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Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 13. Febr. 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Jan. 2019 geändert.
Das Standesamt wird angewiesen, die Geburt des Beteiligten zu 1 unter Berücksichtigung der Ausführungen dieses Senatsbeschlusses zu beurkunden.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten zu 2 und 3 – afghanische Staatsangehörige – sind die geschiedenen Eltern des Beteiligten zu 1.
4Sie sind asylberechtigt, seit Ende 2017 anerkannte Flüchtlinge und Inhaber von Reiseausweisen der Bundesrepublik Deutschland mit dem amtlichen Eintrag: „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben ...(der Antragstellerin / des Antragstellers)“.
5Am 1. Juni 2018 zeigte die Beteiligte zu 2 dem beteiligten Standesamt die Geburt des Beteiligten zu 1 an. Das Standesamt stellte mit Verfügung vom 4. Juni 2018 die Beurkundung der Geburt mit dem Vermerk „fehlende Unterlagen“ zurück.
6Die Beteiligten zu 2 und 3 wandten sich danach wiederholt wegen der Beurkundung der Geburt an das Standesamt. Bei einer dieser Gelegenheiten legte der Beteiligte zu 3 die Reiseausweise vor und sagte, er sei mit der Beteiligten zu 2 wieder zusammen. Er erhielt vom Standesbeamten den Hinweis, er solle zusammen mit der Beteiligten zu 2 mit den Reiseausweisen und dem Scheidungsurteil das afghanische Konsulat aufsuchen und sich Unterlagen ausstellen lassen. Da die Beteiligte zu 2 laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes geschieden sei, sei der Familienstand nicht geklärt. Ohne Nachweise würde die Geburt nur mit der Mutter und dem Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ beurkundet.
7In einem Schreiben mit Datum vom 3. Jan. 2018 (!) – offensichtlich die Beurkundung einer anderen Geburt betreffend – forderte das Standesamt die Beteiligten zu 2 und 3 auf:
8„Bitte lassen Sie sich beim Konsulat in Bonn afghanische Heiratsurkunde ausstellen bzw Ihre Eheschließung Registrieren.
9Ebenfalls wird ein Dokument über Ihre Scheidung benötigt.
10Sollte Ihnen das Konsulat keine Urkunde ausstellen lassen, so lassen Sie sich bitte eine Bescheinigung ausstellen dass Sie dort vorgesprochen haben.
11Beantragen Sie bitte neue Reisepässe für sich beide.
12...
13Andernfalls kann die Geburt Ihres Kindes nur mit dem Familiennamen der Mutter und ohne Vater beurkundet werden.“
14Daraufhin sprach die Beteiligte zu 2 erneut beim Standesamt vor. Der interne Vermerk des Standesamtes vom 17. Juli 2018 dazu lautet:
15„Vorsprache Mutter: war noch immer nicht in Bonn. Habe gesagt, dass ich es nun zum letzten Mal sage, dass sie zur Botschaft MUSS! Erst dann geht es hier weiter.“
16Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 übersandte die Beteiligte zu 2 daher eine Kopie ihrer Aufenthaltserlaubnis und beantragte die Ausstellung einer Geburtsurkunde, hilfsweise die Ausstellung eines Ausdrucks aus dem Geburtenregister nach §§ 35 Abs. 1, 7 Abs. 2 PStV. Sie könne leider das afghanische Konsulat nicht aufsuchen, um einen neuen Pass oder andere Urkunden zu beantragen, weil sonst nach § 72 Abs. 1 AsylG ihr Aufenthalt als anerkannter Flüchtling erlösche. Eine Beurkundung mit ihrem Familiennamen ohne den Vater komme für sie auch in Betracht.
17Im internen Vermerk vom 8. Aug. 2018 über einen weiteren Besuch der Beteiligten zu 2 beim Standesamt heißt es, die Mutter sei vor 2 Wochen bei der Botschaft gewesen „und hat Tazkira beantragt“.
