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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 88/18

Datum:
30.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 88/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0430.20U88.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14c O 143/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1-3 wird das am 02.08.2018 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit abgeändert,

       wie die Beklagten zu 1-3 in Nr. 2 des Tenors zur Unterlassung verurteilt worden sind,

       soweit sich ihre Verurteilung in Nr. 4, 5, 6, und 7 auf Nr. 2 des Tenors bezieht und

       soweit sie in Nr. 8 – jeweils für sich – zur Zahlung eines 1.793,09 € übersteigenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2016 verurteilt worden sind.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1-3 und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 66%, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 7% und die Beklagten zu 1-3 zu jeweils weiteren 9%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1-3 die Klägerin zu 65% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und 5 die Klägerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 46,4%, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 11% und die Beklagten zu 1-3 jeweils für sich zu weiteren 14,2%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1-3 die Klägerin zu 52% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und 5 die Klägerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrecht erhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1-3 wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus dem Tenor Nr. 1 des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 25.000,00 €, aus dem Tenor zu 5 in Höhe von jeweils 7.000,00 € und aus dem Tenor zu 7 in Höhe von jeweils 7.500,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Parteien – mit Ausnahme des Tenors zu 3 – nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94

B)

95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114
 

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