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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 54/19

Datum:
25.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 54/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0625.2U54.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 51/18
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. September 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfs teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird – hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I und der angegriffenen Ausführungsform II – verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist;

2.

der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

4.die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5.die unter 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten WC-Sitzgelenke samt WC-Sitzgarnitur gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 2019, bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2020 betreffend die angegriffene Ausführungsform I; Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2020 betreffend die angegriffene Ausführungsform II) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 festgesetzt, wovon 500.000,00 EUR auf die Berufung der Klägerin und 500.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Beklagten entfallen.

 
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