Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde der Beteiligten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert: bis 5.000,00 €
G r ü n d e :
2I.
3Die vor Jahren verstorbene Erblasserin ist in Erbengemeinschaft mit den beiden Beteiligen und zwei weiteren Miterben als Eigentümerin des Grundstücks … in Dormagen eingetragen, wo sie zur Zeit ihres Todes gelebt hatte.
4Sie ist nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Neuss vom 28. Juni 2001 beerbt worden von ihren acht (sechs davon sind nachverstorben) Geschwistern zu je 1/10 Anteil, einer Nichte zu 1/10 Anteil, zwei weiteren Nichten und zwei weiteren Neffen zu je 1/40 Anteil.
5Einige (Erbes-)Erben der bereits nachverstorbenen Erben der Erblasserin sind unbekannt.
6Verschiedene Anträge der Beteiligten auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft wurden nicht weiter verfolgt bzw. waren bislang erfolglos, ebenso ein Antrag auf Teilungsversteigerung des Grundstücks.
7Am 30. Dez. 2019 haben die Beteiligten erneut die Anordnung einer Nachlasspfleg-schaft bezogen auf den Nachlass der Erblasserin beantragt, hilfsweise die Anordnung der Nachlasspflegschaft zu einzelnen Vorgängen, weiter hilfsweise die Anordnung von Abwesenheitspflegschaften.
8Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach der Erblasserin zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1960 BGB lägen nicht vor. Es genüge nicht, dass einige der im Erbschein genannten Miterben mittlerweile nachverstorben seien und die Erbfolge nach diesen Miterben nicht oder nicht vollständig geklärt sei. Auch eine u.U. unvollständige Erbengemeinschaft könne Sorge dafür tragen, dass der Grundbesitz verwaltet oder gesichert werde, § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Seien Erben nicht eindeutig zu ermitteln, müsse eine Abwesenheitspflegschaft beim Betreuungsgericht beantragt werden. Nachlasspflegschaft sei zu verstehen als Personenpflegschaft für den unbekannten Erben, nicht als Vermögenspflegschaft für das Sondervermögen Nachlass.
9Mit ihrer Beschwerde machen die Beteiligten geltend, sie könnten trotz aller Bemühungen die Erbfolge in den weiteren Generationen nicht darstellen oder belegen. Die letzte in Frage kommende Generation wisse nicht einmal, dass sie möglicherweise an einer oder mehreren Erbengemeinschaften beteiligt seien. Damit scheide auch eine Annahme der Erbschaften aus. Wenigstens für das „zum Nachlass gehörende Grundstück“ müsse Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Es sei inzwischen völlig verwahrlost.
10Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21. Aug. 2020 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
11Die Beteiligten haben erneut daraufhin gewiesen, dass sie sich seit Jahren vergeblich um eine Lösung der Problematik bemühen.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
13II.
14Die Beschwerde ist bei dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 63 FamFG.
15Sie ist sowohl gem. §§ 58 Abs. 1, 342 Abs. 1 Nr. 2 FamFG statthaft, als auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
16Die Beteiligten sind beschwerdeberechtigt.
17Das hier in Rede stehende Grundstück steht im Eigentum einer Erbengemeinschaft, der die Beteiligten ebenso wie die Erblasserin angehör(t)en. Als Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft stehen ihnen gegen die Erben(-gemeinschaft) nach der Erblasserin Ansprüche zu und auch ein Antrag auf Teilungsversteigerung kommt insoweit in Betracht. Daher steht nicht nur eine Anregung auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB in Rede, sondern gleichermaßen ein Antrag auf Anordnung der Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB (Heinemann, in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, § 1961 BGB, Rdnr. 6; OLG Braunschweig, ZEV 2020, 34). Dann ergibt sich die Beschwerdeberechtigung aus § 59 Abs. 2 FamFG iVm § 1961 BGB (Heinemann, a.a.O., § 1960, 224; OLG Braunschweig, a.a.O.).
18In der Sache allerdings hat die Beschwerde keinen Erfolg.
19Die Beteiligten verfolgen hier zwar einen Anspruch gem. § 1961 BGB. Denn sie sind – mit anderen – Mitglied einer (übergeordneten) Erbengemeinschaft, der auch die Erblasserin zu ihren Lebzeiten angehört hat. Der hier in Betracht kommende Auseinandersetzungsanspruch der Beteiligten bezieht sich auf diese übergeordnete Erbengemeinschaft und richtete sich ursprünglich gegen die Erblasserin. Nach ihrem Tod richtet er sich nun gegen ihren Nachlass. Grundsätzlich kommt daher die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft insoweit in Betracht. Beabsichtigt in dieser Konstellation ein Mitglied der ursprünglichen (übergeordneten) Erbengemeinschaft, seinen Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB gerichtlich geltend zu machen, und ist dies aufgrund des Todes des Miterben und der Tatsache, dass dessen Erben unbekannt sind, nicht möglich, ist auf seinen Antrag bzgl. des Nachlasses des verstorbenen Miterben und nicht bzgl. des (Teil-)Nachlasses des ursprünglichen Erblassers grundsätzlich eine Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB einzurichten (eingehend OLG Braunschweig, a.a.O., m.N.).
20Die Voraussetzungen der Einrichtung einer solchen Nachlasspflegschaft liegen hier aber deshalb nicht vor, weil die Erben der Erblasserin nicht unbekannt iSd §§ 1961, 1960 BGB sind. Denn die Erblasserin ist von den im Erbschein vom 28. Juni 2001 aufgeführten Personen (ihren Geschwistern, Nichten und Neffen) zu den dort angegebenen Anteilen beerbt worden.
21Zwar trifft es zu, dass einige dieser Erben inzwischen verstorben und ihrerseits von weiteren Personen beerbt worden sind und dass diese sog. Erbeserben offensichtlich zum Teil unbekannt sind. Das spielt jedoch allenfalls für die Frage eine Rolle, ob ggf. eine Nachlasspflegschaft für einen oder mehrere dieser Erbeserben einzurichten ist. Es führt nicht dazu, dass deshalb die Erben der Erblasserin nun ihrerseits als unbekannt im Sinne von § 1960 BGB angesehen werden könnten (OLG Braunschweig, a.a.O.).
22Nichts anderes ergibt sich aus der Auffassung von Weidlich (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., 2020, § 1961, Rdnr. 2), § 1961 BGB sei entsprechend anwendbar, wenn der Erbscheinsmiterbe des ungeteilten Nachlasses starb und seine Rechtsnachfolger ganz oder teilweise unbekannt sind. Damit ist vielmehr genau der vorliegende Fall beschrieben.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG.
24Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bemisst der Senat mit 5.000 €, § 36 Abs. 3 GNotKG. Maßgebend ist das Interesse der Beteiligten an der Auseinandersetzung der (übergeordneten) Erbengemeinschaft. Dieses hängt davon ab, mit welchem Anteil die Beteiligten an dieser Erbengemeinschaft beteiligt sind und welchen Wert das im Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Grundstück hat. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hierfür greift der Senat auf § 36 Abs. 3 GNotKG zurück.
25Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.