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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juni 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagte ist in der Anzeigenvermittlung bzw. Anzeigenwerbung tätig. Die Klägerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bochums eingetragen (HRB .....), wobei als Gegenstand des Unternehmens die A. angegeben ist. In der Vergangenheit haben die Parteien u.a. einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Bochum (Az.: I-13 O 120/12) geführt, in dem die hiesige Beklagte gegen die hiesige Klägerin wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Werbung erfolgreich geltend gemacht hat.
2Die Beklagte betreibt die Internetseite https://www......X1. Auf dieser Internetseite gibt es eine Menüleiste mit dem Menüpunkt „B.“. Wählt man diesen an, werden wiederum mehrere Untermenüpunkte angezeigt, darunter die Rubrik „C.“. Über diesen gelangt man auf eine Internetseite, auf der die Beklagte vor vermeintlich unseriösen Werbemethoden warnt. Im Anschluss wird der Inhalt des gegen die Klägerin vor dem Landgericht Bochum ergangenen Urteils wie folgt wiedergegeben:
3Von der Darstellung des Bildes wird aus datenschutzrechtlichen
4Gründen abgesehen.
5Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen der Klägerin, also den Namen „A. (haftungsbeschränkt)“, im Internet im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts Bochum, Aktenzeichen I‑13 O 120/12, vom 11.09.2013 zu veröffentlichen, wie auf der Internetseite https://www......X1 geschehen, wie nachstehend ersichtlich [Es folgt der vorstehend wiedergegebene Ausdruck].
6Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klageantrag hinreichend bestimmt sei, da dieser sich auf eine klar umrissene Verletzungshandlung beziehe. Die Klägerin habe einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 1 UWG. Zwischen den Parteien bestehe noch immer ein Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin sei im Handelsregister mit dem Geschäftszweck der Anzeigenvermittlung eingetragen. Dass ihre Geschäftsführerin noch ein weiteres Unternehmen mit identischem Geschäftszweck führe, belege nichts Anderes. Es liege eine geschäftliche Handlung vor wegen eines unzweideutigen Bezugs der Beklagten zur eigenen Tätigkeit. Die streitgegenständliche Darstellung des Urteils auf der Internetseite der Beklagten im Zusammenhang mit der Warnung vor unlauteren Werbemethoden beinhalte eine unzulässige Herabsetzung und Verunglimpfung der Klägerin. Die zu dieser Feststellung erforderliche Gesamtabwägung falle zulasten der Beklagten aus. Diese verfolge kein öffentliches Informationsinteresse, denn die Klägerin nehme nach dem Vortrag der Beklagten am aktiven Geschäftsverkehr nicht mehr teil. Der Veröffentlichung liege ein persönlicher Konflikt der Parteien zugrunde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der vorzunehmenden richtlinienkonformen Auslegung. Nach der Richtlinie 2006/114/EG könne eine Äußerung nicht wettbewerbswidrig sein, wenn sie in einem Vergleich nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG zulässig wäre. Nach Einstellung des Geschäftsbetriebs scheide aber ein zulässiger Vergleich aus, da dieser irreführend wäre.
7Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Das Landgericht habe diesbezüglich unzulässigerweise nur auf den Handelsregisterauszug abgestellt. Es habe ferner fälschlicherweise die Darlegungslast dafür, dass die Klägerin ihre Geschäftsfähigkeit eingestellt habe, der Beklagten auferlegt. Auch seien die Tatsachenfeststellungen widersprüchlich. Das Landgericht gehe außerdem davon aus, dass die Klägerin in der Anzeigenwerbung bzw. Anzeigenvermittlung tätig sei, aber gleichzeitig nach dem Vortrag der Beklagten nicht mehr am aktiven Geschäftsverkehr teilnehme. Die Beklagte habe sich aber nur auf das Wettbewerbsverhältnis bezogen, nicht auf andere geschäftliche Tätigkeiten. Die Veröffentlichung des Urteils sei keine geschäftliche Handlung, denn dabei habe die Beklagte nicht die Förderung des eigenen Absatzes bezweckt, sondern jeden Besucher der Internetseite informieren wollen. Sie wolle nur nicht Kunden an unseriöse Unternehmen verlieren. Es liege im Übrigen keine Herabsetzung vor. Bei der Beurteilung dürften nur die im Tenor untersagten Aussagen berücksichtigt werden und nicht die übrigen Ausführungen auf der Internetseite. Die Beklagte habe nur wahre Tatsachen wiedergegeben, deren Veröffentlichung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sei. Sie sei auf Mithilfe angewiesen für die Durchsetzung des Urteils des Landgerichts Bochum. Die Beklagte habe nur ihre eigene Seriosität als Wirtschaftsunternehmen der …..E. herausstellen und vor Trittbrettfahrern warnen wollen. Bei einer Gesamtabwägung müsse außerdem die Schwere der klägerischen Verstöße beachtet werden. Auch würden erneute unlautere Handlungen der Klägerin drohen. Wegen der Veröffentlichung habe die Klägerin die Anzeigenwerbung eingestellt und auf die D. verlagert. Nachdem die Beklagte ein Urteil gegen diese erwirkt habe, begehre die Klägerin nun Unterlassung, um dann wieder selbst geschäftlich tätig zu werden. Es liege auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Es sei sowieso zweifelhaft, ob juristische Personen Träger von Persönlichkeitsrechten sein könnten.
8Die Beklagte beantragt,
9das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigt das angefochtene Urteil und stützt ihr Begehren des Weiteren darauf, das Landgericht habe richtigerweise darauf abgestellt, dass die Beklagte bei der Veröffentlichung von einer Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin ausgegangen sei. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall gewesen, sodass es keinen Widerspruch zu den Ausführungen bezüglich des Wettbewerbsverhältnisses gebe. Die Beklagte handele als Wirtschaftsunternehmen im wirtschaftlichen Interesse und verfolge nicht das Ziel, andere zu schützen. Der Hinweis hätte jedenfalls anonymisiert erfolgen müssen.
13Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese die nichtanonymisierte Berichterstattung über das Urteil des Landgerichts Bochum unterlässt.
15Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
16I.
17Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch zulässig, soweit sie auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG gestützt ist, denn die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten Mitbewerberin der Beklagten.
18Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der zu einem oder mehreren anderen Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dabei sind grundsätzlich im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Schutzniveaus an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Mitbewerbereigenschaft ist nicht abstrakt festzustellen, sondern anknüpfend an die konkrete geschäftliche Handlung. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbietern ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann. Unerheblich ist, ob sich der Kundenkreis und das Angebot von Waren und Dienstleistungen völlig oder nur teilweise decken (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 2 Rn. 108a).
19Mitbewerber kann schließlich auch ein Unternehmen sein, das sich erst anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden, und somit nur potenzieller Mitbewerber ist (BGH, GRUR 2002, 828, 829 – Lottoschein; BGH GRUR 1995, 697, 699 – FUNNY PAPER). Allerdings gilt diese Erweiterung des Mitbewerberbegriffs nur für die Fälle des Schutzes vor unlauteren Handlungen i.S.d. § 4, die einen Marktauftritt des potenziellen Mitbewerbers verhindern oder erschweren sollen. Einen Verletzungsanspruch wegen Verstößen z.B. gegen Marktverhaltensregeln kann ein Mitbewerber nur geltend machen, wenn er eine entsprechende Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hatte (BGH, GRUR 2016, 1187 Rn. 16 – Stirnlampen; Köhler a.a.O. Rn. 104).
20Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin als Mitbewerberin klagebefugt. Soweit sie, wie sie allerdings ohne nähere Einzelheiten vorzutragen, behauptet, nach wie vor selbst Anzeigenkunden wirbt, liegt ein Wettbewerbsverhältnis auf der Hand. Aber auch dann, wenn der Vortrag der Beklagten zutrifft, dass die Klägerin den Anzeigenvertrieb zwischenzeitlich auf die D. (haftungsbeschränkt) überführt hat, ist sie weiterhin klagebefugt. Die Beklagte selbst macht geltend, dass sie der Ansicht ist, die jetzige Klage diene dazu, dass – nachdem die Beklagte auch gegen die D. Titel erstritten hat – die Rückübertragung des Anzeigengeschäfts auf die Klägerin zu ermöglichen. Dann ist sie aber zumindest als potentielle Mitbewerberin klagebefugt, denn die beanstandete geschäftliche Handlung richtet sich ja konkret gegen sie und sie ist geeignet, den Wiedereintritt der Klägerin in den Markt zu erschweren.
21II.
22Die Klage ist indes unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
231. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 1 UWG, denn die Nennung der Klägerin im Zusammenhang mit der Wiedergabe des Urteilstenors des Landgerichts Bochum ist nicht im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG unlauter.
24a) Die Anwendung des § 4 Nr. 1 UWG wird nicht durch die Unionsrecht umsetzende und daher in ihrem Anwendungsbereich vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausgeschlossen.
25Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Aus Art. 4 lit. b der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (vormals Art. 3a I lit. b der Richtlinie 97/55/EG) folgt zudem, dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglichenen konkurrierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 69 Rn. 26f.– Lidl Belgium; GRUR 2007, 511 Rn. 44 – De Landsheer/CIVC; GRUR 2011, 159 Rn. 25– Lidl/Vierzon). Vergleichende Werbung i.S. von § 6 UWG setzt daher neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbewerber zwingend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkte voraus (BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 18 – Coaching Newsletter). Bei den hier streitgegenständlichen Äußerungen fehlt der Bezug auf die eigenen Dienstleistungen der Beklagten. Die an Mitbewerbern und deren Leistungen geübte Kritik enthält zwar unausgesprochen die Aussage, sie treffe auf die Beklagte selbst nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind aber grundsätzlich dann noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft (BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 19 – Coaching Newsletter).
26b) Auch handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung auf der Website der Beklagten entgegen der Ansicht der Beklagten um eine geschäftliche Handlung. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung u.a. jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Es ist demnach allein nach den objektiven äußeren Umständen zu beurteilen, ob eine geschäftliche Handlung und ein Absatzförderungszusammenhang vorliegt . Diese Voraussetzungen sind gegeben. Wie bereits vom Landgericht ausgeführt, fördert die Beklagte nach den äußeren, objektiven Umständen ihren eigenen Wettbewerb wegen des unzweideutigen Bezugs zur eigenen Tätigkeit. Da die Beklagte den streitgegenständlichen Beitrag auf der eigenen Internetseite hochgeladen hat, besteht ein Bezug zu ihrem eigenen Angebot. Indem sie in dem Beitrag vor ihrer Ansicht nach unseriösen Anbietern, die – so wie sie – den Begriff „E.“ in ihrem Namen tragen, warnt und dazu aufruft, eine Auftragserteilung bei solchen Anbietern kritisch zu hinterfragen, stellt sie sich inzident selbst als im Gegensatz zu den anderen Wettbewerbern seriöses Unternehmen dar, dem Kunden bedenkenlos Aufträge erteilen können. Schließlich trägt sie auch ausdrücklich vor, dass sie Kunden nicht an diese unseriösen Unternehmen verlieren möchte.
27c) Diese geschäftliche Handlung der Beklagten ist indes nicht nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
28aa) Herabsetzung bedeutet eine Verringerung der Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Omsels, UWG, 4. Aufl., § 4 Nr. 1 Rn. 17). Dabei muss die Handlung zunächst geeignet sein, die Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Kreise zu verringern. Ferner muss die Handlung die Interessen des Mitbewerbers aber auch in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, wobei auch das Informationsinteresse der Marktteilnehmer und der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen sind. Ob in einer geschäftlichen Handlung eine Herabsetzung von Mitbewerbern in diesem Sinne zu sehen ist, bestimmt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Inhalt, Form der Äußerung, ihr Anlass und der gesamte Sachzusammenhang sowie die Verständnismöglichkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu berücksichtigen sind (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Omsels, UWG, 4. Aufl., § 4 Nr. 1 Rn. 17).
