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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 132/20

Datum:
02.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 132/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0702.20U132.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 20.12.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, der Antragstellerin unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen und Lieferscheinen Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebsweg der mit dem Zeichen „X.“ gekennzeichneten Schuhwaren, welche in den Lagerräumen E.-Straße, M. gelagert wurden, nämlich über den Namen und die Anschrift des Einlieferers der Schuhe, ihrer Kunden sowie des Empfängers der Ware einschließlich der Mengen und der Zeiten der Ein- und Auslagerung.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

B)

19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

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