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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 UF 100/19

Datum:
16.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 100/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1216.3UF100.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Geldern, 27 F 25/18
 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

 

 

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

 

1.    Einkommen des Antragsgegners

 

a)

Die Höhe der Nettobesoldung des Antragsgegners ergibt sich aus den jeweiligen Dezember-Bezügemitteilungen, und zwar aus der Bezügemitteilung 12/2016 in Höhe von monatlich 3.340,56 € abzüglich des unter dem Gesichtspunkt zulässiger zusätzlicher Altersvorsorge zu berücksichtigenden VL-Beitrags von 40 € = 3.300,56 €, aus der Bezügemitteilung 12/2017 in Höhe von monatlich 3.273,53 € abzüglich 40 € VL-Beitrag = 3.233,53 € und aus der Bezügemitteilung 12/2018 in Höhe von monatlich 3.402,37 € abzüglich 40 € VL-Beitrag  = 3.362,37 €. Ab 1/2019 ist auf der Grundlage der Bezügemitteilung 12/2019 unter Berücksichtigung der Angaben des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung, aus der sich höhere Einkünfte ergeben, von einer Nettobesoldung von monatlich 3.449,35 € auszugehen abzüglich 40 € VL-Beitrag  = 3.409,35 €. Dieses Einkommen ist für die Folgezeit fortzuschreiben.

 

b)

Die Nettobezüge sind zunächst um die Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu bereinigen, und zwar für 2016 in Höhe von monatlich (29,75 € + 11,45 € =) 41,20 € und für 2017 in Höhe von monatlich (36,40 € + 11,45 € =) 47,85 €. Diese Vorsorgeaufwendungen sind mangels aktuellerer Prämiennachweise mit dem Amtsgericht für die Folgezeit fortzuschreiben.

 

c)

Steuererstattungen vereinnahmte der Antragsgegner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Februar 2016 wie folgt: in 2017 gemäß Steuerbescheid vom 14.11.2017 für 2016 in Höhe von insgesamt 1.609,08 € = monatsdurchschnittlich 134,09 € und in 2019 gemäß den Steuerbescheiden vom 03.05.2019 für 2017 in Höhe von 928,38 € und für 2018 in Höhe von 581,66 €, mithin insgesamt in Höhe von 1.510,04 € = monatsdurchschnittlich 125,84 €. Die in 2019 für das Vorjahr vereinnahmte Steuererstattung ist ab 1/2020 fortzuschreiben, mithin in Höhe von 581,66 € = monatsdurchschnittlich 48,47 €.

 

d)

An Steuernachzahlungen ist im Jahr 2017 die mit Bescheid vom 13.02.2017 festgesetzte Nachzahlung für 2015 in Höhe von 4.218,70 € = monatsdurchschnittlich 351,56 € abzusetzen.   

 

e)

Das sich hieraus errechnende Nettoerwerbseinkommen ist um pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 5 %, maximal 150 € monatlich zu bereinigen.

 

f)

Zulässige Aufwendungen des Antragsgegners für die zusätzliche Altersvorsorge sind wie folgt zu berücksichtigen:

 

Zunächst sind die Zahlungen auf die bei der A…. bestehende Lebensversicherung in Höhe monatlicher 97,10 € abzuziehen.

 

Darüber hinaus sind die den Wohnwert übersteigenden Aufwendungen des Antragsgegners für die Finanzierung der mit seiner Lebensgefährtin zu je hälftigem Miteigentum erworbenen Immobilie Vogteistraße 3 in Geldern bis zur zulässigen Zusatzvorsorgegrenze von 4 % des Bruttoeinkommens abzusetzen.

 

Soweit die Finanzierungsaufwendungen den Wohnwert nicht übersteigen, sind sie von vornherein – ohne Rückgriff auf die Zubilligung ergänzender Altersvorsorge – abzugsfähig (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1505, Rn. 31).

 

Bei einem objektiven Mietwert des Hauses in der von der Beschwerde vorgetragenen Höhe von insgesamt monatlich 796,69 € und Finanzierungsaufwendungen von insgesamt monatlich 895,84 € errechnet sich eine den Mietwert um insgesamt monatlich 99,15 € übersteigende Belastung, wovon ½ = 49,58 € auf den Antragsgegner entfallen. Für eine Begrenzung des Abzugs dieser Belastung wegen übersetzter Tilgung fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Es liegt in der wirtschaftlichen Disposition des Unterhaltspflichtigen, einen bestimmten, auch überdurchschnittlich hohen Tilgungsanteil zu vereinbaren.

Unter Einbeziehung der Immobilien-Finanzierungslast ergeben sich in Ansehung der VL-Zahlungen von monatlich 40 € und der Lebensversicherungsprämie von monatlich 97,10 € insgesamt Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge von monatlich 186,68 €.

 

Die insoweit maßgeblichen 4 %-Grenzbeträge stellen sich wie folgt dar: für 2016 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 56.027,36 € monatsdurchschnittlich 186,76 €, für 2017 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 54.294,81 € monatsdurchschnittlich 180,98 €, für 2018 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 56.932,05 € monatsdurchschnittlich 189,77 € und ab 2019 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 56.497,32 € monatsdurchschnittlich 188,32 €.

 

Damit sind die Vorsorgeaufwendungen einschließlich den Wohnwert übersteigender Finanzierungsaufwendungen für die Jahre 2016 und ab 2018 in voller Höhe zu berücksichtigen, wohingegen der Abzug für die Immobilienbelastung für 2017 um (186,68 € - 180,98 € =) 5,70 € auf (49,58 € - 5,70 € =) 43,88 € zu reduzieren ist.    

 

g)

Ferner abzusetzen sind die vom Antragsgegner geleisteten Prämien auf eine Unfallversicherung in der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Höhe von monatlich 19,68 €.

 

h)

Weiterhin zu berücksichtigen sind die zumindest bis Ende 2018 erbrachten Zahlungen des Antragsgegners auf den für die Finanzierung der ehelichen Immobilie aufgenommenen Kredit in Höhe von monatsdurchschnittlich 130 €. Soweit die Zahlungen in Höhe von monatlich insgesamt 260 € von dem gemeinsamen Konto der Beteiligten abgebucht wurden, sind sie dem Antragsgegner hälftig zuzuordnen. Die nachgewiesenen Nachzahlungen des Antragsgegners sind auf die Monate 8/2017 bis 3/2018, in denen zunächst seitens des Antragsgegners keine Ratenzahlungen zu verzeichnen waren, umzulegen, da die fraglichen Zeiträume insgesamt verfahrensgegenständlich sind, so dass es im Rahmen der gebotenen Berechnung nach Jahreswerten angemessen ist, die Abzahlung mit monatlichen Durchschnittswerten zu berücksichtigen.

 

i)

Barzahlungen des Antragsgegners auf den Kindesunterhalt – nicht auf das dem Antragsgegner nicht zustehende Kindergeld – sind für die Zeit von Februar bis Dezember 2016 für Lars in Höhe von 2 x 125 € = 250 € und für Jan in Höhe von 380 € + 9 x 350 € = 3.530 € zu berücksichtigen, mithin insgesamt in Höhe von insgesamt p.a. 3.780 € = monatsdurchschnittlich 315 €. Auf weitergehende Kindesunterhaltszahlungen kommt es angesichts der sich im Übrigen ergebenden Werte nicht an.

 

2.    Anrechenbare Einkünfte der Antragstellerin

20 21 22 23 24

 

Dies ergibt sich aus Folgendem:

25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65
 

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