18Am gleichen Tage stellte das Standesamt vorläufige Bescheinigungen aus zur Beantragung von Elterngeld (8. Aug. 2018), von Kindergeld (8. Aug. 2018) und von Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Krankenkasse (nicht bei den Akten, stattdessen befindet sich eine solche Bescheinigung bei den Akten, die offensichtlich einen wieder anderen Vorgang des Standesamts betrifft). Die Beurkundung der Geburt stellte da Standesamt weiter zurück. Dazu heißt es in den vorläufigen Bescheinigungen „afghanischer Pass Mutter, Tazkira Mutter mit Übersetzung, Heiratsurkunde mit Übersetzung der geschiedenen Ehe der Mutter fehlen“.
19Am 12. Sept. 2018 legte die Beteiligte zu 2 dem Amtsgericht einen in ihrem Namen formulierten Antrag der Diakonie Düsseldorf vom 4. Sept. 2018 vor und bat um Bearbeitung.
20Die Beteiligten zu 4 und 5 haben geltend gemacht, wer eine Geburt anzeige, sei verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Wenn ihm das nicht möglich sei, könne die Geburt mit einschränkenden Vermerken zur Identität beurkundet werden; das bedeute jedoch nicht, dass die Eltern von der Pflicht zur Beibringung eines Identitätspapiers befreit seien und sozusagen von sich aus erklären könnten, man könne ja mit einem einschränkenden Vermerk beurkunden. Das sei nur möglich, wenn die Beteiligten alles Mögliche unternommen hätten, um in den Besitz eines Identitätspapiers zu gelangen. Es sei hier insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die Beteiligte zu 2 die Botschaft nicht für die Beantragung eines neuen Heimatpasses aufsuchen möchte, wo sie dort doch bereits eine Tazkira beantragt habe. In einem vergleichbaren Fall sei ein afghanischer Reisepasse schon 6 Wochen nach der Beantragung ausgestellt worden. Klar sei auch, dass nach Ausstellung einer beglaubigten Abschrift des Geburtseintrags, wenn auch mit einschränkenden Vermerken, die Motivation zur Klärung und Beibringung von Nachweisen seitens der Eltern erheblich abnehme.
21Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. Jan. 2019 den Antrag auf Anweisung des Standesamts, Auszüge aus dem Geburtenregister zu erteilen, zurückgewiesen. Es sei der Beteiligten zu 2 zumutbar, über die Botschaft die erforderlichen Dokumente zu beschaffen.
22Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 für den Beteiligten zu 1. Es erschließe sich nicht, warum das Standesamt nach Vorlage der Reiseausweise und der Tazkiras die Geburt nicht beurkunde, zumal dies bei Eltern aus Syrien geschehe, auch wenn diese nur Reiseausweise „mit ungeklärter Herkunft“ vorlegen könnten. Gegen diese Ungleichbehandlung wolle sie sich zur Wehr setzen.
23Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Febr. 2019 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
25II.
26Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist dem Oberlandesgericht nach der von dem Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 68 Abs. 1 FamFG und zulässig.
27Es hat auch in der Sache Erfolg.
28Der Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung steht allerdings nicht schon entgegen, dass sie – ebenso wie der Nichtabhilfebeschluss – entgegen § 38 Abs. 3 FamFG keinen Erlassvermerk trägt. Das führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, denn die Existenz des Erlassvermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wenn - wie hier - die Übergabe der Entscheidung zum Zwecke der Hinausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (allg. Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt FGPrax 2019, 287 m.N.).
29Das Standesamt hat die Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 1 zu Unrecht nicht vorgenommen; den hierauf gerichteten Antrag hat das Amtsgericht ebenfalls zu Unrecht zurückgewiesen.
30Soweit die Beteiligte zu 2 für den Beteiligten zu 1 die Anweisung des Standesamtes begehrt, eine Geburtsurkunde, hilfsweise einen Ausdrucks aus dem Geburtenregister auszustellen, ist dieses Begehren auszulegen.
