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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 776/19

Datum:
19.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 776/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0819.3KART776.19.00
 
Leitsätze:

§ 11 Abs. 2 ARegV

Kosten, die sich erst durch eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nach dem Basisjahr als eigene Personalzusatzkosten des Netzbetreibers dar-stellen, sind nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9, Nr. 11 ARegV zu qualifizieren.

Nicht nur für die Kostenprüfung gemäß § 6 Abs. 1 ARegV, sondern auch für die Zuordnung zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen i.S.d. § 11 Abs. 2 ARegV ist angesichts des Zusammenhangs mit dem und der Aus-wirkungen der Kostenzuordnung auf den Effizienzvergleich sowie aufgrund eines verfahrenstechnischen Bedürfnisses nach einem fixen Endpunkt des maßgeblichen Betrachtungszeitraums für alle Netzbetreiber einheitlich und abschließend auf die tatsächlichen Verhältnisse des Basisjahres abzustellen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.05.2019 (Az.: BK8-17/0738-11) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen tragen die Beschwerdeführerin zu … % und die Bundesnetzagentur zu … %.

Der Beschwerdewert wird bis zur mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 auf … Euro und seitdem auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen

 
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