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Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen.
Geschäftswert: bis 500,00 €
G r ü n d e:
2Die Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich, wie das Nachlassgericht auch im Nichtabhilfebeschluss vom 10. Dezember 2019 klargestellt hat, bei der angefochtenen Entscheidung um einen Hinweisbeschluss gegen den eine Beschwerde nicht statthaft ist.
3Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.
4Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor.
5Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei einer auf der Hand liegenden Unzulässigkeit des Rechtsmittels nur die niedrigstmögliche Gebührenstufe in Ansatz zu bringen.