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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 215/18

Datum:
30.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 215/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0130.5U215.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 1 O 16/18
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VIII ZR 50/20
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.10.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein neues EU-Importfahrzeug A. mit zumindest folgenden identischen oder gleichwertigen technischen Merkmalen,

Diesel, 1968 cm³, 103 kW ( 140 PS), 4/5 Türen ABS, Bordcomputer, CD-Spieler, Dachreling, Elekt. Fensterheber, Elektr. Wegfahrsperre, ESP, Isofix ( Kindersitzbefestigung ), Leichtmetallfelgen, MP3-Schnittstelle,Nebelscheinwerfer, Partikelfilter, Regensensor, Servolenkung, Sitzheizung, Start/Stopp-Automatik, Tagfahrlicht, Tempomat, Tuner/ Radio, Zentralverriegelung, Einparkhilfe hinten, Metallic-Lackierung, Reifendruck-Kontrollsystem, Scheibenwischer mit Regensensor, Sitzheizung vorn, Geschwindigkeitsregelung ( Tempomat ), Klimaautomatik mit 2-Zonenregelung, Airbag Beifahrerseite abschaltbar, Airbag Fahrer- / Beifahrerseite, Antriebs-Schlupfregelung ( ASR ), Audiosystem BOLERO ( Radio/CD-Player MP3-fähig ), Außenspiegel elektr. verstell- und heizbar, Außenspiegel Wagenfarbe, Ausstattungs-Paket; Green tec, Bremsassistent, Bremsenergierückgewinnung, Dachreling, Elektron. Differentialsperre ( EDS ), Fensterheber elektrisch vorn + hinten, Isofix-Aufnahmen für Kindersitz, Karosserie: 5-türig, Knieairbag Fahrerseite, Kopf-Airbag-System, Lichtassistent ( Coming Home, Leaving Home ), Mittelarmlehne vorn, Modellpflege, Motor 2,0 Ltr. – 103 kW TDI DPF, Motor-Schleppmoment-Regulator ( MSR ), Multifunktionsanzeige, Rücksitzbank klappbar 1/3 – 2/3, schadstoffarm nach Abgasnorm Euro 5, Schublade / Ablagefach unter Sitz vorn rechts, Seitenairbag vorn, Sitz vorn links höhenverstellbar, Sitz vorn rechts höhenverstellbar, Tagfahrlicht, Türgriffe außen Wagenfarbe, Verglasung getönt, Stahlfelgen mit A. Radkappe für B. 000, nachzuliefern Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs A. 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 00000000000000000.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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