vermögensstamms/Zurechnung von Zinseinkünften aus Vermögen
489Soweit sich das Rechtsmittel darauf stützt, die Antragstellerin zu 1. müsse ab Dezember 2013 den aus dem Verkauf des Grundstücks in Marokko erzielten Erlös von 230.000,00 € für Unterhaltszwecke verwenden, § 1577 Abs. 1 BGB, weshalb ein Unterhaltsanspruch entfiele, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg (XV, GA 2667).
490Da das Grundstück erst Ende 2013 veräußert wurde, wäre eine Anrechnung ohnehin nur für die Jahre 2014 bis 2016 in Frage gekommen.
491Dabei kann letztlich dahinstehen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang man die Antragstellerin zu 1. für verpflichtet hält, den aus dem Verkauf erzielten Erlös in Höhe von – nach dem insoweit streitigen Vorbringen des Antragsgegners - 230.000,00 € für ihren Unterhalt einzusetzen. Selbst wenn die Antragstellerin zu 1. einen gewissen Teil aus dem erzielten Erlös für ihren Unterhalt einzusetzen hätte, wofür nach Auffassung des Senates einiges spricht, bliebe dem auf eine Herabsetzung oder vollständige Versagung ihres Unterhaltsanspruchs gerichteten Beschwerdeangriff der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel zielt darauf ab, den sich nach Umrechnung in eine monatliche Rente ergebenden Betrag auf den ab dem 01.01.2013 abgesenkten Unterhalt von 1.300,00 € anzurechnen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert, ist der sich nach Umrechnung ergebende Rentenbetrag auf den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen und nicht auf den bereits abgesenkten Betrag anzurechnen. Dann aber bleibt der Beschwerdeangriff bereits rechnerisch erfolglos, weil der Antrag der Antragstellerin zu 1. den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Unterhalt weit unterschreitet.
492a) Für eine Anrechnung ist zunächst von einem Betrag von 230.000,00 € auszugehen.
493Zwar besteht über die Höhe des erzielten Verkaufserlöses Streit. Die Antragstellerin zu 1. gibt dazu 1.805.350,00 marokkanische Dirham an und rechnet diesen Betrag ausgehend von einem Wechselkurs von MAD = 0,093 € auf 160.000,00 € um (vgl. IX, GA 1719). Ein im Internet gängiger Währungsrechner errechnet für den 31.12.2013 aus 1.805.350,00 marokkanischem Dirham einen etwas höheren Betrag, nämlich 165.496.43 €. Der Antragsgegner setzt in der Beschwerde dagegen einen Erlös von 230.000,00 € an. Im Rahmen der Anrechnung ist von letzterem Betrag auszugehen. Denn die Antragstellerin zu 1. trifft die Darlegungs- und Beweislast für ihre Bedürftigkeit; es wäre also ihre Sache gewesen, den Beweis dafür zu erbringen, nur einen geringeren Betrag als den vom Antragsgegner behaupteten Betrag von 230.000,00 € erzielt zu haben. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Die handschriftliche Vermögensaufstellung der Antragsgegnerin, die sie als Anlage zum Schriftsatz vom 27.04.2018 (X, GA 1732) vorgelegt hat, ist angesichts des Bestreitens des Antragsgegners kein tauglicher Beweis. Beweis hätte nur durch einen Einzahlungsbeleg der JJ.-Bank, auf deren Konto der Kaufpreis eingezahlt worden sein soll, erbracht werden können. Einen solchen Beleg hat die Antragstellerin zu 1. jedoch nicht vorgelegt.
494b) Der Senat teilt ferner die Auffassung der Beschwerde, dass die Antragstellerin zu 1. in nicht geringem Umfang verpflichtet war, den aus dem Verkauf des Grundstücks in Marokko erzielten Erlös für ihren Unterhalt einzusetzen.
495Grundsätzlich hat sich der Unterhaltsgläubiger aus seinen eigenen Einkünften und seinem Vermögen selbst zu unterhalten (§ 1577 Abs. 1 BGB). Den Vermögensstamm muss er nach § 1577 Abs. 3 BGB nur dann nicht verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Insoweit ist eine Billigkeitsabwägung nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen; dabei gilt, je größer das Vermögen ist, desto eher kommt eine Obliegenheit zur Verwertung in Betracht (Dose, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 607). Im Rahmen der vorzunehmen Billigkeitsabwägung sind insbesondere folgende Punkte von Belang (Aufzählung bei Dose, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 612 und OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 655, zit. nach juris, ab Rdn. 190 ff.):
496die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und die Ertragsmöglichkeit des zur Verfügung stehenden Vermögens,
Belange naher Angehöriger wie Eltern und Kinder,
der Umstand, dass ein Vermögenswert aus dem Verkauf eines gemeinsamen Hauses stammt und dass auch der Unterhaltspflichtige einen entsprechenden Erlösanteil zur freien Verfügung erhalten hat,
der Umstand, dass das Vermögen aus einem während des Zusammenlebens übertragenen Betriebsgrundstück stammt, das der Steuerersparnis dienen sollte,
der Umstand, in welcher Höhe der Berechtigte sonstiges Vermögen oder Altersvorsorge besitzt,
das Ausmaß der Belastung des Unterhaltspflichtigen durch eine Unterhaltsgewährung aus seinem Einkommen oder Vermögen pp.
Demgegenüber trifft den Unterhaltsgläubiger in der Regel keine Pflicht zur Verwertung seines Vermögensstamms, wenn ein Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist und hiernach beide Ehegatten über hinreichend ertragbringendes Vermögen verfügen (vgl. BGH, FamRZ 1985, 357, zit. nach juris, Rdn. 23; BGH FamRZ 2007, 1532, zit. nach juris, Rdn. 46, best. in BGH FamRZ 2012, 517, zit. nach juris, Rdn. 69). Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor. Denn eine Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten hinsichtlich des Immobilienbesitzes der Beteiligten in Marokko ist durch die Trennungsvereinbarung, mit welcher der Zugewinnausgleich vollständig gegen die Erbringung von Gegenleistungen ausgeschlossen (s. Abschnitt XV. TV, I, 211 GA) und die Vermögensauseinandersetzung in Bezug auf die in Deutschland gelegenen Grundstücke vorgenommen wurde (Abschnitt VII. TV, I, 174 ff. GA), gerade nicht erfolgt. Der hier in Rede stehende Erlös stammt aus dem Verkauf eines rechtlich im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1. stehenden Grundstücks in Agadir/Marokko, das in einen Zugewinnausgleich nicht einzubeziehen ist.
504Die Antragstellerin zu 1. auf die Verwertung des Verkaufserlöses zu verweisen, ist nach Abwägung aller Gesamtumstände auch nicht unbillig:
505Auch bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltsschuldners wird man nämlich nicht von vornherein annehmen können, dass der Unterhaltsgläubiger nicht verpflichtet wäre, seinen Vermögensstamm zu verwerten (so auch OLG Kalrsruhe, FamRZ 2010, 655, zit. nach juris, Rdn. 199). Denn dies würde dem geltenden Regel-Ausnahme-Verhältnis, das § 1577 Abs. 3 BGB zugrunde liegt, aber auch der Vorschrift des § 1569 BGB, wonach im Grundsatz jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat, nicht gerecht (OLG Karlsruhe, aaO, zit. nach juris, Rdn. 199). Dass der Antragsgegner über Einkommen verfügt, das die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle überschreitet, führt deshalb nicht von vornherein dazu, dass die Antragstellerin zu 1. eigenes Vermögen nicht für ihren Unterhalt einsetzen muss.
506Gegen eine Anrechnung spricht zwar, dass der der Antragstellerin zu 1. ab dem Jahr 2013 zugesprochene Unterhalt den Antragsgegner nicht nennenswert belastet. Denn das Amtsgericht hat den Unterhalt ab dem Jahr 2013 nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen, sondern auf einen Betrag von 1.300,00 € abgesenkt. Der Antragsgegner verfügt zudem zusätzlich zu seinen Einkünften, die weit oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegen, über Vermögenswerte, die deutlich über das Vermögen der Antragstellerin zu 1. hinausgehen. Dies zeigt die von ihm gefertigte Vermögensaufstellung für die Jahre 2010 bis 2016 über seinen Immobilienbesitz (IX, GA 1709 bis 1715). Diese ist allerdings insoweit unergiebig, da er den Grundstückswerten der – beispielsweise im Jahr 2016 dort aufgeführten 17 Grundstücke – nicht die zum jeweiligen Jahresende noch tatsächlich an die Banken zurückzuzahlenden Kreditsummen gegenüber stellt. Er beschränkt sich darauf, in der Aufstellung anzugeben, sämtliche Objekte seien zu 100% zugunsten der jeweilig kreditgebenden Bank mit Grundschulden belastet und setzt dann in der Spalte daneben die Verbindlichkeit gegenüber der Bank gleichbleibend mit dem Verkehrswert des Grundstücks an. Wie das mit den von ihm getätigten Aufwendungen für Zinsen und Tilgungen für diese Grundstücke über alle Jahre zusammenpasst, legt er nicht dar. In auffälliger Weise sinkt zudem zugleich mit der Kreditbelastung der jeweilige Vermögenswert des Grundstücks bei zugleich steigenden Immobilien- bzw. Grundstückspreisen: Beispielhaft sei das Objekt S.-Straße in Dormagen herausgegriffen: Für dieses sollen in 2010 gegenüber der Bank Verbindlichkeiten in Höhe von 239.000,00 € bestanden haben; in der Spalte rechts daneben wird der Vermögenswert gleichfalls mit 239.000,00 € ausgewiesen (IX, GA 1709). Schaut man sich das Jahr 2016 an, wird die Kreditbelastung nur noch mit 125.500,00 € angegeben, der Vermögenswert zum 31.12.2016 aber auch nur noch mit 125.500,00 € angesetzt (IX, GA 1715). Dies lässt sich fast für alle Grundstücke so fortsetzen, z.B. sinken die Kreditbelastungen bzw. der Verkehrswert für das Objekt M.-Straße 24 im Jahr 2010 von 179.000,00 € auf nur noch 98.500,00 € im Jahr 2016. Die wahren Verkehrswerte werden aber mit Blick auf die Entwicklung am Immobilienmarkt eher über den vom Antragsgegner angegebenen Werten liegen. Darüber hinaus verfügt der Antragsgegner unstreitig über weiteres Immobilienvermögen in Marokko, das er nicht offengelegt hat. Der Senat hat ebenfalls berücksichtigt, dass in dem unterhaltsrechtlich ermittelten Einkommen nicht einmal etwaige Gewinne aus Gesellschaftsbeteiligung enthalten sind. Dann aber fallen selbst die Unterhaltslasten für die vier Kinder und die neue Ehefrau nicht mehr nennenswert ins Gewicht. Anzunehmen ist zudem, dass der Antragsgegner jenseits der von ihm selbst offenbarten Einkünfte über weiteres Einkommen verfügt; die Höhe der von ihm selbst dargelegten Tilgungssummen für die in Deutschland gelegenen Immobilien deuten jedenfalls darauf hin, auch wenn dies kein für die Abwägung bedeutsamer Gesichtspunkt ist.
507Auf Seiten der Antragstellerin zu 1. fällt dagegen ins Gewicht, dass die ihr zuzurechnenden Erwerbseinkünfte gerade oberhalb des Existenzminimums liegen; das kostenlose Wohnen in der H.-Straße ist nach der Trennungsvereinbarung vom 18.06.2007 ausdrücklich nicht auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen, weshalb die Einbeziehung dieses Gebrauchsvorteils unberücksichtigt bleibt. Berücksichtigt hat der Senat ferner, dass die tatsächlichen Einkünfte der Antragstellerin zu 1., also nicht die vom Amtsgericht zugerechneten, ab dem Jahr 2014 eine deutliche Reduzierung erfahren haben. Denn infolge ihrer Brustkrebserkrankung bezog die Antragstellerin zu 1. ab Juli 2014 für etwa 1 ½ Jahre nur noch ein deutlich niedrigeres Krankengeld und Übergangsgeld. Erst ab März 2016 war die Antragstellerin zu 1. wieder in Teilzeit erwerbstätig. Ebenfalls von Belang ist, dass die Antragstellerin zu 1. den Verkaufserlös teils für ihre Altersvorsorge benötigt; in Folge der Trennungsvereinbarung wurde der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt; die Zeiten vor der Selbstständigkeit des Antragsgegners wurden damit nicht zu ihren Gunsten ausgeglichen. Zudem konnte sie infolge der von ihr unterbrochenen Erwerbstätigkeit durch die Erziehung von drei Kindern ab dem Jahr 1994 keine nennenswerte Altersvorsorge mehr aufbauen. Dagegen ist der Antragsgegner durch die von ihm erworbenen Immobilien und die sich daraus ergebenden Mieteinkünfte hinreichend für das Alter abgesichert. Ob und wann die Antragstellerin zu 1. aus dem Objekt K.-Straße jemals Mieteinkünfte erzielen wird, ist wegen des diesbezüglich schwebenden Verfahrens vor dem Senat zum Aktenzeichen OLG Düsseldorf, II-7 UF 57/19, noch völlig offen – ebenso wie die Frage eines an die Stelle der Bauverpflichtung tretenden Schadensersatzes. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. von minimalen Zahlungen abgesehen ab 2009 bis Ende 2011 zunächst gar keinen Kindesunterhalt für die drei Kinder und ab Ende 2011 nur in Höhe des Mindestunterhalts erhalten hat. Nachehelichen Unterhalt hat der Antragsgegner durchgehend nicht gezahlt. Dies hieß aber auch, dass die Antragstellerin zu 1. das vorhandene Vermögen teils für den Unterhalt ihrer Kinder einsetzen musste wie auch für den von ihr allein getragenen und in Ermangelung einer vom Antragsgegner nach § 1628 BGB herbeigeführten Entscheidung über die Kündigung des Privatschulvertrages auch durchweg berechtigten Mehrbedarf des Antragstellers zu 4. ab Dezember 2012. Dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich ihr Vermögen eingesetzt hat, lässt sich auch mit der von ihr handschriftlich gefertigten Vermögensaufstellung überein bringen. Denn darin nimmt das Guthaben kontinuierlich ab, vor allem zwischen den Jahren 2012 bis 2014, in denen sie allein den Mehrbedarf für den Antragsteller zu 4. getragen hat (s. X, GA 1732). Hierdurch reduzierten sich die Ertragsmöglichkeiten der Einkünfte aus dem Verkaufserlös bzw. aus dem sonstigen Vermögen aus der Trennungsvereinbarung ebenfalls von Jahr zu Jahr.
508Nach Abwägung aller Umstände hält es der Senat nicht für unbillig, die Antragstellerin zu 1. im Umfang eines Betrages von bis zu 130.000,00 € auf die Verwertung ihres Vermögens zu verweisen. Mit Blick auf die sehr guten Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und das bei ihm vorhandene Vermögen ist der Antragstellerin zu 1. ein Freibetrag zuzuerkennen, den der Senat mit 100.000,00 € bemisst. Vermögen in diesem Umfang muss die Antragstellerin zu 1. für ihren eigenen Unterhalt, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie einen Teil hiervon für den den Mindestunterhalt der Antragsteller zu 2. bis 4. übersteigenden Kindesunterhalt vorfinanziert hat, nicht einsetzen. Ohnehin wäre ein Teilverbrauch in einer Größenordnung von 100.000,00 € unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, weil das Prozessende des bereits seit 2010 anhängigen Verfahrens Ende 2013 noch nicht absehbar war und die Antragstellerin zu 1. für den den Mindestunterhalt übersteigenden höheren Unterhaltsbedarf der Antragsteller zu 2. bis 4. einschließlich des anzuerkennenden Mehrbedarfs für den Antragsteller zu 4. allein aufgekommen ist.
509c) Ob sich die Antragstellerin zu 1. darauf verweisen lassen muss, ihr gesamtes, aus dem Verkauf des Grundstücks in Marokko erzieltes Vermögen, sei es nun in einer Größenordnung von 130.000,00 € oder in Höhe von 230.000,00 € für ihren Unterhalt einzusetzen, bedarf aber letzten Endes keiner Entscheidung.
510Der Senat hält daran fest, dass sich der nach Umrechnung ergebende Rentenbetrag auf den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen und nicht auf den von dem Amtsgericht bereits abgesenkten Betrag anzurechnen ist. Dann aber bleibt der Beschwerdeangriff bereits rechnerisch erfolglos, weil der Antrag der Antragstellerin zu 1. den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Unterhalt weit unterschreitet.
511Nach dem BGH hat die Umrechnung anhand der auf Grund von § 14 BewG und dem vom Bundesministerium der Finanzen regelmäßig veröffentlichten Vervielfacher für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung zu erfolgen; dabei ist der Vervielfältiger entsprechend der einsetzenden Unterhaltspflicht aus Vermögen auf Grund des Lebensalters des Unterhaltspflichtigen zu Beginn des Unterhaltszeitraumes zu ermitteln, weil der vom Unterhaltspflichtigen erwartete Kapitalverzehr zu diesem Zeitpunkt einsetzt (BGH, FamRZ 2013, 301, 304, zit. nach beck-online; Dose, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht, aaO, 10. Aufl., § 1 Rdn. 610).
512Rechnet man die 230.000,00 € in Anlehnung an § 14 BewG und unter Heranziehung der vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Tabelle zur Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2013 (BMF v. 26.10.2012 - IV D 4 – S 3104/09/10001 BStBl 2012 I S. 950) um, betrug bezogen auf den erstmals im Jahr 2013 einzusetzenden Kapitalwert der Verfielfältiger des Kapitalwertes für die zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre alte Antragstellerin zu 1. 16,328. Daraus errechnet sich bei einem Kapitalwert von 230.000,00 € ein Jahreswert von 14.086,23 € (230.000,00 €/16,328), also monatlich 1.173,85 €.