29bb) Die Veröffentlichung des Urteils ist grundsätzlich zur Herabsetzung geeignet, denn dadurch wird der Klägerin für die Vergangenheit ein unlauteres Verhalten bescheinigt. Bereits dieser Umstand führt dazu, dass die Klägerin in der Öffentlichkeit an Wertschätzung verliert.
30cc) Zu berücksichtigen ist hierbei aber, dass mit Veröffentlichung des Inhalts des Urteils wahrheitsgemäße Angaben über die Klägerin getätigt werden. Es kann dahinstehen, ob nun die neu gegründete Gesellschaft der klägerischen Geschäftsführerin, die D., die verbotenen Geschäftspraktiken fortsetzt, denn die Äußerung bezieht sich nicht auf diese. Zwar mag man annehmen, Gerichtsurteile gegen Mitbewerber gingen die Öffentlichkeit üblicherweise nichts an (OLG Hamm MMR 2008, 750 – juris Rn.15), auch wenn das in dieser Generalität zweifelhaft erscheint. So spricht die gesetzliche Regelung der Urteilsveröffentlichung in § 12 Abs. 3 UWG gegen eine derartige Verallgemeinerung und für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Diese wird auch in anderen Rechtsbereichen vorgenommen. So hat beispielsweise der 2. Zivilsenat des OLG Düsseldorf die zutreffende Pressemitteilung über eine in erster Instanz erfolgreiche Patentverletzungsklage sogar nach den Grundsätzen der Abnehmerverwarnung für berechtigt angesehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.01.2010, I-2 W 1/10 – juris Rn. 4). Dies kann aber letztlich dahin stehen, denn etwas anderes muss jedenfalls dann gelten, wenn nach der erforderlichen Gesamtabwägung das Informationsinteresse der Marktteilnehmer nach den Umständen des Einzelfalls überwiegt (OLG Hamm a.a.O. – juris Rn. 36).
31cc) Soweit das Landgericht ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit der Begründung verneint hat, die Beklagte trage selber vor, dass die Klägerin nicht mehr tätig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit auch dann besteht, wenn ein Wiedereintritt der Klägerin in den Markt zu erwarten ist. Die Information ist nämlich geeignet, die Klägerin in diesem Fall von einer Wiederaufnahme der unlauteren Geschäftspraktiken abzuhalten, denn die Veröffentlichung mit der Nennung der Klägerin erhöht das Risiko, dass die Beklagte aus dem Titel vollstrecken kann. Hierzu muss sie nämlich von den Kunden der Klägerin informiert werden, worum in dem angegriffenen Beitrag die Beklagte auch ausdrücklich bittet.
32dd) Ein hinreichendes Informationsinteresse besteht, wenn Missstände vorliegen, die das Allgemeininteresse in schwerwiegender Weise berühren und von denen ansonsten nur die Parteien Kenntnis haben (vgl. zur Veröffentlichung in der Presse BGH, GRUR 1968, 645 – Pelzversand – juris Rn. 33). Ein ernsthaftes Informationsinteresse der Allgemeinheit ist namentlich dann zu bejahen, wenn es sich um die im Interesse der Verbraucher liegende Aufklärung über allgemein interessierende Geschäftsmethoden, wie zum Beispiel über die schwindelhafte Werbung, handelt (vgl. a.a.O. Rn. 34).
