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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 129/20

Datum:
01.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 129/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1001.2RBS129.20.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

StPO § 260 Abs. 4 Satz 1

OWiG § 71 Abs. 1, § 80a Abs. 3 Satz 1

StVO § 3 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 49 (Zeichen 274),

§ 49 Abs. 3 Nr. 4

Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der durch Zeichen 274 ange-ordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht in die Urteilsformel auf-zunehmen, ob der Verstoß „innerhalb geschlossener Ortschaften“ oder „außerhalb geschlossener Ortschaften“ begangen wurde. Denn dieser Umstand gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat. Die Urteilsformel ist nicht der Ort, um für die Eintragung im Fahreignungsregister relevante Sachverhaltselemente zu beschreiben, die nicht zu den Voraussetzungen des verwirklichten Tatbestands zählen.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 1. Oktober 2020, IV-2 RBs 129/20

 
Tenor:

1.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

3.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Ergänzung der erstinstanzlichen Urteilsformel wird abgelehnt.

 
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