513Dann ergäbe sich folgende Unterhaltsberechnung:
514Bereinigte Einkünfte des Antragsgegners (s. sogleich unter III.) |
11.566,75 € |
Bereinigte Erwerbseinkünfte der Antragstellerin (s. unter III.) |
862,29 € |
Gesamtbedarf |
12.429,04 € |
½ Ehegattenquote |
6.214,52 € |
abzgl. Erwerbseinkünfte der Antragstellerin zu 1. |
-862,29 € |
verbleibt ein Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen von |
5.352,23 € |
abzgl. Kapitalbetrag |
-1.173,85 € |
ergibt |
4.178,38 € |
Das Ergebnis hat uneingeschränkt für die Folgejahre 2014, 2015 und 2016 Gültigkeit, nachdem die Einkünfte des Antragsgegners in diesen Jahren das Einkommen aus dem Jahr 2013 noch übersteigen.
516d) Es kann aus den gleichen Gründen letztlich dahingestellt bleiben, ob und in welcher Größenordnung der Antragstellerin zu 1. Zinseinkünfte auf das dann noch anrechenbare Vermögen von 100.000,00 € zuzurechnen sind. Bei einer Verzinsung von 2% entspricht dies Einkünften von ca. 2.000,00 € p.a.. Unter Berücksichtigung des ihr steuerlich zustehenden Freibetrages verbleibt ihr nach Abzug von Steuern von anzusetzenden 2.000,00 € p.a. etwa ein Betrag von 1.664,00 € p.a. (2.000,00 € - 801,00 € = 1.199,00 € x 27,99% = 335,60 €), also von rd. 140,00 € im Monat. Die ihr zufließenden Zinseinkünfte hätte sie ebenfalls wieder nur bezogen auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Unterhaltsanspruch bedarfsdeckend einzusetzen und nicht etwa bezogen auf den bereits abgeschmolzenen Betrag.
517III. Unterhaltsberechnung
518Das Einkommen des Antragsgegners ist vorab um den Kindesunterhalt zu bereinigen. Mit Einkünften von 13.743,35 € bemisst sich der Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 10. Damit ergeben sich folgende Zahlbeträge:
519Für den am 21.10.1994 geborenen Antragsteller zu 2. nach Altersstufe IV: 597,- €.
520Für die am 06.01.1996 geborene Antragstellerin zu 3. nach AT III: 590,- €.
521Für den am 14.10.1997 geborenen Antragsteller zu 4. nach AT III: 587,-€,
522damit gesamt 1.774,- €.
523An Erwerbseinkünften hat das Amtsgericht Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus „nichtselbständiger Tätigkeit“ zugrunde gelegt, diese um die Ausgaben zur gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gekürzt und dann die Steuerlast gem. dem Steuerbescheid für 2013 abgezogen, so dass 55.098,23 € oder monatlich 4.591,52 € netto verblieben. Damit verbleiben um den Kindesunterhalt bereinigte Erwerbseinkünfte von 2.817,52 €. Die jährlichen Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit hat das Amtsgericht mit 3.197,00 € (KAP) und 128.342,00 € (VuV) angesetzt, davon eine anteilige Steuerlast mit 34.318,22 € abgezogen und so 97.220,78 € oder monatlich 8.101,73 € errechnet zzgl. Wohnwert 1.200,00 € = 9.301,73 € abzgl. b.b.A.
524Nach Abzug des Anreizsiebtels von den um den Kindesunterhalt bereinigten Erwerbseinkünften verbleiben 2.817,52 € - 402,50 € (2.817,52 € x 1/7) = 2.415,02 € zzgl. sonstige Einkünfte 8.101,73 € zzgl. Wohnwert 1.200,00 € abzgl. b.b.A. von 150,00 € - wenn man die Einkommensermittlung des Amtsgerichts zugrunde legt – ergibt dies 11.566,75 €.
525Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin ist ebenfalls um das Anreizsiebteil zu bereinigen. Ausgehend von Einkünften von 1.006,00 € abzgl. 143,71 € verbleiben 862,29 €.
526Hiervon ausgehend errechnet sich ein Unterhaltsanspruch zugunsten der Antragstellerin zu 1. in Höhe von (11.566,75 € zzgl. 862,29 € = 12.429,04 € / 2 = 6.214,52 € abzgl. 862,29 € = 5.352,23 €. Das Amtsgericht hat ebenfalls 5.010,00 € errechnet wie die auszugsweise abgedruckte WinFam-Berechnung zeigt (XIV, GA 2530), gibt den der Antragstellerin zu 1. rechnerisch zustehenden Unterhaltsanspruch hiervon abweichend dann aber mit 2.962,50 € an, ohne dies näher zu begründen (XIV, GA 2530 Mitte).
527Ab Juni 2013 ist der Antragsgegner erneut verheiratet. Ob das Amtsgericht angesichts der geringen Eigeneinkünfte der neuen Ehefrau deren Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner als Abzugsposten zu Lasten der Antragstellerin zu 1. berücksichtigt hat, wird, da die Berechnung insoweit nicht transparent ist, nicht deutlich. Das kann hier aber dahinstehen, da sich letztlich auch bei Berücksichtigung der Ansprüche keine Änderung ergibt. Einer Prüfung, ob Ansprüche der Antragstellerin zu 1. nicht sogar vorrangig sind, bedarf es nicht.
528IV. Zahlungen auf den Unterhalt
529Zahlungen des Antragsgegners auf den Unterhaltsanspruch hat das Amtsgericht nicht in Abzug gebracht. Die Beschwerde bringt für 2013 vor, die Antragstellerin zu 1. müsse sich seine Aufwendungen an die Stadtwerke Neuss in Höhe von 1.187,22 € sowie an die Kreiswerke Neuss für Wasser in Höhe von 461,51 €, insgesamt 1.648,73 € im Jahr, gerundet 137,00 € monatlich, auf den Unterhalt anrechnen lassen. Die Antragstellerin zu 1. hat die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen mit Schriftsatz vom 15.06.2020 bestritten. Der Antragsgegner hat im Nachgang eine nachvollziehbare Gesamtabrechnung der von ihm getragenen Kosten nicht mehr vorgelegt. Entsprechend bleiben die geltend gemachten Abzugspositionen wie in den Vorjahren außer Ansatz.
530V. Zwischenergebnis
531Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 weniger als beantragt (1.918,40 €, Zeitraum III., GA 376) an Unterhalt zugesprochen, indem es den rechnerisch ermittelten Unterhalt, den es mit 2.962,50 € angegeben hat, auf 1.300,00 € monatlich herabgesetzt hat, § 1578b Abs. 1 BGB (XIV, GA 2530). Zur Begründung hat es angegeben, eheliche Nachteile lägen nicht vor; zudem sei anzunehmen, dass die Antragstellerin zu 1. aus einer vollschichtigen Tätigkeit ein Nettogehalt von 1.700,00 € erzielen könnte. Aufgrund der Dauer der Ehe und der ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheine es geboten, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt noch einen monatlichen Betrag von 2.300,00 € zur Verfügung habe. Ihr errechneter Bedarf von 2.962,50 € sei daher auf insgesamt 2.300,00 € zu „begrenzen“, so dass nach Abzug der Eigeneinkünfte von derzeit ca. 1.000,00 € ein zuzusprechender Betrag von 1.300,00 € x 5 Monate = 6.500,00 € verbleibe.
532Ob die schon zum 01.01.2013 vorgenommene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensunterhalt zzgl. eines Betrages von 600,00 € der Billigkeit entspricht, weil ein fortdauernder Unterhaltsanspruch, der an den ehelichen Lebensverhältnissen, begrenzt durch die Anträge der Antragstellerin zu 1., bemessen, unbillig wäre, kann dahinstehen. Eine Herabsetzung kommt vor allem in Betracht, wenn der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen erheblich über den angemessenen Lebensunterhalt hinausgeht (s. BGH, FamRZ 2010, 1880, zit. nach juris, Rdn. 34; BGH, FamRZ 2011, 791, zit. nach juris, Rdn. 36). Die vorgenommene Herabsetzung wirkt sich für den Antragsgegner günstig aus und wird von ihm nicht beanstandet. Da er mit seiner Beschwerde im Übrigen aber nicht durchdringt, bleibt es bei den vom Amtsgericht für die Monate Januar bis Mai 2013 zugesprochenen Beträgen von 6.500,00 €.
533Für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 01.07.2013 hat das Amtsgericht, da die Antragstellerin zu 1. für 2013 lediglich Unterhalt von Januar bis Juli 2013 und erneut für Dezember 2013 (s. Zeitraum III, GA 376) beansprucht, der Antragstellerin zu 1. für 2 Monate x 1.300,00 € = 2.600,00 € und für Dezember 2013 auf den Antrag über 1.744,00 € einmalig 1.300,00 € zugesprochen. Der auf Bl. 34 der amtsgerichtlichen Entscheidung erwähnte Betrag von 7 x 1.300,00 € für die Zeit von Juni bis Dezember 2013 ist tatsächlich nicht zugesprochen worden, da dieser im Rückstand von 78.653,80 € gem. Ziffer 1 der Beschlussformel nicht enthalten ist. Insoweit bleibt die Beschwerde erneut erfolglos. Der sich rechnerisch ergebende Unterhalt liegt weit über den vom Amtsgericht festgesetzten Beträgen. Die Herabsetzung ist allein dem beschwerdeführenden Antragsgegner günstig und wird von ihm nicht angegriffen.
5342014
535Auch in diesem Jahr bleibt es bei den vom Amtsgericht titulierten Beträgen; die Beschwerde geht ins Leere.
536I. Einkünfte des Antragsgegners
537Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde erneut lediglich gegen die Zurechnung eines Wohnwerts. Die Einkommensermittlung durch das Amtsgericht wird im Übrigen nicht angegriffen (XV, GA 2677). Der Wohnwert ist entgegen der Beschwerde wie im Jahr 2013 mit 1.200,00 € fortzuschreiben. Der Antragsgegner hat wie im Vorjahr nicht schlüssig zur Höhe seiner Kreditbelastungen für das von ihm selbst genutzte Haus vorgetragen. Es kann davon abgesehen werden, den Wohnwert unter Berücksichtigung des am 12.03.2014 geborenen E1 neu zu bewerten. Ein verminderter Wohnwert kommt hier bezogen auf das Ergebnis ohnehin nicht zum Tragen, weil das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. bereits ab dem 01.01.2013 auf 1.300,00 € herabgesetzt hat, obwohl ihr rechnerisch ausgehend von eigenen (fortgeschriebenen) Einkünften von 1.013,00 € (bereits bereinigt um b.b.A.) und Einkünften des Antragsgegners in Höhe von 4.591,52 € aus Erwerbs- und 8.101,73 € aus Nichterwerbstätigkeit abzgl. 150,00 € b.b.A. zzgl. Wohnvorteil 1.200,00 € ein rechnerisch weitaus höherer Unterhalt zugestanden hätte. Entsprechend sind die vom Amtsgericht ermittelten Einkünfte für 2014 fortzuschreiben. Diese hat das Amtsgericht auf der Basis der Daten für 2013 mit 4.591,52 € aus Erwerbstätigkeit und 8.101,73 € aus Nichterwerbstätigkeit abzgl. b.b.A. von 150,00 € zzgl. des Wohnwerts von 1.200,00 € = 9.151,73 € monatlich, gesamt damit 13.743,25 € errechnet (XIV, 2533 GA). Diese greift die Beschwerde nicht an.
538II. Einkünfte der Antragstellerin zu 1.
539Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. im Jahr 2014 aus ihrer Teilzeittätigkeit Einkünfte in Höhe von 1.013,00 € zugerechnet (XIV, GA 2532). Das beanstandet die Beschwerde nicht.
540III. Unterhaltsberechnung
541Auch der Zutritt des am 12.03.2014 geborenen Sohnes E1 rechtfertigt von Einkünften von 13.743,25 € ausgehend keine Herabstufung.
542Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
543Die Erwerbseinkünfte sind nur um den eheprägenden Kindesunterhalt zu bereinigen:
544Damit ergeben sich folgende Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle (01.01.2013):
545Für den am 21.10.1994 geborenen Antragteller zu 2. sind weiterhin 597,00 € anzusetzen.
546Die Antragstellerin zu 3. ist am 06.01.2014 volljährig geworden, so dass für sie ebenfalls 597,00 € in die Berechnung einzustellen sind.
547Für den am 14.10.1997 geborenen Antragsteller zu 4. sind in der AT III (16/17): 587,00 € anzusetzen, gesamt sind daher 1.781,00 € für den Kindesunterhalt zu berücksichtigen.
548Das im März 2014 geborene Kind E1 mit 416,00 € (1. Kind aus der neuen Ehe) hat die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt.
549Von den um den Kindesunterhalt bereinigten Erwerbseinkünften des Antragsgegners verbleiben dann in der Zeit von Januar bis Dezember 2014 4.591,52 € abzgl. 1.781,00 € = 2.810,52 €.
550Das Einkommen der zweiten Ehefrau ist mit 749,00 € berücksichtigt worden (XIV, GA 2532), ob als Abzugsposten vom Einkommen des Antragsgegners bleibt unklar.
551Das Erwerbseinkommen des Antragsgegners ist um den Bonus zu kürzen: 2.810,52 € abzgl. 1/7 (= 401,50 €) = 2.409,02 € zzgl. 9.151,73 € = 11.560,75 €.
552Bereinigt man die Erwerbseinkünfte der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 1.013,00 € um das Anreizsiebtel verbleiben 1.013,00 € – 144,71 € = 868,29 €.
553Damit ergibt sich rechnerisch ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessender Unterhaltsanspruch zugunsten der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 11.560,75 € zzgl. 868,29 = 12.429,04 € / 2 = 6.214,52 € abzgl. 868,29 € = 5.346,23 € für die Zeit von Januar bis Dezember 2014.
554IV. Zwischenergebnis
555Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. auf den Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 11.07.2013 über einen Ehegattenunterhalt von 1.744,00 €/Monat nach Herabsetzung für die Zeit von Januar bis Februar 2014 2 x 1.300,00 € = 2.600,00 € und für die Zeit von März 2014 bis Dezember 2014 weitere 10 x 1.300,00 € = 13.000,00 € zugesprochen. Zahlungen des Antragsgegners auf den Unterhalt hat es nicht anerkannt. Die Beschwerde will Aufwendungen des Antragsgegners an die Kreiswerke Neuss von 410,84 € p.a., monatlich 34,24 €, in Abzug bringen (XV, GA 2677). Die Antragstellerin zu 1. hat die Abzugsfähigkeit bestritten, der Antragsgegner hat hierauf wie in den Vorjahren eine nachvollziehbare Gesamtabrechnung nicht vorgelegt. Damit verbleibt es insgesamt bei den vom Amtsgericht zugesprochenen Beträgen.
5562015 und 2016
557Die Beschwerde hat auch für die Jahre 2015 und 2016 keinen Erfolg. Es bleibt insoweit bei dem amtsgerichtlichen Ausspruch.
558a) Soweit die Beschwerde in diesen Jahren die Anrechnung des vollen Wohnwerts rügt, wird auf die Ausführungen zu den Jahren 2013 und 2014 verwiesen. Der Wohnwert ist - nicht um Kreditbelastungen vermindert - fortzuschreiben, da die Höhe der anrechenbaren Zins- und Tilgungsleistungen nicht schriftsätzlich vorgetragen wurde. Die Höhe des ihm vom Amtsgericht zugerechneten Einkommens hat der Antragsgegner in diesen Jahren nicht beanstandet. Ausgehend von für das Jahr 2015 zugrunde zu legenden bereinigten Einkünften von 20.105,30 € netto monatlich (XIV, GA 2535), davon aus Erwerb 6.822,86 € und 12.232,44 € aus sonstigen Einkünften abzgl. 150,00 € b.b.A. und zzgl. 1.200,00 € Wohnwert auf Seiten des Antragsgegners und bereinigten Einkünften der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 1.277,04 € (nach Abzug b.b.A.) bis September 2015 bzw. 1.608,17 € ab Oktober 2015 ergibt sich ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Unterhaltsanspruch nach Quote, der den titulierten Betrag von nur noch 648,56 € bis 30.09.2015 bzw. 300,00 € ab 01.10.2015 deutlich übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen des vorweg abzuziehenden Kindesunterhalts sämtliche, konkret vorgetragene Aufwendungen für den Aufenthalt der Antragstellerin zu 3. in Zürich berücksichtigt werden und ein Wohnwert außeracht gelassen wird.
559Die Ausführungen gelten für das Jahr 2016 entsprechend.
560In diesem Jahr hat das Amtsgericht dem Antragsgegner Einkünfte in Höhe von 6.917,85 € aus Erwerbstätigkeit und 7.770,69 € an sonstigen Einkünften abzgl. b.b.A. von 150,00 € zzgl. Wohnwert 1.200,00 € zugerechnet, damit 15.738,54 € (XIV, 2538 GA). Der Antragsgegner rügt mit der Beschwerde erneut die Zurechnung des Wohnwerts, trägt aber wiederum wie in den Vorjahren zu seinen Kreditbelastungen nicht vor (XV, 2677 GA). Zieht man von den zugrunde zu legenden Einkünften in Höhe von 15.738,54 € monatlich den für die Antragsteller zu 2., 3. und 4. zu leistenden Unterhalt, für den der Antragsgegner nach Eintritt der Volljährigkeit allein aufgekommen ist, ab und errechnet dann ausgehend von den der Antragstellerin zu 1. angerechneten Einkünften in monatlicher Höhe von 1.1608,17 €/Monat den ihr nach den ehelichen Lebensverhältnissen zustehenden Unterhalt nach Quote, so liegt dieser erneut weit über dem amtsgerichtlichen Ausspruch von 300,- €/Monat. Dabei sind erneut die vom Antragsgegner vorgetragenen, konkreten Aufwendungen für die auswärts studierenden Antragsteller zu 2. und 3., die den Betrag nach Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle deutlich übersteigen, berücksichtigt.
