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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 W 10/20

Datum:
22.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 10/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0622.2W10.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 152/17
 
Tenor:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2020 wird, soweit ihr das Landgericht durch Beschluss vom 22. April 2020 nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss insgesamt wie folgt gefasst wird:

1.Das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Patentanwältin A. vom 10. Mai 2019 sowie die zugehörigen Anlagen werden der Antragstellerin nur wie folgt zur Kenntnis gegeben:

a)        Gutachten in der teilweise geschwärzten Fassung gemäß der von derAntragstellerin mit Schriftsatz vom 15. November 2019 vorgelegten Anlage AST 9 („Anlage AST 9 zum Gutachten A., geschwärzt gemäß Schriftsatz LG Düsseldorf 4c O 08/18 B. vom 15.11.2019“);

b)        Anlagen 1.1, 1.3, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.2.9, 2.3.1, 3.1und 3.3 zum Gutachten in den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. November 2019 zusammen mit der Anlage AST 9 überreichten teilweise geschwärzten Fassungen dieser Anlagen („Anlage … zum Gutachten A., geschwärzt gemäß Schriftsatz LG Düsseldorf 4c O 08/18 B. vom 15.11.2019“);

c)        Anlage 1.4 in der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 als „Anlage 1.4 Version_Juni_2020“ überreichten Fassung;

d)        Anlage 1.8 in der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 als „Anlage 1.8 Version_Juni_2020“ überreichten Fassung;

e)        Anlage 3.2 in der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 als „Anlage 3.2 Version_Juni_2020“ überreichten Fassung;

f)         Anlagen 1.2, 2.4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 zum Gutachten, nur in Papierform und ohne Schwärzungen.

2.

Rechtsanwalt C. sowie Patentanwalt D. werden im Umfang von Ziffer 1 von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden.

3.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Gutachtens an sie persönlich zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 87.500,00 EUR.

 
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