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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 47/20

Datum:
30.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 47/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0330.2RBS47.20.00
 
Leitsätze:

StPO § 258 Abs. 2

OWiG § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 3

Das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das seiner Natur nach nicht übertragbar ist. Daher ist der Verteidiger - auch als bevoll-mächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen - weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 30. März 2020, IV-2 RBs 47/20

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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