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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 130/19

Datum:
12.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 130/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0812.3WX130.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, VR 3438
Leitsätze:

BGB §§ 56ff., 58 Nr. 4 3. Fall, 60, 71 Abs. 1 Satz 3 2. Fall

1.

Enthält die beim Registergericht eingereichte Satzung eines (Kultur-) Vereins (entgegen der Soll-Vorschrift des § 58 Nr. 4, 3. Fall BGB) keine Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, so ist die Satzung diesbezüglich zu ergänzen, um ihre Eintragungsfähigkeit herbeizuführen.

2.

Für die Beurteilung, ob eine satzungsmäßig statuierte Mindestfrist von (lediglich) fünf Tagen zur Einberufung der Mitgliederversammlung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist ausschlaggebend, welche Gegebenheiten anlässlich der Einberufung einer Mitgliederversammlung der Satzungsgeber als typischerweise vorhanden annehmen durfte (hier: Kurze Einberufungsfrist zu billigen mit Blick auf Traditionsverein mit stark lokalem Bezug; seit Jahren zeitlich auf einen abstrakt bestimmten Tag im Januar habitualisierte Abhaltung der Mitgliederversammlungen; besondere Sachkunde von Mitgliedern in Bezug auf den Vereinszweck; kein Widerstand gegen die Kürze der Einberufungsfrist).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Zwischenverfügung insoweit aufgehoben, wie mit ihr – in Verbindung mit den Verfügungen vom 24. April und vom 7. Mai 2019 – eine Änderung der Regelung in § 6 Satz 4 der Satzung zur Frist für die Einberufung zur Mitgliederversammlung aufgegeben wird. Das Registergericht wird angewiesen, von diesem Bedenken gegen die Eintragung der Neufassung der Satzung Abstand zu nehmen.

 
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