561Von einer gesonderten Berechnung sieht der Senat daher ab.
562b. Zwischenergebnis 2015
563Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. auf den beantragten monatlichen Unterhalt von 1.744,00 € nach erneuter Herabsetzung für die Zeit von Januar bis Juli 2015 7 x 648,56 € = 4.539,92 €, für die Zeit von August 2015 bis September 2015 2 x 648,56 € = 1.297,12 € und für die Monate Oktober 2015 bis Dezember 2015 aufgrund der Volljährigkeit des Antragstellers zu 4. und einer dann die Antragstellerin zu 1. nach Meinung des Amtsgerichts treffenden vollschichtigen Erwerbsverpflichtung Unterhalt in Höhe von 300,00 € x 3 = 900,00 € zugesprochen. Ob die Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt in dieser Höhe gerechtfertigt ist, kann offenbleiben. Sie benachteiligt jedenfalls nicht den Antragsgegner. Da sich die Beschwerde ansonsten als erfolglos erweist, bleibt es bei den von dem Amtsgericht zugesprochenen Beträgen.
564c. Zwischenergebnis 2016
565Für 2016 erweist sich die Beschwerde erneut als unbegründet. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. für 2016 einen Unterhalt in monatlicher Höhe von 300,00 € zugesprochen, damit 12 x 300,00 € = 3.600,00 €. Erfüllungshalber getätigte Zahlungen hat der Antragsgegner für 2016 nicht geltend gemacht.
566B. Verwirkung wegen Zeitablaufs
567Die von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten Trennungsunterhalts- und Nachscheidungsunterhaltsansprüche sind nicht wegen Zeitablaufs verwirkt.
568Es kann dahinstehen, ob das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment von einem Jahr bezogen auf den Eingang des Zahlungsantrags vom 11.07.2013 am 27.11.2013 bei Gericht für die Zeit bis einschließlich November 2012 erfüllt ist. Jedenfalls liegt das für eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen weiter erforderliche Umstandsmoment nicht vor.
569Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre - sog. Zeitmoment - und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen - sog. Umstandsmoment - (st. Rechtsprechung, s. BGH, FamRZ 2004, 531, zit. nach juris, Rdn. 9; BGH, FamRZ 2007, 453, zit. nach juris, Rdn. 21; BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 12; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 17). Dabei sind an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der auf laufende Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Vor diesem Hintergrund kann das Zeitmoment der Verwirkung auch dann schon erfüllt sein, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr oder länger zurückliegen (BGH, FamRZ 2004, 531, zit. nach juris, Rdn. 10; BGH, FamRZ 2007, 453, zit. nach juris, Rdn. 22; s. auch BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 13; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 18). Die Verwirkung wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Unterhaltsansprüche – wie hier – bereits rechtshängig geworden waren (s. BGH, FamRZ 2007, 453, zit. nach juris, Rdn. 24; KG, ZFE 2005, 333, zit. nach juris, Rdn. 20; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 13.06.2018, II-8 UF 217/17, NJW 2018, 2805, zit. nach juris, Rdn. 14). Dies wäre nicht einmal bei schon titulierten Unterhaltsansprüchen der Fall (s. dazu BGH, FamRZ 2004, 531, zit. nach juris, Rdn. 11 und BGH, Urt. vom 09.10.2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195, zit. nach juris, Rdn. 12), weshalb für lediglich rechtshängige Ansprüche erst recht nichts anderes gelten kann (s. OLG Düsseldorf, NJW 2018, 2805, zit. nach juris, Rdn. 14). Denn der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes gebietet, dass der Unterhaltsberechtigte in jedem Fall seine Ansprüche zeitnah durchsetzt, um einer erdrückenden Schuldenlast auf Seiten des Unterhaltsschuldners entgegenzuwirken. Der Unterhaltsschuldner ist aber nicht weniger schutzwürdig, nur weil die Unterhaltsansprüche bereits rechtshängig geworden sind. Sein Schutz verdient uneingeschränkt Beachtung, unabhängig davon, ob diese bereits tituliert, schon rechtshängig oder überhaupt noch nicht tituliert sind.
570Nach diesen Grundsätzen könnte man das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment von einem Jahr bezogen auf den Eingang des Zahlungsantrags vom 11.07.2013 am 27.11.2013 bei Gericht für die Zeit bis einschließlich November 2012 als erfüllt ansehen. Denn zwischen der letzten mündlichen Verhandlung in der Auskunftsstufe – am 02.11.2011 – und dem Eingang des bezifferten Antrags beim Amtsgericht Neuss – am 27.11.2013 – liegen etwas über 2 Jahre. Stellt man auf die Zeitspanne zwischen der vom Antragsgegner erteilten Auskunft vom 24.01.2012 und dem Eingang des bezifferten Antrags bei Gericht ab, sind es 1 Jahr und 10 Monate. Zwar ist die Antragstellerin zu 1. in der Zwischenzeit mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2012 außergerichtlich auf ihre Ansprüche zurückgekommen. Sie hat dann aber trotz der bis in den Dezember 2012 hinein geführten Korrespondenz mit dem Antragsgegner das gerichtliche Verfahren nicht erneut betrieben. Ohne Relevanz bleiben daher auch die von der Antragstellerin zu 1. weiter angeführten außergerichtlichen Schreiben vom 20.12.2012, 16.01.2013 und 25.02.2013, die im Kern nicht einmal Fragen des vorliegenden Verfahrens betrafen (s. IV, GA 637 bis 640). In der Konsequenz lagen bei Eintritt in die Leistungsstufe – stellt man auf den Eingang des bezifferten Antrags bei Gericht ab - Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1. für die Zeit bis November 2012 länger als ein Jahr zurück. Keiner Entscheidung bedarf daher, ob hier sogar auf die erst zeitlich später eingetretene Rechtshängigkeit des Leistungsantrags im Februar 2014 (zum Zeitpunkt, s. III, GA 540; zum Vortrag des AG s. IV, GA 543) abzustellen ist.
571Auch wenn man das Zeitmoment bejahte, fehlt es am erforderlichen Umstandsmoment.
572Die Antragstellerin zu 1. hat keinen Anlass dazu gegeben, dass der Antragsgegner sich berechtigterweise darauf einrichten durfte, für die Zeit von November 2009 bis November 2012 nicht mehr auf Zahlung von Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen zu werden.
573Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 681, Rdn. 20; s. auch schon BGH, Urt. vom 09.10.2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195, zit. nach juris, Rdn. 11). Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Ebenso wenig wie ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen ein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen kann, kann die von ihm unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung ein solches begründen. Wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (vgl. BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 15; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 21). Zur Annahme der Verwirkung muss für den Schuldner ein vom Gläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand vorliegen, der vom Schuldner konkret darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen ist (BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 17).
574Nach diesen Maßstäben ist das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht erfüllt. Festzustellen ist lediglich, dass die Antragstellerin zu 1. ihre Ansprüche über geraume Zeit nach Abschluss der ersten Stufe nicht beziffert hat. Dies ist kein Umstand, um ein berechtigtes Vertrauen des Antragsgegners, nicht mehr auf weitere Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen zu werden, zu begründen. Der Senat kann darüber hinaus nicht feststellen, dass die Antragstellerin zu 1. über die Untätigkeit hinaus weiteres Verhalten i.S. eines aktiven Tuns entfaltet hätte, an das für die Setzung eines Vertrauenstatbestandes angeknüpft werden könnte. Umstände, die eine solche Annahme hätten rechtfertigen können, hat der Antragsgegner im Übrigen nicht einmal vorgetragen.
575C. Befristung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b BGB
576Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde ferner dagegen, dass das Amtsgericht den Nachscheidungsunterhalt der Antragstellerin zu 1. erst zum 31.12.2016 befristet hat. Die vorgenommene Herabsetzung ihres Unterhalts in drei Stufen ab dem 01.01.2013 ist ebenfalls, jedenfalls aus Sicht des Antragsgegners, nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerde eine weitergehende zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs als auch eine über die titulierten Beträge hinausgehende Herabsetzung nicht ausdrücklich geltend gemacht. Da er sich aber insgesamt gegen seine Verpflichtung wendet, nachehelichen Unterhalt in der titulierten Höhe zahlen zu müssen, ist dem Senat die Entscheidung darüber, ob das Vorbringen des Antragsgegners eine noch weitergehende zeitliche Begrenzung oder Verminderung des zugesprochenen Unterhalts der Höhe nach rechtfertigt, angefallen. Im Ergebnis ist jedoch weder eine weitere Herabsetzung noch eine zeitlich frühere Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b Abs. 2 BGB, als durch das Amtsgericht erfolgt, im Rahmen dieser Entscheidung auszusprechen.
577Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Anspruch der Antragstellerin zu 1. gem. § 1578b BGB auf den 31.12.2016 befristet hat. Es hat zutreffend angenommen, dass ehebedingte Nachteile nicht vorliegen. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt.
578Auch nachehelicher Aufstockungsunterhalt ist nach § 1573 Abs. 2 BGB grundsätzlich zeitlich unbefristet geschuldet. Der vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen bietet dem geschiedenen Ehegatten jedoch keine Lebensstandardgarantie. Vielmehr regelt § 1578b BGB nunmehr generell die Möglichkeit einer Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1971, zit. nach juris, Rdn. 17).
579Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gem. § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei sich die Kriterien für diese Beurteilung aus § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergeben.
580Ob hiernach eine Befristung gem. § 1578b Abs. 2 BGB oder eine Verminderung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach gem. § 1578b Abs. 1 BGB in Frage kommt, ist im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen. Dabei gilt, dass die Herabsetzung wie auch die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellen. Zu prüfen ist folglich, ob die fortdauernde unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung Billigkeitsgründe entgegenstehen (BGH, FamRZ 2010, 1633, zit. nach juris, Rdn. 29). Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. BGH-Rspr., s. etwa BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 23; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 51; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 37). Der ehebedingte Nachteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten i.S. des § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB und dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gem. § 1574, 1577 BGB erzielen könnte (BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 19). Sind solche ehebedingten Nachteile vorhanden, so kommt in der Regel eine Befristung nicht in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 53; BGH, FamRZ 2011, 192 zit. nach juris Rdn. 38; BGH, FamRZ 2010, 1971, zit. nach juris Rdn. 19), weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst decken kann, weil er nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1971, zit. nach juris, Rdn. 19). Fehlen ehebedingte Nachteile, so kann – so denn auch im Übrigen ein fortdauernder Unterhaltsanspruch unbillig ist (dazu unten) – der Unterhalt befristet und/oder bis auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.
581Ehebedingte Nachteile sind auf der Grundlage des gehaltenen Sachvortrags der Antragstellerin zu 1. nicht ersichtlich. Hätte die Antragstellerin zu 1. nicht geheiratet und die Betreuung der Kinder übernommen, ist nicht feststellbar, dass sie heute mehr verdienen würde als aus einer ihr heute möglichen vollschichtigen Tätigkeit, sei es bei ihrem jetzigen Arbeitgeber oder unter Anrechnung von Nebeneinkünften neben ihrer Teilzeittätigkeit. Ein ehebedingter Nachteil, den der Antragsgegner zu widerlegen hätte, ist damit nicht plausibel dargetan. Ob die Antragstellerin zu 1. eine vollständige Kompensation eines etwaigen ehebedingten Nachteils durch die Trennungsvereinbarung erhalten hat, bedarf daher ebenfalls keiner Entscheidung. Die Antragstellerin zu 1. genügt der sie treffenden sekundären Darlegungslast bereits nicht, da sie zu dem Einkommen, das sie heute ohne Ehe und Kinder - nach Steuerklasse I/kein Kinderfreibetrag – gem. §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte und dem aktuell erzielbaren Einkommen, also zu einer monetär messbaren Differenz zu ihrem Nachteil (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1971, zit. nach juris, Rdn. 19; BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 19), nicht konkret vorträgt. Sie beschränkt sich auf die pauschale Angabe, heute bestehe keine Möglichkeit, entsprechende Einkünfte mangels entsprechender formeller Ausbildung zu erzielen (IV, GA 634). Welche Fortbildungen sie im Einzelnen durchlaufen hätte und was für ein Gehalt sie auf dieser Grundlage dann heute erzielen würde, legt sie nicht dar. Damit lässt sich anhand ihres Vortrags keine Lücke zwischen den erzielbaren Einkünften ohne Ehe und Kinder und den aktuellen Einkünften bemessen. Hinzukommt, dass die Antragstellerin zu 1. nicht in ihren Ausbildungsberuf zurückgekehrt ist, sondern eine Beschäftigung bei der G.-GmbH aufgenommen hat. Der Antragsgegner hat insoweit aber unwidersprochen dargelegt, dass sie in ihrem Ausbildungsberuf sogar höhere Einkünfte erzielen könnte. Darauf hat die Antragstellerin zu 1. weder vorgetragen, dass ihr eine Rückkehr in ihren Ausbildungsberuf nicht möglich ist und noch weshalb sie dort nicht das Einkommen erzielen könnte, das sie ohne Ehe und Kinder heute zu erwarten hätte. Dem Amtsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass der von der Antragstellerin zu 1. vorgetragene Karrierewille in Zweifel zu ziehen ist, weil die Antragstellerin zu 1. nicht vorträgt, was sie bis zur Geburt des ersten Kindes daran gehindert haben soll, die von ihr erstrebten Fortbildungen anzugehen. Auch auf den Vortrag, der Antragsgegner habe ihr stets die Führung eines Hotels angeboten, geht sie nicht ein.
582Bei der allein auf die Einkommensdifferenz abzielenden Betrachtung zur Feststellung eines ehebedingten Nachteils kann der - streitige - Vortrag der Antragstellerin zu 1., sie habe dadurch, dass sie aus ihrem Erbe ein Hotel von ca. 300.000,00 DM finanziert habe, später aber keine Kompensation durch die Trennungsvereinbarung erfahren habe, weil der größere Teil des Vermögens beim Antragsgegner verblieben sei und ihr aus den Unternehmen und den Werten daraus nichts zugeflossen sei (IV, GA 634), ebenfalls nicht verfangen. Zudem kann die vermögensrechtliche Verflechtung auch deshalb nicht als ehebedingter Nachteil angesehen werden, weil gerade dazu das Rechtsinstitut des Zugewinnausgleichs geschaffen worden ist, um Nachteile hinsichtlich des Vermögenserwerbs auszugleichen. Diesen haben die Beteiligten zwar vorliegend in der Trennungsvereinbarung vom 18.06.2007 ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1. hat aber zum Ausgleich des Zugewinns u.a. die Zusage einer baren Gegenleistung von 200.000,00 €, eine Übertragungs- und Bauverpflichtung in Bezug auf das Grundstück K.-Straße in Neuss sowie die unentgeltliche Überlassung des Hausgrundbesitzes auf der H.-Straße in Neuss für 10 Jahre bei gleichzeitiger Freistellung von allen Kreditverbindlichkeiten, die auf sämtlichen, ehemals im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilien lasteten, erhalten.
583Dass in den von der Antragstellerin zu 1. vorgetragenen Erkrankungen ebenfalls kein ehebedingter Nachteil liegt, hat bereits das Amtsgericht ausführlich dargelegt. Auf die zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
584Zutreffend hat das Amtsgericht ferner angenommen, dass eine fortdauernde unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners unbillig und der Unterhalt daher bis zum 31.12.2016 zu befristen ist. Als wesentlich hat das Amtsgericht angesehen, dass die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner etwa zwanzig Jahre als Eheleute zusammenlebten, die Kinder inzwischen alle volljährig sind und ehebedingte Nachteile nicht gegeben seien.
585Fehlen ehebedingte Nachteile, führt dies allerdings nicht automatisch zu einer Befristung.
586Auch wenn – wie hier – keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Denn § 1578b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 24; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 52; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 38). Wesentliche Aspekte sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung und die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sind ebenso von Bedeutung, insbesondere wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige – unter Berücksichtigung von weiteren Unterhaltspflichten – durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 24; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 38).
587Als Rechtsfolge sieht § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB die Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte; dabei ist in jedem Fall das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten zu wahren (BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 25; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 53; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 39). Daneben ist die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB möglich, § 1578b Abs. 3 BGB (s. auch BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 25).
588Hier ist bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, dass die Ehe der Antragstellerin zu 1. und des Antragsgegners vom 24.11.1988 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 13.02.2010 (s. AG Neuss, 48 F 10/10, GA 13) über 21 Jahre gedauert hat. Dies ist eine Ehe von langer Dauer. Die Eheleute haben jung geheiratet – mit 20 bzw. 22 Jahren – und dann einen großen Teil ihres Lebens miteinander verbracht. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, zu deren Gunsten die Antragstellerin zu 1. nach Geburt des ersten Kindes die eigene Berufstätigkeit im erlernten Beruf ausgesetzt und die Haushaltsführung und Erziehung der Kinder übernommen hat; seit wann genau sie wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat, ob sie insbesondere schon vor ihrer bei der G.-GmbH ausgeübten Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist offen. Über die Art der während der Ehe ausgeübten Beschäftigung herrscht zwischen den Beteiligten Streit. Trennungsunterhalt hat der Antragsgegner, obschon in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend, nur in ganz geringem Umfang bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Diese Zahlungen fallen mit Blick auf die Ehedauer von über 21 Jahren nicht wesentlich ins Gewicht. Selbst nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleiben ihm Einkünfte, die weit über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle liegen. Die von ihm vorgetragenen Tilgungsleistungen belegen zudem, insbesondere ab dem Jahr 2011, ein höheres Einkommen als von ihm selbst dargelegt. Auch unter Berücksichtigung der ihn weiter treffenden Unterhaltspflichten stellt der vom Amtsgericht titulierte Unterhalt keine besondere Belastung für ihn dar.
