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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 123/17

Datum:
09.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 123/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:0709.20U123.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 34 O 79/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf – Az. 34 O 79/16 – teilweise abgeändert:

              Das Versäumnisurteil vom 29. März 2017 (Landgericht Düsseldorf 34 O 79/16) wird aufgehoben.

              Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, hinsichtlich der Ordnungshaft zu vollziehen an den zur Geschäftsführung des Beklagten berufenen Personen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte für das nachfolgend eingeblendete Zeichen den Begriff „Gütesiegel“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,

   Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik..

              wenn dies geschieht wie in den diesem Urteil beigefügten „A.-Güterichtlinien Ausgabe Oktober 2014“ (Anlage K 4) wiedergegeben.

              Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; der Beklagte darf die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

 
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