Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 26. September 2019 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die am 11. März 2019 beantragte Eintragung der Satzungsänderung vorzunehmen.
G r ü n d e :
2I.
3Im Rahmen der am 25. September 2018 abgehaltenen Jahreshauptversammlung haben die anwesenden Mitglieder des Beteiligten einstimmig die Änderung seiner Satzung beschlossen.
4Zum einen wurde die Änderung von § 2 der Satzung, der Zweck und Aufgabe des Beteiligten regelt, beschlossen. § 2 der Satzung in der Fassung vom 20. September 2016, die als aktuell gültige Fassung im Vereinsregister eingetragen ist, ist der Vereinszweck wie folgt geregelt:
5„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
6Zweck der Körperschaft ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen.
7Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und finanzielle Mithilfe bei der Förderung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen des …………….hauses im Einvernehmen mit der Heimleitung.
8Daneben ist der Zweck des Vereins auch die Beschaffung von Mitteln für die Einrichtung …haus in Trägerschaft der gemeinnützigen „………. GmbH“ zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke.
9…“
10Beschlossen wurde 25. September 2018 die Änderung des dritten Satzes von § 2 dahin, dass die Worte „ideelle und“ gestrichen werden.
11Zum anderen wurde die Ergänzung der bisherigen Satzung um eine neue Regelung zum Datenschutz, die als § 19 in die Satzung aufgenommen wurde, beschlossen.
12Am 11. März 2019 hat die in der Mitgliederversammlung wiedergewählte Vorstandsvorsitzende des Beteiligten unter Beifügung der geänderten Satzung, der Einladung zur Jahreshauptversammlung sowie des Protokolls über die Mitgliederversammlung die Änderung der Satzung zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet.
13Zunächst telefonisch und dann mit Schreiben vom 5. April 2019 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei der beschlossenen Neufassung der Bestimmung zum Vereinszweck um eine Änderung des Vereinszwecks handele, die nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen könne. Die in § 2 der aktuell gültigen Fassung geregelte ideelle Mithilfe sei eine besonders starke Motivation, sich in einem Verein, der sich die Förderung von behinderten Menschen zum Ziel gesetzt habe, zu engagieren. Die beschlossene Streichung sei eine substanzielle Änderung des Vereinszwecks, denn es sei ein fundamentaler Unterschied, ob die Zielsetzung des Vereins in der ideellen und finanziellen Mithilfe der Förderung oder nur in der finanziellen Mithilfe bestehe.
14Dem ist der Beteiligte mit Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. April 2019 und vom 10. April 2019 entgegen getreten und hat geltend gemacht, die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins, seine Leitidee sei von der beschlossenen Änderung nicht betroffen, sondern bleibe unverändert aufrecht erhalten. Die beschlossene Streichung sei lediglich deshalb erfolgt, um eine Anpassung an die aktuellen steuerlichen Voraussetzungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu schaffen.
15Das Amtsgericht hat an seiner Auffassung festgehalten und dem Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 eine Frist gesetzt, innerhalb derer die Zustimmungserklärungen der bei der Hauptversammlung nicht erschienenen Mitglieder nachzureichen seien.
16Nach erfolglos gebliebenem Fristablauf hat das Amtsgericht den Eintragungsantrag des Beteiligten mit Beschluss vom 26. September 2019 insgesamt zurückgewiesen. Der Eintragung der Änderung von § 2 der Satzung stünde entgegen, dass der Nachweis der Zustimmung aller Vereinsmitglieder zu der beschlossenen Änderung des Vereinszwecks nicht vorgelegt worden sei. Eine Eintragung der Änderung der Satzung durch Einfügung des neuen § 19 scheitere daran, dass diesbezüglich ein neues Satzungsexemplar, welches nur die Einfügung des neuen § 19 enthalten dürfe und im übrigen den alten Satzungstext enthalten müsse, nicht vorliege. Da aber der Beteiligte bereits zum Ausdruck gebracht habe, an seiner Auffassung zur Wirksamkeit der Änderung von § 2 der Satzung festzuhalten, sei nicht damit zu rechnen, dass er ein neues Satzungsexemplar einreichen werde, welches lediglich die als § 19 beschlossene neue Bestimmung enthalte.
17Mit seiner Beschwerde vom 21. Oktober 2019 wiederholt und vertieft der Beteiligte seine Auffassung zur Wirksamkeit der beschlossenen Änderung von § 2 der Satzung und führt ergänzend aus, die beschlossene Satzungsänderung betreffe lediglich die Bestimmungen zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
18Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 30. Oktober 2019 zur Entscheidung vorgelegt. Die beschlossene Zweckbeschränkung beeinflusse die Motivation zur Vereinsmitgliedschaft, denn Mitgliedern, deren Hauptanliegen die ideelle Unterstützung sei, könne nicht ohne deren Zustimmung dieses Merkmal entzogen werden. Im übrigen seien Satzungsbestimmung zum Vereinszweck und zu dessen Verwirklichung untrennbar miteinander verbunden; oft ergebe sich der eigentliche Zweck erst aus den Bestimmungen über die Verwirklichung. Dass die Streichung der Worte „ideelle und“ aus steuerlichen Gründen zwingend erforderlich sei, sei nicht dargetan.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
20II.