33ee) Nach diesen Grundsätzen liegt ein hinreichendes Informationsinteresse der Allgemeinheit vor. Eine Warnung vor den klägerischen Geschäftspraktiken und die damit einhergehende Vereinfachung der Rechtsverfolgung durch die namentliche Nennung erscheint auch noch mehrere Jahre nach Erlass des Urteils verhältnismäßig. Der angesprochene Verkehrskreis der Parteien besteht aus schützenswerten klein- bis mittelgroßen Unternehmern. Die gegen sie ausgeführten, abgeurteilten Geschäftspraktiken sind von allgemeinem Interesse, denn das Maß der Irreführung wiegt besonders schwer. Bei diesen Geschäftspraktiken handelt es sich nämlich um besonders missbilligenswerte unlautere Handlungen aufgrund deren betrügerischen Charakters und zwar namentlich die telefonische Kontaktaufnahme zur Kundengewinnung ohne Einverständnis, das Auftreten unter dem Namen „E.1“, die Versendung von Auftragsbestätigungen im Anschluss an eine Telefonwerbung mit nicht vereinbarten Angaben, wahrheitswidrige Angaben bei Werbeanrufen sowie die Versendung von Rechnungen ohne Auftrag. Ferner hat die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran zu erfahren, dass namentlich die Klägerin mit dem Begriff „E.1“ nicht mehr werben darf. Denn dieser Begriff weckt das Vertrauen der Kunden und nutzt den Ruf der Institution „E.“ aus, indem ein gewisses Näheverhältnis zur Polizei suggeriert wird, dessen Bestehen der angesprochene Verkehrskreis aber gar nicht selbst beurteilen kann.
34ff) Das besondere Interesse daran, die Klägerin in diesem Zusammenhang auch namentlich zu benennen, folgt jedenfalls daraus, dass diese Nennung zusammen mit der Wiedergabe des Tenors geeignet ist, die Klägerin von einer Wiederaufnahme der verbotenen Geschäftspraktiken zu hindern. Es hängt nämlich sonst vom Zufall ab, ob die Beklagte von einem Verstoß erfährt. Das Risiko, dass sich im Falle einer Wiederaufnahme der unlauteren Praxis ein hierdurch Geschädigter an die Beklagte wendet, wird aber dadurch erhöht, dass die Beklagte über den erstrittenen Titel auf ihrer Website informiert. Um beurteilen zu können, ob es sinnvoll ist, sich als Geschädigter in diesem Fall an die Beklagte zu wenden, ist deren Benennung aber erforderlich.
35gg) Da – wie oben bereits ausgeführt – der Sachzusammenhang betrachtet werden muss, ist die Internetseite im Ganzen bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dies ändert aber nichts an dem Ergebnis der Interessenabwägung. Der Beitrag, der über der Veröffentlichung des Urteilstenors platziert ist, enthält generelle Warnungen ohne Namensnennungen zu unlauteren Geschäftspraktiken. Aufzurufen sind die Beiträge über den Menüpunkt „B.“. Auch wenn die Klägerin durch diese Vertiefung der Thematik in ein noch schlechteres Licht gerückt würde, halten sich die Ausführungen nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen. Sie sind sachlich gehalten und im Hinblick auf das Maß der Irreführungen gerechtfertigt. Darüber hinaus erkennt der angesprochene Verkehrskreis mit Veröffentlichung des Urteilstenors, welche konkreten unlauteren Handlungen die Klägerin tatsächlich begangen hat und bezieht daher nicht den gesamten Beitrag auf diese.
362. Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht auf eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts stützen, denn wenn schon nach den strengen Grundsätzen des Lauterkeitsrechts eine Äußerung gerechtfertigt ist, dann gilt dies erst recht im allgemeinen Äußerungsrecht. Dabei müssen wahre Aussagen, soweit sie – wie hier – nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssphäre betreffen, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, NJW 2006, 830 – juris Rn. 107).
37III.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
39Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mitbewerber die Öffentlichkeit über zu seinen Gunsten ergangene wettbewerbsrechtliche Entscheidungen informieren darf, hat grundsätzliche Bedeutung und ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden, weshalb die Revision zuzulassen war, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
40Streitwert: 5.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)