589Demgegenüber ist die Antragstellerin zu 1. angesichts ihrer Einkünfte, die in der Vergangenheit infolge ihrer Erkrankung durch Krankengeld- und Übergangsgeldbezug deutlich gemindert waren, auf den Unterhalt in besonderem Maße angewiesen. Der Verweis auf ihre Vermögensverhältnisse – sie hat aus der Trennungsvereinbarung eine in Raten zu zahlende bare Gegenleistung bis 200.000,00 € zu erwarten sowie einen Anspruch auf Vollzug der Übertragungs- und Bauverpflichtung – verleiht ihrem Anliegen nicht geringeres Gewicht. Denn durch die Trennungsvereinbarung ist zugleich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden und die Antragstellerin zu 1. wird ihr Vermögen – soweit es nicht schon für den Unterhaltsbedarf der Kinder bzw. den Mehrbedarf des Antragstellers zu 4. verbraucht worden ist – auch zu ihrer Altersabsicherung einzusetzen haben.
590Im Rahmen der Abwägung hat der Senat weiter berücksichtigt, dass sich die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute zwar bereits teilweise dadurch gemindert hat, dass der ehemals im Miteigentum der Eheleute stehende Grundbesitz bereits im Zuge der Erfüllung der Trennungsvereinbarung vom 18.06.2007 auf den Antragsgegner übertragen wurde, der Antragsgegner in diesem Zusammenhang die Antragstellerin zu 1. aus sämtlichen, durch Grundpfandrechte an dem Grundbesitz gesicherten Kreditverbindlichkeiten entlassen hat, die Eheleute ferner den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und auch die Beteiligung der Eheleute an den Gesellschaften auseinandergesetzt haben. Trotz der nach Ablauf des Trennungsjahrs erfolgten frühen Scheidung im Jahr 2010 sind die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner jedoch weiter eng wirtschaftlich verbunden. Sie prozessieren seit dem 15.05.2018 noch in einem weiteren Verfahren, das derzeit ebenfalls beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist (AG Neuss, 48 F 76/18 = OLG Düsseldorf, II-7 UF 57/19), gegeneinander. Dort macht die Antragstellerin zu 1. gegen den Antragsgegner Schadensersatzansprüche statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V. mit § 281 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BGB über 606.370,00 € wegen mangelhafter Bauausführung des ihr in Erfüllung der Trennungsvereinbarung zu übertragenden Grundbesitzes K.-Straße sowie Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen ab dem 01.07.2017 gem. § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V. mit § 286 BGB geltend. Diese Ansprüche werden aller Voraussicht nach nur durch eine umfangreiche Beweisaufnahme zu klären sein; wann mit einem Ausgang des Verfahrens zu rechnen ist, ist offen. Hinzukommt, dass die Kinder der Antragstellerin zu 1. und des Antragsgegners bei Zustellung des Scheidungsantrags erst 12, 14 und 15 Jahre alt waren; zwar mag dies einen Betreuungsunterhalt nicht mehr zu rechtfertigen. Einen längeren Aufstockungsunterhalt rechtfertigt dies angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung gelebt haben, aber schon. Das Alter der Beteiligten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags – die Antragstellerin war 41 Jahre alt, der Antragsgegner 43 Jahre alt – ließ wiederum erwarten, dass den Eheleuten noch eine Neuorientierung, im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1. ggf. auch in beruflicher Hinsicht, gelingt.
591Nach nochmaliger Abwägung aller Umstände erweist sich ein unbeschränkt fortdauernder Unterhaltsanspruch auch nach Auffassung des Senats als unbillig, so dass die vom Amtsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht zu beanstanden ist. Soweit das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt bis zum 31.12.2016, damit auf gut 5 Jahre und 8 Monate, gerechnet ab dem Datum der Rechtskraft der Scheidung am 20.04.2010 befristet hat, benachteiligt dies jedenfalls nicht den Antragsgegner.
592Gleiches gilt für die stufenweise Reduzierung des Unterhalts schon ab dem 01.01.2013. Der Senat hat bereits durch Verfügung vom 14.07.2020 und erneut in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner nachehelichen Unterhalt bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen, begrenzt durch den Antrag der Antragstellerin zu 1., nur für den Zeitraum vom 20.04.2010 bis zum 31.12.2012 zahlt. Ab dem 01.01.2013 hat das Amtsgericht die Bedarfsbemessung von den ehelichen Lebensverhältnissen gelöst und den Unterhalt stattdessen nach ihrem angemessenen Lebensbedarf, den es mit 2.498,00 € brutto (knapp 1.700,00 € netto) ermittelt hat, zzgl. eines Sockelbetrages bemessen. Die ab dem 01.01.2013 in drei Stufen erfolgende Herabsetzung ihres Unterhalts auf zunächst 1.300,00 € monatlich, ab dem 01.01.2015 auf 648,56 € monatlich und ab dem 01.10.2015 auf nur noch 300,00 € monatlich, erweist sich für den Antragsgegner angesichts der Ehedauer von 21 Jahren und der guten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen er lebt, mehr als vorteilhaft.
593D. Verwirkung wegen Vorliegens einer verfestigten Lebensgemeinschaft
594Die Beschwerde erweist sich ebenfalls als erfolglos, soweit sie sich darauf stützt, etwaige Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1. entfielen ab dem Jahr 2014 wegen Vorliegens einer verfestigten Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB.
595Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt genau von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Jedenfalls belastet ein fortdauernder Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. mit Blick darauf, dass das Amtsgericht diesen bereits für die Zeit ab dem 01.01.2013 auf einen Betrag weit unterhalb ihres Anspruchs bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen herabgesetzt hat, den Antragsgegner nicht grob unbillig.
596Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann der eigenständige Härtegrund der verfestigten Lebensgemeinschaft zu einer Herabsetzung oder vollständigen Versagung von Unterhalt führen, wenn der unveränderte Fortbestand einer Unterhaltspflicht fortan als grob unbillig erachtet werden muss. Die Vorschrift soll kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktionieren, sondern rein objektiven Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Unterhaltsbedürftigen Rechnung tragen (BGH, FamRZ 2011, 1498, zit. nach juris, Rdn. 27; BGH, FamRZ 2011, 1854, zit. nach juris, Rdn. 20). Ab wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft genau anzunehmen ist, legt das Gesetz nicht fest. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte, neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BGH, FamRZ 2011, 1498, Rdn. 27; BGH, FamRZ 2011, 1854, zit. nach juris, Rdn. 20; KG Berlin, FamRZ 2017, 202, zit. nach juris, Rdn. 14; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2017, 1092, zit. nach juris, Rdn. 17).
597Mit Blick auf die erforderliche Verfestigungszeit ab Aufnahme einer Beziehung bis zum Eintritt etwaiger Verwirkungsfolgen kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft hier frühestens für die Zeit ab März 2014 angenommen werden, da die Antragstellerin erst im März 2012 eine Beziehung aufgenommen hat. Nimmt man eine verfestigte Lebensgemeinschaft aufgrund der vom Antragsgegner vorgetragenen Gesichtspunkte zum Auftreten des neuen Paares in der Öffentlichkeit an, ist der Monat März 2014 nach Auffassung des Senats der früheste mögliche Zeitpunkt für die Bejahung eines Verwirkungstatbestandes, da eine gewisse Dauer von Nöten ist, um die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu indizieren. Diese Dauer wird im Allgemeinen mit zwei bis drei Jahren bemessen, kann aber, je nach Einzelfall, auch kürzer oder länger sein (BGH, FamRZ 2011, 1854, zit. nach juris, Rdn. 19; KG Berlin, FamRZ 2017, 202, zit. nach juris, Rdn. 14). Wird berücksichtigt, dass die Antragstellerin zu 1. und ihr neuer Partner selbst auf der Grundlage des vom Antragsgegner gehaltenen Vortrags nie einen gemeinsamen Hausstand hielten, gemeinsam größere Investitionen tätigten oder sonst wirtschaftlich verflochten waren, verbleiben als für die Beurteilung belastbare Indizien für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft allein die Dauer der Verbindung und das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit übrig. Zwar ist die Dauer der Verbindung von 2012 bis mindestens 2017 erheblich. Das objektiv und unstreitig fehlende Zusammenleben spricht aber nach Auffassung des Senats eher dafür, eine Verfestigung erst nach einer deutlich längeren Zeitspanne anzunehmen (s. dazu etwa BGH, FamRZ 2011, 791, zit. nach juris, Rdn. 28), zumal detailreiche Schilderungen des Antragsgegners unter Angabe von präzise Daten weiterhin dazu fehlen, wann genau die ab März 2012 aufgenommene Beziehung sicher in die Verfestigungsphase übergegangen ist. Es ist fernliegend, den Beginn der Verfestigungsphase mit dem ersten Märzwochenende gleichzusetzen, wenn das gemeinsame Verbringen von Familienfeiern und Urlauben auch erst ab März 2012 einsetzt. Wann die Antragstellerin zu 1. und ihr neuer Lebenspartner das erste Mal Weihnachten, einen Urlaub oder Geburtstage gemeinsam verbracht haben, wird zeitlich nicht näher ausgeführt. Ob man diese Zeitspanne dann bis März 2015 oder gar bis zum Ende des Jahres 2016, was dann ohnehin mit der vom Amtsgericht vorgenommenen Befristung zusammenfiele, ausdehnt, kann aber letztlich offenbleiben.
598Selbst wenn man eine verfestigte Lebensgemeinschaft bereits für die Zeit ab März 2014 annimmt, ist zu berücksichtigen, dass der Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 2 BGB nicht zwingend zum Wegfall jeglicher Unterhaltsansprüche ab Eintritt der Verfestigung führt, wovon offenbar die Beschwerde ausgeht. Liegt der Härtegrund der verfestigten Lebensgemeinschaft vor, kann der Unterhalt gemindert, zeitlich begrenzt oder vollständig ausgeschlossen werden (KG Berlin, FamRZ 2017, 202, zit. nach juris, Rdn. 15; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1579 Rdn. 37). Damit wird auf Rechtsfolgenebene eine Billigkeitsabwägung eröffnet, die alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen hat (vgl. KG Berlin, FamRZ 2017, 202, zit. nach juris, Rdn. 15). Diese rechtfertigt unter Würdigung aller Umstände – insbesondere unter Berücksichtigung der bereits oben bei der Abwägung der nach § 1578b Abs. 2 BGB dargestellten Gesichtspunkte, auf die Bezug genommen wird – keinen vollständigen Wegfall des Unterhalts, sondern allenfalls dessen teilweise Herabsetzung. Eine weitere Absenkung des Unterhalts unter die vom Amtsgericht titulierten Beträge ist im Rahmen der nach § 1579 Nr. 2 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ebenfalls nicht veranlasst. Als gewichtig erachtet der Senat, dass das Amtsgericht den Unterhalt der Antragstellerin zu 1. bereits für die Zeit ab dem 01.01.2013 weit unterhalb der Ansprüche bemessen hat, die sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergeben würden. Das Amtsgericht hat den Unterhalt der Antragstellerin zu 1. ab dem 01.01.2013 gem. § 1578b Abs. 1 BGB in drei Stufen herabsetzt, für die Zeit ab dem 01.01.2013 zunächst auf 1.300,00 € monatlich. Tatsächlich lag ihr Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen rechnerisch weit über dem zugesprochenen Betrag. Für die Zeit ab dem 01.01.2015 bis zum 30.09.2015 hat das Amtsgericht den Unterhalt nochmals herabgesetzt, und zwar auf 648,56 € monatlich. Ab dem 01.10.2015 erfolgte eine weitere Absenkung auf nur noch 300,00 €/Monat. Ab dem 31.12.2016 entfällt der Unterhalt der Antragstellerin zu 1. vollständig aufgrund der ausgesprochenen Befristung. Mit der Abschmelzung auf die vorgenannten Beträge wird nicht nur den Gründen, die Ausschlag für die Befristung nach § 1578b Abs. 1 BGB gaben, sondern auch dem Härtegrund der verfestigten Lebensgemeinschaft angemessen und ausreichend Rechnung getragen, so man sie denn annähme. Damit wurde und wird nach Auffassung des Senats aber auch zugleich die Grenze einer teilweisen Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs nach unten markiert, weshalb die Antragstellerin zu 1. eine weitere Absenkung ihrer Ansprüche nicht hinnehmen muss. Im Ergebnis erweist sich die bis zum 31.12.2016 fortdauernde Unterhaltspflicht des Antragsgegners, auch angesichts der deutlich verminderten Zahlbeträge, als nicht grob unbillig.
599E. Verwirkung wegen der Veräußerung des Grundstücks in Marokko
600Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde darauf stützt, Unterhaltsansprüche seien entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gem. § 1579 Nr. 3 und Nr. 5 BGB verwirkt, weil die Antragstellerin zu 1. im Dezember 2013 ein ihm wirtschaftlich gehörendes Grundstück in Marokko veräußert, den hieraus erzielten Kaufpreis in Höhe von 230.000,00 € vereinnahmt und so den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 3 und Nr. 5 BGB erfüllt habe, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg.
6011.
602Gem. § 1579 Nr. 3 BGB kann ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat.
603Dass sich die Antragstellerin zu 1. eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Antragsgegner schuldig gemacht hat, ist bereits zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Da der Verkauf des Grundstücks nach dem Vortrag des Antragsgegners im Dezember 2013 stattfand, wären von dem Einwand der Verwirkung nur die ab dem 01.01.2014 fälligen Unterhaltsansprüche betroffen. Selbst wenn man eine Verwirkung annähme, was nach Auffassung des Senats eher ausscheidet, besteht für eine weitere Absenkung des Unterhalts im Rahmen der nach § 1579 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung kein Anlass, weil das Amtsgericht für die Zeit ab 2013 Ehegattenunterhalt weit unterhalb eines Anspruchs bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen tituliert hat. Auf die Ausführungen in der Senatsverfügung vom 14.07.2020 wird Bezug genommen. Der Senat hält hieran – wie bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert – fest. Lediglich ergänzend sieht sich der Senat zu folgenden Ausführungen veranlasst.
604Der vom Antragsgegner angeführte Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 3 BGB ist bereits tatbestandlich nicht erfüllt. Der vom Antragsgegner angeführte Straftatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB scheidet in Bezug auf das in Agadir gelegene Grundstück von vornherein aus, da der Straftatbestand die Zueignung einer beweglichen Sache voraussetzt.
605Es ist ebenfalls zweifelhaft, dass die Antragstellerin zu 1. einer Untreue gem. § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB schuldig ist. Nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Das Grundstück in Marokko stand aber unstreitig zum Zeitpunkt der Veräußerung im alleinigen Eigentum der Antragstellerin zu 1. Sie verfügte bei Übereignung des Grundstücks über eigenes, nicht über fremdes Vermögen.
606Selbst wenn man dem Vortrag des Antragsgegners folgt, wonach unter den ehemaligen Ehegatten eine mündliche Vereinbarung bestand, wonach die Antragstellerin zu 1. ihm das Grundstück in Marokko unentgeltlich übertragen sollte, hätte dies nichts daran geändert, dass die Antragstellerin zu 1. zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks nach den geltenden Eigentumsverhältnissen weiterhin über ihr Vermögen und nicht über das des Antragsgegners verfügt hätte. Ob sich die Antragstellerin zu 1. nach dem insoweit streitigen Vortrag des Antragsgegners in einer vor der Notarin N. mit Sitz in Agadir errichteten notariell errichteten Urkunde tatsächlich zum „Verkauf“ des Grundstücks an den Antragsgegner verpflichtete - die Urkunde hat der Antragsgegner dem Senat (s. IV, 645) nicht einmal in Abschrift vorgelegt -, bleibt ebenfalls ohne Auswirkung, da die marokkanischen Behörden ihre Genehmigung für den beabsichtigten Eigentümerwechsel versagten. Die Antragstellerin zu 1. blieb unabhängig hiervon Eigentümerin mit allen Rechten und Pflichten. Aus welchen Mitteln das Grundstück ursprünglich bezahlt wurde, ist deshalb unerheblich, wobei ohnehin unstreitig ist, dass der Antragsgegner dafür aufgekommen ist. Dass die Antragstellerin zu 1. dann tatsächlich über ihr Eigentum verfügt hat, offenbart nur das Risiko, das der Antragsgegner selbst eingegangen ist, als er die Antragstellerin zu 1. nach seiner Darstellung als „Strohmann“ einsetzte, um sich das Grundstück unter Umgehung der marokkanischen Behörden doch noch zu sichern. Damit hat er sich selbst leichtfertig des Schutzes seines – strafbewehrten – Eigentums bzw. Vermögens entledigt. Welche weiteren Straftatbestände durch die Veräußerung des Grundstücks und die Entgegennahme des Kaufpreises zur weiteren Verwendung erfüllt worden sein sollten, legt der Antragsgegner nicht dar. Solche sind auch nicht ersichtlich. Nach alledem scheidet der Härtegrund des § 1579 Nr. 3 BGB, der ein strafbares Vergehen gegen den Unterhaltsschuldner voraussetzt, aus.
6072.
