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Das am 08.04.2020 verkündete Grund- und Teilurteil des Senats wird unter Ziffer I. der Gründe wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3 des Urteils muss der letzte Satz des dritten Absatzes anstelle von „Zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen stand wegen des Strompreisverfalls eine Stilllegung des Kraftwerks Irsching 5 im Raum.“ richtig heißen „Zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen stand eine Stilllegung des Kraftwerks J. 5 wegen des Strompreisverfalls im Raum.“
Auf Seite 6 des Urteils muss es im ersten Satz des zweitletzten Absatzes anstelle von „16.917.337,49 € brutto“ richtig „16.917.337,51 € brutto“ heißen.
Auf Seite 6 des Urteils muss es im zweiten Satz des zweitletzten Absatzes anstelle von „Schreiben an die Klägerin vom 05.05.2020“ richtig „Schreiben an die Klägerin vom 05.05.2015“ und anstelle von „34.752.337,38 €“ richtig „34.752.334,33 € brutto“ heißen.
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.
G r ü n d e
2I.
3Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 04.05.2020, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, umfangreiche Korrekturen, Ergänzungen und Formulierungsänderungen im Tatbestand des Grund- und Teilurteils des Senats vom 08.04.2020. Die Klägerin tritt dem mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Berichtigungen, welche die zwei genannten Geldbeträge und das Datum betreffen, mit Schriftsatz vom 22.05.2020 entgegen.
4II.
5Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.
61.
7Der Tatbestand des Grund- und Teilurteils vom 08.04.2020 war gemäß §§ 319 Abs. 1, 320 Abs. 1 ZPO in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Weise nur geringfügig zu berichtigen.
8Der letzte Satz im 3. Absatz auf Seite 3 des Urteils war auf den Antrag der Beklagten in der tenorierten Weise zur Vermeidung einer Dunkelheit im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO umzuformulieren, um noch deutlicher zu machen, dass die in dem Satz enthaltene Aussage offen lässt, ob die ernsthafte Absicht einer Stilllegung bestand oder ob es sich – wie die Beklagte behauptet – nur um eine gezielt aufgebaute Drohkulisse handelte. Die von der Beklagten beantragte noch weitergehende Berichtigung scheidet nach dieser klarstellenden Satzumstellung aus. Die beanstandete Aussage, dass die Stilllegung im Raum stand, ist zutreffend. Es kann auch etwas einseitig in den Raum gestellt werden.
9Im zweitletzten Absatz auf Seite 6 des Urteils waren sodann gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zwei angegebene Geldbeträge in der tenorierten Weise zu berichtigen. Die im Urteil genannten Beträge, die denjenigen entsprechen, die von der Klägerin in der Klageschrift genannt worden sind, waren durch nachfolgenden Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist, überholt.
10Bei dem im gleichen Absatz der Urteilsgründe in der tenorierten Weise zu korrigierenden Datum handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler und damit um einen Anwendungsfall des § 319 Abs. 1 ZPO.
112.
12Im Übrigen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten unbegründet und zurückzuweisen.
13a)
14Die von der Beklagten mit Ziffer 2. ihres Tatbestandsberichtigungsantrags verlangten Änderungen und Ergänzungen des Urteilstatbestands kann sie gestützt auf § 320 Abs. 1 ZPO nicht verlangen. Die von der Beklagten in Bezug genommene Textstelle gibt den Sachverhalt in der gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotenen Kürze zutreffend wieder. Die Beklagte unterliegt einem einseitigen Fehlverständnis, wenn sie meint, der betreffende Absatz beschreibe eine ausdrückliche Übereinkunft der Parteien, dass das sog. hypothetische Quotenmodell anzuwenden ist. Dass im Tatbestand eine solche ausdrückliche Übereinkunft nicht als unstreitig dargestellt wird, ergibt sich bereits aus dem Zitat, das dem betreffenden Absatz nachfolgt, sowie der Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten auf Seite 14 des Urteils. Insoweit bestand entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Anlass, im Tatbestandsberichtigungsantrag nicht näher angegebenes mündliches Vorbringen der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Urteilstatbestand „zu reflektieren“.
15b)
16Die Beklagte kann mit Ziffer 3. ihres Tatbestandsberichtigungsantrags gestützt auf § 320 Abs. 1 ZPO des Weiteren nicht verlangen, dass auf die Verwendung des Wortes „konsentiert“ im zweitletzten Absatz auf Seite 6 des Urteils verzichtet wird. Der Tatbestand ist insoweit nicht unrichtig. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist schon unschlüssig. Sie trägt mit ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag selbst vor, dass es sich bei den Redispatchquoten, die den Berechnungen für die genannten Jahre zugrunde gelegt worden sind, um von der Klägerin anerkannte Quoten handelt.
17c)
18Die mit Ziffer 4. des Tatbestandsberichtigungsantrags beantragte Ergänzung auf Seite 7 des Urteils kann die Beklagte ebenfalls nicht verlangen. Das Urteil enthält insoweit keine Auslassung im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO. Der gewünschten Ergänzung bedarf es im Grund- und Teilurteil schon deshalb nicht, weil sich dieses zum Umfang des Zinsanspruchs noch nicht abschließend verhält, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 16 des Urteils ergibt.
19d)
20Es besteht auch kein Anspruch der Beklagten auf Ergänzung des Urteils entsprechend der Ziffer 5. ihres Tatbestandsberichtigungsantrags. Das Urteil enthält insoweit keine Auslassung im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO, welche die von der Beklagten geforderte Ergänzung rechtfertigen könnte. Eine weitergehende Wiedergabe des Inhalts der Anlage K37, des Referentenentwurfs eines Strommarktgesetzes, auf die es der Beklagten mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag wohl ankommt, bedurfte es hier nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht. Dies gilt umso mehr, als das Urteil bezüglich weiterer Sachverhaltseinzelheiten auf die Schriftsätze nebst Anlagen verweist. Im Übrigen kommt es nicht in Betracht, den unstreitigen Tatbestand um die von der Beklagten gewünschte Wertung zu ergänzen, dass der Anwendungsbereich einer in dem Entwurf enthaltenen Vertrauensschutzklausel „maßgeblich die vertragliche Redispatch-Vergütung für die Kraftwerke J. 4 und 5“ betraf. Dieser Gesichtspunkt war allenfalls in der rechtlichen Würdigung aufzugreifen, was auf Seite 23 des Urteils letztlich auch geschehen ist.
21e)
22Der Tatbestand des Grund- und Teilurteils ist schließlich auch nicht entsprechend der Ziffer 6. des Tatbestandsberichtigungsantrags der Beklagten zu berichtigen. Der Urteilstatbestand enthält insoweit keine Unrichtigkeit gemäß § 320 Abs. 1 ZPO. Ob der Beklagten eine Abrechnung der Klägerin zugegangen ist, die als Jahresendabrechnung für das Jahr 2014 angesehen werden kann, ist zwischen den Parteien streitig. Der Vortrag, den die Beklagte zur Begründung ihres Tatbestandsberichtigungsantrags hält, begründet hieran keine Zweifel, sondern zeigt dies erneut.