21Das Rechtsmittel des Beteiligten ist als befristete Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat nach der vom Amtsgericht ordnungsgemäß ausgesprochenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
22Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Rechtsaufassung des Amtsgerichts liegt in der beschlossenen Neufassung von § 2 der Satzung des Beteiligten keine Änderung des Vereinszwecks im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Nachweis der Zustimmung auch der Mitglieder des Beteiligten, die bei der Jahreshauptversammlung vom 25. September 2018 nicht anwesend waren, ist nicht erforderlich.
23Die Voraussetzungen, unter denen eine Satzungsänderung wirksam ist, sind in § 33 BGB geregelt. Nach dessen Absatz 1 ist für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig (Satz 1). Soll der in der Satzung festgelegte Zweck des Vereins geändert werden, ist die Zustimmung aller, auch der nicht in der Mitgliederversammlung erschienenen, Mitglieder erforderlich; die nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich zustimmen (Satz 2). Bei den Vorgaben des § 33 BGB handelt es sich nicht um zwingendes Recht, § 40 BGB; Satzungsvorschriften, die Satzungsänderungen abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB regeln, gelten für Zweckänderungen indes nur, wenn sich dies aus Wortlaut oder Sinn der einschlägigen Satzungsvorschrift selbst ergibt (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 33 Rn. 3).
24Bei der Beurteilung, ob in einer geänderten Regelung zum Vereinszweck zugleich eine Änderung des Vereinszwecks als solchem zu sehen ist, ist die Satzung des Vereins auszulegen. Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (OLG Nürnberg RPfleger 2016, 159).
25Nicht jede Änderung einer Satzungsbestimmung zum Vereinszweck ist zugleich eine unter § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB fallende Änderung des Vereinszwecks. Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins – seine große Linie – bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7). Geboten ist eine enge Auslegung von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn eine weite Auslegung des Bereichs, in dem nur einheitliche Beschlüsse aller Mitglieder zulässig sind, entspricht regelmäßig nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder (BGHZ 96, 245; OLG Hamm a.a.O.). Dementsprechend sind auch Zweckergänzungen oder –beschränkungen keine Änderungen im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die bisherige Zweckrichtung aufrecht erhalten bleibt (OLG Hamm, a.a.O.; BeckOK/Schöpflin, a.a.O.). Ebenfalls keine Zweckänderung ist die Anpassung der bisherigen Ziele an den Wandel der Zeit und die Zweckverfolgung mit anderen Mitteln (BayObLG NJW-RR 2001, 1260).
26Nach Maßgabe der vorstehenden Prinzipien ist die am 25. September 2018 beschlossene Streichung der Worte „ideelle und“, die in § 2 im dritten Satz der bisher gültigen Satzung des Beteiligten enthalten sind, nicht als Zweckänderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB zu bewerten. Das hat zur Folge, dass sich die Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderung nach § 16 der Satzung des Beteiligten richtet und eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder genügt.
27In der aktuell als gültig im Vereinsregister eingetragenen Satzungsfassung von § 2 wird im zweiten Satz die Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen als übergreifender Zweck des Beteiligten definiert. Diese Zweckbestimmung wird im dritten Satz von § 2 näher konkretisiert, nämlich dahin dass der Vereinszweck insbesondere durch die ideelle und finanzielle Mithilfe bei der Förderung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen im ……haus verwirklicht wird. Eine weitere Konkretisierung des Vereinszwecks enthält Satz 4 von § 2 der Satzung, denn dort ist festgehalten, dass die Beschaffung von Mitteln für die Einrichtung …………haus bezweckt ist. Die oberste Leitlinie des Beteiligten, sein Kernzweck, ist folglich darin zu sehen, im Interesse des ……haus tätig zu sein und es zu unterstützen. Ein entsprechendes Verständnis legt auch der Name des Beteiligten nahe, er ist der Förderverein des ………..haus.
28Den Vereinszweck so verstanden erweist sich die in Rede stehende Satzungsänderung lediglich als eine Änderung des Wortlauts einer der Satzungsregelungen zu den Mitteln zur Verfolgung des Vereinszwecks. In der Sache hat die beschlossene Satzungsänderung indes weder eine Änderung des Vereinszwecks als solchem noch eine Änderung der nach der Satzung zulässigen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zur Folge.
29Anders als es das Amtsgericht meint, erfährt der Vereinszweck dadurch dass in der beschlossenen Neufassung von Satz 3 die Worte „ideelle und“ nicht mehr enthalten sind, keine als wesentlich oder grundlegend zu bewertende Einschränkung. Insbesondere bedeutet die Streichung nicht, dass eine ideelle Mithilfe bei der Förderung künftig nicht mehr stattfinden soll. Entsprechendes ergibt sich bereits aus der – alten wie neuen – Formulierung „der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …“. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt, dass es sich bei der in Satz 3 getroffenen Regelung um eine nähere, beispielhafte Aufzählung der Mittel zur Verwirklichung der Leitidee des Beteiligten, der Förderung des ……..haus, handelt.
