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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 16/20

Datum:
16.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 16/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1216.3KART16.20.00
 
Leitsätze:

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist weder die Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur, vorab festzulegen, dass für kostenpflichtige Amtshandlungen nach § 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EnWG grundsätzlich deren wirtschaftlicher Wert i.S.d. § 91 Abs. 3 S. 2 EnWG berücksichtigt werden kann, noch die Erstellung einer entsprechenden Matrix als interne Berechnungsgrundlage für diese Fälle ein Beleg dafür, dass sie es unterlässt, ihr Entschließungsermessen im konkreten Einzelfall auszuüben. Die Erstellung einer Matrix für den „Normalfall“ dient einer gleichmäßigen, diskriminierungsfreien Ermessensausübung und einer dem allgemeinen Gleichheitssatz genügenden Verwaltungspraxis. Die Bundesnetzagentur ist hierdurch nicht gehindert, sich im konkreten Einzelfall gegen die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes und den Rückgriff auf die Matrix zu entscheiden.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der kostenpflichtigen Amtshandlung i.S.d. § 91 Abs. 3 S. 2 EnWG bei Genehmigungen nach § 23 ARegV an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der beantragten Investitionsmaßnahme orientiert. Da deren Wert bekannt ist und ohne rechnerische Zusatzschritte verwendet werden kann, ermöglichen sie eine praktikable, objektiv nachvollziehbare und einheitliche Gebührenermittlung. Gemäß § 91 Abs. 10 EnWG i.V.m. 9 Abs. 2 VwKost ist die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bundesnetzagentur über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 23 ARegV maßgebend.

 
Tenor:

Der Kostenbescheid der Bundesnetzagentur vom 17.12.2019 (8031 BK4-15-023) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über die Kostenfestsetzung für die Entscheidung über den Antrag der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme gemäß § 23 ARegV (BK4-15-023) unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen notwendigen Auslagen tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur jeweils zu 50 %.

Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

 
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