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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 52/19

Datum:
22.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 52/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0122.3WX52.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, HRB 29685
Leitsätze:

FamFG §§ 58 ff., 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, 374 Nr. 1, 382 Abs. 3; HGB § 12; GmbHG §§ 60 Abs. 1 Nr. 2; 65 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 128, 129; BeurkG § 39a; Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. Nov. 2006

 

 

1.

Die Anmeldung einer aufgrund – formlos wirksamen – Auflösungsbeschlusses erfolgten Auflösung einer Ein-Personen-GmbH ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen.

 

2.

Ist – wie hier – ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentliche beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein Dokument mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG zu übermitteln, das entweder durch Scannen des Papierdokumentes oder durch Herstellen einer „elektronische Leseabschrift“ kreiert werden kann.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Febr. 2019 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Registergerichts – vom 8. Febr. 2019 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Eintragungsantrag der Beteiligten zu entscheiden.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €

 
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