30Wenn in § 2 Satz 3 der Satzung nunmehr nur noch ausdrücklich festgehalten ist, dass der Zweck des Beteiligten insbesondere durch die finanzielle Mithilfe bei der Förderung der Menschen im …….haus verwirklicht wird, führt dies nicht dazu, dass der Beteiligte, wenn er andere gemeinnützige, aber nicht ausdrücklich genannte Wege zur Mithilfe bei der Förderung des …………hauses einschlägt, gegen seine Satzung verstoßen würde. Denn, wie gesagt, einen abschließenden Regelungsgehalt hat Satz 3 auch nach der beschlossenen Neufassung, die nach wie vor die Wendung „insbesondere“ enthält, ersichtlich nicht.
31Dass nach dem Vereinszweck auch eine Mithilfe, die über die Bereitstellung von Finanzmitteln hinaus geht, zulässig ist, zeigen auch die übrigen Satzungsbestimmungen, denn in ihnen – alt wie neu – erfolgt keine nähere Eingrenzung bzw. Festlegung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten des Beteiligten. Die in der Altfassung ausdrücklich genannte ideelle Mithilfe bei der Förderung des …..hauses im Sinne einer Mitwirkung an der grundlegenden Idee der Unterstützung behinderter Menschen, die im …..haus leben und dort versorgt werden, ist auch danach unverändert zulässig.
32Ferner spricht auch der Inhalt von § 8 der Satzung des Beteiligten, der von der am 25. September 2018 beschlossenen Änderung nicht erfasst ist, gegen die Würdigung der Änderung als Streichung eines der Kernbestandteile des vom Beteiligten verfolgten Zwecks. § 8 der Satzung – alt wie neu – regelt die Pflichten der Mitglieder des Beteiligten dahin, dass jedes Mitglied verpflichtet ist, sich für die Aufgaben des Vereins einzusetzen und die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Gehört danach zum Pflichtenkreis der einzelnen Mitglieder auch ein – zwar inhaltlich nicht näher definiertes – Engagement, spricht auch das dafür, dass sich die vom Beteiligten bezweckte Förderung des ………….hauses auch künftig nicht in der schlichen Bereitstellung von finanziellen Mitteln erschöpfen soll.
33Schließlich ist auch aus Gründen des Minderheitenschutzes, der dem Einstimmigkeitsprinzip des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, zugrunde liegt, keine andere Auslegung geboten (s. zu diesem Gedanken: OLG Hamm a.a.O.). Ein Mitglied, das zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Satzungsfassung vom 20. September 2016 eingetreten ist, wollte durch seine Mitgliedschaft das …………haus unterstützen, dies nicht nur in „ideeller“ – geistiger, nicht materieller – Hinsicht, sondern auch in finanzieller Hinsicht, nämlich durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen (§ 2 Satz 6 und § 7 der Satzung). Ersteres bleibt jedem Mitglied auch nach Maßgabe der Neufassung der Satzung unverändert möglich und wird – wie soeben ausgeführt – in § 8 der Satzung auch vorausgesetzt. Die Mitgliedschaft beim Beteiligten erweist sich unverändert als Engagement für das …….haus. Die Stoßrichtung (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.) der Tätigkeit des Beteiligten, seine spezifische Kontur (vgl. OLG Hamm a.a.O.) bleiben gleich; eine Ausweitung oder eine Eingrenzung der Aufgaben findet nicht statt, finanzielle Auswirkungen auf die Aufgaben des Beteiligten oder auf die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge hat die beschlossene Änderung auch nicht (vgl. zu diesen Erwägungen: OLG Hamm a.a.O.).
34Abschließend ist zu vergegenwärtigen, dass die hiesige Auslegung des Vereinszwecks in einem weit gefassten Sinne der Förderung des …...hauses den Interessen des Beteiligten, seinen Mitgliedern und auch den der unterstützten Einrichtung gerecht wird, denn das hiesige weite Verständnis erlaubt eine flexible Anpassung der Tätigkeit des Beteiligten an die jeweils als förderungswürdig angesehenen Belange.
35Die auf der unzutreffenden Rechtsauffassung zur Erforderlichkeit einer Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder zu der beschlossenen Änderung vom § 2 Satz 3 der Satzung beruhende Entscheidung des Amtsgerichts über die Zurückweisung des Eintragungsantrages insgesamt kann daher keinen Bestand haben. Da auch sonstige Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind, gibt der Senat die Sache an das Amtsgericht zur Vornahme der beantragten Eintragungen zurück.
36III.
37Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da am Beschwerdeverfahren nur der Beteiligte teilgenommen hat. Eine Wertfestsetzung erübrigt sich ebenso wie eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.