31Die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 und § 59 PStG ein nachgelagerter Vorgang. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, nur der Kreis der Antragsberechtigten ist gem. § 62 Abs. 1 PStG eingeschränkt (vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3 – 3000 – 277/19, Ausstellung von Geburtsurkunden, Zweifel an der Identität der Eltern). Gleiches gilt für den beglaubigten Registerausdruck gem. § 35 PStV.
32Ziel des hier zu bescheidenden Begehrens kann daher nur die Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 1 sein. Dies zumal seit dem 8. Aug. 2018 vorläufige Bescheinigungen wegen Zurückstellung der Beurkundung gem. § 7 Abs. 2 PStV ausgestellt, von der Beteiligten zu 2 offenbar bereits den anderen Behörden zur Beantragung von Sozialleistungen vorgelegt worden sind und ihr darauf bezogenes Ansinnen mithin inzwischen überholt ist.
33Zu befinden ist daher über die Frage, ob das beteiligte Standesamt die Geburt des Beteiligten zu 1 zu beurkunden hat. Diese Frage bejaht der Senat.
34Nach Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention vom 20. Nov. 1989 (BGBl. 1992 II S. 121) haben Kinder das Recht auf Eintragung in ein Geburtenregister. Danach ist das Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen. Nach Abs. 2 dieser Regelung stellen die Vertragsstaaten die Verwirklichung dieses Rechts im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht sicher.
35Dieses Recht des Kindes nach der Kinderrechtskonvention wird nach Maßgabe des deutschen Personenstandsrechts im Wesentlichen wie folgt gewährt.
36Nach § 18 Abs. 1 PStG muss die Geburt eines Kindes dem Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Anzeigepflichtig ist nach § 19 Satz 1 PStG in erster Linie jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes. Dabei sind nach § 10 Abs. 1 und 3 PStG die erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise beizubringen. Nach § 9 Abs. 1 PStG werden Eintragungen in den Personenstandsregistern u.a. auf Grund von diesen Angaben und Nachweisen und eigenen Ermittlungen des Standesamts vorgenommen.
37Gemäß § 21 Abs. 1 PStG sind bei der Beurkundung der Geburt vor allem die Vornamen und der Geburtsname des Kindes (Nr. 1), Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt (Nr. 2), das Geschlecht des Kindes (Nr. 3) sowie die Vornamen und die Familiennamen der Eltern (Nr. 4) zu beurkunden. Damit die eingetragenen Angaben an der Beweiswirkung des Registers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teilnehmen können, müssen sie vom Standesamt im Rahmen der diesem nach § 9 PStG, § 5 PStV obliegenden Sachverhaltsermittlung aufgeklärt und zweifelsfrei festgestellt werden (BGH, NJW 2019, 933, RdNr. 18). Fehlt es für die Geburt an geeigneten Nachweisen nach § 33 PStV, stehen dem Standesamt mehrere Möglichkeiten des Verfahrens offen. Es kann – abgesehen von der Frage einer Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV, die dann jedoch in angemessener Frist nachzuholen ist, § 7 Abs. 1 Satz 2 PStV – weitere Ermittlungen einleiten, insbesondere gem. § 10 PStG bezüglich der Beurkundung der Geburt Auskünfte und Nachweise anfordern. Außerdem hat es die Möglichkeit einer Anrufung des Gerichts nach § 49 Abs. 2 PStG, die sich auch auf tatsächliche Zweifel beziehen kann (zu allem BGH, a.a.O., RdNr. 19 m.N.).