608Ein fortdauernder Unterhaltsanspruch erweist sich ebenfalls nicht als grob unbillig, weil die Antragstellerin zu 1. sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners mutwillig hinweggesetzt hätte, § 1579 Nr. 5 BGB. Die Vorschrift soll Fehlverhalten auf vermögensrechtlichem Gebiet Rechnung tragen (Staudinger/Verschraegen (2014) BGB, § 1579 Rdn. 166). Hierfür ist Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte schuldhaft unter Verletzung des Gegenseitigkeits- und Loyalitätsprinzips durch sein Verhalten die Einkünfte bzw. das Vermögen beeinträchtigt, aus denen er Unterhalt begehrt (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1579 Rdn. 25; MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1579 Rdn. 94; Staudinger/Verschraegen (2014), BGB, § 1579 Rdn. 167; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1786, Rdn. 86). Der Gefährdung muss zudem ein besonderes Gewicht zukommen. Sie darf die wirtschaftliche Grundlage des Verpflichteten nicht nur messbar, sondern muss sie nicht unerheblich beeinträchtigen, und sie muss seine Leistungsfähigkeit erheblich erschweren oder gar unmöglich machen (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1579 Rdn. 97).
609Nach diesen Maßstäben scheidet der vom Antragsgegner erhobene Verwirkungstatbestand letztlich aus den gleichen Erwägungen wie der auf § 1579 Nr. 3 BGB gestützte Verwirkungsgrund aus. Die Antragstellerin zu 1. hat, indem sie ihr Grundstück in Marokko veräußert hat, nicht Einkünfte oder Vermögen des Antragsgegners, aus welchem er für ihren Unterhalt aufkommt, geschmälert, sondern über ihr eigenes Vermögen verfügt. Darüber hinaus hat der für das Vorliegen des Verwirkungstatbestands darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner nicht einmal dargelegt, inwieweit die Antragstellerin zu 1. seine wirtschaftliche Lebensgrundlage, aus der er sein Einkommen bezieht, durch den Verkauf nachhaltig geschädigt und dadurch seine Leistungsfähigkeit erheblich erschwert hat. Bereits aus diesem Grund greift der Verwirkungseinwand nicht durch.
610Ob in der Veräußerung des Grundstücks in Marokko durch die Antragstellerin zu 1. – obschon formell dazu berechtigt -, gleichwohl eine Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen liegen kann, weil sie dadurch nach dem insoweit streitigen Vortrag des Antragsgegners eine mündlich mit ihm geschlossenen Abrede missachtete, das Grundstück auf ihn unentgeltlich zu übertragen, bedarf letzten Endes keiner Entscheidung. Dies erscheint zumindest zweifelhaft. Ein derartiges, nur mündlich abgegebenes Schenkungsversprechen bände die Antragstellerin zu 1. nicht, weil dieses – in Deutschland geschlossen – der notariellen Form bedurft hätte, § 311b Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 125 S. 1 BGB.
611Dem mit Sondervollmacht überschriebenen, undatierten Schriftstück, das als Anlage AG-B9 zur Beschwerdebegründung überreicht wurde, mag zwar – unterstellt man einmal die Richtigkeit des vom Antragsgegner gehaltenen Vortrags – eine gewisse Indizwirkung dafür zukommen, dass die Antragstellerin zu 1. ein ihr gehörendes Grundstück, das unter der Grundstücksurkunde Nummer 023 geführt wurde, veräußern wollte. Der Beweiswert wird allerdings dadurch gemindert, dass das Schriftstück im Original mit „Doris L.“ unterzeichnet ist, obwohl die Antragstellerin zu 1. zu dem vom Antragsgegner behaupteten Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht bereits wieder den Nachnamen „O.“ führte und eben dieser auch eingangs des Schriftstücks für die Vollmachtgeberin aufgeführt wird. Unabhängig hiervon belegt die Sondervollmacht nicht, dass die Antragstellerin zu 1. beabsichtigte, das fragliche Grundstück gerade auf den Antragsgegner zu übertragen. Dafür mag zwar der nach Vortrag des Antragsgegners in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang errichtete notarielle Kaufvertrag der Notarin N. sprechen, durch den eben eine solche Übertragung auf den Antragsgegner geregelt worden sein soll – ob das zutrifft, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da das Schriftstück stets nur schriftsätzlich angekündigt, aber nie zu den Akten gereicht wurde (s. IV, GA 645). Das vorgelegte Schreiben des Ministeriums für Tourismus und Handwerk vom 14.09.2011 (Anlage AG-B10, XV, GA 2696) erwähnt ebenfalls eine von der Antragstellerin zu 1. an den Antragsgegner beabsichtigte Schenkung. Auch die Auswahl der bevollmächtigten Person, für die Antragstellerin zu 1. wurde die Mutter des Antragsgegners ausgewählt, legt eine solche Sichtweise nahe. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Was die Antragstellerin zu 1. beabsichtigte oder nicht, kann nur dann Relevanz haben, wenn nach dem Recht des Staates Marokko - sei es aufgrund der vorlegten Urkunden oder sei es aufgrund einer mündlich eingegangenen Verpflichtung - festzustellen wäre, dass sich die Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Antragsgegner wirksam verpflichtet hätte, auf ihn unentgeltlich den vorbezeichneten Grundbesitz zu übertragen, da nur dann überhaupt eine Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen zu bejahen sein könnte. Dazu trägt der Antragsgegner aber nicht vor. Ob der Antragstellerin zu 1. die als Anlage AG-B9 ausgestellte Sondervollmacht bekannt ist oder sie diese selbst unterzeichnet hat, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Unabhängig hiervon begegnet bereits Bedenken, ob die vorgelegte Sondervollmacht formgültig errichtet wurde. Denn nach deren Inhalt wurde die Mutter des Antragsgegners bevollmächtigt, namens der Antragstellerin zu 1. „zu verzichten, endgültig und unwiderruflich das gesamte Grundstück, das Gegenstand der Grundstücksurkunde Nummer 023 ist, unentgeltlich zu übertragen“. Nach deutschem Recht wäre eine derartige Vollmacht als Ausnahme von § 167 Abs. 2 BGB bereits beurkundungspflichtig gewesen, weil gegen Vorlage der Vollmacht der Bevollmächtigte „endgültig und unwiderruflich“ berechtigt sein sollte, die Übereignung eines Grundstücks vorzunehmen; die fehlende Beurkundung macht die Vollmacht nach deutschem Recht nichtig, unabhängig ob es sich um eine Vollmacht für ein Verpflichtungs- oder ein Verfügungsgeschäft handelt, § 125 S. 1 BGB i.V. mit § 311b BGB (vgl. Ellenberger, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 167 Rdn. 2 und Grüneberg, in: Palandt, BGB, aaO, § 311b Rdn. 20 und Rdn. 22 für die Auflassungsvollmacht). Bezogen auf den nicht vorgelegten, vermeintlich geschlossenen Kaufvertrag begegnet zudem Bedenken, dass der Antragsgegner selbst vorträgt, den Vertrag nur deshalb in Form eines Kaufvertrages gegossen zu haben, weil dies aufgrund behördlicher Auflagen so habe geschehen müssen; tatsächlich habe aber gar kein Kaufpreis fließen sollen. Nach deutschem Recht wäre der als Kaufvertrag errichtete notarielle Vertrag nichtig; er wäre als unzulässiges Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB einzustufen.
612Wie das nach marokkanischem Recht zu beurteilen wäre, muss der Senat nicht entscheiden. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, etwaige Schadensersatzansprüche in Marokko zu verfolgen. Vor dem Hintergrund, dass das Ministerium für Tourismus und Handwerk mit Schreiben vom 14.09.2011 (Anlage AG-B10, XV, 2696 GA) der Antragstellerin zu 1. versagte, ihr Grundstück an den Antragsgegner zu veräußern, bestehen aber ohnehin Bedenken, ob die Antragsgegnerin nicht von einer etwaigen Leistungspflicht frei wurde, ohne Schadensersatz leisten zu müssen. Dass die Antragstellerin zu 1. die Ablehnung der Genehmigung verschuldet hat oder insoweit das Risiko übernommen hat, ist angesichts des Vortrags des Antragsgegners zu den Umständen des Erwerbs des Grundstücks durch die Antragstellerin zu 1. nicht ersichtlich.
613Zu einer weiteren Aufklärung in der Sache ist der Senat auch mit Blick auf die Rechtslage in Marokko nicht verpflichtet. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Antragsgegners durch den Verkauf des Grundstücks nachhaltig geschädigt und hierdurch zugleich seine Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Dies ist angesichts der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Antragsgegner mindestens seit dem Jahr 2011 lebte, auch kaum anzunehmen. Eine der Antragstellerin zu 1. nach moralischen Grundsätzen bleibende Verpflichtung, dem Antragsgegner das Grundstück zu übertragen, rechtfertigt keine Verwirkung, weder nach § 1579 Nr. 5 BGB noch nach einem der anderen in § 1579 benannten Härtegründe.
614Unabhängig hiervon, besteht für eine weitere Abschmelzung des ohnehin bereits ab dem 01.01.2013 herabgesetzten Unterhalts kein Anlass. Die ab dem 01.01.2014 festgesetzten Unterhaltsbeträge belasten den Antragsgegner selbst bei Annahme des vom Antragsgegner vorgetragenen Verwirkungstatbestandes nicht unbillig. Auf die Ausführungen im 1. Teil unter D. wird verwiesen.
615F. Verwirkung wegen Verschweigens von Zinseinkünften/Vermögen aus dem Grundstücksverkauf in Marokko
616Ohne Erfolg stützt sich die Beschwerde ferner darauf, die Antragstellerin zu 1. habe etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt, weil sie die aus dem Verkauf des Grundstücks in Marokko erzielten Zinseinkünfte und das Vermögen aus dem Grundstücksverkauf verschwiegen habe. Darin liegt der Vorwurf eines versuchten bewussten Verschweigens bzw. Ableugnens eigener Einkünfte, was grundsätzlich eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 3 BGB rechtfertigen kann (IV, GA 647). Der Senat bleibt dabei, dass die fehlende Angabe von Zinseinkünften oder von Vermögen allenfalls eine teilweise Herabsetzung des Unterhalts erlauben würde, allerdings nur in dem Umfang, den das Amtsgericht nach § 1578b Abs. 1 BGB bereits ausgeschöpft hat.
617G. Verwirkung wegen Verbrauchs der Sparbücher der Kinder
618Die Berufung auf diese Einwendung bleibt ebenfalls erfolglos. Der Verwirkungseinwand geht ins Leere, weil es sich insoweit um das Vermögen der Kinder und nicht um solches des Antragsgegners handelt.
619I. Zusammenfassung Teil 1:
620Damit hat die Beschwerde nur in folgendem Umfang Erfolg: Die nachfolgende Auflistung folgt der Zusammenfassung der Ergebnisse durch das Amtsgericht im Band XIV, 2539 GA ff. = Bl. 42 ff. des Entscheidungsabdrucks:
621Amtsgericht |
Auf die Beschwerde abzuändern auf: |
|
01.11.2009 bis 31.12.2009 |
2.838,00 € |
570,00 € |
01.01.2010 bis 31.12.2010 |
20.856,00 € |
15.564,00 € |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
10.679,00 € |
9.917,00 € |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
11.754,00 € |
10.992,00 € |
01.01.2012 bis 31.07.2012 |
13.713,00 € |
10.409,00 € |
01.08.2012 bis 30.09.2012 |
3.918,00 € |
3.254,00 € |
01.10.2012 bis 30.11.2012 |
3.877,40 € |
3.250,00 € |
01.12.2012 bis 31.12.2012 |
1.918,40 € |
1.624,00 € |
Nicht abzuändern: |
||
01.01.2013 bis 31.05.2013 |
6.500,00 € |
6.500,00 € |
01.06.2013 bis 01.07.2013 |
2.600,00 € |
2.600,00 € |
Zwischenergebnis: |
78.653,80 € |
64.680,00 € |
01.12.2013 bis 31.12.2013 |
1.300,00 € |
1.300,00 € |
01.01.2014 bis 31.12.2014 |
15.600,00 € |
15.600,00 € |
01.01.2015 bis 30.09.2015 |
5.837,04 € |
5.837,04 € |
01.10.2015 bis 31.12.2015 |
900,00 € |
900,00 € |
01.01.2016 bis 31.12.2016 |
3.600,00 € |
3.600,00 € |
Zwischenergebnis: |
27.237,04 € |
27.237,04 € |
Gesamtergebnis: |
105.890,84 € |
91.917,04 € |
2. Teil: Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch der Antragstellerin zu 1.
623Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zuerkennung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zugunsten der Antragstellerin zu 1. richtet, hat die Beschwerde bezogen auf die Jahre 2009 bis 2011 teilweise Erfolg, bezogen auf die Jahre 2012 und 2013 keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. betreffend den Antragsteller zu 2. einen familienrechtlichen Ausgleich in Höhe von 10.856,30 € und betreffend die Antragstellerin zu 3. in Höhe von 13.676,30 € zugesprochen. Der Senat gelangt nur zu einem Anspruch der Antragstellerin zu 1. betreffend den Antragsteller zu 2. in Höhe von 4.988,49 € und betreffend die Antragstellerin zu 3. in Höhe von 7.808,49 €. Insoweit war die Entscheidung des Amtsgerichts in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang abzuändern.
624A. Zulässigkeit
625Der Antrag auf familienrechtlichen Ausgleich ist zulässig.
626I. Ursprünglich haben die Antragsteller zu 2. und die Antragstellerin zu 3., jeweils vertreten durch ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1., Kindesunterhalt ab November 2009 geltend gemacht und dazu unter dem 25.10.2010 einen Stufenantrag eingereicht. Der Antragsteller zu 2. ist am 21.10.2012, die Antragstellerin zu 3. ist am 06.01.2014 volljährig geworden. Die Vertretung der Antragsteller zu 2. und 3. durch die Antragstellerin zu 1. nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB endete daher am 21.10.2012 bzw. 06.01.2014 und zwar insgesamt und ohne zeitliche Einschränkung; die namens der Antragsteller zu 2. und 3. erhobenen Anträge blieben zulässig, da sie selbst mit Volljährigkeit prozessfähig geworden sind. Besondere Erklärungen durch die Antragstellerin zu 1. als Vertreterin ohne Vertretungsmacht waren nicht veranlasst.
627II. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind nachfolgend aus dem Verfahren ausgeschieden.
6281. Sie haben zunächst jeweils mit gesonderter Erklärung vom 06.10.2014 (IV, GA 691 und GA 692, überreicht als Anlagen zum SS vom 03.03.2015, IV, GA 690), gerichtet an das Amtsgericht Neuss, erklärt, ihre Anträge nicht weiter verfolgen zu wollen. Diese ersten Erklärungen waren zunächst nicht genügend, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgten. Denn als Rücknahmeerklärung ausgelegt, hätte diese Prozesshandlung in dem vorliegenden Familienstreitverfahren, für das Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG, durch einen Anwalt vorgenommen werden müssen, da ein Ausnahmefall des § 78 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 114 Abs. 1 FamFG, soweit man das jeweilige Schreiben als Antragsrücknahme auslegt, nicht vorliegt.
6292. Wirksam ausgeschieden sind die Antragsteller zu 2. und 3. aber infolge ihrer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.08.2017 (VII, GA 1248 GA - Antragsteller zu 2.) bzw. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.09.2017 (VII, GA 1249 GA - Antragstellerin zu 3.) abgegebenen Erklärungen, ihre Anträge zurückzunehmen. Hierdurch entfiel die Rechtshängigkeit ihrer Anträge zu 3. und 4. bzw. 5. und 6. aus dem Schriftsatz vom 11.07.2013.
630Die Rücknahme konnte einseitig, also ohne Zustimmung des Antragsgegners, erklärt werden. Zwar können Anträge ohne Einwilligung des Gegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurückgenommen werden, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit § 269 Abs. 1 ZPO. Dass die Antragsteller zu 2. und 3. bereits zweimal über den Stufenantrag mündlich verhandelt haben, so am 12.04.2011 (Protokoll, I, 249 GA) und erneut am 02.12.2011 (s. Protokoll, II, 357/358 GA), steht einer einseitigen Rücknahmeerklärung jedoch nicht entgegen. Denn die Antragsteller zu 2. und 3. haben nur auf der ersten Stufe zur Sache verhandelt. Bis zur streitigen Verhandlung über den Leistungsantrag kann die Rücknahme jedoch auch einseitig erklärt werden (OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216, 1217; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 254 Rdn. 15 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, aaO; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, Rdn. 26 erneut nur unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216, wie auch Ingo Saenger, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 269 Rdn. 22). Dass der Antragsgegner zu keiner Zeit ausdrücklich in die Klagerücknahme eingewilligt hat, ist damit unschädlich.
631III. Die Antragstellerin zu 1. ist nachfolgend im Wege der Antragsänderung wirksam anstelle der Antragsteller zu 2. und 3. in das Verfahren eingetreten. Wegen der umfassenden Wirkungen der Antragsrücknahme nach § 269 ZPO ist unschädlich, dass sie den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch bereits vor der erst im Jahr 2017 erklärten Antragsrücknahme durch die Antragsteller zu 2. und 3., nämlich bereits mit Schriftsatz vom 09.04.2015, dem Antragsgegner zugestellt am 17.04.2015 (EB, IV, 701 GA), geltend gemacht hat.
632IV. Der Beteiligtenwechsel ist zulässig.
6331. Die Voraussetzungen für den Wechsel eines Beteiligten ergeben sich aus den § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit § 263 ZPO. Danach ist für einen gewillkürten Parteiwechsel eine entsprechende Erklärung sowohl der ursprünglichen als auch der neuen Antragsteller erforderlich, außerdem die Zustimmung des Gegners bzw. die Feststellung der Sachdienlichkeit durch das Gericht (OLG Hamburg, FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 22). Grundsätzlich ist damit der Wechsel der Partei auf Klägerseite wie eine Klageänderung zu behandeln (OLG Hamm FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 18).
634a) Vorliegend haben die Antragsteller zu 2. und 3. erklärt, aus dem Verfahren ausscheiden zu wollen und die Antragstellerin zu 1. hat mit Schriftsatz vom 09.04.2015 selbst einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht. Da über den Leistungsantrag vom 11.07.2013 bezogen auf die Anträge zu 3. und 4., 5. und 6. nie mündlich verhandelt wurde, ist der Beteiligtenwechsel nach allen hierzu vertretenen Auffassungen (s. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 263 Rdn. 30: Einwilligung in den Klägerwechsel nach § 269 Abs. 1 ZPO analog erforderlich, soweit bereits mündlich verhandelt wurde; kritisch jedenfalls Musielak/Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 263 Rdn. 19; BGH, NJW 2012, 3642 Rdn. 15, der auf die Kommentierung von Foerste abstellt; a.A. Einwilligung kann durch Sachdienlichkeit ersetzt werden: Bacher, in: BeckOK, 36. Edition, Stand: 01.03.2020, § 263, Rdn. 23.1; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 263 Rdn. 72; vgl. auch Norpoth, FamRZ 2007, 514, 518 ) zulässig, wenn die Antragsänderung sachdienlich ist.
635b) Die Sachdienlichkeit wird vom Senat bejaht.
636Ob die Antragsänderung in Fällen, in denen wie hier auch eine Änderung des Streitstoffs erfolgt – Ausgleichsanspruch statt Unterhaltsanspruch – sachdienlich ist, wird unterschiedlich beurteilt. Dazu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Auffassungen vertreten.
637aa) Nach Auffassung des OLG Hamm, NJW 2016, 2277, zit. nach juris, Rdn. 21 ff. fehlt es an der Sachdienlichkeit – jedenfalls soweit der Beteiligtenwechsel erst in der Beschwerdeinstanz erfolgt. Wie die Sachdienlichkeit zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Beteiligtenwechsel bereits in erster Instanz erfolgt wäre, musste das OLG Hamm nicht entscheiden. Die fehlende Sachdienlichkeit hat es damit begründet, dass sich der familienrechtliche Ausgleichsanspruch grundlegend von einem Unterhaltsanspruch unterscheide und zwar insofern, dass neuer Sachvortrag erforderlich werde: Denn der Elternteil, der zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch übergehe, müsse zusätzlich darlegen, dass er die dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung erfüllt hat; zudem müsse er darlegen, dass der Unterhalt in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufgebracht wurde. Schließlich sei zu bedenken, dass dem eintretenden Elternteil und dem volljährigen Kind ein möglicher familienrechtlichen Ausgleichsanspruch als Gesamtgläubiger zustehe; dies bedeute, dass auch zu diesem Konkurrenzverhältnis näher vorgetragen werden müsse (OLG Hamm, aaO, zit. nach juris, Rdn. 23). Weil die Sachdienlichkeit erst in der Beschwerdeinstanz zu prüfen gewesen sei, überwiege der Verlust einer Tatsacheninstanz schwerer als das Interesse des eintretenden Elternteils an einer schnellen Erledigung des Verfahrens (OLG Hamm, aaO, zit. nach juris, Rdn. 24).
638bb) Nach Auffassung des OLG Hamburg, FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 24 ff. ist die Sachdienlichkeit auch bei einer Änderung des Streitstoffes – Ausgleichsanspruch statt Unterhaltsanspruch – wie hier – gegeben und zwar auch noch in der Beschwerdeinstanz (s. dort Rdn. 26). Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit sei entscheidend, inwieweit die Zulassung der Antragsänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausräume und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Verfahren vorbeuge; maßgebend sei damit der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit: Entscheidend sei die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Beteiligten. Die Sachdienlichkeit könne im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Verfahrensführung nicht verwertet werden könne. Dies sei bei der vorliegenden Änderung des Streitstoffes nicht der Fall. Denn der bisherige Streitstoff (Unterhaltsbedarf/Betreuung des Kindes; Leistungsfähigkeit des Antragsgegners) sei auch Gegenstand des Ausgleichsanspruchs. Es käme lediglich als weitere Voraussetzung hinzu, dass der eintretende Elternteil den Unterhalt des Kindes anstelle des Gegners aufgebracht haben muss. Das Argument, dass zwischen dem Kind und dem eintretenden Elternteil Gesamtgläubigerschaft bestehe, beseitige die Sachdienlichkeit ebenfalls nicht. Zwar schließen sich die beiden Ansprüche – der Anspruch des Kindes auf Zahlung von rückständigem Unterhalt und der Ausgleichsanspruch des eintretenden Elternteils – nicht aus; sie stünden nebeneinander. In Fällen, in denen das Konkurrenzverhältnis aber praktisch nicht relevant werde, etwa weil eine Inanspruchnahme durch das Kind nur theoretisch in Betracht komme und der ehemals barunterhaltspflichtige Elternteil nur über eine theoretische Zahlungsbereitschaft verfüge, stehe dies der Sachdienlichkeit nicht entgegen (OLG Hamburg, aaO, Rdn. 25).
639cc) Da der familienrechtliche Ausgleichsanspruch hier bereits in erster Instanz geltend gemacht wurde, fällt das Argument des Verlustes einer Tatsacheninstanz von vornherein weg. Im Übrigen sprechen im konkreten Fall die überzeugenderen Argumente für die Sichtweise des Oberlandesgerichts Hamburg. Der Verfahrensverlauf zeigt, dass sowohl für die rückständigen Unterhaltsansprüche der Kinder wie auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners entscheidend sind. Die Frage, ob die Mutter den nicht gedeckten höheren Bedarf der Kinder aus eigenen Mitteln aufgebracht hat, ist dagegen vergleichsweise kurz festzustellen. Das Argument der Gesamtgläubigerschaft entfaltet hier ebenfalls kaum Tragweite: denn durch die Antragsteller zu 2. und 3. ist eine Inanspruchnahme des Antragsgegners nahezu ausgeschlossen, nachdem diese mehrfach erklärt haben, rückständige Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater nicht geltend machen zu wollen und der Antragsgegner eine freiwillige Erfüllung der aufgelaufenen rückständigen Unterhaltsansprüche – wie die Beschwerde zeigt – ablehnt.
6402. Da die Antragsänderung sachdienlich ist, ist die Antragstellerin zu 1. an die Stelle der bisherigen Antragsteller zu 2. und 3. in das Verfahren eingetreten.
641B. Begründetheit des Ausgleichsanspruchs
642Der Antragstellerin zu 1. steht gegen den Antragsgegner ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, und zwar als Gesamtgläubiger mit dem Antragsteller zu 2. bzw. der Antragstellerin zu 3. (so noch Scholz in der 9. Aufl., in: Wendl/Dose, aaO, 9. Aufl., § 2 Rdn. 778; Wohlgemuth, FamRZ 2009, 1873, 1876; a.A. Gießler, FamRZ 1994, 800, 805 f., danach tritt der Elternteil aufgrund einer Abtretung oder nachträglichen Tilgungsbestimmung i.S. des § 267 Abs. 1 ZPO mit seinem Ausgleichsanspruch an die Stelle des Kindes).
643Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ist für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Teil dem Kind ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber dem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGH, FamRZ 2017, 611, zit. nach juris, Rdn. 11; BGH, FamRZ 2016, 1053, Rdn. 11; BGH, FamRZ 1989, 850, zit. nach juris, Rdn. 9; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1027, 1028; OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1462, zit. nach juris, Rdn. 41; Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1606 Rdn. 73; ders., in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl., § 2 Rdn. 768).
644Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch, mit dem wirtschaftlich gesehen „rückständige Unterhaltsleistungen“ geltend gemacht werden, setzt voraus, dass der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander an sich dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt hat; weitere Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistung erbrachte, die Absicht gehabt hat, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen (BGH, FamRZ 1994, 1102, zit. nach juris, Rdn. 10; BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdn. 10; BGH, FamRZ 1989, 850, zit. nach juris, Rdn. 13; Liceni-Kierstein, FamRB 2016, 197, 200). Dabei belegt die vom anderen Elternteil als gesetzlichem Vertreter des Kindes ausgesprochene Zahlungs- oder Auskunftsaufforderung regelmäßig, dass dieser, wenn der Kindesunterhalt selbst nicht weiterverfolgt wird, jedenfalls Regress gegen den Zahlungspflichtigen nehmen will (Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1606 Rdn. 74; BGH, FamRZ 1989, 850, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2017, 611, zit. nach juris, Rdn. 23; Liceni-Kierstein, FamRB 2016, 197, 201). Wegen der Vergangenheitsbezogenheit besteht der Anspruch nur in den Grenzen des § 1613 BGB (BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdn. 12; OLG Koblenz, Beschl. vom 27.07.2018, 13 WF 541/18, zit. nach juris, Rdn. 4; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl., § 2 Rdn. 767; Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB §1606 Rdn. 74; Liceni-Kierstein, FamRB 2016, 197, 200).
645I. Der Antragsgegner hat die ihm obliegende Barunterhaltspflicht gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. trotz bestehender Leistungsfähigkeit überwiegend nicht erfüllt. In den Jahren 2009 und 2010 hat er keine Barunterhaltszahlungen erbracht. Er hat erst seit Ende des Jahres 2010 Zahlungen erbracht, und zwar in Vollzug des im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Anerkenntnisbeschlusses vom 04.01.2011 vor dem Amtsgericht Neuss, AG Neuss, 48 F351/10 (s. Entscheidungsabdruck in VIII, GA 1490), wodurch er zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet wurde. Tatsächlich wäre der Antragsgegner bis zum Eintritt der jeweiligen Volljährigkeit der Antragsteller zu 2. und 3. nach den §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt - und zwar fast durchweg nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle - verpflichtet gewesen. Auf die Ausführungen im 1. Teil wird Bezug genommen.
646II. Jedenfalls bezogen auf den Mindestunterhalt der Antragsteller zu 2. und 3. ist auch ohne, dass es hierzu näherer Darlegungen bedarf, davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1. diesen für die Antragsteller zu 2. und 3. tatsächlich erbracht hat. Dafür streitet schon eine tatsächliche Vermutung, denn die Kinder haben in dieser Zeit gelebt und wurden von der Antragstellerin zu 1. ernährt und versorgt (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 909 zit. nach juris, Rdn. 13; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1450, zit. nach juris, Rdn. 8). Die Mutter ist daher von einer Darlegung, dass sie die für den Mindestbedarf notwendigen Mittel zur Verfügung hatte, enthoben. Damit wird ein Gleichklang mit den im Bereich des Mindestunterhalts geltenden Einschränkungen zur Darlegungs- und Beweislastverteilung erreicht. Das Kind, das lediglich einen Anspruch auf Mindestunterhalt verfolgt, muss gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ebenfalls nicht darlegen und nachweisen, dass es tatsächlich einen Bedarf in dieser Höhe hatte. Denn abweichend von dem sonst geltenden Grundsatz, dass der Antragsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf trägt, trifft ihn diese für den Bereich des Mindestunterhalts gerade nicht (vgl. etwa BGH, FamRZ 2019, 112, zit. nach juris, Rdn. 25 zum Scheinvaterregress).
647Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Antragstellerin zu 1., deren Einkommensverhältnisse, betrachtet man ihr tatsächliches Einkommen ab 2009, beengt waren, sich nicht auf einen familienrechtlichen Ausgleich des Mindestunterhalts beschränkt, sondern durchweg auch die den Mindestunterhalt übersteigenden Beträge bis zur Höhe des Tabellenunterhalts beansprucht, der sich aus den höheren Einkünften des Antragsgegners ableitet. Dann trifft sie aber nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast, dass sie den sich nach der Lebensstellung des Vaters ergebenden höheren Bedarf der Antragsteller zu 2. und 3. auch tatsächlich erbracht hat (Wohlgemuth, FamRZ 2009, 1873, 1876; OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 909, zit. nach juris, Rdn. 13). Dabei bedarf letzten Endes keiner Entscheidung, ob sich der rückständige Unterhalt, der über den Ausgleichsanspruch zur Erstattung angemeldet wird, nach den Einkommensverhältnissen des Obhutselternteils (OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1450, zit. nach juris, Rdn. 8; OLG Koblenz, FamRZ 2004, 704) oder nach den Einkommensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen (so Wohlgemuth, FamRZ 2009, 1873, 1876 und OLG Koblenz, FamRZ 1997, 368, 369) bestimmt. Denn selbst wenn man der letzteren Auffassung zustimmt und an das höhere Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils anknüpft, muss vom Anspruchssteller vorgetragen werden und im Falle des Bestreitens auch nachgewiesen werden, dass er die höheren Beträge tatsächlich aufgewendet hat (Liceni-Kierstein, FamRB 2016, 197, 201). Soweit abweichend hiervon in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass der den Barunterhalt geltend machende Elternteil seine Baraufwendungen nicht im Einzelnen zu belegen habe, weil der Barbedarf pauschal nach Tabellensätzen bewertet werde (s. OLG Koblenz, FamRZ 1997, 368, 369), weshalb in jedem Fall eine Vermutung dafür bestehe, dass der betreuende Elternteil den vorhandenen Barbedarf gedeckt habe, die erst dann entkräftet werden müsse, wenn der Barunterhaltspflichtige einen geringeren Aufwand behaupte (s. OLG Koblenz, FamRZ 1997, 368, 369), überzeugt dies den Senat nicht. Der Ausgleichsanspruch tritt nicht 1:1, gleichsam im Wege einer cessio legis, an die Stelle des rückständigen Kindesunterhalts, weshalb nicht ungeprüft bleiben kann, welchen Aufwand der Obhutselternteil tatsächlich betrieben hat, um die bei ihm lebenden Kinder zu versorgen. Will er einen über den Mindestbedarf der von ihm versorgten Kinder hinausgehenden Bedarf geltend machen, hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er den den Mindestunterhalt übersteigenden Bedarf tatsächlich aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen bestritten hat.
648Dem wird der Vortrag der Antragstellerin zu 1. nicht auf alle hier zu betrachtenden Jahre des Leistungszeitraums, insbesondere nicht für die Jahre 2009, 2010 und 2011, gerecht. Sie hat auf das Bestreiten des Antragsgegners (IV, GA 711), den höheren Barbedarf aus eigenen Einkünften oder Vermögen gedeckt zu haben, sich darauf beschränkt, vorzutragen, den ungedeckten höheren Bedarf der Kinder durch Einsatz ihres Vermögens, das ihr aus der Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten zugeflossen sei, ausgeglichen zu haben (V, GA 729). Dies ist bezogen auf die Jahre 2009 bis 2011 nicht plausibel.
649Der aus der Veräußerung des Grundstücks in Agadir/Marokko erzielte Erlös ist der Antragstellerin zu 1. frühestens im Dezember 2013 zugeflossen, stand ihr also in den Jahren 2009 bis 2011 nicht zur Verfügung. Das Kapital bei der Y.-AG hat sie nach eigenem Vortrag nicht angetastet. Nach der am 18.06.2007 abgeschlossenen Trennungsvereinbarung war die ihr zustehende bare Gegenleistung in Höhe von 200.000,00 € hinsichtlich eines ersten Teilbetrags von mindestens 50.000,00 € erstmals fünf Jahre, gerechnet ab dem Tag des Abschlusses der Trennungsvereinbarung zu zahlen (vgl. Abschnitt VII, § 2 Ziffer 1. a), Seite 15 der Trennungsvereinbarung vom 18.06.2007, I, GA 182). Die von ihr selbst gefertigte, handschriftliche Vermögensaufstellung, die dem Schriftsatz vom 27.04.2018 als Anlage beigegeben wurde (vgl. X, GA 1732) belegt einen Zufluss von 50.000,00 € auch erst im Jahr 2012. Selbst wenn die die Antragstellerin zu 1. treffende Darlegungslast nicht überspannt werden darf, hätte sie jedoch wenigstens ansatzweise darlegen müssen, aus welchen anderen Mitteln sie für den höheren Barbedarf der Antragsteller zu 2. und 3. aufgekommen sein will und einen entsprechenden Mittelabfluss vortragen müssen. Die von ihr handschriftlich gefertigte Vermögensaufstellung genügt dafür nicht. Zu ihrem Vermögen im Jahr 2009 enthält die vorgelegte Aufstellung keine Angaben; für die Jahre 2010 und 2011 werden zwar auf den Konten bei der FF.-Bank, bei der DD.-Bank und bei der EE.-Bank Guthabenstände in einer Größenordnung von jeweils 10.000,00 € angeführt. Einen entsprechenden Vermögensabfluss, der auf den höheren Barbedarf der Antragsteller zu 2. und 3. zurückzuführen wäre, hat die Antragstellerin zu 1. jedoch auf das Bestreiten des Antragsgegners hin nicht dargelegt; die vorgelegte Aufstellung belegt einen entsprechenden Mittelabfluss ebenfalls nicht.
650Entsprechend kann für die Jahre 2009 bis 2011 lediglich angenommen werden, dass die Antragstellerin zu 1. Barmittel in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts für die Antragsteller zu 2. und 3. erbracht hat.
651Für die Jahre 2012 und 2013 ist hingegen plausibel, dass die Antragstellerin zu 1. den über den Mindestbedarf der Antragsteller zu 1. und 2. hinausgehenden Bedarf tatsächlich getragen hat. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Vorbringen, so dass es eingehender Darlegungen der Antragstellerin zu 1. nicht bedurfte. Denn die Antragstellerin zu 1. hat unstreitig im Jahr 2012 50.000,00 € aus der Trennungsvereinbarung erhalten, so dass ab 2012 nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass sie hieraus den höheren Barbedarf der Kinder tatsächlich gedeckt hat. Die von ihr vorgelegte handschriftliche Vermögensaufstellung belegt zudem ab dem Jahr 2012 sinkende Guthabenstände auf dem Konto der FF.-Bank, angefangen von 53.084,00 € im Jahr 2012 auf 43.297,15 € im Jahr 2013 und auf 37.151,54 € im Jahr 2014 (vgl. X, GA 1732).
652III. Die Leistungen an die Antragsteller zu 2. und 3. hat die Antragstellerin zu 1. auch in der Absicht erbracht, von dem anderen Elternteil Ersatz zu erlangen. Ob diese Einschränkung auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter geschiedenen Ehegatten – wie hier ab April 2010 gilt – hat der Bundesgerichtshof offen gelassen (s. BGH, NJW 1989, 2816, zit. nach juris, Rdn. 13). Dabei sind nach erfolgter Trennung oder Scheidung an die Absicht, vom anderen Elternteil Ersatz zu verlangen, keine hohen Anforderungen zu stellen, da grundsätzlich nicht von einer Begünstigungsabsicht gegenüber dem säumigen Unterhaltspflichtigen auszugehen ist (Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rdn. 777; OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1462, zit. nach juris, Rdn. 45). Jedenfalls wird dieser Absicht dadurch Genüge getan, wenn sich der sorgeberechtigte Elternteil, um den anderen Elternteil die Unterhaltslast mittragen zu lassen, einer Unterhaltsklage des Kindes bedient, die er als dessen gesetzlicher Vertreter führt und zwar zu dem Ziel einer Verurteilung des Gegners zur Zahlung zu seinen Händen. Denn durch diese Klage wird der andere Elternteil hinlänglich darüber informiert, dass der Obhutselternteil von ihm einen Beitrag zum Unterhalt des Kindes will. In der Erhebung der Unterhaltsklage kommt darum regelmäßig die Absicht zum Ausdruck, in einem solchen Fall Ausgleich zu verlangen (BGH, NJW 1989, 2816, zit. nach juris, Rdn. 14; Anschluss OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1462, zit. nach juris, Rdn. 45). Hier haben die Antragsteller zu 2. und 3., gesetzlich vertreten durch die Antragstellerin zu 1., den Antragsgegner bereits durch Stufenantrag vom 25.10.2010 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Mit diesem Unterhaltsantrag hat die Antragstellerin zu 1. hinlänglich ihre Absicht, von dem Antragsgegner Ausgleich für Unterhaltszahlungen nehmen zu wollen, kundgetan.
653IV. Der Antragstellerin zu 1. steht der familienrechtliche Ausgleichsanspruch auch bereits mit Wirkung ab November 2009 zu, da sie den Antragsgegner mit außergerichtlichem Schreiben vom 16.11.2009 zur Auskunft über sein Einkommen im Hinblick „auf den zu zahlenden Ehegatten- und Kindesunterhalt“ aufgefordert hat (vgl. I, 8 GA). Das Schreiben genügt den Anforderungen des § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB.
6541. § 1613 BGB ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung aus Gründen des Schuldnerschutzes auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anwendbar, auch wenn dieser seiner Rechtsnatur nach kein Unterhalts-, sondern ein Erstattungs- (Ausgleichs)anspruch ist (BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdn. 18). Nach § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragstellerin zu 1. steht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ab dem Monatsersten des an den Antragsgegner gerichteten außergerichtlichen Schreibens vom 16.11.2009 zu. Mit diesem Schreiben hat die Antragstellerin zu 1. – damals als gesetzliche Vertreterin der Antragsteller zu 2. und 3. – den Antragsgegner aufgefordert, ihr Auskunft über sein Einkommen im Hinblick „auf den zu zahlenden Ehegatten- und Kindesunterhalt“ zu erteilen (vgl. I, GA 8).
6552. Ob die Antragstellerin zu 1. berechtigt war, den zunächst mit Schriftsatz vom 11.07.2013 als gesetzliche Vertreterin der Antragsteller zu 2. und 3. für die Zeit ab November 2009 bezifferten Kindesunterhalt für die Zeit ab November 2009 rückwirkend durch Schriftsatz vom 09.04.2015, mit welchem sie erstmals den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machte, zu erhöhen, bedarf demgegenüber keiner Entscheidung. Der Antragsteller zu 2. hatte zunächst 11.912,57 € beansprucht, die Antragstellerin zu 1. hat dagegen zuletzt 27.127,07 € als Ausgleich für den Antragsteller zu 2. geltend gemacht. Die Antragstellerin zu 3. hatte rückständigen Unterhalt in Höhe von 11.455,36 € verlangt; die Antragstellerin zu 1. hat zuletzt 23.939,75 € als Ausgleich für die Antragstellerin zu 3. beansprucht. Selbst wenn man einbezieht, dass die Antragserhöhung zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Antragstellerin zu 1. über die im Schriftsatz vom 11.07.2013 ausgewiesenen Beträge zusätzlich den ab Dezember 2013 aufgelaufenen weiteren „Rückstand“ miteinbezieht, beruht ein gewisser Teil gleichwohl auf dem höheren konkreten Bedarf. Im Fall der Antragstellerin zu 3. sind das 5.973,00 €. Für die Zeit von November 2009 bis Dezember 2013, also für 50 Monate, ergibt sich unter Zugrundelegung des von der Antragstellerin zu 1. zugrunde gelegten konkreten Bedarfs von 631,02 € ein Betrag von 31.551,00 € abzgl. 14.122,64 € erbrachter Zahlungen, verbleiben 17.428,36 €, und damit 5.973,00 € mehr als ursprünglich beantragt (11.455,36 €). Der rückwirkenden Erhöhung der Unterhaltsrückstände für die Antragsteller zu 2. und 3. steht aber § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen, denn die Vorschrift ist einschränkend auszulegen. Soweit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch nach Auskunftserteilung beziffert, ohne sich zugleich vorzubehalten, den Anspruch ggf. im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen, braucht der Unterhaltsschuldner nur noch mit einer Inanspruchnahme in der bezifferten Höhe zu rechnen. Dem Schuldner soll das Risiko abgenommen werden, rückwirkend dem Risiko unkalkulierbar angewachsener Rückstände ausgesetzt zu werden (BGH, FamRZ 2013, 109, zit. nach juris, Rdn. 42; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1613 Rdn. 2). Das Risiko einer zu niedrigen Bezifferung trägt damit der Unterhaltsgläubiger (s. auch OLG Hamm, FamRZ 2014, 483, zit. nach juris, Rdn. 22).
656Letzten Endes kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Das Amtsgericht hat den Bedarf der Antragsteller zu 2. und 3. nicht konkret, sondern nach den geltenden Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Nur dagegen wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
657V.
658Hiernach ergeben sich folgende Ausgleichsansprüche:
6592009
660Bezogen auf das Jahr 2009 hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
661Auf den geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 522,00 € monatlich für den Antragsteller zu 2. bzw. die Antragstellerin zu 3. (Zeitraum I, 522,- €, III, 375 GA) hat das Amtsgericht der Antragstellerin zu 1. jeweils 984,00 € (2 x 492,00 €) für den Antragsteller zu 2. und die Antragstellerin zu 3., zugesprochen.
662Tatsächlich ergibt sich ein geringerer Ausgleichsanspruch: Die Antragstellerin zu 1. hat nur Anspruch auf Ausgleich des „rückständigen Kindesunterhalts“ in Höhe des Mindestunterhalts. Dies entspricht im Jahr 2009 einem Zahlbetrag von jeweils 295,00 € in der Altersstufe III. Auf die Beschwerde war die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abzuändern. Der Antragstellerin zu 1. sind nur 295,00 € x 2 Monate = 590,00 € x 2 Kinder zuzusprechen.
663Unterhaltszahlungen für die Antragsteller zu 2. und 3. zu Händen der Antragstellerin zu 1. hat der Antragsgegner nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter unstreitig nicht erbracht, so dass die Antragstellerin zu 1. ihren Ausgleichsanspruch ungekürzt behält.
664Ob die Aushändigung einer Metro-Karte zum Einkaufen den Unterhaltsanspruch der Kinder je zu ¼ hätte befriedigen können, kann dahinstehen; in der Beschwerde bezieht sich der Antragsgegner erst auf Einkaufsbelege ab dem Jahr 2010. Die mit der Beschwerde (XV, GA 2660) in Bezug genommene „Systematische Aufstellung der pflichtigen Lebenshaltungskosten aus Unterhalt ect.“ für das Jahr 2009 (IX, GA 1682) führt zwar einzelne Kostenpositionen auf; die darin enthaltenen Kosten können aber nicht einwandfrei nur den Antragstellern zu 2., 3. und 4. zugeordnet werden; vielfach entfallen davon auch Ausgaben auf die Antragstellerin zu 1. (etwa Stadtwerke Haus Kinder, GEZ Gebühren Haus Kinder pp). Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Antragsgegners gewesen, hier genauer vorzutragen, welche der dort aufgeführten Beträge er anteilig auf den errechneten Unterhalt erfüllungshalber angerechnet wissen will. Das ist ihm nicht abzunehmen.
6652010
666In diesem Jahr sind der Antragstellerin zu 1. für die Antragsteller zu 2. und 3. je 3.584,93 € abzüglich vom Antragsgegner getragener Aufwendungen im Umfang von 878,44 €, gesamt damit jeweils 2.706,49 €, zuzusprechen. Damit erweist sich die Beschwerde erneut teilweise als erfolgreich.
667a) Die Antragstellerin zu 1. kann auch im Jahr 2010 lediglich Ausgleich „rückständigen Kindesunterhalts“ für die Antragsteller zu 2. und 3. in Höhe des Mindestunterhalts verlangen. Dieser belief sich nach der Mindestunterhaltsverordnung auf 334,00 € je Kind. Danach konnte die Antragstellerin zu 1. jeweils 4.008,00 € für den Antragsteller zu 2. bzw. die Antragstellerin zu 3. beanspruchen.
668Verrechnungen auf den geltend gemachten Ausgleichsanspruch für die Antragsteller zu 2. und 3. hat das Amtsgericht für das Jahr 2010 nicht vorgenommen.
669Erstinstanzlich hatte der Antragsgegner indes bereits mit Schriftsatz vom 24.01.2018 (VIII, 1334 GA) vorgetragen, dass er im Anschluss an die am 04.01.2011 ergangene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Neuss (Az.: 48 F 351/10) beginnend ab dem 23.11.2010 monatlich insgesamt einen Betrag von 1.002,00 €, damit für jedes Kind einen Betrag von 334,00 €, (mit Ausnahme des Zeitraums vom 15.05. bis 31.08.2012 für den Antragsteller zu 4.) gezahlt habe. Dies trägt der Antragsgegner in der Beschwerde erneut vor (XV, GA 2660). Die Antragstellerin zu 1. ist dem nicht entgegen getreten (XVI, GA 2865). Damit sind bezogen auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der ergangenen einstweiligen Anordnung (VIII, GA 1490) mit Wirkung ab dem 23.11.2010 89,07 € je Antragsteller zu 2. bis 4. für 8 Tage zzgl. 334,00 € = 423,07 € je Kind im Jahr von den für 2010 fälligen Beträgen in Abzug zu bringen.
670Zuzusprechen sind damit jeweils 4.008,00 € abzgl. 423,07 € = 3.584,93 € (statt zugesprochener 6.264,00 €).
671b) Soweit der Antragsgegner sich mit der Beschwerde erneut auf die Aushändigung einer Metrokarte an die Antragstellerin zu 1., mit welcher diese auch Einkäufe für Lebensmittel für die Kinder in Höhe von durchschnittlich 500,00 € bis 700,00 €/Monat getätigt habe, was deren Unterhaltsanspruch um rund ¼ kürze, beruft (XV, GA 2660 GA), ist diesem Erfüllungseinwand der Erfolg zu versagen. Das Amtsgericht hat bereits mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Übergabe einer Metro-Karte nicht geeignet ist, die Barunterhaltsansprüche der Antragsteller zu 2. und 3. zu decken.
672Die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Anlage zum Schriftsatz vom 30.01.2018 Anlage 6c (IX, GA 1581) aufgelisteten Ausgaben für die Antragsteller zu 2. und 3. enthalten vielfach Positionen – wie Taschengeld, Ausgaben für Geschenke und Restaurantbesuche – die von vornherein nicht geeignet sind, den Elementarunterhalt der Kinder zu erfüllen. Gleiches gilt auch für Kleidung, da diese in der Gesamtposition „Geschenke“ mit enthalten sind. Ausgaben für den Kieferorthopäden, den Arabisch-Unterricht für Z2 und Schulausflüge werden nicht auf den Elementarunterhalt der Kinder angerechnet werden können, sondern sind als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf zu qualifizieren. Beiträge für Unfall-, Lebensversicherungen, Bausparbeträge und Ausbildungsversicherungen sind ebenfalls nicht geeignet, den Elementarunterhalt der Kinder sicherzustellen. Gleiches gilt für den nicht näher aufgeschlüsselten Zuschuss für Urlaube der Kinder in Höhe von 3.000,00 € p.a. sowie 300,00 € für sonstige Ausgaben: Frisör, Kino, Ausgehen, Feiern, die der Antragsgegner selbst verantwortet.
673Abzuziehen sind hingegen Zahlungen von rund 73,00 € (u.a. für die Schokotickets in Höhe von 322,44 € p.a. und die Handys der Kinder in Höhe von 556,00 € p.a.).
674Bezogen auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für den Antragsteller zu 2. und die Antragstellerin zu 3. ist der errechnete Betrag von 3.584,93 € mithin um 556 €/Jahr für Handykosten sowie um 322,44 €/Jahr für Fahrtkosten zu kürzen, verbleiben insoweit jeweils 2.706,49 €.
6752011
676Für dieses Jahr hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist abzuändern. Denn infolge der vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen auf den Kindesunterhalt ist der Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf familienrechtlichen Ausgleich bereits erloschen. Der Antragsgegner hat in Summe einen den jeweiligen Mindestunterhalt übersteigenden Betrag für die Antragsteller zu 2. und 3. gezahlt.
677a) Wie ausgeführt, steht der Antragstellerin zu 1. für das Jahr 2011 lediglich ein Anspruch auf familienrechtlichen Ausgleich in Höhe des von ihr gedeckten Mindestbedarfs zu. Das entspricht nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011) einem Zahlbetrag von 334,00 € in der Altersstufe III. Damit errechnet sich ein Anspruch von 12 x 334,00 € = 4.008 € je Antragsteller zu 2. bzw. zu 3..
678b) Die von dem Antragsgegner geleisteten Zahlungen sind hierauf anzurechnen; diese übersteigen jedoch in Summe den geschuldeten Betrag von 4.008,00 € in Höhe von 339,57 € je Kind, so dass bereits vollständig Erfüllung eingetreten ist.
679aa) Zwischen Januar und Mai 2011 hat der Antragsgegner nach Darstellung der Antragstellerin zu 1. (III, GA 376) insgesamt 6.279,20 € gezahlt; da keine Zahlungsbestimmung erfolgte, lässt sich die Antragstellerin zu 1. auf jedes Kind einen Betrag von 2.093,07 € (III, GA 376) anrechnen. Der Antragsgegner hat dem nicht widersprochen. Im Juni 2011 - der Antragsteller zu 4. wohnte inzwischen bei dem Antragsgegner - zahlte der Antragsgegner insgesamt 501,00 € für beide Kinder, damit nach Darstellung der Antragstellerin zu 1. 250,50 € auf den Antragsteller zu 2. und 250,50 € auf die Antragstellerin zu 3. Auf den bis Juni 2011 geschuldeten Gesamtbetrag von 2.004,00 € je Kind sind damit 2.343,57 € gezahlt worden.
680bb) Von Juli 2011 bis Dezember 2011 zahlte der Antragsgegner für den Antragsteller zu 2. und die Antragstellerin zu 3. zu Händen der Antragstellerin zu 1. monatlich insgesamt 668,00 €. Mehr steht der Antragstellerin zu 1. nicht zu.
681cc) Darauf, ob sich die Antragstellerin zu 1. etwaige Einkäufe mit einer Metro-Karte auf ihren Ausgleichsanspruch anrechnen lassen kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob sie sich die in der Anlage 6c (IX, GA 1581) zum Schriftsatz vom 30.01.2018 (IX, GA 1504) getätigten Angaben anrechnen lassen muss, wie die Beschwerde anführt (XV, GA 2660).
6822012
683Für dieses Jahr erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
684a) Die Antragstellerin kann ab dem Jahr 2012 den nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten höheren Bedarf abzüglich erbrachter Zahlungen geltend machen.
685Mit bereinigten Einkünften von 6.757,17 € schuldete der Antragsgegner den Antragstellern zu 2. und 3. mindestens Unterhalt nach der 10. Einkommensgruppe. Dieser belief sich im Jahr 2012 auf 590,00 € monatlich.
686Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. infolge der im Oktober 2012 eingetretenen Volljährigkeit des Antragstellers zu 2. nur einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch bis September 2012 zugesprochen. Entsprechend stand der Antragstellerin zu 1. für die Zeit von Januar bis September 2012 für den Antragsteller zu 2. ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 5.310,00 € (9 x 590,- €) und für die Antragstellerin zu 3. in Höhe von 7.080,00 €, jeweils abzüglich erbrachter Zahlungen in Höhe von 334,00 € je Kind zu.
687Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. jedoch nur einen familienrechtlichen Ausgleich in monatlicher Höhe von 522,00 € abzüglich jeweils monatlich gezahlter 334,00 € zugesprochen. Höhere Barunterhaltszahlungen zu Händen der Antragstellerin zu 1. hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Dann aber erweist sich die Beschwerde als erfolglos. Denn die hier errechneten Beträge liegen über den titulierten Ansprüchen; nur diese beschweren den Antragsgegner, so dass es insgesamt bezogen auf das Jahr 2012 bei dem amtsgerichtlichen Ausspruch verbleibt. Der auf Bl. 43 des Entscheidungsabdrucks der amtsgerichtlichen Entscheidung enthaltene Rechenfehler für die Zeit von Oktober bis November 2012 hat keinen Eingang in den insgesamt errechneten Rückstand gefunden.
688b) Der Einwand der Beschwerde, die Antragstellerin zu 1. müsse sich auf ihren Ausgleichsanspruch Einkäufe mit einer Metro-Karte im Umfang von 500,00 € bis 700,00 € monatlich für die Antragsteller zu 2.und 3. zu je ¼ anzurechnen lassen, bleibt erneut erfolglos. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zum Kalenderjahr 2010 Bezug genommen. Die von der Beschwerde angeführten Zahlungen von 334,00 € je Monat und Kind sind vom Amtsgericht bereits berücksichtigt worden. Soweit die Beschwerde pauschal anführt, der Antragsgegner habe auch in 2012 „entsprechende Zahlungen“ wie in den Jahren 2010 und 2011 für Taschengeld, Mobiltelefonkosten, Versicherungen ect. getragen, hat eine Anrechnung von Ausgaben auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch bereits deshalb zu unterbleiben, weil die Höhe der angeblichen Aufwendungen nicht konkret vorgetragen wird. Entsprechend war auch dem angebotenen Beweis, dass Zahlungen geleistet worden sind, durch Vernehmung der volljährigen Antragsteller zu 2. und 3. (XV, GA 2660), nicht nachzugehen; der Antrag ist auf Ausforschung gerichtet.
6892013
690Die Beschwerde hat erneut keinen Erfolg. Es verbleibt bei den vom Amtsgericht auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zugesprochenen Beträgen von 940,00 € für die Zeit von Januar bis Mai 2013 und 1.316,00 € für die Zeit von Juni bis Dezember 2013. Erneut liegt der vom Amtsgericht titulierte Betrag unter den Beträgen, die rein rechnerisch der Antragstellerin zu 1. zuzuerkennen wären.
691a) Legt man das vom Amtsgericht für das Jahr 2013 ermittelte Einkommen des Antragsgegners zugrunde, wovon die Beschwerde ausgeht, schuldete der Antragsgegner ausgehend von bereinigten Einkünften von 13.743,35 € der Antragstellerin zu 3. mindestens Unterhalt nach der 10. Einkommensgruppe. Dies entsprach nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2013) in der Altersstufe 3 einem Zahlbetrag von 590,00 €.
692b) Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 1. jedoch nur einen familienrechtlichen Ausgleich in monatlicher Höhe von 522,00 € abzüglich jeweils monatlich gezahlter 334,00 € zugesprochen, damit niedrigere Beträge tituliert als tatsächlich auszugleichen gewesen wären. Höhere Barunterhaltszahlungen zu Händen der Antragstellerin zu 1. hat der Antragsgegner erneut nicht vorgetragen. Dann aber erweist sich die Beschwerde als erfolglos.
693V. Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen
694Soweit der Antragsgegner den Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB wegen verzögerlicher Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs erhebt, dringt er hiermit nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Teil 1., Abschnitt B. Bezug genommen.
695VI. Auflösung Sparbücher
696Soweit der Antragsgegner sich bezüglich des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs darauf beruft, die Antragstellerin zu 1. habe Sparguthaben der Antragsteller zu 2. und 3. aufgelöst, weshalb sie sich das verbrauchte Guthaben auf ihren Ausgleichsanspruch anrechnen lassen müsse, entlastet ihn dies nicht. Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 14.07.2020 darauf hingewiesen, dass allenfalls die Antragsteller zu 2. und 3. einen Anspruch gegen die Antragstellerin zu 1. hätten. An dieser Bewertung hält der Senat fest. Entscheidend ist, dass offenbar die Kinder und nicht etwa die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner Forderungsinhaber der Sparguthaben waren; hiervon geht der Antragsgegner selbst aus, wenn er im Schriftsatz vom 22.06.2020 anführt, die Antragstellerin zu 1. habe „Kindesvermögen“ unterschlagen (s. zu einer derartigen Konstellation auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2015, 861, zit. nach juris, Rdn. 8). Hier geht es aber um den familienrechtlichen Ausgleich, den der Antragsgegner an die Antragstellerin zu 1. bezahlen muss. Es fehlt an der Gegenseitigkeit der Ansprüche. Für eine Verrechnung fehlt dem Antragsgegner die Aktivlegitimation. Folgte man der Argumentation des Antragsgegners, würde er an der von ihm behaupteten Auflösung der Sparguthaben profitieren.
697VII. Verjährung
698Die von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten Ausgleichsansprüche sind entgegen der von der Beschwerde erhobenen Einrede nicht verjährt.
699Der Ausgleichsanspruch verjährt ebenso wie der Anspruch auf rückständigen Barunterhalt. Damit unterliegt er grundsätzlich der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB (Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1606 Rdn. 77; s. OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1462 Rdn. 47).
700Der Beginn der Regelverjährung richtet sich nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Es ist auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Ausgleichsanspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 Rdn. 3).
701Dabei kann letzten Endes offen bleiben, ob der familienrechtliche Ausgleichsanspruch bereits Monat für Monat entsteht, in welchem anstelle des barunterhaltspflichtigen Elternteils der Obhutselternteil für den Unterhalt aufgekommen ist oder ob ein späterer Zeitpunkt maßgebend ist.
702Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt der Gläubiger eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs erst, wenn feststeht, dass das Kind seine aus der Minderjährigkeit stammenden Ansprüche auf rückständigen Kindesunterhalt nicht weiter verfolgt. Erst dann ist dem Obhutselternteil die Inanspruchnahme des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zumutbar. Hier haben die Antragsteller zu 2. und 3. dem Gericht erstmals mit Erklärung vom 06.10.2014, eingegangen bei Gericht am 05.03.2015 (IV, GA 690), mitgeteilt, ihre Ansprüche auf rückständigen Kindesunterhalt aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit nicht weiterverfolgen zu wollen. Dies haben sie schriftsätzlich nochmals unter dem 29.08.2017 bzw. 05.09.2017 wiederholt. Es bedarf keiner Entscheidung, auf welches Datum hier abzustellen ist. Bereits der nur wenige Wochen nach Zugang der ersten Erklärung erhobene Antrag auf familienrechtlichen Ausgleich vom 09.04.2015, dem Antragsgegner zugestellt am 17.04.2015 (IV, GA 701), hat die frühestens ab dem 05.03.2015 laufende Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt.
703VII.
704Zusammenfassend kann die Antragstellerin zu 1. von dem Antragsgegner familienrechtlichen Ausgleich wie folgt verlangen:
705Betr. den Antragsteller zu 2.:
706Amtsgericht |
Auf die Beschwerde abzuändern auf: |
|
01.11.2009 bis 31.12.2009 |
984,00 € |
590,00 € |
01.01.2010 bis 31.12.2010 |
6.264,00 € |
2.706,49 € |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
788,30 € |
0,00 € |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
1.128,00 € |
0,00 € |
01.01.2012 bis 31.07.2012 |
1.316,00 € |
1.316,00 € |
01.08.2012 bis 30.09.2012 |
376,00 € |
376,00 € |
Gesamt: |
10.856,30 € |
4.988,49 € |
Betr. die Antragstellerin zu 3.:
708Amtsgericht |
Auf die Beschwerde abzuändern auf |
|
01.11.2009 bis 31.12.2009 |
984,00 € |
590,00 € |
01.01.2010 bis 31.12.2010 |
6.264,00 € |
2.706,49 € |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
1.611,00 € |
0,00 € |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
1.128,00 € |
0,00 € |
01.01.2012 bis 31.07.2012 |
1.316,00 € |
1.316,00 € |
01.08.2012 bis 30.09.2012 |
376,00 € |
376,00 € |
01.10.2012 bis 30.11.2012 |
376,00 € |
376,00 € |
01.12.2012 bis 31.12.2012 |
188,00 € |
188,00 € |
01.01.2013 bis 31.05.2013 |
940,00 € |
940,00 € |
01.06.2013 bis 31.12.2013 |
1.316,00 € |
1.316,00 € |
Gesamt: |
13.676,30 € |
7.808,49 € |
3. Teil: Zinsen, Kostenentscheidung und Verfahrenswert
710A. Zinsen
711Der ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf den § 291 Satz 1, 1. Halbsatz, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, der ab Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf § 291 Satz 1, 2. Halbsatz, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
712B. Kostenentscheidung
713Die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz beruht auf § 243 FamFG.
714Da die Antragsteller zu 2., 3. und 4. ihre Anträge zurückgenommen haben, haben sie die auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst zu tragen.
715Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens erster Instanz zwischen der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsgegner gegeneinander aufzuheben. Bei der Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Antragstellerin zu 1. und den Antragsgegner war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. nicht nur der Höhe nach, sondern auch mit ihrem Ziel, einen unbefristet und allein nach den ehelichen Lebensverhältnissen - allenfalls begrenzt durch ihre Anträge - bemessenen Nachscheidungsunterhalt, zu erhalten, unterlegen ist. Unter diesen Umständen ist eine Kostenaufhebung angemessen.
716Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1. zu 1/5 zu tragen. Der auf die zweitinstanzlichen Kosten der Antragsteller zu 2. und 3. bezogene Ausspruch beruht auf der von dem Antragsgegner abgegebenen Erklärung, die auf die Antragsteller zu 2. und 3. entfallenden Kosten insgesamt tragen zu wollen.
717Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 FamFG.
718C. Wertfestsetzung I. und II. Instanz
719I. Der Verfahrenswert für das Verfahren I. Instanz ist auf 103.683,44 € festzusetzen. Die Änderung der Wertfestsetzung des Verfahrenswerts erster Instanz beruht auf §§ 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG.
7201. Die Anträge der Antragstellerin zu 1. auf Zahlung von rückständigem und laufenden Ehegattenunterhalt ab November 2009, sind mit dem Amtsgericht mit 44.364,00 € zu bewerten; insoweit bleibt die Wertfestsetzung des Amtsgerichts unberührt.
7212. Die Anträge der Antragstellerin zu 1. betreffs den familienrechtlichen Ausgleich für den Antragsteller zu 2. bzw. die Antragstellerin zu 3. hat das Amtsgericht jeweils mit 12.528,00 € bewertet: Für rückständigen Unterhalt in der Zeit von November 2009 bis einschließlich Oktober 2010 hat das Amtsgericht 6.264,00 € (12 Monate x 522,00 €), § 51 Abs. 2 FamGKG, und für den laufenden Unterhalt ab November 2010 12 Monate x 522,00 € = 6.264,00 €, gesamt also 12.528,00 €, angesetzt.
722Zwar liegt eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes durch die im Zuge des Beteiligtenwechsels erfolgte Umstellung des Antrages nicht vor (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 70) mit der Folge, dass nicht etwa die mit Schriftsatz vom 09.04.2015 (IV, GA 697) geltend gemachten Anträge über einen familienrechtlichen Ausgleich in Höhe von 27.127,07 € für den Antragsteller zu 2. bzw. 23.939,75 € für die Antragstellerin zu 3. für die Wertfestsetzung maßgeblich sind. Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt es sich "wirtschaftlich gesehen um rückständige Unterhaltsleistungen", auch wenn der familienrechtliche Ausgleichsanspruch seiner Rechtsnatur nach kein Unterhalts-, sondern ein Erstattungsanspruch ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdnrn. 17 und 18; OLG Hamburg, aaO, zit. nach juris, Rdn. 62; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, a.a.O., 10. Aufl. 2019, § 2 Rdn. 768).
723Allerdings hat die Antragstellerin zu 1. sich nicht darauf beschränkt, die ehemals durch die Antragsteller zu 2. und 3. geltend gemachten Unterhaltsbeträge von jeweils 522,00 € je Monat ab November 2009 im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs erstattet zu verlangen. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 09.04.2015 vorgetragen, dass der Bedarf der volljährigen Antragsteller zu 2. und 3. tatsächlich mit einem höheren Betrag zu bemessen sei und hat diesen Bedarf konkret mit 679,04 € monatlich bezogen auf den Antragsteller zu 2. und mit 631,02 € monatlich bezogen auf die Antragstellerin zu 3. angegeben. Diese Antragserhöhung erfolgte erst am 09.04.2015 und damit deutlich nach Ablauf der 12-Monatsfrist. Angesichts von Umfang, Dauer und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens hält es der Senat jedenfalls im vorliegenden Verfahren für angemessen, dem bei der Wertfestsetzung dadurch Rechnung zu tragen, dass auch die Antragserhöhung vollumfänglich berücksichtigt wird. Der vorliegende Verfahrensgang zeigt, dass allein der Zeitablauf Veränderungen der Einkommensverhältnisse mit sich bringt, die umfängliche Neuberechnungen des Unterhalts erforderlich machen, was sich in dem Arbeitsaufwand des Gerichts und der jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten sonst nur unzureichend widerspiegeln würde (s. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 57, zit. nach juris, Rdn. 39).
724Entsprechend ist der Wert I. Instanz bezogen auf die Anträge der Antragstellerin zu 1. betreffend den familienrechtlichen Ausgleich für den Antragsteller zu 2. für die Zeit von November 2009 bis Oktober 2010 auf 8.148,48 € (12 Monate x 679,04 €), § 51 Abs. 2 FamGKG, und für den laufenden Unterhalt ab November 2010 ebenfalls auf 8.148,48 € (12 Monaten x 679,04 €), damit gesamt auf 16.296,96 € (statt 12.528,00 €) festzusetzen.
725In Bezug auf den von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleich für die ausgeschiedene Antragstellerin zu 3. ist der Wert I. Instanz bezogen auf den „Rückstand“ für die Zeit von November 2009 bis Oktober 2010 auf 7.572,24 € (12 Monate x 631,02 €), § 51 Abs. 2 FamGKG, und für die laufenden Unterhaltsleistungen ab November 2010 ebenfalls auf 7.572,24 €, gesamt 15.144,48 € (statt 12.528,00 €), festzusetzen.
726Da das Amtsgericht die mit Schriftsatz vom 09.04.2015 vorgenommene Antragserhöhung bei der Wertfestsetzung nicht berücksichtigt hat, ist die Entscheidung des Familiengerichts gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamGKG insoweit abzuändern.
7273. Der Verfahrenswert I. Instanz für die Anträge des Antragstellers zu 4. ist auf 27.878,00 € festzusetzen.
728Bezogen auf den laufenden Unterhalt ab November 2010 - maßgebend ist erneut das Datum des Antragseingangs des verfahrenseinleitenden Antrags, hier der 26.10.2010 - errechnet sich ein Verfahrenswert von 7.560,00 € (12 x 630,00 €), § 51 Abs. 1 FamGKG. Dabei hat der Senat die mit Schriftsatz vom 30.06.2016 (VII, GA 1070) vorgenommene Antragserhöhung auf 160% des Mindestunterhalts der Altersstufe 4 für ein 3. Kind aus den o.g. Gründen berücksichtigt, auch wenn sie erst deutlich nach Ablauf von 12 Monaten nach der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags am 26.10.2010 erfolgt ist. Entsprechend ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2016, nach Abzug des vollen Kindergeldes, ein Zahlbetrag von 630,00 €.
729Hinzuzusetzen ist gem. den Angaben im Schriftsatz vom 11.07.2013 (III, GA 375) der rückständige Kindesunterhalt für den Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 in Höhe von 12 x 519,00 € = 6.228,00 €, § 51 Abs. 2 FamGKG. Der angegebene Zahlbetrag ist für die Wertfestsetzung maßgebend, da der Unterhalt nicht als Prozentsatz vom Mindestunterhalt geltend gemacht wurde.
730Ebenfalls zu berücksichtigen ist der erstmals mit Schriftsatz vom 11.07.2013 (III, GA 372) geltend gemachte laufende Mehrbedarf. Hier ist der Jahresbetrag, also 12 x 560,00 € = 6.720,00 €, anzusetzen. Hinzuzusetzen ist ferner der geltend gemachte rückständige Mehrbedarf für die Zeit von August 2012 bis Juli 2013, das sind in Summe weitere 7.370,00 € (12 x 560,00 € zzgl. 1 x 650,00 € [einmalige Kosten der Schulanmeldung]).
731Da das Amtsgericht den Verfahrenswert erster Instanz insoweit nur mit 20.058,00 € angesetzt hat, ist dieser Wert gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG ebenfalls abzuändern.
732Damit beträgt der Verfahrenswert für die I. Instanz: 44.364,00 € zzgl. 16.296,96 € zzgl. 15.144,48 € zzgl. 27.878,00 = 103.683,44 € (statt 89.928,00 €).
7332. Der Verfahrenswert für die II. Instanz ist bereits durch Beschluss vom 10.06.2020 auf bis 80.000,00 € festgesetzt worden. Der Beschwerdewert ist nach Überprüfung abweichend auf bis 95.000,00 € festzusetzen.
734Der Beschwerdewert richtet sich nach der Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung. Diese beträgt insgesamt 81.442,93 €. Auf die Anträge zum Ehegattenunterhalt fallen 42.209,00 € (21.991,00 € lfd. Unterhalt und 20.218,00 € Rückstand), auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch betreffend den Antragsteller zu 2. entfallen 8.788,30 €, auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch betreffend die Antragstellerin zu 3. entfallen 8.776,30 € und auf die Anträge des Antragstellers zu 4. entfallen 21.669,33 € inklusive Mehrbedarf.
735D. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.