Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 10/19

Datum:
13.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 10/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0813.2U10.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 88/17
 
Tenor:

A.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Februar 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung desBerichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 15. April 2019 abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen

Zündkerzen einer Brennkraftmaschine für den Einsatz bei Ottogasmotoren, mit einem Isolatorkörper, einer Basismittelelektrode, mindestens einer Masseelektrode und mindestens einer Wirbelkammer, wobei die Elektroden der Zündkerze von einer zylindermantelförmigen Wandung der Wirbelkammer umgeben sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen mindestens eine Masseelektrodenträgeranordnung mit mehreren nach innen weisenden, vorzugsweise flächigen, Masseelektroden an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet ist, wobei die Masseelektrodenträgeranordnung als integrierter Bestandteil, ringartig in die Wandung der Wirbelkammer integriert ist und die Masseelektroden als mit der Masseelektrodenträgeranordnung ohne offenen Spalt verschweißte Edelmetallplättchen ausgeführt sind, wenigstens eine der Mittelelektrode zugewandte Kante dieser Edelmetallplättchen mehr als 4 mm lang ist, die Mittelelektrode ebenfalls aus Edelmetall ausgeführt ist, und das brennkammerseitige Ende der Wandung der Wirbelkammer vollständig geöffnet ist, wobei außerdem die Wandung der Wirbelkammer Öffnungen zum Durchlass von Brennstoff-Luft-Gemisch aufweist und das brennkammerseitige Ende der Wandung der Wirbelkammer über die Elektroden hinausragt;

2.

der Klägerin in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)        der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie derVerkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, äußerst hilfsweise Quittungen) inKopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

der Klägerin in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)        der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)        der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)        der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)        der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und derSchaltungszeiträume,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zuvernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5.

die unter 1. bezeichneten, seit dem 4. September 2004 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Senats vom 13.08.2020, Az: I- 2 U 10/19) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichenZusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendigeVerpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Klägerin) durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 2004 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.                                         

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin der Beklagten.

C.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.                           

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 EURfestgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 82 83 84 85 86 88 90 91 92 94 96 97 99 100 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 123 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank