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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 853/19

Datum:
30.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 853/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0930.3KART853.19.00
 
Leitsätze:

Bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors bestimmt sich bei der Festlegung des Umfangs der Veränderung der Versorgungsaufgabe i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Nr. 4 ARegV die Anzahl der Anschluss- und Einspeisepunkte in das Stromversorgungsnetz einheitlich, losgelöst von der technischen Art des Anschlusses, basierend auf der Anzahl der angeschlossenen (kundeneigenen) Stationen. Die technische Ausgestaltung eines jeden Anschlusses ist für die Bestimmung der Anzahl der Anschluss- bzw. Einspeisepunkte deswegen nicht maßgebend, da diese endogenen Einflüssen unterliegt und nicht allein von außen an den Netzbetreiber herangetragen wird. Auch solche Anschlüsse an ein Ringnetz der Mittelspannung, die technisch in Form einer Einschleifung ausgeführt sind, sind danach als ein Anschluss- bzw. ein Einspeisepunkt an das Stromnetz zu zählen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 
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