38Lässt sich der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht aufklären und liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, sieht § 35 Abs. 1 PStV die Möglichkeit vor, einen Zusatz aufzunehmen, der das Fehlen des Merkmals erläutert. Die Regelung in § 35 Abs. 1 PStV ist Ausdruck des sogenannten Annäherungsgrundsatzes (Annäherungsmethode), der von der Rechtsprechung bereits vor der Neuregelung des Personenstandsrechts zum 1. Jan. 2009 angewendet worden ist OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28). Danach wurden die erwiesenen Tatsachen eingetragen, während hinsichtlich der nicht belegten eintragungspflichtigen Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen wurden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkte (BGH, a.a.O., Rdnr. 20 m.N.). Die Möglichkeit der Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten hat der Verordnungsgeber der besonderen Regelung für die Beurkundung von Geburten in § 35 PStV zugrunde gelegt. Die – bis dahin nur in der Verwaltungsvorschrift enthaltene – Regelung berücksichtigt das Recht auf zeitnahe Beurkundung des Kindes (entsprechend den in Art. 7 UN-Kinderrechtskonvention enthaltenen Grundsätzen) und soll eine einheitliche Handhabung gewährleisten (BR-Drucksache 713/08, S. 97f.; OLG Schleswig, a.a.O.). Damit verbunden ist die Beschränkung auf die ausschließliche Erteilung eines beglaubigten Registerausdrucks als Personenstandsurkunde, § 35 Abs. 1 Satz 2 PStV, damit der Empfänger der Urkunde erkennen kann, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhat (BR-Drucksache, a.a.O.).
39Durch die Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen – hier des Kindes – auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (BGH, a.a.O., RdNr. 21).
40Die Regelung des § 35 PStV belegt damit auch, dass nicht alle Personenstandsmerkmale für eine Beurkundung der Geburt vollständig festgestellt sein müssen und eine Eintragung sogar ohne Nachweise zu den Angaben über die Eltern erfolgen kann (BGH, a.a.O., RdNR. 27). Folglich setzt eine Beurkundung nur voraus, dass der Personenstandsfall als solcher und mithin die Identität des Betroffenen – hier des Kindes – feststehen. Verbleibt bei feststehendem Personenstandsfall auch nach erschöpfender Aufklärung durch das Standesamt und ggf. durch das Gericht hinsichtlich einzelner einzutragender Umstände eine gewisse Ungewissheit, schließt dies eine Eintragung für sich genommen (noch) nicht aus (BGH, a.a.O., RdNr. 28).
41Hier hat das Standesamt die Vorlage weiterer Urkunden, insbesondere des afghanischen Reisepasses der Beteiligten zu 2 angefordert und zunächst gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV die Beurkundung der Geburt zurückgestellt sowie der Beteiligten zu 2 als Anzeigender auf deren Antrag am 8. Aug. 2018 Bescheinigungen darüber ausgestellt, dass die Geburt angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte, § 7 Abs. 2 PStV. Die Zurückstellung der Beurkundung ist jedoch gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 PStV nur für einen angemessenen Zeitraum zulässig. Danach ist sie nachzuholen, so auch hier.
42Hier ist die angemessene Frist – ohne dass deren Dauer allgemein festgelegt werden müsste – inzwischen sicher abgelaufen. Würde weiter zugewartet, würden sowohl das staatliche Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle und auch der Anspruch des betroffenen Kindes auf unverzügliche zumindest aber zeitnahe Beurkundung missachtet. Gerade für solche Fälle ist vom Gesetzgeber offensichtlich die Beurkundung und Eintragung im Geburtenregister in Verbindung mit dem erläuternden Zusatz bei der Beteiligten zu 2 als Mutter „Identität nicht nachgewiesen“ vorgesehen und dessen Vollziehung ausdrücklich angeordnet. Hiermit ist die Beteiligte zu 2 nach eigener Erklärung schon aus Juli 2018 auch einverstanden.
43Für die erfolgreiche Beschwerde fallen Gerichtskosten nicht an, außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten zu 4 und 5 nicht entstanden. Eine Wertfestsetzung ist daher entbehrlich.
44Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG, ist nicht veranlasst. Die Sache wirft keine grundsätzlichen oder einer Rechtsfortbildung bedürftigen Fragen auf; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten.