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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 223/18

Datum:
26.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 223/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0326.5U223.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 37/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.10.2018 verkündete Urteil der       11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.616,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Pkw Golf VI Cabriolet 2.0 TDI LIFE, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .....1.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Pkw Golf VI Cabriolet 2.0 TDI LIFE, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .....1 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.242,84 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der I. Instanz tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 %.

Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert worden ist – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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