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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 239/20

Datum:
19.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 239/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1119.2WS239.20.00
 
Normen:
JGG § 7 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1 Nr. 5, § 105 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 209 Abs. 1, § 210 Abs. 2, § 311 Abs. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 250 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 74 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Ist bei einem Heranwachsenden die Anwendung des Jugendstrafrechts mit hinreichender Sicherheit zu erwarten bzw. liegt die Anwendung des allgemeinen Strafrechts prognostisch völlig fern, ist die sachliche Zuständigkeit bei der Eröffnungsentscheidung der Jugendkammer nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen. Ist danach das Jugendschöffengericht sachlich zuständig, so ist die Entscheidung der Jugendkammer, das Hauptverfahren vor dem Gericht niederer Ordnung zu eröffnen, nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

 
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