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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 28/20

Datum:
06.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 28/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1006.23U28.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 6 O 488/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Kläger teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

              Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 406,50 € außergerichtlich entstandene Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2014 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Widerklage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt diese selbst.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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