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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur trägt, nachdem sie ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur - BK 8-18/03299-25 - vom 05.12.2018 zurückgenommen hat.
3II. Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1, S. 1, Nr. 2 GKG, § 3 ZPO.
4Die Verfahrensbeteiligten haben das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde gegen den Kapitalkostenaufschlag Strom 2019 übereinstimmend mit … Euro beziffert. Anlass, ausnahmsweise aus Ermessensgründen einen niedrigeren Beschwerdewert anzusetzen, weil die Beschwerdeeinlegung „rein vorsorglich zum Zwecke der Fristwahrung“ mit Blick auf ein paralleles, beim Bundesgerichtshof anhängiges Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt ist, besteht nicht. Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen drei Beschwerdepunkte unbedingt und vollumfänglich Beschwerde einlegt und sich damit die Möglichkeit eröffnet, eine gerichtliche Entscheidung über diese herbeizuführen. Dass sie bei Beschwerdeeinlegung Anlass zu der Annahme hatte, dass eine streitige Entscheidung abhängig von der Entscheidung der parallelen Rechtsbeschwerde und dem weiteren Verhalten der Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich werden würde, ändert daran nichts.
5Die Ansetzung des vollen wirtschaftlichen Interesses führt auch nicht dazu, dass die Kostenfestsetzung nicht mehr sachgerecht wäre und außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck stünde. Der mit einer Beschwerderücknahme im frühen Verfahrensstadium typischerweise verbundenen Reduzierung des gerichtlichen Arbeitsaufwandes wird bereits durch die Reduzierung der Gerichtsgebühren von einer vierfachen auf eine einfache Gebühr Rechnung getragen.